Leitsatz (redaktionell)
Der Weg zur Arbeitsstätte, der von der Wohnung aus angetreten wird, beginnt mit dem Verlassen des häuslichen Bereichs, der im allgemeinen durch die Haustür des Gebäudes begrenzt wird, in dem der Versicherte wohnt.
Normenkette
RVO § 550 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1963-04-30
Tenor
Die Urteile des Sozialgerichts Aachen vom 1. August 1961 und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. November 1963 sowie der Bescheid der Beklagten vom 25. November 1958 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird dem Grunde nach verurteilt, den Klägern zu 1) aus Anlaß des Arbeitsunfalls ihres Vaters vom 25. August 1958 die gesetzlichen Leistungen zu gewähren.
Die Beklagte hat den Klägern zu 1) die außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I
Die Kläger zu 1) sind die Rechtsnachfolger des am 1. Dezember 1960 gestorbenen Arbeiters Peter B (B.). Sie machen gegen die Beklagte die Entschädigungsansprüche aus Anlaß eines Unfalls geltend, von dem B. am 25. August 1958 betroffen worden war.
Der Kläger zu 2) betreibt die Feststellung der Entschädigung für die Folgen dieses Unfalls auf Grund des § 1511 der Reichsversicherungsordnung (RVO).
Über den Hergang des Unfalls enthält das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen in tatsächlicher Beziehung folgende Feststellungen: B. bewohnte in einem ihm gehörenden Haus die Erdgeschoßräume. Die Räume des Obergeschosses sind vermietet und durch eine Flurtür vom Treppenhaus abgeschlossen. Das Haus hat zwei Türeingänge. Der eine führt seitlich in das Haus und wird von den Mietern des Obergeschosses benutzt. Der andere liegt an der Rückseite des Hauses und steht der Familie des Eigentümers im Erdgeschoß zur Verfügung. Zu dem rückwärtigen Eingang führt von der Straße aus, an dem das Haus liegt, ein Zugang, auf dem man an einem dem Haus vorgelagerten Garten entlang zunächst bis zu einem unverschlossenen Lattentor und von dort aus weiter an dem seitlichen Hauseingang vorüber zu dem Hofraum des Wohngrundstücks gelangt. Zur rückwärtigen Haustür führt eine Freitreppe über fünf Stufen hinauf. Auf dieser Treppe stürzte B. am Unfallmorgen, als er sich zur Arbeit begeben wollte. Er zog sich dabei Rippenbrüche zu und bedurfte ärztlicher Behandlung bis zum 23. Oktober 1958. Die daraus entstandenen Aufwendungen hat der Kläger zu 2) geleistet.
Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 25. November 1958 den Entschädigungsanspruch mit der Begründung ab, der Unfall sei geschehen, als B. sich noch innerhalb seines häuslichen Wirkungskreises befunden habe.
Die Klage, welche der im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens gestorbene Verletzte B. erhoben hatte, wird, seit nach ihm auch seine Ehefrau gestorben ist, von den Klägern zu 1) weiterverfolgt. Klage gegen den Ablehnungsbescheid hat außerdem der Kläger zu 2) erhoben. Beide Klagen hat das Sozialgericht (SG) Aachen am 1. August 1961 abgewiesen. Es ist der Ansicht, B. habe auf der Außentreppe des Hauses noch nicht unter Versicherungsschutz gestanden, weil diese Treppe zu den Räumlichkeiten des Hauses gehöre. Der Weg zur Arbeitsstätte hätte frühestens mit dem Durchschreiten des den Hofraum abschließenden Lattentores begonnen. Das SG hat die Berufung zugelassen.
Das erstinstanzliche Urteil ist von sämtlichen Klägern mit der Berufung angefochten worden. Die Kläger zu 1) begehren, unter Anerkennung des Unfallereignisses vom 25. August 1958 als Arbeitsunfall die Beklagte zu verurteilen, ihnen die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, die ihrem verunglückten Vater bis zu seinem Tode zugestanden hätten. Der Kläger zu 2) verlangt ebenfalls die Verurteilung der Beklagten zu den von den Klägern zu 1) beanspruchten Leistungen.
Das LSG hat durch Urteil vom 5. November 1963 die Berufungen der Kläger zurückgewiesen und zur Begründung u. a. ausgeführt: Die Entscheidung über den Antrag der Kläger auf Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall und über den von dem Kläger zu 2) damit praktisch dem Grunde nach geltend gemachten Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für die ärztliche Behandlung des Verunglückten B. sowie für die Gewährung von Kranken- und Hausgeld wegen der Folgen des Unfalls vom 25. August 1958 sei darauf abzustellen, ob sich der Verunglückte im Zeitpunkt des Unfalls bereits auf dem Wege zur Arbeitsstätte befunden habe. Dieser Weg beginne, wenn er von der Wohnung aus angetreten werde, mit dem Verlassen des häuslichen Bereichs (BSG 2, 239). Bei dem "häuslichen Bereich" handele es sich um einen Erfahrungsbegriff, der seinem Inhalt nach durch die Art der Wohnungsnutzung und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten geprägt werde. Der häusliche Bereich bestehe in dem Umfange, wie ihn die Gewohnheiten des Benutzers als eigenen und nicht als fremden Bereich erscheinen ließen. Daher finde er in einem Mietshaus seine Grenze regelmäßig mit dem Durchschreiten der Haustür, spätestens mit dem Betreten der öffentlichen Straße. Je nach der konkreten Wohnungssituation könne der Umfang des häuslichen Bereichs individuell bedingte Unterschiede aufweisen. Daher müsse es im Interesse der Rechtssicherheit bei der Abgrenzung allein darauf ankommen, wie dieser Umfang nach der Verkehrsanschauung aufgefaßt werde (BSG 2, 243). Allerdings könnten die Belange der Rechtssicherheit nicht so weit gehen, wie sie das Reichsversicherungsamt (RVA) in seinen letzten Entscheidungen (EuM 43, 338; 45, 24; 47, 413) berücksichtigt habe, indem dort angenommen worden sei, daß der häusliche Bereich ohne Rücksicht auf die sonstigen Gegebenheiten an jeder vom Haus nach außen führenden Tür ende oder beginne. Im vorliegenden Streitfall habe sich für den Verunglückten B. als dem Eigentümer des von ihm bewohnten Hauses der eigene Wohnbereich nicht nur auf das Haus selbst mit den Boden- und Kellerräumen sowie dem Treppenhaus, sondern auch auf die das Haus umgebende Hof- und Wegefläche erstreckt.
Die Revision ist zugelassen worden.
Das Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten, der sämtliche Kläger vertritt, am 27. Januar 1964 zugestellt worden. Die Kläger haben gegen das Urteil am 31. Januar 1964 durch ihren Prozeßbevollmächtigten Revision eingelegt und diese am 17. Februar 1964 begründet: Sie rügen unrichtige Anwendung des § 543 RVO aF. Es gehe nicht an, den Weg, den der Verunglückte B. nach dem Verschließen der Außentür des Wohngebäudes über die Außentreppe und über den Pfad des Hausgartens zurückgelegt hätte, anders zu beurteilen als den anschließenden weiteren Weg zur Arbeitsstätte. Der ganze Weg von der Haustür an müsse einheitlich gewertet werden. Es dürfe nicht auf die Eigentumsverhältnisse ankommen und auch nicht darauf, daß B. mit den räumlichen Verhältnissen und Gegebenheiten innerhalb des Wohngrundstücks besonders gut bekannt und besser vertraut gewesen sei als andere Personen. Sonst müßte auch berücksichtigt werden, daß B. mit den Verkehrsverhältnissen auf der Straße ebensogut vertraut gewesen sei wie auf dem Pfad, der vom Haus zur Straße führe. Wesentlich sei, daß B. die Außentür verschlossen und den Schlüssel in seiner Tasche verstaut gehabt habe, als er im Begriff gewesen sei, auf seine Arbeitsstätte zuzugehen. In diesem Zeitpunkt habe keine innere Verbindung mit den Räumlichkeiten mehr bestanden, die im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs als häuslicher Bereich betrachtet werden könnten. Der Unfall habe sich daher auf dem Weg zur Arbeitsstätte ereignet.
Die Kläger zu 1) und 2) beantragen,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach ihren Anträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie nimmt im wesentlichen auf die Ausführungen des Berufungsurteils Bezug.
II
Die Revisionen der Kläger sind zulässig. Sie hatten auch Erfolg.
Der Kläger zu 2) ist, wie von keiner Seite in Zweifel gezogen wird, neben den Klägern zu 1) berechtigt, die Feststellung der Unfallentschädigung gegen die Beklagte auf Grund des § 1511 RVO zu betreiben. Diese Vorschrift, die - wie der erkennende Senat wiederholt entschieden hat - auch nach dem Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) weitergilt (vgl. BSG 7, 195, 196; 16, 1, 3), begründet eine Prozeßstandschaft für den Kläger zu 2). Er hat einen berechtigten eigenen Grund, in seinem Namen das Recht der Kläger zu 1) im vorliegenden Rechtsstreit geltend zu machen; denn sein eigener Rechtskreis wird berührt. Mit dem rechtskräftigen Ausspruch einer Entschädigungspflicht der Beklagten gegenüber den Klägern zu 1) ist auch der Ersatzanspruch des Klägers zu 2) nach § 1509 RVO aF dem Grunde nach gerechtfertigt (vgl. die Entscheidung des 4. Senats vom 15. Dezember 1961 in BSG 16, 44, 46; GE RVA Nr. 3343, AN 1929, IV 42; Stein/Jonas/Schönke/Pohle, Komm. z. ZPO, 18. Aufl., Vorbemerkung I 3 b vor § 50; Wieczorek, Komm. z. ZPO, Bd. I, S. 369, Anmerkung G I a zu § 50; Baumbach/Lauterbach, Komm. z. ZPO, 28. Aufl., S. 94, 4 C Grundzüge zu § 50).
Sonach ist auch die Klage des Krankenkassenverbandes Jülich, der nach § 406, § 408 Abs. 2 RVO rechtsfähig ist, zulässig.
Die Entscheidung über den Klaganspruch hängt, wie die Vorinstanzen zutreffend angenommen haben, davon ab, ob der Unfallverletzte B. unter Versicherungsschutz nach § 543 RVO aF gestanden hat, als er auf der Außentreppe seines Hauses stürzte. Das LSG hat dies verneint, weil sich B. am Unfallort noch innerhalb seines häuslichen Wirkungsbereichs befunden habe und daher noch nicht nach der Arbeitsstätte unterwegs gewesen sei. Diese Auffassung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Ist, wie im vorliegenden Streitfall, der Ausgangspunkt des Weges zur Arbeit die Wohnung, so bildet das Verlassen des häuslichen Wohnungsbereichs die rechtliche Grenze für das Zurücklegen des nach § 543 RVO aF geschützten Weges. Soweit innerhalb dieses Bereichs, in dem sich das private Leben des Versicherten abspielt, auch bereits Wegstrecken zurückgelegt werden müssen, um den Weg nach der Arbeitsstätte beginnen zu können, bestehen für sie in der Regel keine ins Gewicht fallenden ursächlichen Beziehungen zur bevorstehenden versicherten Arbeitstätigkeit (vgl. das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehene Urteil des erkennenden Senats vom 30. September 1964, 2 RU 221/60).
Mit der Begrenzung des Bereichs, der hiernach für den Beginn des Weges im Sinne des § 543 RVO aF maßgebend ist, hat sich der erkennende Senat in dem Urteil vom 13. März 1965 (BSG 2, 239) befaßt. Die Grundsätze, die in diesem Urteil zur Bestimmung der Grenze des häuslichen Bereichs entwickelt worden sind, hat das LSG bei der Beurteilung des Wohnverhältnisses des Verletzten B. auch berücksichtigt, sie aber insofern nicht zutreffend angewandt, als es dem Grundgedanken der Entscheidung nicht die ihm zukommende Bedeutung beigemessen hat. In der Begründung dieser Entscheidung, auf die im einzelnen verwiesen wird und die sich auf Mehrfamilienhäuser mit abgeschlossenen Etagenwohnungen bezieht, ist ausgeführt, daß der vom Versicherungsschutz nicht erfaßte häusliche Wirkungskreis im allgemeinen nicht schon an der Etagentür endet, sondern sich noch auf das Treppenhaus und alle sonstigen, von den Hausbewohnern gemeinsam benutzten Räumlichkeiten innerhalb des Gebäudes erstreckt, auf jeden Fall erst mit dem Durchschreiten der Außentür verlassen wird. Hierfür ist der wesentliche Grund darin erblickt worden, daß der Versicherungsschutz nicht von beliebig zu variierenden Verschiedenheiten des einzelnen Falles abhängen soll, daß vielmehr bei der Frage, welche Sphäre noch dem privaten, unversicherten häuslichen Bereich zuzurechnen ist, der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit ausschlaggebende Bedeutung hat. Dies hat das LSG bei seinen Darlegungen über den Umfang des häuslichen Bereichs nicht ausreichend berücksichtigt. Im Widerspruch zu dem Grundgedanken jener Entscheidung will das LSG gerade die Unterschiede in den tatsächlichen Gegebenheiten der Wohnverhältnisse entscheidend berücksichtigt wissen. Allerdings kann es sich hierbei auf die Erwägungen des erkennenden Senats in dem Urteil vom 13. März 1956 insofern berufen, als die in ihm enthaltenen Grundsätze nicht schematisch anwendbar sein sollen und durch sie die Berücksichtigung von Besonderheiten nicht ausgeschlossen ist, so daß der häusliche Bereich unter besonderen Voraussetzungen an einer anderen Stelle als der Außentür des Wohngebäudes enden kann. Eine solche Abweichung von der Begrenzung des unversicherten Wohnbereichs, die zu seiner Einengung (beim Mehrfamilienhaus) oder seiner Ausdehnung (zB beim Einfamilienhaus und bei Wohngrundstücken in aufgelockerter Bauweise) führen kann, wäre jedoch nur zu rechtfertigen, wenn dadurch die Rechtssicherheit, die sich in der Gewährleistung der zu erstrebenden Einheitlichkeit der Rechtsprechung auswirkt, nicht gefährdet würde. In Fällen der vorliegenden Art, bei denen streitig ist, ob auch das Hof- und Vorgartengelände einschließlich der vom Wohngebäude dorthin führenden Freitreppen zur privaten Lebenssphäre des Hausbewohners gehört, ließe sich außerhalb des Gebäudes eine klare, den Erfordernissen der Rechtssicherheit entsprechende Abgrenzung des für Beginn und Ende der Wege nach und von der Arbeitsstätte maßgebenden häuslichen Bereichs nicht finden. Auch den Ausführungen des angefochtenen Urteils ist nicht zu entnehmen, daß das LSG eine solche Grenze bezeichnen könnte; aus ihnen geht im Gegenteil hervor, daß sich unter dem Gesichtspunkt der privaten Benutzung der in Betracht zu ziehenden Räumlichkeiten kein eindeutig zu bestimmender Wohnbereich darbietet. Das zu erstrebende Ziel der Rechtseinheitlichkeit wäre jedenfalls in Frage gestellt, wenn die vom LSG für entscheidend gehaltenen Umstände des vorliegenden Streitfalles ausschlaggebende Bedeutung hätten.
Hiernach können die Wohnverhältnisse des Verletzten B. nicht die Schlußfolgerung begründen, daß in seine private Lebenssphäre ein außerhalb des Wohngebäudes befindlicher weiterer Bereich, nämlich das Gelände etwa bis zur Umzäunung des Grundstücks, hätte einbezogen werden müssen.
Mit diesem Ergebnis steht auch das eingangs angeführte Urteil des erkennenden Senats vom 30. September 1964 nicht in Widerspruch. Nach dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Verunglückte, der mit dem Fahrrad von der Arbeitsstätte nach Hause gekommen war, die Räumlichkeiten bereits erreicht, die zu seinem häuslichen Bereich gehörten. Der Unfall hatte sich innerhalb eines vom Wohnhaus nicht unmittelbar zugänglichen Holzschuppens ereignet, in dem das Fahrrad wie üblich abgestellt werden sollte. Eine solche Anlage, die sich auch innerhalb des Wohngebäudes befinden kann, ist als ein Teil des von den Gebäudegrenzen bestimmten Bereichs zu betrachten - anders als im vorliegenden Falle das Hof- und Vorgartengelände, einschließlich einer außerhalb des Gebäudes befindlichen und zu diesem Gelände führenden Freitreppe. In solchen Fällen ist der häusliche Bereich aufgespalten und trotz Fehlens eines unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs rechtlich als einheitlicher häuslicher Bereich zu behandeln.
Daß als Grenze des Wohnbereichs im Sinne des § 543 RVO aF jede Außentür des Gebäudes, vor allem also auch - wie hier - die nur von der Familie des Verletzten B. benutzte Außentür an der Rückseite des Hauses zu gelten hat, wird mit Recht von keiner Seite bezweifelt (vgl. hierzu auch BSG 11, 156: Verlassen der Wohnung über eine an ein Fenster angelehnte Leiter).
Hiernach stand B. im Zeitpunkt des Unfalls unter Versicherungsschutz; denn er befand sich bereits auf dem mit seiner versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg, als er nach dem Durchschreiten der von ihm regelmäßig benutzten Außentür des Hauses auf der zum Hof führenden Freitreppe stürzte. Da, wie auch unter den Beteiligten unstreitig ist, die Mindestvoraussetzungen für die beantragte Leistungsgewährung an die Kläger zu 1) gegeben sind, ist der Erlaß eines Grundurteils im Sinne des § 130 SGG gerechtfertigt (vgl. SozR Nr. 3 und 4 zu SGG § 130). Das hat zur Folge, daß die Urteile der Vorinstanzen und der ablehnende Bescheid der Beklagten aufzuheben sind und diese zu verurteilen ist, den Klägern aus Anlaß des Arbeitsunfalls ihres Vaters die gesetzlichen Leistungen zu gewähren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen