Leitsatz (amtlich)
ArVNG Art 2 § 55 Abs 2 Buchst a ist in der Weise anzuwenden, daß die Lohn- oder Beitragsklassen jedes einzelnen für Zeiten bis zum 1942-06-28 entrichteten Wochenbeitrages mit den in der Tabelle zu Anlage 2 dieser Vorschrift festgelegten Werten verglichen und die für jede Woche jeweils günstigere (höhere) Lohn- oder Beitragsklasse zur Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage zugrunde gelegt wird.
Normenkette
ArVNG Art. 2 § 55 Abs. 2 Buchst. a Fassung: 1965-06-09
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 1. April 1968 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten auch des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten über die Höhe des der Klägerin von der Beklagten als Gesamtleistung aus der knappschaftlichen Rentenversicherung und der Rentenversicherung der Arbeiter bewilligten Knappschaftsruhegeldes. Im einzelnen ist streitig, in welcher Höhe der Klägerin Wochenpflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter für die Zeit vom 1. Januar 1939 bis 28. Juni 1942 anzurechnen sind.
Die am 19. Juli 1906 geborene, aus Böhmen stammende Klägerin war in ihrer Heimat als landwirtschaftliche Arbeiterin berufstätig. Für sie sind nach den auf die Landesversicherungsanstalt (LVA) Sudetenland lautenden Quittungskarten Nr. 1 bis 4 in den Jahren 1939 bis 1942 182 Wochenbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter geleistet worden. Dabei sind 49 Beiträge solche der Klassen VI und VII. Die übrigen Beiträge lauten auf die Klassen II bis V.
Mit Bescheid vom 30. November 1966 hat die Hessische Knappschaft der Klägerin antragsgemäß ab 1. November 1966 Knappschaftsruhegeld wegen Vollendung des 60. Lebensjahres im Betrage von 241,80 DM monatlich gewährt. Bei der Rentenberechnung bewertete die Beklagte alle 182 in der Zeit von 1939 bis 1942 entrichteten Wochenbeiträge unter Anwendung der Tabellenwerte nach Anlage 2 zu Art. 2 § 55 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) für eine Arbeiterin der Leistungsgruppe 1 als solche der Klasse V; dabei ging sie davon aus, daß die Klägerin während ihrer Beschäftigung in der Landwirtschaft länger als 5 Jahre neben Barbezügen in wesentlichem Umfang Sachbezüge erhalten hat.
Den Widerspruch der Klägerin gegen den Rentenbescheid wies die Beklagte am 30. November 1966 zurück. Dem Begehren der Klägerin, anstelle der Tabellenwerte nach der Anlage 2 zu Art. 2 § 55 Abs. 2 ArVNG die tatsächlich entrichteten Beiträge anzusetzen, soweit sie über den Tabellenwerten lägen, könne nicht entsprochen werden, weil den im gesamten Zeitraum nachgewiesenen Beiträgen die Tabellenwerte gegenüberzustellen seien; günstigere Werte einzelner nachgewiesenen Wochenbeiträge könnten nicht berücksichtigt werden.
Mit ihrer zum Sozialgericht (SG) Gießen erhobenen Klage hatte die Klägerin Erfolg. Das SG hat die Beklagte am 18. Oktober 1967 verpflichtet, der Klägerin bei der Feststellung des Knappschaftsruhegeldes für die Zeit vom 1. Januar 1939 bis 28. Juni 1942 anstelle der Tabellenwerte der Anlage 2 zu Art. 2 § 55 Abs. 2 ArVNG die tatsächlich entrichteten Wochenbeiträge anzusetzen, soweit sie über den Tabellenwerten liegen. Die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen mit Urteil vom 1. April 1968 zurückgewiesen und ausgeführt, daß der Auffassung der Beklagten nicht beigetreten werden könne. Würde auch dann, wenn für den Versicherten zeitweise höhere als in der Tabelle nach Anlage 2 zu Art. 2 § 55 ArVNG angeführte Beiträge entrichtet worden seien, nur der Tabellenwert zugrunde gelegt, so würde darin die Berücksichtigung von Durchschnittsbeiträgen liegen, wobei die Anhebung niedrigerer Beiträge durch die Herabsetzung höherer Beiträge in gewissem Umfang ausgeglichen werde; eine derartige Saldierung beabsichtige das Gesetz nicht. Durch Art. 2 § 55 ArVNG sollten dem Versicherten Ansprüche aus höheren Beiträgen nicht genommen werden. Der Hinweis der Beklagten auf die im ArVNG vorgesehenen Fälle von Vergleichsberechnungen gehe fehl. Von einer verwaltungsmäßigen Überforderung der Knappschaft bei Praktizierung der von der Klägerin beanspruchten Rentenberechnung könne ernstlich nicht gesprochen werden.
Mit der zugelassenen Revision bekämpft die Beklagte die Auffassung des LSG und bringt vor, der Wortlaut des Art. 2 § 55 Abs. 2 ArVNG sei nicht eindeutig. Die Auslegung des LSG könne aus dem Gesetzeswortlaut nicht zwingend hergeleitet werden. Eine individuelle Gegenüberstellung von tatsächlich entrichteten Beiträgen mit Tabellenwerten widerspreche dem System der Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze. Die Vergleichsberechnungen nach Art. 2 §§ 36, 38 Abs. 3, 42 ArVNG und §§ 1280 Abs. 1, 1255 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung (RVO) seien offenbar Vorbild auch für Art. 2 § 55 ArVNG gewesen; bei dieser Vorschrift habe der Gesetzgeber nicht vom bewährten System abweichen wollen. Nach Auffassung der Beklagten habe die Vergleichsberechnung nach dieser Vorschrift in der Weise zu geschehen, daß der unter Ansatz der tatsächlich entrichteten Beiträge ermittelte Vomhundertsatz dem Vomhundertsatz gegenüberzustellen sei, der sich unter Zugrundelegung der Tabellenwerte der Anlage 2 zu Art. 2 § 55 ArVNG ergebe. Die für den Rentenberechtigten günstigere, d. h. im Zahlbetrag höhere Rente sei zu zahlen. Eine Berechnung der Rente in der von der Klägerin verlangten Weise würde die Rentenversicherungsträger auch verwaltungsmäßig überfordern. Nur in den wenigsten Fällen stünden die Originalquittungskarten für die Vergangenheit zur Verfügung. Eine exakte Gegenüberstellung Woche für Woche sei daher kaum möglich. Im übrigen habe sie, die Beklagte, der Klägerin unter Zugrundelegung der Tabellenwerte, ein höheres Knappschaftsruhegeld als bei Ansetzung der tatsächlich entrichteten Beiträge bewilligt; die Klägerin sei daher nicht beschwert.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil sowie das Urteil des SG Gießen vom 18. Oktober 1967 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin war im Revisionsverfahren nicht vertreten.
II
Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet.
Wird glaubhaft gemacht, daß der Versicherte während mindestens fünf Jahren für eine versicherungspflichtige Beschäftigung neben Barbezügen in wesentlichem Umfang Sachbezüge erhalten hat, so sind gemäß Art. 2 § 55 Abs. 2, Satz 1, Buchst. a) ArVNG idF des Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes (RVÄndG) vom 9. Juni 1965 bei Renten aus Versicherungsfällen nach dem 31. Dezember 1956 für Zeiten vor dem 1. Januar 1957 bis zum 28. Juni 1942 zur Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage für jeden Monat einer solchen Beschäftigung nach Maßgabe der Anlage 1 für jede Woche die Lohn- oder Beitragsklassen der Tabellen der Anlage 2 zugrunde zu legen, wenn es für den Versicherten günstiger ist. Die Anlage 2 führt für Arbeiterinnen der - bestbewerteten - Leistungsgruppe 1 (Anlage 1 Buchstabe B) für die Zeit vom 1. Januar 1939 bis 28. Juni 1942 durchgehend die Beitragsklasse V an. Diese hat die Beklagte in der streitumfaßten Zeit durchgehend angerechnet.
Zutreffend haben die Vordergerichte entschieden, daß die von der Klägerin in dieser Zeit entrichteten Beiträge bei der Rentenberechnung gleichwohl in ihrer tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen sind, soweit sie höher als mit Beitragsklasse V bewertet sind.
Der Beklagten ist einzuräumen, daß der Wortlaut des letzten Teilsatzes in Art. 2 § 55 Abs. 2 Satz 1 ArVNG - "wenn es für den Versicherten günstiger ist" - ihrer Gesetzesauslegung nicht entgegensteht. "Günstiger" im Sinne der Bestimmung ist die von der Beklagten in Anwendung des Art. 2 § 55 Abs. 2 ArVNG praktizierte Bewertung der für die Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 1939 bis 28. Juni 1942 entrichteten Wochenpflichtbeiträge zweifellos: Hätte die Beklagte diese Beiträge der Rentenberechnung in tatsächlicher Höhe zugrunde gelegt, so würde das Knappschaftsruhegeld ab 1. November 1966 nur 181,20 DM monatlich betragen. Indessen kann der Beklagten nicht beigetreten werden, wenn sie folgert, die Klägerin sei durch die von ihr - der Beklagten - angewendeten Methode der Rentenberechnung "nicht beschwert". Die Beklagte selbst hat bereits dem SG gegenüber zugestanden, daß die Rente bei Berechnung in der von der Klägerin beanspruchten Weise einen Betrag von monatlich 244,20 DM ergebe, also höher sei, als der von ihr errechnete Monatsbetrag von 241,80 DM. Wenn die von der Klägerin gewünschte Methode der Rentenberechnung Rechtens ist, darf sie also sehr wohl verlangen, daß die Beklagte danach verfährt.
Der Beklagten kann zwar weiter zugegeben werden, daß der Wortlaut des Art. 2 § 55 Abs. 2 ArVNG auch im übrigen den von ihr angewendeten Verfahren der Rentenberechnung nicht evident widerspricht. Andererseits darf sie nicht übersehen, daß die von der Klägerin begehrte Methode der Bewertung von Wochenbeiträgen ebenfalls von der genannten Vorschrift gedeckt ist. Die Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage, bei welcher die etwa günstigeren Tabellenwerte nach der Anlage zu Art. 2 § 55 Abs. 2 ArVNG zugrundezulegen sind, geschieht bei Feststellung einer Gesamtleistung durch die Beklagte bezüglich der Leistung der beteiligten Rentenversicherung der Arbeiter nach den einschlägigen Vorschriften der Reichsversicherungsordnung - RVO - (§ 101 Abs. 3 des Reichsknappschaftsgesetzes - RKG -). Zur Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden - persönlichen - Bemessungsgrundlage wird nach § 1255 Abs. 3 Buchst. a RVO u. a. für Zeiten, für die Beiträge nach Lohn- oder Beitragsklassen entrichtet sind, die Zahl der entrichteten Beiträge jeder einzelnen Klasse mit bestimmten, für jede Beitragsklasse in der Anlage 1 festgelegten Werten vervielfältigt; nach Anlage 1 ist der Wert, mit dem der nach Lohn- oder Beitragsklassen entrichtete Beitrag zu vervielfältigen ist, umso höher, je höher die Beitrags- oder Lohnklasse des entrichteten Wochenbeitrages ist. Hiernach liegt auf der Hand, daß die von der Klägerin gewünschte Methode in der Aufstellung der Beiträge nach Zahl und Klasse zum Zwecke der Ermittlung der persönlichen Bemessungsgrundlage so vorzugehen, daß Woche für Woche die tatsächliche Klasse des entrichteten Beitrages mit der in der Tabelle der Anlage 2 zu Art. 2 § 55 Abs. 2 ArVNG bezeichneten Klasse verglichen und der jeweils höhere Wert als günstiger zugrunde gelegt werde, mit dem Wortlaut und dem ihm zu entnehmenden Sinn der auszulegenden Bestimmung durchaus zu vereinbaren ist. In der Literatur wird fast ausnahmslos die Meinung der Klägerin vertreten (vgl. Komm. zum 4. und 5. Buch der RVO, herausgegeben vom VDR, 6. Aufl., Anm. 39 bei § 1255; Gellhorn, BABl 1965, 595, 596; Binter, Mitt. LVA Rheinprovinz 1966, 311, 313; Hermann, Mitt. LVA Württemberg 1966, 34; Petrich, DAngVers 1967, 9, 11; anderer Ansicht anscheinend Schlageter, Die Änderungen der Rentenversicherungsgesetze durch das Rentenversicherungs-Änderungsgesetz, S. 44).
Ist hiernach der Wortlaut des Art. 2 § 55 Abs. 2 Buchst. a ArVNG in bezug auf das Verfahren der Zugrundelegung von Tabellenwerten nicht eindeutig, so ist die Vorschrift nach ihrem Zweck auszulegen und so anzuwenden, wie dies der Normzweck gebietet.
Der Zweck des Art. 2 § 55 Abs. 2 ArVNG besteht offenkundig darin, die beitragsmäßige Unterbewertung von neben Barbezügen gewährten Sachbezügen auszugleichen, die insbesondere bei Versicherungsfällen nach dem 31. Dezember 1956 mit der auf das Entgelt abzustellenden Beitragsberechnung zu niedrigen Renten führen müßte (vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Rentenversicherungen, BR-Drucks. 319/64, S. 30 Nr. 8). Es handelt sich also um eine Norm, die den von ihr erfaßten Kreis von Versicherten in der Weise begünstigt, daß niedrige tatsächliche Beiträge bei der Rentenberechnung fiktiv höher bewertet werden. Träfe die Auffassung der Beklagten zu, so müßte Art. 2 § 55 Abs. 2 ArVNG seinem Zweck zuwider ausgelegt und angewendet werden: Bestimmte vom Versicherten entrichtete Wochenbeiträge müßten niedriger als tatsächlich - nicht höher als in der Tabelle der Anlage 2 -, also unterbewertet werden. Der Senat vermag indessen nicht anzunehmen, der Gesetzgeber habe dies bei Schaffung einer Norm, die gerade auf die Beseitigung der Unterbewertung von Beiträgen abzielt, in Kauf genommen. Daß die vom Gesetzgeber bezweckte höhere Bewertung bestimmter Beiträge ggf. nur unter gleichzeitiger Unterbewertung anderer Beiträge nach Art einer Nivellierung auf der Ebene der in der Anlage 2 bezeichneten Werte geschehen dürfte, läßt sich aus Wortlaut und Sinn des Art. 2 § 55 Abs. 2 ArVNG nicht einleuchtend begründen.
Auch im übrigen kann die Beklagte mit ihrer Argumentation nicht durchdringen. Soweit sie vorträgt, die in den Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetzen aufzufindenden Vorschriften über Vergleichsberechnungen seien offenbar Vorbild für Art. 2 § 55 ArVNG gewesen, findet dies in den angezogenen Gesetzesbestimmungen keine Stütze. Die von der Beklagten genannten Vorschriften lassen kein System der "Vergleichsberechnungen" erkennen; sie haben überdies durchweg keinen mit Art. 2 § 55 Abs. 2 ArVNG vergleichbaren Inhalt. Zutreffend hat das LSG zu diesem Punkt darauf hingewiesen, daß der Gesetzgeber in den Fällen von Art. 2 §§ 38 und 42 ArVNG mehrere Rentenberechnungen nach jeweils verschiedenen Vorschriften ausdrücklich angeordnet habe; die im konkreten Fall auszulegende Vorschrift dagegen bestimmt, in welcher Höhe Wochenbeiträge zur Ermittlung der für den Versicherten maßgeblichen Rentenbemessungsgrundlage nach § 1255 RVO zugrundezulegen sind. Art. 2 § 36 ArVNG und §§ 1280 Abs. 1, 1255 Abs. 4 RVO enthalten Regelungen, hinsichtlich derer weder Art. 2 §§ 38 und 42 ArVNG noch Art. 2 § 55 Abs. 2 ArVNG die für ein System typischen Gemeinsamkeiten aufweisen.
Auch dem weiteren Argument der Beklagten, die Rentenversicherungsträger würden durch die von der Klägerin beanspruchte Rentenberechnungsmethode verwaltungsmäßig überfordert, ist das LSG mit zutreffender Begründung entgegengetreten. Es ist nicht einzusehen, inwieweit die Methode, die die Beklagte durchführen möchte, gegenüber der von der Klägerin gewünschten Methode eine ins Gewicht fallende Erleichterung des Arbeitsaufwandes darstellen könnten. Daß bei Praktizierung der Vorschrift in der von der Klägerin gewünschten Weise der Verwaltungsaufwand durchaus zu beherrschen ist, zeigt im übrigen der Umstand, daß die Mehrzahl der Versicherungsträger nach dieser Methode verfährt.
Daß in zahlreichen Fällen Originalversicherungsunterlagen zum Nachweis von Anzahl und Klasse der geleisteten Wochenbeiträge nicht zur Verfügung stehen, stellt in diesem Zusammenhang ebenfalls keinen durchgreifenden Einwand dar. Von welchen "tatsächlichen" Lohn- und Beitragsklassen in solchen Fällen bei Anwendung des Art. 2 § 55 Abs. 2 ArVNG auszugehen ist, ergibt sich - nach Einstufung des Versicherten in die für ihn zutreffende Leistungsgruppe - aus den Anlagen 4 und 5 zur Versicherungsunterlagen-Verordnung und aus den Anlagen 4 und 6 zum Fremdrentengesetz.
Die Argumente der Beklagten liefern hiernach durchweg keinen Anhalt dafür, daß die von ihr befürwortete Methode der Anwendung der Tabellenwerte nach Anlage 2 zu Art. 2 § 55 Abs. 2 ArVNG aus Gründen der Gesetzessystematik oder Praktikabilität besonders naheläge.
Haben aber nach alledem die Vorinstanzen dem Begehren der Klägerin zu Recht stattgegeben, so war die Revision der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen