Leitsatz (amtlich)
Zur beruflichen Tätigkeit iS von AFuU § 3 Abs 2 (Fassung: 1969-12-18) als Voraussetzung für die Förderung einer beruflichen Umschulung kann nicht der Dienst in der Bundeswehr gerechnet werden, da der Wehrdienst nicht von den arbeitsmarktspezifischen Bedingungen von Angebot und Nachfrage geprägt ist, sondern von den davon unabhängigen Erfordernissen der Landesverteidigung.
Leitsatz (redaktionell)
Zur beruflichen Tätigkeit iS von AFuU § 3 Abs 2 S 2 Fassung: 1969-12-18 gehören nicht Zeiten der Berufsausbildung (Bestätigung von BSG 1974-12-17 7 RAr 21/73 = SozR 4460 § 3 Nr 4).
Normenkette
AFuU § 3 Abs. 2 Fassung: 1969-12-18; AusbFöAnO § 3 Abs. 3 Fassung: 1969-10-31; AFG § 36 Fassung: 1969-06-25, § 41 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25, § 43 Abs. 2 Fassung: 1969-06-25, § 47 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25; SVG § 8 Abs. 2, § 8a Abs. 2 Fassung: 1971-01-25; GG Art. 3 Abs. 1 Fassung: 1949-05-23, Art. 12 Abs. 1 Fassung: 1949-05-23
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 27. November 1973 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Ausbildung des Klägers zum Sportlehrer am Zentralinstitut für Sporterziehung in H als berufliche Bildungsmaßnahme nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) zu fördern ist.
Der am 13. Juni 1946 geborene Kläger durchlief nach dem Besuch der Volksschule ab 1961 eine Lehre als Vermessungstechniker, die er im Oktober 1964 mit Erfolg abschloß. Vom Januar 1965 bis Januar 1969 war er Soldat auf Zeit bei der Topographiebatterie 601. Anschließend arbeitete er bis April 1970 als Vermessungstechniker. Nachdem er durch den Besuch der Berufsaufbauschule in der Zeit von März 1970 bis März 1971 die Fachschulreife erworben hatte, besuchte er vom 4. Mai 1971 bis 21. Juli 1972 das Zentralinstitut für Sporterziehung in H, um sich zum Sportlehrer ausbilden zu lassen. In dem von diesem Institut herausgegebenen Merkblatt für die Sonderausbildung von Lehrkräften für den Sportunterricht an Volksschulen sind die Zugangsvoraussetzungen im einzelnen aufgeführt. Hiernach werden neben dem Mindestalter von 20 Jahren und sportlichen Tätigkeits- und Leistungsnachweisen das Abschlußzeugnis einer Realschule oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis sowie eine abgeschlossene Berufsausbildung verlangt. Bei Bewerbern, die das Zeugnis eines öffentlichen oder anerkannten privaten Gymnasiums über die Versetzung in die 12. Klasse besitzen oder die mindestens 4 Jahre Dienst bei der Bundeswehr oder dem Bundesgrenzschutz geleistet haben, kann von dem Erfordernis einer abgeschlossenen Berufsausbildung Abstand genommen werden. In dem Merkblatt ist auch darauf hingewiesen, daß Teilnehmer, die die Voraussetzungen erfüllen, eine Förderung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz vom 19. September 1969 erhalten können. Aus dem Merkblatt geht auch hervor, daß die vorgesehenen Ausbildungsgänge vom Land Niedersachsen zur Versorgung der Volksschulen mit Sportlehrkräften durchgeführt werden. Der Berufsförderungsdienst der Bundeswehr bewilligte den Besuch des Zentralinstituts als Fachausbildung nach §§ 5, 5 a des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG).
Der Antrag des Klägers auf Förderung der Sportlehrerausbildung als Maßnahme der beruflichen Umschulung nach dem AFG wurde abgelehnt (Bescheid vom 2. Februar 1972). Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 17. März 1972).
Das Sozialgericht (SG) Oldenburg hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid zu erteilen (Urteil vom 16. Februar 1973). Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen das Urteil des SG geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Ob die Sportlehrerausbildung objektiv eine Umschulung im Sinne des § 47 Abs. 1 AFG sei, könne dahingestellt bleiben. Sie sei bereits subjektiv nicht Umschulung, sondern schulische Ausbildung. Deren Förderung sei aber nicht Aufgabe der Beklagten. Für den Begriff der Umschulung sei subjektiv kennzeichnend, daß ein Beruf ausgeübt und die Ausbildung zu einem anderen Beruf mit anderem Inhalt erstrebt werde, nicht jedoch, daß durch den Berufsabschluß in dem einen Beruf erst der Übergang zu dem neuen Beruf ermöglicht, d. h. eine noch fehlende persönliche Voraussetzung für die Ausbildung in dem angestrebten Beruf erfüllt werde. Die Ausbildung zum Sportlehrer stelle auch keine Maßnahme der beruflichen Fortbildung nach § 41 AFG dar, weil sie eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht erfordere, sondern diese lediglich als alternative Zugangsvoraussetzung vorsehe, ohne daß hierbei jedoch eine bestimmte Berufsausbildung verlangt werde. Auch die Voraussetzungen, unter denen eine berufliche Ausbildung nach § 40 AFG gefördert werden könne, seien nicht gegeben.
Mit der - zugelassenen- Revision rügt der Kläger insbesondere eine Verletzung der §§ 40, 41 und 47 AFG. Er führt dazu aus: Das LSG habe zu Unrecht angenommen, daß der Besuch des Sportlehrerinstituts nicht berufliche Umschulung sondern Ausbildung sei. Er habe die Voraussetzung, daß die zu fördernde Maßnahme für bereits im Beruf Stehende bestimmt sein muß, erfüllt. Nach Abschluß seiner Ausbildung als Vermessungstechniker habe er 4 Jahre bei der Bundeswehr in einer Vermessungsfacheinheit (Topographie-Batterie) Dienst geleistet. Nach der Entlassung aus der Bundeswehr habe er seinen Beruf als Vermessungstechniker bis April 1971 (richtig: 1970) ausgeübt. Dann habe er sich entschlossen, sich zum Sportlehrer umschulen zu lassen. Nachdem er diesen Entschluß gefaßt habe, habe er zunächst mit dem Erwerb der Fachschulreife die vordergründigen Zugangsvoraussetzungen geschaffen. Die vorherige berufliche Ausbildung zum Vermessungstechniker habe er nicht zur Überbrückung der Zeit bis zum Mindestalter benutzt. Der Ausgangspunkt, daß bei ihm eine abgeschlossene berufliche Ausbildung notwendiger Ersatz fehlender Schulvorbildung gewesen sei, sei unrichtig. Er hätte die Fachschulreife ohne die Technikerausbildung in anderer Weise erwerben können. Unrichtig sei auch der Bezug des unmittelbaren Anschlusses der Sporterzieherausbildung an den Erwerb der Fachschulreife. Entgegen der Auffassung des LSG komme auch ein Anspruch der beruflichen Fortbildung nach § 41 AFG in Betracht. Auch könne der Anspruch nach § 40 AFG begründet sein. § 3 der Anordnung des Verwaltungsrats (gemeint die Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom 18. Dezember 1969 - ANBA 1970, 85 - AFuU 1969) erfasse seinen Fall nicht. Die Förderung der Umschulung zum Sporterzieher sei auch arbeitsmarktpolitisch zweckmäßig. Wenn die Umschulung eines Schlossers zum Bautechniker, nicht aber die Umschulung vom Techniker zum Sporterzieher förderungswürdig sei, wäre das eine ungleiche Behandlung gleichgelagerter Fälle und ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des LSG für richtig und führt ergänzend aus: Es sei nach wie vor davon auszugehen, daß es sich bei der vom Kläger besuchten Maßnahme um Ausbildung handele. Diese Ansicht finde eine Bestätigung durch § 3 Abs. 1 Satz 3 der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom 9. September 1971 (AFuU), wonach die Ausbildung für berufliche Tätigkeiten, für die die vorherige Beschäftigung in einem beliebigen Beruf Zugangsvoraussetzung sei, nicht als berufliche Umschulung gefördert werden könne. Die dieser Vorschrift zugrunde liegenden Überlegungen hätten auch schon vor Inkrafttreten der Neufassung der AFuU ab 1. Januar 1972 Gültigkeit gehabt, so daß die dementsprechende Auslegung des Gesetzes im Geltungszeitraum der AFuU mit Sinn und Zweck des AFG vereinbar sei. Selbst wenn aber im vorliegenden Fall eine berufliche Umschulung im Sinn des § 47 Abs. 1 AFG angenommen werden sollte, sei dennoch ein Förderungsanspruch wegen Fehlens der arbeitsmarktpolitischen Zweckmäßigkeit der Umschulung nicht gegeben.
Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das LSG ist zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, daß der vom Kläger besuchte Lehrgang des Zentralinstituts für Sporterziehung in Hannover weder eine Maßnahme der beruflichen Ausbildung nach § 40 Abs. 1 AFG oder der beruflichen Fortbildung nach § 41 Abs. 1 AFG darstellt noch als berufliche Umschulung gemäß § 47 AFG gefördert werden kann.
Unter Ausbildung im Sinne des AFG ist in aller Regel nur die erste zu einem Abschluß führende berufliche Maßnahme zu verstehen (BSG 37, 163; 38, 174 = SozR 4100 § 41 Nrn. 1 und 11). Dies trifft beim Kläger für die von 1961 bis 1964 durchlaufene und mit der Prüfung erfolgreich abgeschlossene Lehre zum Vermessungstechniker zu. Die weitere Ausbildung zum Sportlehrer kann sonach schon aus diesem Grunde keine im Rahmen des AFG förderungsfähige Berufsausbildung sein. Es kann hier dahinstehen, ob eine als Fortbildung (§ 41 AFG) oder Umschulung (§ 47 AFG) nicht förderungsfähige zweite Bildungsmaßnahme dann als Ausbildung nach § 40 AFG zu fördern ist, wenn es sich um eine Stufenausbildung, insbesondere um eine gesetzlich geordnete (§ 26 des Berufsbildungsgesetzes; § 26 der Handwerksordnung), handelt oder wenn eine Anschlußausbildung gemäß § 3 Abs. 3 der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung vom 31. Oktober 1969 - AAusb - (ANBA 1970, 213) vorliege. Weder handelt es sich bei der Teilnahme des Klägers an dem Sportlehrerlehrgang um die zweite Stufe einer Stufenausbildung, die auf der abgeschlossenen Vermessungstechnikerlehre aufbaut, noch besteht ein fachlicher Zusammenhang im Sinne des § 3 Abs. 3 AAusb.
Die streitige Ausbildungsmaßnahme kann auch nicht der beruflichen Fortbildung nach § 41 Abs. 1 AFG zugeordnet werden, und zwar schon deshalb nicht, weil der angestrebte neue Beruf als Sportlehrer in seinen Tätigkeitsmerkmalen nicht auf dem bisherigen Beruf aufbaut. Fortbildung setzt voraus, daß die in dem bisherigen Beruf erlernten Fertigkeiten in den angestrebten Beruf inhaltlich übernommen werden. Wenn diese Fertigkeiten entweder nicht oder nur unwesentlich für die "andere geeignete berufliche Tätigkeit" Bedeutung haben, dann kann nur eine Umschulung nach § 47 Abs. 1 AFG in Betracht kommen (BSG aaO). Auf die vom LSG zur Frage der beruflichen Fortbildung angestellten weiteren Erörterungen kommt es bei dieser Sachlage deshalb nicht mehr an.
Der Besuch des Ausbildungslehrgangs am Zentralinstitut für Sporterziehung ist für den Kläger allenfalls eine Maßnahme der beruflichen Umschulung. Ein Anspruch des Klägers auf Förderung dieser Maßnahme scheitert jedoch schon an § 3 Abs. 2 Satz 2 AFuU 1969. Nach dieser dem Rahmen ihrer Ermächtigungsnorm (§ 39 i. V. m. § 191 Abs. 3 AFG) und der Zweckbestimmung des AFG entsprechenden Vorschrift (BSG 36, 48 = SozR Nr. 2 zu § 47 AFG) ist die Erlernung eines Berufs mit neuem Inhalt als berufliche Umschulung in der Regel nur zu fördern, wenn der Antragsteller zuvor mehr als drei Jahre beruflich tätig gewesen ist. Der erkennende Senat hat bereits entschieden, daß sich die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 AFuU 1969 im Rahmen des Auftrags nach § 39 AFG - wie überhaupt in den von der Verfassung für die Ausübung von Satzungsbefugnissen gesetzten Grenzen - hält (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 19. Februar 1976 - 12/7 RAr 126/74 -). Auch ist es keine Benachteiligung der Ausübung des Rechts der freien Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -), wenn verlangt wird, daß derjenige, der für eine Umschulung Förderungsmittel in Anspruch nehmen will, in der Regel zunächst einmal die Möglichkeiten des bisherigen Berufs durch eine nicht nur kurzfristige Tätigkeit in diesem Beruf feststellt. Zudem dient das Erfordernis einer ausreichend langen Tätigkeit im bisherigen Beruf auch dem Interesse des Arbeitnehmers selbst, dem Gelegenheit gegeben werden soll, hinreichende Erfahrungen über die Bedingungen und weiteren Aussichten seines Berufes zu sammeln, um vor einem übereilten und dann letztlich vielleicht nachteiligen Berufswechsel bewahrt zu werden. Demnach kann von der regelmäßig erforderlichen dreijährigen beruflichen Tätigkeit ausnahmsweise nur dann abgesehen werden, wenn aus persönlichen oder objektiv erkennbaren äußeren Gegebenheiten (wie z. B. schädigungs- oder krankheitsbedingte erhebliche Beeinträchtigung der Fähigkeit, den Beruf weiter auszuüben, aussterbender Beruf u. ä.) das Verbleiben im bisherigen Beruf nicht mehr zumutbar ist. Der erkennende Senat schließt sich auch der Rechtsprechung des 7. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) an, wonach zur beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 AFuU 1969 die Zeiten der Berufsausbildung nicht gehören. Lehrzeiten können den mit § 3 Abs. 2 Satz 2 AFuU 1969 verfolgten Zweck nicht erfüllen, dem Arbeitsuchenden jene Berufserfahrung zu vermitteln, die er benötigt, um seine Berufs- und Fortkommenschancen in dem von ihm zunächst gewählten Beruf im Hinblick auf einen etwa erforderlichen Berufswechsel fachgerecht beurteilen zu können (BSG SozR 4460 § 3 Nr. 4).
Der Kläger hat seinen erlernten Beruf als Vermessungstechniker nach Beendigung der Lehrzeit und nach Entlassung aus der Bundeswehr insgesamt nur 19 Monate ausgeübt. Die Wehrdienstzeit kann - auch wenn der Kläger in einer Vermessungsfacheinheit (Topographiebatterie) diente - in diesem Rahmen nicht berücksichtigt werden. Es handelte sich hierbei nämlich nicht um eine berufliche Tätigkeit i. S. des AFG. Der Dienst in der Bundeswehr ist nicht von den arbeitsmarktspezifischen Bedingungen von Angebot und Nachfrage geprägt, sondern von den davon unabhängigen Erfordernissen der Landesverteidigung. Er läßt außerdem regelmäßig keinen Spielraum, unter den verschiedenen im Beruf möglichen Tätigkeitsformen zu wählen und zu wechseln, um andere Betätigungsmöglichkeiten kennen zu lernen. Er ist deshalb auch nicht geeignet, die mit dem Erfordernis einer mehr als dreijährigen beruflichen Tätigkeit bezweckte ausreichende Beurteilungsfähigkeit über die einschlägigen Verhältnisse und Fortkommenschancen des Berufs zu vermitteln. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die es vertretbar erscheinen lassen könnten, im Falle des Klägers von der regelmäßig verlangten mehr als dreijährigen Berufsausübung ausnahmsweise abzusehen. Eine solche Ausnahme kann insbesondere nicht den Vorschriften der §§ 8 Abs. 2 und 8 a Abs. 2 SVG entnommen werden. Dort ist die Anrechnung der Wehrdienstzeit auf die Berufszugehörigkeit und auf die bei der Zulassung zu weiterführenden Prüfungen im Beruf nachzuweisende Zeit einer mehrjährigen Tätigkeit nach der Lehrabschlußprüfung vorgesehen. Nach dem Zweck der gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 AFuU 1969 erforderlichen längerdauernden (mehr als dreijährigen) beruflichen Tätigkeit, ausreichende einschlägige Berufserfahrungen zu sammeln, muß es sich um die tatsächliche Ausübung des Berufs handeln, da nur diese praktische Tätigkeit selbst den erforderlichen Einblick in die maßgeblichen Umstände ermöglicht. Das mit § 8 Abs. 2 SVG verfolgte Ziel ist ein anderes. Er soll nicht einen Berufswechsel ermöglichen oder erleichtern, sondern den bereits vor dem Wehrdienst erreichten beruflichen Status festigen und vor Nachteilen schützen, die sich aus der wehrdienstbedingten Unterbrechung ergeben könnten, etwa hinsichtlich der mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses zusammenhängenden Rechte (z. B. Kündigungsschutz). Ob sich die in § 8 a Abs. 2 SVG vorgesehene Anrechnung der Wehrdienstzeit im Zusammenhang mit der Zulassung zu weiterführenden Prüfungen im Beruf auch im Rahmen des AFG (etwa bei der Fortbildung nach § 41 AFG) auswirken kann, sei dahingestellt. Jedenfalls kommt sie für die Umschulung nicht in Betracht, weil hier von einer weiterführenden Prüfung "im Beruf", d. h. im bisherigen Beruf, nicht die Rede sein kann.
Da eine Förderung im vorliegenden Fall schon am Fehlen der nach § 39 AFG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 2 AFuU 1969 erforderlichen Voraussetzungen scheitert, konnte es dahingestellt bleiben, ob der vom Kläger angestrebte und durchgeführte Berufswechsel auch zweckmäßig i. S. des § 36 AFG war. Es bedurfte deshalb ferner keiner Entscheidung, ob es sich bei dem vom Kläger besuchten Lehrgang des Zentralinstituts um eine Maßnahme handelte, die allein dazu diente, Sportlehrer für das Land Niedersachsen heranzubilden, und die deshalb ggf. als eine interessengebundene Maßnahme nur unter der erschwerten Voraussetzung des § 43 Abs. 2 i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 2 AFG gefördert werden könnte (vgl. BSG Urteil vom 4. November 1975 - 7 RAr 57/73 -).
Die von der Revision schließlich unter Hinweis auf die Förderung der Umschulung eines Schlossers zum Bautechniker vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken (Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG) sind nicht verständlich. Es ist nicht ersichtlich, daß der Gesetzgeber oder der Anordnungsgeber an gleiche Sachverhalte ungleiche Rechtsfolgen geknüpft hat und daß bei der Rechtsanwendung im Falle des Klägers willkürlich verfahren worden ist. Auch die Ausbildung eines Schlossers zum Bautechniker kann - falls es sich überhaupt um eine Umschulung handelt - nach § 47 AFG ebenfalls nur gefördert werden, wenn die Voraussetzung einer vorangegangenen dreijährigen beruflichen Tätigkeit gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 AFuU 1969 erfüllt ist. Für eine Verletzung des Gleichheitssatzes sind daher im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte gegeben.
Nach allem ist das angefochtene Urteil des LSG zu Recht ergangen. Die Revision ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen