Leitsatz (redaktionell)

Auch die Widerklage setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus (vergleiche BSG 1956-07-03 1 RA 87/55 = BSGE 3, 136).

Der Senat schließt sich der Rechtsauffassung des BSG 1957-11-07 11/9 RV 1012/55 = BSGE 6, 97 an, wonach ein schutzwürdiges Bedürfnis für die Widerklage nicht vorliegt, wenn der Versorgungsträger das mit ihr angestrebte Ziel durch einen Verwaltungsakt erreichen kann, für dessen Erlaß er selbst zuständig ist.

Es besteht kein Anspruch auf Tätigwerden gerichtlicher Instanzen, soweit und solange eine Verwaltungsbehörde einen Sachverhalt durch Erlaß eines Verwaltungsaktes selbst regeln kann. Dies gilt sowohl für die Erteilung von Berichtigungsbescheiden (KOV-VfG §§ 41, 42), als auch für Rückforderungsbescheide (KOV-VfG § 47). Bei einem Berichtigungs- und Rückforderungsbescheid besteht zwar die Möglichkeit einer neuen Klageerhebung, es steht aber noch nicht fest, ob diese mögliche Klage auch erhoben wird.

Dem Grundsatz der Prozeßökonomie wird durch SGG § 96, § 153 Abs 1 ausreichend Rechnung getragen. Auch bei der Rechtsauffassung des BSG bleibt immer noch Raum für die Widerklage, mindestens bei Parteistreitigkeiten nach SGG § 54 Abs 5.

 

Normenkette

SGG § 54 Abs. 5 Fassung: 1953-09-03; KOVVfG § 41 Abs. 1, §§ 42, 47; SGG § 96 Abs. 1 Fassung: 1953-09-03, § 153 Abs. 1 Fassung: 1953-09-03

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 24. April 1957 aufgehoben.

Die Widerklage des Beklagten wird abgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

Nach vorausgegangenen Bescheiden der Landesversicherungsanstalt (LVA.) Schleswig-Holstein vom 21. Dezember 1946 und des Versorgungsamts (VersorgA.) ... vom 7. Juli 1951 erkannte dasselbe VersorgA. mit Bescheid vom 2. Oktober 1952 beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) an:

1. Reizlose, die Gebrauchsfähigkeit der Hand nicht erkennbar beeinträchtigende Narbe an der linken Hand,

2. reizlose Narbe in der linken Leistengegend nach Samenstrangverletzung,

3. belanglose Narben am linken und rechten Unterschenkel.

Eine Rente wurde nicht gewährt, weil die festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE.) weniger als 25 v. H. betrage. Gleichzeitig wurde die laufende Zahlung der mit dem (vorläufigen) Bescheid vom 7. Juli 1951 nach einer MdE. um 30 v. H. gewährten Rente von monatlich 15,- DM mit Ablauf des Monats Oktober 1952 eingestellt. Dem Kläger wurde mitgeteilt, daß die mit dem (vorläufigen) Bescheid vom 7. Juli 1951 gewährte vorschüßliche Rentenzahlung von insgesamt 375,- DM nicht zurückgefordert werde.

Der Einspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 2. Oktober 1952 hatte keinen Erfolg und wurde mit Entscheidung des Landesversorgungsamts (LVersorgA.) Berlin vom 21. Juli 1953 als unbegründet zurückgewiesen.

Die gegen die Einspruchsentscheidung des LVersorgA. Berlin beim Versorgungsgericht erhobene Klage, mit der der Kläger die Anerkennung weiterer Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen geltend gemacht und die Gewährung einer Rente beantragt hat, ist vom Sozialgericht (SG.) Berlin, auf das der Rechtsstreit nach dem Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) übergegangen war, mit Urteil vom 5. August 1955 als unbegründet abgewiesen worden.

Gegen das ihm am 19. August 1955 zugestellte Urteil des SG. hat der Kläger mit Schriftsatz vom 9. September 1955, eingegangen beim Landessozialgericht (LSG.) Berlin am 10. September 1955, Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 7. Februar 1956, eingegangen beim LSG. am 10. Februar 1956, hat der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Mit demselben Schriftsatz hat er geltend gemacht, daß die für den Kläger bereits ausgesprochenen Anerkennungen offenbar unrichtig und nur auf Grund seiner falschen Angaben zustande gekommen seien. Er hat gemäß § 100 SGG Widerklage erhoben und beantragt,

1. die Widerklage gemäß § 202 SGG i. V. mit § 529 Abs. 4 der Zivilprozeßordnung (ZPO) als sachdienlich zuzulassen,

2. unter Abänderung der Bescheide des VersorgA. II Berlin vom 2. Oktober 1952 und des LVersorgA. Berlin vom 21. Juli 1953 sowie der LVA. Schleswig-Holstein vom 21. Dezember 1946 festzustellen, daß bei dem Kläger Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 BVG nicht vorliegen und die mit den Bescheiden des VersorgA. ... vom 7. Juli 1951 und vom 2. Oktober 1952 sowie dem Bescheid der LVA. Schleswig-Holstein vom 21. Dezember 1946 ausgesprochene Anerkennung von Versorgungsleiden auf Grund der falschen Angaben des Klägers offenbar zu Unrecht erfolgt sind,

3. ferner festzustellen, daß der Kläger die ihm auf Grund des vorläufigen Bescheids vom 7. Juli 1951 gewährten Versorgungsleistungen in Höhe von insgesamt 375,- DM zurückzuerstatten hat.

Mit Schriftsatz vom 22. Mai 1956, eingegangen beim LSG. am 23. Mai 1956, hat der Kläger dann die Berufung gegen das von ihm angefochtene Urteil des SG. zurückgenommen.

Das LSG. hat mit Urteil vom 24. April 1957 auf die Widerklage des Beklagten die Bescheide des VersorgA. ... vom 7. Juli 1951 und vom 2. Oktober 1952, ferner des LVersorgA. Berlin vom 21. Juli 1953 sowie der LVA. Schleswig-Holstein vom 21. Dezember 1946 aufgehoben und den Kläger und Widerbeklagten verurteilt, die ihm auf Grund des vorläufigen Bescheides vom 7. Juli 1951 gewährten Versorgungsleistungen in Höhe von insgesamt 375,- DM dem Beklagten und Widerkläger zu erstatten.

Das LSG. hat ausgeführt: Die Widerklage des Beklagten, die erst in der Berufungsinstanz und nach Ablauf der Berufungsfrist, aber vor der vom Kläger erklärten Berufungsrücknahme erhoben worden sei, sei durch diese Berufungsrücknahme nicht als erledigt anzusehen. Eine noch im Berufungsverfahren mögliche Widerklage sei, auch wenn wie vorliegend erst nach Ablauf der Berufungsfrist erhoben, anders als eine unselbständige Anschlußberufung und nicht wie diese mit dem zugrunde liegenden Rechtsmittel dahin verknüpft, daß sie unwirksam werde, sobald es an einem wirksamen Rechtsmittel - durch Rücknahme desselben - fehle. Für die durch die Berufungsrücknahme des Klägers nicht berührte Widerklage des Beklagten bestehe auch ein Rechtsschutzbedürfnis, da der Beklagte durch die angefochtenen, als rechtswidrig und nicht dem materiellen Recht entsprechend bezeichneten Bescheide beschwert sei. Dem Rechtsschutzbedürfnis des Beklagten stehe nicht entgegen, daß dieser sein mit der Widerklage verfolgtes Ziel auf andere Weise, nämlich durch Erlaß eines neuen Verwaltungsakts, erreichen könne. Die Widerklage sei deshalb zulässig. Sie sei auch begründet, weil die angefochtenen Verwaltungsakte auf einer tatsächlichen, durch wissentlich falsche Angaben des Klägers und verschwiegene Tatsachen herbeigeführten Unrichtigkeit im Zeitpunkt ihres Erlasses beruhten. Die Verurteilung des Klägers zur Rückerstattung der auf Grund zu Unrecht erfolgter Anerkennung von Versorgungsleiden unstreitig gezahlten 375,- DM sei nach § 47 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (VerwVG) begründet. Das LSG. hat die Revision zugelassen.

Gegen dieses am 25. Mai 1957 zugestellte Urteil des Berufungsgerichts hat der Kläger form- und fristgerecht Revision beim Bundessozialgericht (BSG.) eingelegt. Er trägt vor, das LSG. habe über die vom Beklagten erhobene Widerklage nicht sachlich entscheiden dürfen, da sie unzulässig sei. Selbst wenn man die Möglichkeit einer Widerklage erst im zweiten Rechtszug bejahen wolle, könne sie nur im Zusammenhang mit einer vom Widerkläger einzulegenden Berufung erhoben werden. Auf jeden Fall aber sei eine ohne ein eigenes Rechtsmittel und nur im Anschluß an die Berufung des Gegners nach Ablauf der Berufungsfrist erhobene Widerklage dann gegenstandslos, wenn wie vorliegend die Berufung vom Kläger zurückgenommen werde. Insoweit könne die Widerklage des Beklagten nur wie eine unselbständige Anschlußberufung behandelt werden. Im übrigen mangele es der Widerklage des Beklagten an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse; darüber hinaus sei sie auch unbegründet.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 24. April 1957 dahin abzuändern, daß die Widerklage abgewiesen wird.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Auf die Schriftsätze des Klägers vom 13. Juni/22. August und 25. November 1957 sowie auf den des Beklagten vom 11. September 1957 wird Bezug genommen.

Die Revision des Klägers ist sowohl durch Zulassung statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG) als auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 164 SGG). Sie ist daher zulässig (§ 169 SGG).

Die Revision ist auch begründet.

Der Senat hatte ebenso wie das Berufungsgericht vorweg zu prüfen, ob die vom Beklagten im Berufungsverfahren erhobene Widerklage zulässig ist. Er hat diese Frage entgegen der Auffassung des LSG. verneint. Dabei konnte dahingestellt bleiben, ob eine nach der Rechtsprechung des BSG. auch im zweiten Rechtszug noch mögliche Widerklage (vgl. BSG. 3 S. 136) nur im Zusammenhang mit einer eigenen Berufung des Widerklägers oder ob sie auch im Anschluß an eine Berufung des Widerbeklagten nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhoben werden kann. Ebenso konnte unerörtert bleiben, ob, wollte man die Zulässigkeit einer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und nur im Anschluß an eine Berufung des Widerbeklagten erhobene Widerklage bejahen, diese Widerklage rechtswirksam erhoben bleibt, wenn die eingelegte Berufung des Widerbeklagten wie im vorliegenden Falle später zurückgenommen worden ist. Endlich konnte dahingestellt bleiben, ob die Widerklage ganz allgemein nur zulässig ist, wenn ein Verwaltungsakt vorausgegangen ist und ein rechtlicher Zusammenhang mit der Klage besteht und ob ihre Zulässigkeit im Berufungsverfahren außerdem voraussetzt, daß der Gegner einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich hält (vgl. §§ 100, 153 Abs. 1, 202 SGG, 529 Abs. 4 ZPO). Denn ebenso wie die Klage und alle Rechtsbehelfe nur zulässig sind, wenn für sie ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, setzt auch die Widerklage ein Rechtsschutzbedürfnis des Widerklägers voraus (BSG. 3 S. 136 ff.). Das aber hat zur Folge, daß eine Widerklage, der ein mangelndes Rechtsschutzbedürfnis entgegensteht, nicht zulässig ist; ist sie aber aus nur diesem einen Grund schon unzulässig, so bedarf es keiner Prüfung der übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen mehr.

Im vorliegenden Falle fehlt es der Widerklage an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Der Beklagte begehrt mit ihr eine gerichtliche Feststellung zu Ungunsten des Klägers dahin, daß bei diesem - durch vorausgegangene Verwaltungsakte als Schädigungsfolgen anerkannte - Gesundheitsstörungen im Sinne des § 1 BVG nicht vorliegen; die Gesundheitsstörungen seien auf Grund falscher Angaben offenbar zu Unrecht als Versorgungsleiden anerkannt worden. Der Beklagte begehrt ferner festzustellen, daß der Kläger die ihm nach dem vorläufigen Bescheid vom 7. Juli 1951 gewährten Versorgungsleistungen in Höhe von 375,- DM, weil zu Unrecht bezogen, zurückzuerstatten habe.

Das Berufungsgericht hat im angefochtenen Urteil ausgeführt, aus den nachträglich ermittelten Tatsachen gehe hervor, daß die zu Gunsten des Klägers ergangenen Bescheide auf einer - durch wissentlich falsche Angaben und verschwiegene Tatsachen herbeigeführten - tatsächlichen Unrichtigkeit im Zeitpunkt ihres Erlasses beruhten; eine Abänderung dieser Bescheide nach den §§ 41, 42 VerwVG sei deshalb gerechtfertigt. Was die auf Grund des vorläufigen Bescheids vom 7. Juli 1951 unstreitig gezahlten 375,- DM betreffe, so sei der Beklagte berechtigt, sie nach § 47 des VerwVG zurückzufordern. Danach ist das LSG. der Auffassung, daß der Beklagte an sich die Möglichkeit hat, statt der Widerklage einen Berichtigungs- und einen Rückforderungsbescheid zu erteilen, daß er aber daneben während eines schwebenden Streitverfahrens wahlweise auch sein Ziel der Berichtigung und Rückforderung durch Erhebung der Widerklage erreichen könne. Das trifft nicht zu. Wie der 11. Senat des BSG. in seinem Urteil vom 7. November 1957 (BSG. 6 S. 97 (98/99); vgl. auch BSG. 3 S. 136 (140/141)) entschieden hat, besteht für eine Widerklage, mit der ein Versorgungsträger die Berichtigung eines von ihm erlassenen Bescheides begehrt, kein Rechtsschutzbedürfnis. Dieser Rechtsauffassung schließt sich der Senat an. Denn ein schutzwürdiges Bedürfnis für die Widerklage liegt nicht vor, wenn der Versorgungsträger das mit ihr angestrebte Ziel durch einen Verwaltungsakt erreichen kann, für dessen Erlaß er selbst zuständig ist. Es besteht kein Anspruch auf ein Tätigwerden gerichtlicher Instanzen, soweit und solange eine Verwaltungsbehörde einen Sachverhalt durch Erlaß eines Verwaltungsakts selbst regeln kann.

Was aber für die Erteilung von Berichtigungsbescheiden gilt, muß auch für Rückforderungsbescheide Geltung haben. Auch hier hat die Versorgungsbehörde unabhängig von einem schwebenden Streitverfahren die Möglichkeit, ohne ein Tätigwerden des Gerichts den Sachverhalt selbst zu regeln und beim Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen einen Rückforderungsbescheid zu erteilen (§ 47 VerwVG). Sie ist deshalb nicht beschwert, bevor sie nicht das ihr im VerwVG eingeräumte Recht ausgeschöpft hat.

Danach mangelt es der vom Beklagten erhobenen Widerklage im Hinblick auf ihre Zulässigkeit an dem notwendigen Rechtsschutzbedürfnis. Der Senat vermochte deshalb dem angefochtenen Urteil nicht zu folgen, auch wenn dort ausgeführt ist, eine die Zulässigkeit der Widerklage verneinende Auffassung sei zu formalistisch und mit dem Grundsatz der Prozeßökonomie nicht vereinbar. Es ist zwar richtig, daß sowohl bei einem Berichtigungs- als auch bei einem Rückforderungsbescheid des Beklagten die Möglichkeit einer (neuen) Klageerhebung mit erneuter Inanspruchnahme gerichtlicher Instanzen besteht; demgegenüber steht aber noch gar nicht fest, daß diese mögliche Klage tatsächlich auch erhoben werden wird, wenn durch Bescheid des Beklagten berichtigt und zurückgefordert worden ist. Zudem wird dem Grundsatz der Prozeßökonomie schon dadurch ausreichend Rechnung getragen, daß während eines schwebenden Streitverfahrens erlassene Verwaltungsakte der in Frage stehenden Art nach ihrem Erlaß gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens werden. Ebensowenig vermochte der Senat dem LSG. zu folgen, wenn es ausführt, die ausdrücklich im § 100 SGG geregelte Widerklage "würde bei einer anderen Auffassung (als der des Berufungsgerichts) über das Rechtsschutzbedürfnis zu völliger Bedeutungslosigkeit herabsinken", eine Folge, die vom Gesetzgeber nicht gewollt sein könne. Dem LSG. ist zwar zuzustimmen, daß die Aufnahme der Widerklage in das sozialgerichtliche Verfahren (§ 100 SGG) nicht einfach übersehen werden darf. Ebensowenig darf aber außer acht gelassen werden, daß wie bei der Klage auch bei Erhebung der Widerklage auf zwingende Prozeßvoraussetzungen, in diesem Falle auf das Rechtschutzbedürfnis, nicht verzichtet werden kann. Im übrigen bleibt auch bei der Rechtsauffassung des BSG. immer noch Raum für die Widerklage, mindestens in den Fällen, in denen mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden kann, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte (sogen. Parteistreitigkeiten, § 54 Abs. 5 SGG).

Die im Berufungsverfahren erhobene Widerklage des Beklagten war deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils als unzulässig abzuweisen, ohne daß ihre Begründetheit geprüft werden konnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2324536

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