Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung von nach § 27 GAL entrichteten Beiträgen
Leitsatz (amtlich)
Beiträge, die ein ehemaliger landwirtschaftlicher Unternehmer aufgrund der Weiterversicherung nach § 27 Abs 1 S 1 GAL an die landwirtschaftliche Alterskasse entrichtet hat, sind erstattungsfähig nach § 48 Abs 2 S 1 GAL.
Orientierungssatz
1. Zwischen den von landwirtschaftlichen Unternehmern geleisteten Beiträgen und solchen, die im Wege der Weiterversicherung nach § 27 GAL entrichtet worden sind, bestehen keine strukturellen Unterschiede; in beiden Fällen handelt es sich um Pflichtbeiträge. Zwar steht es dem - ehemaligen - landwirtschaftlichen Unternehmer frei, die Weiterversicherungserklärung nach § 27 Abs 1 GAL anzugeben. Ist dies erfolgt, begründet sie Versicherungs- und Beitragspflicht mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zum Beginn bestimmter Sozialleistungen (zB Altersgeld).
2. Die Erstattungspflicht des § 48 Abs 2 S 1 GAL setzt keine zeitliche Kongruenz von Erstattungs- und Nachentrichtungszeitraum voraus. GAL-Beiträge für Zeiträume, für die in der gesetzlichen Rentenversicherung keine Nachentrichtung freiwilliger Beiträge möglich ist, weil sie zB schon mit Pflichtbeiträgen belegt sind, sind gemäß § 48 Abs 2 S 1 GAL ebenfalls zu erstatten.
Normenkette
GAL § 27 Abs 1 S 1, § 48 Abs 2 S 1 Fassung: 1985-12-20
Verfahrensgang
Tatbestand
Streitig ist die Erstattung von Beiträgen zur Altershilfe für Landwirte.
Der 1947 geborene Kläger war von November 1965 bis September 1979 als landwirtschaftlicher Unternehmer tätig und entrichtete Beiträge zur beklagten Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK). Zumindest seit Januar 1974 steht er in einem angestelltenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Nach Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens entrichtete er von Oktober 1979 an Beiträge nach § 27 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) weiter.
Auf seinen Antrag ließ die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) durch Bescheid vom 16. April 1987 die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur Angestelltenversicherung für die Zeit vom 1. April 1965 bis 31. Juli 1973 zu. Nachdem der Kläger seinen Eigenanteil zum Gesamtnachentrichtungsbetrag von 9.400,-- DM geleistet hatte, zahlte die Beklagte antragsgemäß den Beitragszuschuß gemäß § 47 GAL in Höhe von 70 vH (= 6.850,-- DM) an die BfA. Mit dem streitigen Bescheid vom 10. August 1987 stellte sie fest, daß der Kläger mit Ablauf des Monats Februar 1987 aus der LAK ausgeschieden sei und erstattete die für die Zeit vom 1. Juni 1973 bis 30. September 1979 entrichteten Beiträge in Höhe von 4.086,-- DM. Eine Erstattung der zuvor entrichteten Beiträge lehnte sie ab, weil der Kläger eine Leistung der Altershilfe in Anspruch genommen habe. Eine Erstattung der nach § 27 GAL entrichteten Beiträge scheide aus, da diese nicht, wie nach § 48 Abs 2 GAL erforderlich, von ihm als beitragspflichtiger landwirtschaftlicher Unternehmer entrichtet worden seien. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 1988).
Durch Urteil vom 10. November 1988 hat das hiergegen angerufene Sozialgericht (SG) Osnabrück die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen das Urteil des SG aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 10. August 1987 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 1988 verurteilt, dem Kläger die vom 1. Oktober 1979 bis 28. Februar 1987 nach § 27 GAL entrichteten Beiträge zu erstatten (Urteil vom 29. Juni 1989). Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, § 48 Abs 2 GAL in der ab Januar 1986 geltenden Fassung bestimme im Gegensatz zum früheren Recht, daß nur die Beiträge, die als beitragspflichtiger landwirtschaftlicher Unternehmer entrichtet worden seien, erstattet würden. Für diese Gesetzesänderung sei kein Grund ersichtlich. Der Gesetzgeber habe wohl mit der Erwähnung der beitragspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmer die Beiträge von der Erstattung ausnehmen wollen, die für sie zuvor als mitarbeitende Familienangehörige geleistet worden seien. Die weitergehende Konsequenz habe er offensichtlich nicht gewollt. Die im Gesetz somit bestehende Lücke sei durch richterliche Rechtsfindung und Rechtsauslegung dahingehend zu schließen, daß auch nach § 27 GAL entrichtete Beiträge gemäß § 48 Abs 2 GAL zu erstatten seien.
Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung materiellen Rechts. Entgegen der Ansicht des LSG fehle es bereits an einer Gesetzeslücke. Die Verpflichtung zur Beitragszahlung nach § 27 Abs 1 GAL unterscheide sich wesentlich von der Beitragspflicht des landwirtschaftlichen Unternehmers. Insbesondere müsse sich der frühere landwirtschaftliche Unternehmer nach § 27 GAL freiwillig zur Weiterentrichtung von Beiträgen bereit erklären. Ein weiterer Unterschied liege darin, daß der freiwillig Beitragzahlende seinen landwirtschaftlichen Betrieb abgegeben habe und sein Lebensunterhalt zumeist durch die Ausübung eines anderen Berufes bestreite. Diese Unterschiede rechtfertigten eine unterschiedliche Behandlung der Beiträge bei der Erstattungsregelung. Die Änderung des Gesetzeswortlautes im § 48 Abs 2 GAL sei auch bewußt und gewollt vorgenommen worden; denn trotz zwischenzeitlich erfolgter Änderungen des GAL sei die hier maßgebliche Vorschrift nicht geändert worden. Die neue Fassung der Erstattungsvorschrift führe schließlich nicht zu unbilligen Ergebnissen. Der Gesetzgeber habe lediglich die frühere Regelung, nach der zweimal erhebliche Bundesmittel gewährt worden seien, beseitigt. Müßten auch die nach § 27 GAL entrichteten Beiträge erstattet werden, hätte dies zur Folge, daß dem Versicherten zusammen mit dem Bundeszuschuß mehr Geldmittel zuflössen, als er für die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur Rentenversicherung benötige. Die Beklagte legt ein Schreiben des Parlamentarischen Staatssekretärs Höpfinger beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (BMA) vom 14. Dezember 1988 in Fotokopie vor.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 29. Juni 1989 aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 10. November 1988 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das LSG entschieden, daß dem Kläger die nach § 27 GAL entrichteten Beiträge zu erstatten sind.
Rechtsgrundlage eines Anspruchs des Klägers auf Erstattung von Beiträgen ist § 48 Abs 2 Satz 1 GAL in der hier anzuwendenden neuen Fassung (nF) des Dritten Agrarsozialen Ergänzungsgesetzes (3. ASEG) vom 20. Dezember 1985 (BGBl I S 2475), in Kraft getreten am 1. Januar 1986 (Art 10 Abs 1 des 3. ASEG). Danach werden Personen, die nach § 48 Abs 1 GAL aus der landwirtschaftlichen Alterskasse ausgeschieden sind, die Beiträge, die sie als beitragspflichtiger landwirtschaftlicher Unternehmer entrichtet haben, von Amts wegen erstattet. Bis zur Neufassung der Vorschrift durch das 3. ASEG war in ihr der Zusatz der Entrichtung der Beiträge als "beitragspflichtiger landwirtschaftlicher Unternehmer" nicht enthalten.
Der Wortlaut des § 48 Abs 2 Satz 1 GAL nF könnte - isoliert betrachtet - den Schluß nahelegen, daß neben den Beiträgen, die für einen - späteren - landwirtschaftlichen Unternehmer zuvor als mitarbeitenden Familienangehörigen entrichtet worden sind (§ 14 Abs 5 GAL), auch die Beiträge von der Erstattung ausgenommen sein sollen, die aufgrund der Erklärung nach § 27 Abs 1 Satz 1 GAL entrichtet wurden.
Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung ist der Wortlaut des § 48 Abs 2 Satz 1 GAL nF nicht eindeutig. Die Formulierung der Vorschrift "Beiträge, die sie als beitragspflichtiger landwirtschaftlicher Unternehmer entrichtet haben", schließt die Erstattung von nach § 27 GAL entrichteten Beiträgen nicht aus. § 27 Abs 1 Satz 1 GAL eröffnet ua dem "landwirtschaftlichen Unternehmer" die Möglichkeit der Weiterentrichtung von Beiträgen, wenn er erklärt, die Entrichtung von Beiträgen fortsetzen zu wollen. Aufgrund der Erklärung gemäß § 27 Abs 1 Satz 1 GAL wird er beitragspflichtig (Abs 1 Satz 5 aaO). Landwirtschaftlicher Unternehmer iS des § 48 Abs 2 Satz 1 GAL kann somit auch der landwirtschaftliche Unternehmer iS des § 27 Abs 1 Satz 1 GAL sein, der aufgrund der Bereiterklärung beitragspflichtig ist.
Allein diese Auslegung der erstgenannten Vorschrift entspricht der Entstehungsgeschichte und dem objektivierten Willen des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut iVm dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Vorschrift hineingestellt ist. Für die Ermittlung dieses objektivierten Willens des Gesetzgebers sind insbesondere die Stellung einer Einzelnorm im Gesetz, ihr sachlich-logischer Zusammenhang mit anderen Vorschriften also, sowie der Zweck der Regelung heranzuziehen. Eine Auslegung des § 48 Abs 2 GAL nF unter Beachtung dieser Kriterien ergibt, daß Beiträge, die ein - ehemaliger - landwirtschaftlicher Unternehmer aufgrund der Erklärung nach § 27 Abs 1 GAL entrichtet hat, von der Erstattung nicht ausgenommen sind.
Eines der wesentlichen Anliegen des 3. ASEG war es, neben den bereits früher erfaßten älteren mitarbeitenden Familienangehörigen nunmehr auch jüngere mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft in der Altershilfe für Landwirte beitragspflichtig werden zu lassen, um sie in den sozialen Schutz der Altershilfe mit einzubeziehen (Begründung Regierungsentwurf, BT-Drucks 10/3483, S 15). Demgemäß wurden die Regelungen des GAL generell auf mitarbeitende Familienangehörige erstreckt (vgl § 1 Abs 1 iVm der Legaldefinition der mitarbeitenden Familienangehörigen in § 1 Abs 2 Satz 2 GAL idF des 3. ASEG). Diese Ausdehnung des Versicherungsschutzes machte es wiederum erforderlich, die Vorschriften redaktionell anzupassen, die - weiterhin - allein für landwirtschaftliche Unternehmer gelten sollten. Demgemäß wurde ua auch die Weiterversicherungsvorschrift des § 27 Abs 1 GAL geändert. Statt "Personen, die ... beitragspflichtig waren", heißt es nun idF des 3. ASEG: "Landwirtschaftliche Unternehmer, die ... beitragspflichtig waren". Bereits die Bezeichnung der Weiterversicherungsberechtigten als "landwirtschaftliche Unternehmer" ist ungenau und gibt nicht den wahren Willen des Gesetzes wieder; denn die Berechtigung zur Weiterversicherung gilt gerade für diejenigen Personen, die aus dem Kreis der landwirtschaftlichen Unternehmer ausgeschieden sind, also für ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer. Sinn der Änderung des § 27 Abs 1 GAL nF war es jedoch, ehemalige mitarbeitende Familienangehörige von der Weiterversicherungsmöglichkeit auszuschließen (vgl Begründung Regierungsentwurf, aaO, S 21, zu Nr 16 Buchst a; Stellungnahme des Gesamtverbandes der Landwirtschaftlichen Alterskassen zum 3. ASEG, S 253). Zur Abgrenzung war es deshalb erforderlich bei der Weiterversicherungsberechtigung des § 27 Abs 1 Satz 1 GAL nF auf den "landwirtschaftlichen Unternehmer" als Berechtigten abzustellen.
Ähnlich ungenau und nicht den wahren Willen des Gesetzgebers wiedergebend ist auch die Formulierung des § 47 Abs 1 GAL. Danach erhalten "landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § 1 Abs 3" GAL auf Antrag zu den nach Art 2 § 52a des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) und Art 2 § 50b des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) nachentrichteten Beiträgen einen Zuschuß aus Bundesmitteln. Gemäß Art 2 § 52a Abs 1 Satz 1 ArVNG, Art 2 § 50b Abs 1 Satz 2 AnVNG können aber Beiträge nachentrichten nur "ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer" iS des § 1 Abs 3 GAL. § 47 Abs 1 GAL versteht unter dem Begriff des "landwirtschaftlichen Unternehmers" somit ausschließlich den ehemaligen Landwirt.
Ganz ähnlich wird vom Wortlaut des § 48 Abs 2 Satz 1 GAL nF auch der ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer erfaßt. Die Vorschrift erweist sich - entsprechend § 27 Abs 1 Satz 1 GAL nF - als Folgeänderung, die aufgrund der Einbeziehung der mitarbeitenden Familienangehörigen in die landwirtschaftliche Altershilfe durch das 3. ASEG notwendig war. Es bedurfte einer Neufassung des § 48 Abs 2 GAL, um die Erstattung der Beiträge auszuschließen, die für einen landwirtschaftlichen Unternehmer geleistet worden waren, als er noch als mitarbeitender Familienangehöriger versicherungs- und beitragspflichtig tätig war (§ 14 Abs 1 Buchst b GAL nF), da er diese Beiträge nicht selbst getragen hatte (§ 14 Abs 5 GAL nF).
Ausschließlich diesem Anliegen - Herausnahme der für mitarbeitende Familienangehörige entrichteten Beiträge von der Erstattungspflicht - diente die Änderung des § 48 Abs 2 Satz 1 GAL im 3. ASEG (s dazu Schreiben des BMA an den Deutschen Bauernverband vom 20. Oktober 1986; vgl auch Stellungnahme des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen, aaO, S 305). Eine Absicht des Gesetzgebers, § 48 Abs 2 GAL sachlich zu ändern mit der Folge, daß - anders als in den §§ 27 Abs 1, 47 Abs 1 GAL - ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer von der Berechtigung ausgenommen sein sollen, wird durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift widerlegt.
Weiterhin ist der Umstand, daß die §§ 27 Abs 1, 47 Abs 1 GAL an die Person des landwirtschaftlichen Unternehmers anknüpfen, § 48 Abs 2 Satz 1 GAL nF aber auf eine Leistungspflicht des - ehemaligen - landwirtschaftlichen Unternehmers abhebt, nicht geeignet, als Rechtfertigung für eine unterschiedliche Auslegung der Wortgruppe "landwirtschaftlicher Unternehmer" zu dienen. § 48 Abs 2 Satz 1 GAL nF schließt mit seiner Formulierung "Personen, die nach Abs 1 ... ausgeschieden sind", an § 48 Abs 1 GAL an. Diese Vorschrift, die das Ausscheiden eines ehemaligen landwirtschaftlichen Unternehmers aus der LAK regelt, konnte - wegen des Ausscheidens - nicht mehr auf den Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmers abheben.
Der sachlich-logische Zusammenhang des § 48 Abs 2 Satz 1 GAL nF mit anderen Vorschriften des GAL schließt ebenfalls eine Auslegung der Regelung in dem Sinne aus, daß nach § 27 GAL entrichtete Beiträge nicht zu erstatten sind.
§ 48 GAL steht im Dritten Teil des GAL (§§ 47 ff) mit der Überschrift "Zuschußgewährung zur Nachentrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten". Dieser Teil ist dem GAL durch das - erste - Agrarsoziale Ergänzungsgesetz (1. ASEG) vom 21. Dezember 1970 (BGBl I S 1774) angefügt worden. Ziel der damaligen Neuregelung war es, durch sozialrechtliche Maßnahmen die Strukturverbesserung in der Landwirtschaft zu unterstützen (vgl Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, zu BT-Drucks VI/1384, Allgemeines, S 2). Den ausgeschiedenen landwirtschaftlichen Unternehmern sollte es ermöglicht werden, durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur Rentenversicherung (§ 47 GAL, §§ 52a ArVNG, §§ 50b AnVNG, jeweils idF des 1. ASEG) einen umfassenden sozialen Schutz in diesem Sicherungssystem, dem sie sodann neu angehörten, aufzubauen. Dazu diente die Gewährung eines Zuschusses zu den nachzuentrichtenden Beiträgen in Höhe von 70 vH (§ 47 Abs 1, 3 GAL). Um den Doppelbezug von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Altershilfe, zu deren Beiträgen und Leistungen der Bund unmittelbar oder mittelbar jeweils Zuschüsse geleistet hatte, zu vermeiden, bestimmte § 48 Abs 1 GAL idF des 1. ASEG, daß derjenige Versicherte, der einen Zuschuß gemäß § 47 GAL in Anspruch nimmt, aus der landwirtschaftlichen Alterskasse ausscheidet (vgl Bericht, aaO, BT-Drucks VI/1384, S 3, zu Nr 8). Da für eine Zuschußberechtigung weder eine Mitgliedschaft des Zuschußberechtigten zur landwirtschaftlichen Alterskasse noch eine Zugehörigkeit zum Kreis der landwirtschaftlichen Unternehmer iS des § 1 GAL bestehen mußte, bedeutete der Begriff des Ausscheidens, daß der Betreffende wegen des Übergangs in ein anderes Sicherungssystem rückwirkend von Anfang an als nicht zur landwirtschaftlichen Sozialversicherung gehörend anzusehen war (Noell, Sozialrechtliche Maßnahmen zur Strukturverbesserung, 3. Aufl 1974, S 76). Diese Auflösung des Versicherungsverhältnisses nach dem GAL zog auf der Beitragsseite im Regelfall die Erstattung der zur LAK geleisteten Beiträge nach sich (§ 48 Abs 2 Satz 1 und 2 GAL idF des 1. ASEG).
Bei dieser Regelung ist es im Grundsatz bis heute geblieben. Nach wie vor wird das GAL-Versicherungsverhältnis des Berechtigten bei Inanspruchnahme des Zuschusses von Beginn an aufgelöst. Die bis dahin geleisteten Beiträge werden im Wege des Bereicherungsausgleichs - von Ausnahmen abgesehen (zB bei Leistungen der LAK) - erstattet. Insofern besteht kein sachlicher Grund, bei der Erstattung zwischen Beiträgen zu differenzieren, die von dem nach § 48 Abs 1 GAL aus der LAK Ausgeschiedenen als landwirtschaftlicher Unternehmer geleistet und solchen, die im Wege der Weiterversicherung nach § 27 GAL entrichtet worden sind. Zwischen den Beiträgen bestehen im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten gerade keine strukturellen Unterschiede; in beiden Fällen handelt es sich um Pflichtbeiträge. Zwar steht es dem - ehemaligen - landwirtschaftlichen Unternehmer frei, die Weiterversicherungserklärung nach § 27 Abs 1 GAL abzugeben. Ist dies erfolgt, begründet sie Versicherungs- und Beitragspflicht mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zum Beginn bestimmter Sozialleistungen (zB Altersgeld). Die aufgrund der Erklärung, die unwiderruflich ist (BSG SozR 5850 § 27 Nr 2; aaO Nr 6; vgl aber auch die Übergangsregelung in § 6 d des Art 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte idF des 3. ASEG - Art 2 Nr 2 aaO -, wonach gemäß § 27 GAL Beitragspflichtige aufgrund einer bis 31. Dezember 1986 abzugebenden Erklärung aus der landwirtschaftlichen Alterskasse ausscheiden konnten), bestehende Versicherungspflicht auf Antrag ist weitergehend als die Versicherungspflicht auf Antrag in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1227 Abs 1 Satz 1 Nr 9 der Reichsversicherungsordnung - RVO; § 2 Abs 1 Nr 11 des Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG); sie kann begründet werden, obwohl eine selbständige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird. Der ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer muß die Erklärung, will er die während der Unternehmertätigkeit erlangte Anwartschaft auf eine soziale Sicherung aufrecht erhalten, regelmäßig abgeben, zumal im Sicherungssystem gesetzliche Rentenversicherung oftmals noch kein Versicherungsschutz bestehen wird. Sein Entscheidungsspielraum ist somit in Wirklichkeit gering. Die - freiwillige - Erklärung ändert nichts an dem Charakter der danach zu entrichtenden Beiträge als Pflichtbeiträge und rechtfertigt damit insbesondere keine unterschiedliche Behandlung dieser Beiträge im Verhältnis zu den gem § 14 Abs 1 Buchst a GAL entrichteten Beiträgen.
Die Erstattungspflicht des § 48 Abs 2 Satz 1 GAL setzt weiterhin keine zeitliche Kongruenz von Erstattungs- und Nachentrichtungszeitraum voraus. GAL-Beiträge für Zeiträume, für die in der gesetzlichen Rentenversicherung keine Nachentrichtung freiwilliger Beiträge möglich ist, weil sie zB schon mit Pflichtbeiträgen belegt sind, sind gemäß § 48 Abs 2 Satz 1 GAL ebenfalls zu erstatten.
Schließlich rechtfertigen es finanzielle Erwägungen, wie sie in dem von der Beklagten vorgelegten Schreiben des Parlamentarischen Staatssekretärs beim BMA vom 14. Dezember 1988 anklingen, nicht, die nach § 27 GAL entrichteten Beiträge von der Erstattung auszunehmen. Mit einem derartigen Ausschluß würden die Versicherten benachteiligt, die wegen fehlender anderweitiger sozialer Absicherung mit eigenen Mitteln Vorsorge für ihre soziale Absicherung in der Altershilfe für Landwirte treffen mußten, obwohl sie daneben aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung auch noch Beiträge zu einem anderen sozialen Sicherungssystem zu leisten hatten. Je nach Dauer der Beitragszahlung gemäß § 27 GAL würden ihnen uU erhebliche Beitragsleistungen nicht erstattet, während die von einem Versicherten als landwirtschaftlicher Unternehmer geleisteten Beiträge in vollem Umfang und unabhängig davon erstattet werden, ob der Betreffende sie für die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge einsetzen muß oder einsetzt. Eine solche - sachlich nicht gerechtfertigte - Ungleichbehandlung kann nicht Sinn einer gesetzlichen Neuregelung sein.
Nach allem sind gemäß § 27 Abs 1 GAL entrichtete Beiträge nicht von einer Erstattung gemäß § 48 Abs 2 Satz 1 GAL ausgenommen.
Die Revision der Beklagten war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen