Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld. Anwartschaftszeit. Gleichstellungstatbestand. Erziehungsgeldbezug. Referendarzeit. Ausschlußfrist. Verfassungsmäßigkeit. Diskriminierung von Frauen
Leitsatz (amtlich)
1. Zeiten des Bezuges von Erziehungsgeld sind nicht anwartschaftsbegründend für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie von Zeiten eines beitragsfreien Referendariats umrahmt sind.
2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß für Mütter, die nach Erwerb eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld Beamtinnen (auf Widerruf) wurden, die Vierjahresfrist des § 125 Abs 2 AFG nicht um Zeiten des Mutterschutzes bzw des Bezugs von Erziehungsgeld verlängert wird.
Stand: 24. Oktober 2002
Normenkette
AFG § 107 S. 1 Nr. 5 Buchst. c Fassung: 1991-12-06, § 125 Abs. 2 Fassung: 1985-12-20; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, 4; EWGRL 7/79 Art. 4 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. März 1996 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Klägerin begehrt die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) ab 4. Oktober 1993.
Die Klägerin war nach Beendigung des Studiums vom 3. März 1988 bis 31. August 1989 als Sprachlehrerin beitragspflichtig beschäftigt. Am 22. August 1989 meldete sie sich zum 1. September 1989 bei der Beklagten arbeitslos. Die Beklagte bewilligte durch Bescheid vom 21. September 1989 der Klägerin Alg ab dem 21. September 1989 für 208 Wochentage. In der Zeit vom 1. September bis 20. September 1989 ruhte der Anspruch aufgrund einer Urlaubsabgeltung des früheren Arbeitgebers. Die Klägerin bezog sodann in dem Zeitraum vom 21. September bis 14. Dezember 1989 für insgesamt 30 Wochentage Alg. Ab 15. Dezember 1989 wurde sie für die Dauer des Studienreferendariats zur Beamtin auf Widerruf ernannt. Nach der Geburt ihres Kindes im August 1991 bezog die Klägerin vom 4. September 1991 bis 3. Februar 1993 Erziehungsgeld. Ab 4. Februar 1993 bis 30. September 1993 war die Klägerin wieder als Studienreferendarin beschäftigt. Zum 4. Oktober 1993 meldete sie sich erneut arbeitslos und beantragte Alg bzw Arbeitslosenhilfe (Alhi). Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 29. November 1993 den Antrag auf Alg ab. Den Antrag auf Alhi lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 6. Dezember 1993 ab, da die Klägerin unter Berücksichtigung des Einkommens ihres Ehemanns nicht bedürftig war.
Den Widerspruch der Klägerin lediglich gegen den Bescheid vom 29. November 1993 wies die Beklagte mit Bescheid vom 25. März 1994 (zugestellt am 29. März 1994) zurück. Die Klage auf Zahlung von Alg ab 4. Oktober 1993 blieb erst- und zweitinstanzlich ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts ≪SG≫ Detmold vom 30. November 1994 und Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ Nordrhein-Westfalen vom 27. März 1996). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, die Klägerin habe nicht die Anwartschaftszeit nach § 104 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) erfüllt. Die Zeit des Bezugs von Erziehungsgeld sei keine einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleichgestellte Zeit iS des § 107 Satz 1 Nr 5c AFG, da die Klägerin als Studienreferendarin vor Beginn des Erziehungsgeldbezugs keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe. Auch eine analoge Anwendung des § 107 Satz 1 Nr 5c AFG komme nicht in Betracht, da keine planwidrige Gesetzeslücke vorliege. Die Privilegierungstatbestände des § 107 AFG stellten eine abschließende Regelung dar, die einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich seien. Alle Gleichstellungstatbestände des § 107 Satz 1 AFG knüpften an die Voraussetzung an, daß der Betroffene weder für einen begrenzten Zeitraum noch endgültig aus der Solidargemeinschaft der Beitragspflichtigen ausgeschieden sei. § 107 Satz 1 Nr 5c AFG verstoße nicht gegen höherrangiges Recht (Art 6 Abs 1 und Abs 4 Grundgesetz ≪GG≫). Die Klägerin könne auch nicht auf ihren ursprünglichen Anspruch auf Alg aus dem Jahre 1989 zurückgreifen, da am 4. Oktober 1993, dem Zeitpunkt der erneuten Antragstellung, die Vierjahresfrist des § 125 Abs 2 AFG verstrichen sei.
Die Klägerin rügt mit ihrer Revision einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 und 3 GG iVm Art 6 Abs 4 GG. Die Vierjahresfrist des § 125 Abs 2 AFG sei allein deswegen verstrichen, weil sie ab dem 29. Juni 1991 einem Beschäftigungsverbot nach der Mutterschutzverordnung (MuSchVB) unterlegen, sowie ab 4. September 1991 Erziehungsurlaub mit Erziehungsgeld in Anspruch genommen habe. Der aus diesen Normen folgende Schutz der Mutter verkehre sich in sein Gegenteil, wenn die Vierjahresfrist des § 125 Abs 2 AFG ohne Berücksichtigung dieser Zeiten weiterlaufe. § 125 Abs 2 AFG verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG. Es sei kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, weshalb denjenigen, die vor Bezug von Mutterschaftsgeld und Erziehungsgeld eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt oder eine Lohnersatzleistung bezogen hätten, durch § 107 Satz 1 Nr 5c AFG eine günstigere Rechtsposition eingeräumt werde als denjenigen, die keine versicherungspflichtige Beschäftigung vor Bezug dieser Leistungen ausgeübt hätten. Während die erste Gruppe sogar eine neue Anwartschaft auf Alg begründen könne, wirke sich der Bezug von Mutterschafts- oder Erziehungsgeld bei der letzteren Gruppe nicht einmal anwartschaftserhaltend aus.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 29. November 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 1994 sowie das Urteil des SG Detmold vom 30. November 1994 und das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 27. März 1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Alg seit dem 4. Oktober 1993 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Es bestehe kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verstreichen der Frist nach § 125 Abs 2 AFG und dem Beschäftigungsverbot nach der MuSchVB bzw dem Bezug von Erziehungsgeld. Der tatsächliche Geschehnisablauf beruhe vielmehr darauf, daß sich die Klägerin nach Erwerb eines Anspruchs auf Alg entschlossen habe, als Beamtin auf Widerruf einen Berufsweg einzuschlagen, der keinen Anspruch auf Alg begründe und mit dem sie sich aus dem System der gesetzlichen Sozialversicherung gelöst habe.
Entscheidungsgründe
II
Die statthafte und zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Alg ab 4. Oktober 1993 zu. Die Bescheide der Beklagten vom 29. November 1993 und 25. März 1994 sowie das angefochtene Urteil des LSG sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Der Anspruch der Klägerin auf Alhi ab 4. Oktober 1993 (ablehnender Bescheid vom 6. Dezember 1993) ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Zwar geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß auch Klageanträge im Sinne des Grundsatzes der Meistbegünstigung auszulegen sind, wobei die Auslegung sich danach zu richten hat, was als Leistung für den Antragsteller (überhaupt) möglich ist (vgl nur BSGE 74, 77, 79 mwN). Hier hat die Klägerin jedoch bereits im Verwaltungsverfahren und auch im Gerichtsverfahren zweifelsfrei klargestellt, daß sie lediglich einen Anspruch auf Alg (und gerade nicht auf Alhi) ab 4. Oktober 1993 geltend macht.
Anspruch auf Alg hat, wer arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaftszeit erfüllt, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Alg beantragt hat (§ 100 Abs 1 AFG). Die Klägerin hat sich am 4. Oktober 1993 arbeitslos gemeldet und Alg beantragt. Ob sie in der Folgezeit der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand (§ 103 AFG idF des Gesetzes zur Änderung von Fördervoraussetzungen im AFG und in anderen Gesetzen vom 18. Dezember 1992, BGBl I, S 2044), hat das LSG nicht festgestellt. Dies kann jedoch dahinstehen, weil die Klägerin nicht die erforderliche Anwartschaftszeit (§ 104 AFG) erfüllt hatte.
Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist 360 Kalendertage in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung (§ 168 AFG) gestanden hat (§ 104 Abs 1 Satz 1 AFG idF des Ersten Gesetzes zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 15. Oktober 1984, BGBl I, S 1277). Nach § 104 Abs 3 AFG beträgt die Rahmenfrist drei Jahre; sie reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte. Die Rahmenfrist geht dem ersten Tage der Arbeitslosigkeit unmittelbar voraus, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg erfüllt sind oder nach § 105 AFG als erfüllt gelten (§ 104 Abs 2 AFG). Innerhalb der Rahmenfrist vom 4. Oktober 1990 bis 3. Oktober 1993 hat die Klägerin keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Während ihrer Tätigkeit als Studienreferendarin war die Klägerin als Beamtin auf Widerruf gemäß § 169 AFG beitragsfrei.
Die Zeit des Erziehungsgeldbezugs vom 4. September 1991 bis 3. Februar 1993 steht nicht gemäß § 107 Satz 1 Nr 5c AFG (idF des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes und anderer Vorschriften vom 6. Dezember 1991, BGBl I, 2142) Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleich. Zeiten, für die der Arbeitslose Erziehungsgeld oder eine entsprechende Leistung der Länder bezogen oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen hat, stehen nach dieser Vorschrift den Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleich, wenn durch die Betreuung und Erziehung des Kindes eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung oder der Bezug einer laufenden Lohnersatzleistung nach diesem Gesetz unterbrochen worden ist. Vor Bezug des Erziehungsgeldes ab 4. September 1991 stand die Klägerin seit 15. Dezember 1989 in einem Dienstverhältnis als Beamtin auf Widerruf. Innerhalb dieses Dienstverhältnisses stand ihr ein Anspruch auf Fortzahlung der Dienstbezüge für die letzten sechs Wochen vor der Entbindung und die ersten acht Wochen nach der Entbindung zu (vgl §§ 2 Abs 2, 4 Abs 1 und 5 Satz 1 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen im Lande Nordrhein-Westfalen idF vom 8. August 1986 – GVNW S 231), so daß insoweit auch die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Gleichstellungszeit nach § 107 Satz 1 Nr 5b AFG nicht erfüllt sind.
Der erkennende Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß für die Erfüllung des Unterbrechungstatbestands des § 107 Satz 1 Nr 5c AFG nicht Voraussetzung ist, daß sich die jeweils gleichgestellte Zeit unmittelbar an eine beitragspflichtige Beschäftigung oder eine laufende Lohnersatzleistung anschließt, geschweige denn von beitragspflichtigen Beschäftigungszeiten umrahmt ist (BSGE 72, 177, 181 = SozR 3-4100 § 112 Nr 13; BSGE 74, 28, 34 f = SozR 3-4100 § 107 Nr 6; BSGE 74, 77, 88 f). Der Unterbrechungstatbestand des § 107 Satz 1 Nr 5c AFG ist vielmehr auch gewahrt, wenn sich mehrere mit der Betreuung und Erziehung eines Kindes und dessen Geburt zusammenhängende gleichgestellte Zeiten aneinanderreihen, sich nur die erste Zeit an eine beitragspflichtige Beschäftigung anschließt und nach der letzten gleichgestellten Zeit eine Arbeitslosmeldung erfolgt (BSG aaO). So lagen die Verhältnisse hier jedoch nicht. Zwischen dem letzten Bezug einer laufenden Lohnersatzleistung (Alg bis 14. Dezember 1989) und dem Beginn der Erziehungsgeldzahlung (4. September 1991) lagen hier mehr als 20 Monate einer beitragsfreien Beschäftigung als Beamtin auf Widerruf. Auch nach Beendigung der möglichen Gleichstellungszeit hat die Klägerin vom 4. Februar 1993 bis 30. September 1993 zunächst wieder ihre Tätigkeit als Studienreferendarin ausgeübt und sich erst am 4. Oktober 1993 (neun Monate nach Beendigung des Erziehungsgeldbezugs) arbeitslos gemeldet. Zwar hat der erkennende Senat zu § 107 Satz 1 Nr 5c AFG entschieden, daß der Unterbrechungstatbestand keine strenge Unmittelbarkeit verlange, sondern ähnlich wie im Rentenversicherungsrecht Überbrückungszeiten denkbar sind (vgl insbesondere BSGE 74, 28, 35 = SozR 3-4100 § 107 Nr 6, S 21 f). So hat der Senat die zwischen dem Bezug von Mutterschaftsgeld und Bundeserziehungsgeld liegende Bezugszeit eines Landeserziehungsgeldes (das erst ab 1. Januar 1992 durch das 2. Bundeserziehungsgeldänderungsgesetz vom 6. Dezember 1991 – BGBl I, 2142 in § 107 Satz 1 Nr 5c AFG dem Bundeserziehungsgeld gleichgestellt wurde) als Überbrückungszeit gewertet. Dabei hat der Senat das gesetzgeberische Ziel bei der Einführung des Erziehungsgeldes, die Erziehungskraft der Familie und die Anerkennung der Erziehungsleistung durch die Möglichkeit der Wahl zwischen Familien- und Erwerbstätigkeit zu stärken (BT-Drucks 10/3792, S 1 und 13), in den Vordergrund seiner rechtlichen Überlegungen gestellt und den Tatbestand der Betreuung und Erziehung eines Kindes durch die Klägerin als ausschlaggebend dafür erachtet, die Zeit des Bezugs von Landeserziehungsgeld als Überbrückungszeit zu werten. Im vorliegenden Falle müßten hingegen die Zeiten eines Beamtenverhältnisses, die als solche mit der Betreuung und Erziehung des Kindes nichts zu tun haben, als Überbrückungszeiten betrachtet werden, wobei die Zeiträume des Referendariats vom 15. Dezember 1989 bis 3. September 1991 und vom 4. Februar 1993 bis 3. Oktober 1993 für die Zeit des Bezugs von Erziehungsgeld vom 4. September 1991 bis 3. Februar 1993 die Verbindung zwischen dem ersten Bezug von Alg (bis 14. Dezember 1989) und der erneuten Arbeitslosmeldung ab 4. Oktober 1993 herstellen würden.
Ein solches Ergebnis läßt sich mit Sinn und Zweck der Regelung des § 107 Satz 1 Nr 5c AFG ebensowenig rechtfertigen wie mit dem Regelungszweck von Überbrückungstatbeständen in § 1259 Abs 1 Nrn 1 bis 3 Reichsversicherungsordnung aF (RVO) bzw § 58 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Der Senat hat hierzu unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl I, 1532) neu gefaßten § 107 Satz 1 Nr 5b AFG ausgeführt, daß durch den Terminus der „Unterbrechung” in § 107 Satz 1 Nr 5b und c AFG diejenigen Leistungsbezieher ausgeschieden (und damit nicht gleichgestellt) werden sollten, die als nicht mehr zur Solidargemeinschaft gehörig anzusehen sind (BSGE 74, 28, 34 = SozR 3-4100 § 107 Nr 6, S 21 f). Dies war bei der Klägerin ab 15. Dezember 1989 der Fall. Durch den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf ist die Klägerin in ein anderes, nicht auf Beitragszahlung beruhendes soziales Sicherungssystem übergetreten. Würde der Senat – etwa unter dem Gesichtspunkt der objektiv schlechten Berufsaussichten von Studienreferendaren – die Referendarzeit generell als Überbrückungszeit anerkennen, so würde dadurch die gesetzgeberische Entscheidung für eine Einbeziehung der Referendare in das System der Beamtenversorgung im Grundsatz konterkariert. Auch das Bundesverfassungsgericht ≪BVerfG≫ (Beschluß vom 2. März 1977 – 1 BvR 127/74 – SozR 4100 § 169 Nr 4) hat es im übrigen nicht als Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) gewertet, daß Gerichtsreferendare während ihrer Ausbildungszeit nicht der Beitragspflicht zur Kranken- und Arbeitslosenversicherung unterliegen. Dem ist zuletzt der 11. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) mit zutreffenden Argumenten beigetreten (BSG SozR 3-4100 § 104 Nr 3). Im vorliegenden Falle gerät der Klägerin folglich zum Nachteil, daß sie Erziehungsgeld innerhalb eines bestehenden Beamtenverhältnisses bezog, also gerade nicht die Tatsache der Erziehung eines Kindes als solche.
Dieses Ergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der Überbrückungstatbestände. Wie der 8. Senat des BSG klargestellt hat (BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr 10), müssen rentenrechtliche Überbrückungstatbestände mit dem Sinn und Zweck der Ausfallzeitregelung in § 1259 Abs 1 Satz 2 RVO im Einklang stehen. Dem rentenrechtlichen Überbrückungstatbestand liegt ebenso wie den Ausfallzeittatbeständen die Vorstellung zugrunde, daß der Versicherte durch sie wegen eines von ihm nicht zu vertretenden Arbeitsschicksals an der Leistung weiterer Pflichtbeiträge gehindert war (BSG SozR 2200 § 1259 Nr 94; BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr 10, S 39): Ebenso ist für den Überbrükkungstatbestand im Rahmen des § 107 Satz 1 Nr 5c AFG zu fordern, daß die jeweilige Klägerin gerade wegen der Betreuung und Erziehung eines Kindes an der Entrichtung weiterer Pflichtbeiträge bzw an der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gehindert war (so schon im Ergebnis BSGE 74, 28, 35 = SozR 3-4100 § 107 Nr 6, S 23). Diese Voraussetzung lag im Falle des Bezugs von Landeserziehungsgeld auch vor (BSG aaO). Hier war jedoch die Klägerin vom 15. Dezember 1989 bis 3. September 1991 und vom 4. Februar 1993 bis 30. September 1993 nicht wegen der Erziehung und Betreuung von Kindern an der Beitragszahlung gehindert, sondern weil sie in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen worden war. Die Zeit des Studienreferendariats als solche kann demnach nicht als Überbrückungszeit iS des § 107 Satz 1 Nr 5c AFG gelten.
Dieses Ergebnis steht zudem mit der Rechtsprechung des Senats zur Auslegung der Gleichstellungstatbestände des § 107 AFG (Urteil vom 11. Januar 1989 – 7 RAr 14/88 – DBlR 3488a zu § 107 AFG; SozR 3-4100 § 107 Nr 8) in Einklang. Der Senat hat dort bereits klargestellt, daß § 107 AFG mangels Vorliegens einer planwidrigen Gesetzeslücke nicht erweiternd ausgelegt bzw analog auf nicht geregelte Gleichstellungstatbestände angewandt werden kann. Einer solchen restriktiven Handhabung der Tatbestandsmerkmale des § 107 AFG entspricht die Forderung, das Vorliegen von Überbrückungszeiten davon abhängig zu machen, daß sie mit dem Gesetzeszweck des § 107 Satz 1 Nr 5c AFG in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Unter diesem Aspekt ist es schließlich auch nicht möglich, eine am Gesetzeszweck orientierte verfassungskonforme Auslegung des § 107 AFG dahin vorzunehmen, daß Müttern bzw Erziehenden die Vergünstigungen des Buchst b und/oder c im Hinblick auf Art 3 Abs 1 oder 6 Abs 4 GG schlechthin erhalten werden müssen, auch wenn sie das Sozialversicherungssystem (vorübergehend) verlassen haben. Denn eine Gleichstellung mit Müttern bzw Erziehenden, die die Tatbestände der Mutterschaft bzw Erziehung innerhalb des Systems der Sozialversicherung zurückgelegt haben, ist verfassungsrechtlich nicht geboten.
Der Klägerin steht ab 4. Oktober 1993 auch kein Rest-Anspruch auf 178 Tage Alg aus dem 1989 entstandenen Stammrecht zu. Der Anspruch auf Alg kann nach § 125 Abs 2 AFG (idF des 7. Gesetzes zur Änderung des AFG vom 20. Dezember 1985, BGBl I 1985, 2484) nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind. Der Alg-Anspruch der Klägerin entstand am 1. September 1989. Das Ruhen des Anspruchs wegen Erhalts einer Urlaubsabgeltung bis zum 20. September 1989 hat für den Fristbeginn iS des § 125 Abs 2 AFG keine Bedeutung (vgl auch BSGE 54, 212 = SozR 4100 § 125 Nr 2). Folglich konnte die Klägerin nur bis zum Ablauf des 1. September 1993 ihren Anspruch auf Alg geltend machen (§ 26 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch iVm §§ 187, 188 Bürgerliches Gesetzbuch). § 125 Abs 2 AFG hat die Bestimmung einer Ausschlußfrist zum Inhalt, die ohne Hemmungs- und Unterbrechungsmöglichkeiten kalendermäßig abläuft (BSGE 54, 212 = SozR 4100 § 125 Nr 2, S 3). Dabei läuft die Frist des § 125 Abs 2 AFG auch bei ruhendem Alg-Anspruch (etwa nach § 118 AFG) weiter, wobei der Senat es abgelehnt hat, einzelne Ruhenstatbestände (wie etwa den Bezug von Mutterschaftsgeld gemäß § 118 Abs 1 Nr 2 AFG) hinsichtlich des Fristablaufs unterschiedlich zu behandeln (BSGE 62, 179, 181 = SozR 4100 § 125 Nr 3, S 12 oben; BSG SozR 3-4100 § 125 Nr 1). § 125 Abs 2 AFG behandelt jedes tatsächliche und rechtliche Hindernis, den Anspruch auf Alg rechtzeitig geltend zu machen, als gleichwertig. Auch Härten im Einzelfall sind nicht über eine Fristverlängerung ausgleichbar (BSGE 54, 212, 218 = SozR 4100 § 125 Nr 2; BSG SozR 3-4100 § 125 Nr 1). Dementsprechend sieht der Senat auch hier keine Möglichkeit, den Zeitraum des Erziehungsgeldbezugs der Klägerin fristverlängernd im Rahmen des § 125 Abs 2 AFG zu berücksichtigen. Dies würde dem Wesen der Frist des § 125 Abs 2 AFG als materielle Ausschlußfrist zuwiderlaufen, zu einer nicht unerheblichen Rechtsunsicherheit beitragen und wäre schließlich mit Wortlaut und Regelungszweck des § 125 Abs 2 AFG nicht zu vereinbaren. Mithin konnte der Alg-Anspruch der Klägerin mit Ablauf des 1. September 1993 gemäß § 125 Abs 2 AFG nicht mehr geltend gemacht werden.
Entgegen der Rechtsansicht der Revision verstößt § 125 Abs 2 AFG in der vorgenannten Auslegung auch nicht gegen höherrangiges Recht. Die Klägerin betrachtet es als gleichheitswidrige Ungleichbehandlung, daß ihr Anspruch nach vier Jahren erlösche, während Mütter, die aus einer beitragspflichtigen Beschäftigung heraus Mutterschaftsgeld oder Erziehungsgeld bezögen, nach § 107 Satz 1 Nr 5b, c AFG einen neuen Anspruch auf Alg erwerben könnten. Sie verliere mithin allein aufgrund der Tatsache, daß sie nach der Arbeitslosigkeit in ein Beamtenverhältnis übergewechselt sei, ihren Rechtsanspruch auf Alg, während abhängig Beschäftigte wegen der Regelung des § 107 Satz 1 Nr 5b, c AFG einen neuen Anspruch erwerben würden. Im Ergebnis läuft das Begehren der Klägerin darauf hinaus, für Mütter, die nach Erwerb eines Anspruchs auf Alg eine selbständige Tätigkeit aufnahmen oder Beamtinnen wurden, eine Sonderregelung in § 125 Abs 2 AFG vorzusehen, derart, daß für diese Sondergruppe die Vierjahresfrist zumindest um die Zeiten des Mutterschutzes bzw des gesamten Bezugs von Erziehungsgeld verlängert wird.
Eine solche Ausnahmeregelung kann vom Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht zwingend gefordert werden. Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Der Gleichheitssatz will vielmehr ausschließen, daß eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Die rechtliche Unterscheidung muß also in sachlichen Unterschieden eine ausreichende Stütze finden. Die Anwendung dieses Grundsatzes verlangt den Vergleich von Lebenssachverhalten, die einander nie in allen, sondern stets nur in einzelnen Merkmalen gleichen. Unter diesen Umständen ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche von diesen Merkmalen er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht. Art 3 Abs 1 GG verbietet es ihm nur, dabei Art und Gewicht der tatsächlichen Unterschiede sachwidrig außer acht zu lassen. Innerhalb dieser Grenzen ist er in seiner Entscheidung frei. Allerdings kann sich eine weitergehende Einschränkung aus anderen Verfassungsnormen ergeben (BVerfGE 87, 1, 36 f = SozR 3-5761 Allg Nr 1 mwN; BVerfGE 94, 241, 260 = SozR 3-2200 § 1255a Nr 5).
Die von der Revision gerügte unterschiedliche rechtliche Bewertung von Mutterschafts- und Erziehungszeiten findet hier ihre sachliche Rechtfertigung in dem Umstand, daß die Klägerin durch ihre Entscheidung für den mit einem Referendariat verbundenen Status einer Beamtin auf Widerruf sich aus der Solidargemeinschaft der Beitragszahler gelöst hat. Gleiches gilt für die Aufnahme einer selbständigen Beschäftigung. § 107 Satz 1 Nr 5b und c AFG bezwecken es gerade, für grundsätzlich beitragspflichtige Personen, die innerhalb des Systems der gesetzlichen Sozialversicherung verbleiben, die Nachteile einer Kindererziehung auszugleichen, indem diese Zeiten Beitragszeiten gleichgestellt werden. Demgegenüber haben die Selbständige oder die Beamtin sich im Grundsatz für ein je anderes soziales Sicherungssystem entschieden. Diese Unterschiede rechtfertigen es nach Überzeugung des Senats, für die zuletzt genannten aus verfassungsrechtlichen Gründen keine weiteren Sicherungsmechanismen im System der gesetzlichen Sozialversicherung zu fordern. Ebenso hat es der 11. Senat des BSG mit überzeugenden Gründen abgelehnt (SozR 3-4100 § 104 Nr 3), den Gesetzgeber von Verfassungs wegen dazu anzuhalten, den während einer Referendarzeit als Folge der Rahmenfrist eintretenden Verlust einer zuvor erlangten Anwartschaft auf Alg auszuschließen.
Auch aus Art 6 Abs 4 GG kann kein anderes Ergebnis folgen. Aus dieser Norm können für Sachverhalte, die nicht allein Mütter betreffen, keine besonderen Rechte hergeleitet werden (vgl BVerfGE 87, 1, 41 f = SozR 3-5761 Allg Nr 1). Der Anspruch auf Erziehungsgeld steht zunächst Müttern und Vätern in gleichem Umfang zu. Das Bundeserziehungsgeldgesetz knüpft nicht an die besondere Schutzbedürftigkeit gerade von Müttern an (vgl BSGE 62, 67, 71 = SozR 7833 § 1 Nr 1). Auch hinsichtlich der Beschäftigungsverbote im Mutterschutzgesetz (MuSchG) bzw der MuSchVB (sechs Wochen vor bzw acht Wochen nach Entbindung) kann nichts anderes gelten. Für zuvor beitragspflichtig Beschäftigte ist hier § 107 Satz 1 Nr 5b AFG einschlägig. Für nicht beitragspflichtig Beschäftigte folgt die rechtlich nachteilige Regelung wiederum aus der Tatsache, daß sie als Beamtin oder Selbständige Mutter wurden, also gerade nicht aus der Mutterschaft als solcher. Zwar mag es wünschenswert erscheinen, daß der Gesetzgeber in § 125 Abs 2 AFG eine grundsätzliche Verlängerung der Vierjahresfrist für alle Mütter entsprechend den Schutzfristen nach §§ 1 und 3 MuSchG vorschreibt. Verfassungsrechtlich zwingend geboten ist eine solche Regelung indessen nicht. Hierdurch würde der dem Gesetzgeber im Rahmen des Sozialstaatsprinzips (Art 20 GG) zustehende Gestaltungsspielraum bei der Gewährung von Sozialleistungen unangemessen eingeschränkt (vgl BVerfGE 69, 272, 314 = SozR 2200 § 165 Nr 81; BVerfGE 82, 60, 80 = SozR 3-5870 § 10 Nr 1; BVerfGE 94, 241, 263 = SozR 3-2200 § 1255a Nr 5, S 16). Der Gesetzgeber hat im Rahmen des AFG unterschiedliche Möglichkeiten, den Belastungen durch die Kindererziehungszeiten und der damit verbundenen gesellschaftlich erwünschten Leistung des Erziehenden Rechnung zu tragen. Er kann Zeiten der Kindererziehung Beitragszeiten gleichstellen (Modell des § 107 AFG), könnte aber auch beispielsweise die Rahmenfristen des § 104 AFG um die Zeiten der Kindererziehung verlängern. Letzteren Weg ist der Gesetzgeber des Sozialgesetzbuchs Drittes Buch (SGB III) gegangen, der für Zeiten der Erziehung eines Kindes eine Verlängerung der Rahmenfrist auf bis zu fünf Jahre vorgesehen hat (vgl § 124 Abs 3 SGB III), wobei allerdings die Gleichstellungszeiten des § 107 AFG entfallen sind. Auch vor Geltung des AFG waren im Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung für Mütter lediglich „Erweiterungszeiten” für die Rahmenfrist vorgesehen. Den Wegfall dieser „Erweiterungszeiten” hat das BVerfG 1982 als nicht verfassungswidrig erachtet (BVerfG SozR 4100 § 104 Nr 10, S 8), weil gleichzeitig die Rahmenfrist insgesamt von zwei auf drei Jahre verlängert wurde. Schließlich könnte der Gesetzgeber für Mütter auch (ausschließlich) eine Verlängerung der Ausschlußfrist des § 125 Abs 2 AFG vorsehen. Im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit hat der Gesetzgeber hier mit seiner Entscheidung für ein Gleichstellungsmodell iS des § 107 AFG seiner verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für Mütter (Art 6 Abs 4 GG) bzw die Familie im weiteren Sinne (Art 6 Abs 1 GG) ausreichend Rechnung getragen. Insbesondere war der Gesetzgeber nach Überzeugung des Senats nicht gehalten, jeden weiteren individuellen Nachteil von Sondergruppen auszugleichen, zumal sich hier für die Ungleichbehandlung – wie ausgeführt – sachliche Gründe finden lassen.
Die Bestimmung des § 125 Abs 2 AFG verstößt auch nicht gegen Art 4 der EWG-Richtlinie 79/7 vom 19. Dezember 1978 (ABl 1979, L 6, S 24 vom 10. Januar 1979) zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit. Dabei kann hier dahinstehen, ob § 125 Abs 2 AFG überhaupt eine gegen Art 4 Abs 1 der EWG-Richtlinie 79/7 verstoßende Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt, weil schon nicht feststeht, ob von der Regelung wesentlich mehr Frauen als Männer betroffen sind. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde § 125 Abs 2 AFG mit seinem Regelungszweck, eine Ausschlußfrist für alle Ansprüche auf Alg ohne jede Verlängerungsmöglichkeit zu normieren, von dem weiten Entscheidungsspielraum, der den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Sozialpolitik zusteht, gedeckt sein (vgl nur EuGH I 1995, 4625 = SozR 3-6083 Art 4 Nr 11; EuGH I 1995, 4741 = SozR 3-6083 Art 4 Nr 12). Der weite Entscheidungsspielraum des nationalen Gesetzgebers wird im vorliegenden Fall zudem durch Art 7 Abs 1b der EWG-Richtlinie 79/7 unterstrichen. Nach dieser Vorschrift steht die EWG-Richtlinie 79/7 nicht der Befugnis der Mitgliedstaaten entgegen, den Erwerb von Ansprüchen auf Leistungen im Anschluß an Zeiträume der Beschäftigungsunterbrechung wegen Kindeserziehung von ihrem Anwendungsbereich auszuschließen.
Die Klägerin hat die Ausschlußfrist des § 125 Abs 2 AFG zeitlich nur um wenige Wochen überschritten. Ob sie ihren Restanspruch auf Alg möglicherweise hätte erhalten können, wenn sie ihr Referendariat früher wieder aufgenommen hätte, kann offenbleiben. Der Senat hat jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin sich aktiv um den Erhalt ihres Anspruchs auf Alg gekümmert und beispielsweise bei der Beklagten um Beratung nachgesucht hätte. Insoweit kann der Klägerin auch kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch aufgrund eines Beratungsfehlers gegen die Beklagte zustehen (vgl hierzu BSGE 62, 179, 181 = SozR 4100 § 125 Nr 3; BSG SozR 3-4100 § 125 Nr 1).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen
Haufe-Index 1175836 |
NZS 1999, 48 |
SozR 3-4100 § 107, Nr. 10 |
SozSi 1999, 296 |