Leitsatz (amtlich)
Für Fahrer von Fahrrädern mit Hilfsmotor (Mofa) läßt sich nach den gegenwärtigen Erfahrungsunterlagen kein allgemeiner Grenzwert der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit bestimmen. Sie können bei der Beurteilung ihrer Fahruntüchtigkeit nicht Motorradfahrern gleichgestellt werden (Ergänzung zu BSG 1960-06-30 2 RU 86/56 = BSGE 12, 242 und BSG 1967-06-29 2 RU 198/64 = BSGE 27, 40).
Leitsatz (redaktionell)
1. Die auf Alkoholgenuß zurückzuführende Fahruntüchtigkeit schließt den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung aus, wenn die Trunkenheit als die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls anzusehen ist.
2. Erst wenn eine alkoholbedingte relative Fahruntüchtigkeit festgestellt worden ist, ist weiter zu prüfen, ob diese für den Unfall die rechtlich allein wesentliche Ursache war; sind sonstige Unfallursachen nicht erwiesen, spricht die Lebenserfahrung dafür, daß die auf Alkoholbeeinflussung beruhende Fahruntüchtigkeit den Unfall verursacht hat.
Normenkette
RVO § 548 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1963-04-30, § 550 Abs. 1 Fassung: 1963-04-30
Tenor
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 11. November 1970 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Die Kläger sind die Hinterbliebenen des am 29. November 1968 tödlich verunglückten Bauarbeiters Heinz K… (K.). Er arbeitete am Unfalltag bis gegen 16.30 Uhr in Verden. Etwa um 18.00 Uhr wurde er auf einer zu seiner damaligen Familienwohnung führenden Landstraße liegend bei Dunkelheit und starkem Nebel von einem Auto überfahren. Sein beschädigtes Fahrrad mit Hilfsmotor (Mofa) lag auf dem Seitenstreifen der Straße. Nach dem Ergebnis der von Dr. von K… in Bremen vorgenommenen Obduktion war K. wahrscheinlich durch breitflächige Gewalteinwirkung auf den Kopf, etwa durch Überfahren, getötet worden und danach noch ein zweites Mal im Brustkorbbereich überfahren; die Kopfverletzungen könnten nicht durch einen einfachen Sturz entstanden sein. Nach dem Gutachten des Instituts für gerichtliche Medizin der Universität G… betrug die Blutalkoholkonzentration (BAK) im Zeitpunkt des Todes mindestens 2,15 0/00. Dipl. Ing. P… führte in seinem Gutachten aus, daß K. mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr in der Lage gewesen sei, sein Fahrzeug sicher zu führen, so daß die Annahme eines unsicheren Fahrverhaltens oder eines Sturzes auf die Fahrbahn sehr nahe liege; K. könne dann durch ein Kraftfahrzeug überfahren worden sein. Es sei aber auch möglich, daß K. auf dem Mofa fahrend seitlich angestoßen worden sei und bei an sich normaler Fahrweise die tödlichen Verletzungen erlitten habe. Der Facharzt für Chirurgie Dr. D… war der Ansicht, daß der Tod des K. nicht durch einfachen Sturz vom Mofa verursacht sein könne. K. sei entweder infolge Trunkenheit oder Anfahren gestürzt und auf der Fahrbahn liegend überfahren worden. Durch Bescheid vom 18. November 1969 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Entschädigung ab, weil K. sich durch den Alkoholgenuß von der betrieblichen Tätigkeit gelöst und im Zeitpunkt des Todes nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe.
Das Sozialgericht (SG) Stade hat die Beklagte verurteilt, den Klägern Hinterbliebenenbezüge zu gewähren (Urteil vom 20. April 1970). K. sei auf dem Wege von der Arbeit nach Hause und nicht fahruntüchtig gewesen. Er sei von einem Fahrzeug beim Überholen an der linken Seite gestreift und vom Mofa heruntergerissen worden. Dafür spreche die Lage des Mofas an der Unfallstelle, dessen Beschädigungen, die heruntergerissene Aktentasche und der vom Fuß gestreifte linke Gummistiefel. Erst danach sei K. schon auf der Fahrbahn liegend von einem Fahrzeug überfahren und getötet worden. Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen (Urteil vom 11. November 1970). Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Unfall, an dem K. verstorben sei, habe sich zwar auf dem Weg von dem Ort der beruflichen Tätigkeit zur Familienwohnung ereignet, jedoch sei der an sich nach § 550 der Reichsversicherungsordnung (RVO) bestehende Versicherungsschutz entfallen, weil die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit die rechtlich allein wesentliche Unfallursache gewesen sei. K. sei als Führer eines Mofas absolut fahruntüchtig gewesen. Zwar bestehe für Radfahrer keine allgemeine Grenze für die Fahruntüchtigkeit infolge Alkohol, jedoch sei der Führer eines Mofas einem Motorradfahrer gleichzustellen, der bei einer BAK von 1,3 0/00 absolut fahruntüchtig sei. Die mit einem Mofa gefahrene Geschwindigkeit liege in der Regel erheblich über der durchschnittlichen Geschwindigkeit eines Radfahrers. Erfahrungsgemäß bewege sie sich regelmäßig an der Höchstgeschwindigkeit. Höhere Geschwindigkeit und die Notwendigkeit, während der Fahrt der Verkehrssituation entsprechend den Motor zu bedienen, verlangten vom Führer eines Mofas deutlich mehr an Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit als von einem Radfahrer.
Eine alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit beseitige den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens davon ausgegangen werden könne, daß ein nicht unter Alkoholeinfluß stehender Verkehrsteilnehmer bei gleicher Sachlage wahrscheinlich nicht verunglückt wäre. Lasse sich ein klares Beweisergebnis nicht erzielen, so spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß allein der Alkoholeinfluß die wesentliche Unfallursache gewesen sei. Der Unfallhergang lasse sich nicht mit Sicherheit rekonstruieren. Es stehe aufgrund der vorliegenden Gutachten nur fest, daß K. auf der Straße liegend von einem unbekannten Fahrzeug getötet worden sei. Es lasse sich zwar nicht ausschließen, daß er von einem überholenden Fahrzeug gestreift und dadurch zu Fall gebracht worden sei, jedoch lägen dafür keine zwingenden Hinweise vor. Aber selbst wenn er von einem Fahrzeug gestreift sein sollte, lasse sich die Möglichkeit nicht ausschließen, daß dies auf die alkoholbedingte unsichere und unvorsichtige Fahrweise zurückzuführen gewesen sei. Die hohe BAK des K. lasse diese Ursache nicht außerhalb jeder Erfahrung liegend erscheinen. Andere alkoholunabhängige Umstände, die den Sturz des K. bedingt oder mitbedingt haben könnten, seien ebenfalls nicht zu erkennen. Die Sicht sei zwar durch dichten Nebel und Dunkelheit erheblich beeinträchtigt und die Straße feucht gewesen. Jedoch gebe es keine Anhaltspunkte, welche die Feststellung rechtfertigten, K. sei infolge dieser Umstände gestürzt. Die tatsächliche Vermutung, daß K. infolge der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit gefallen und dann auf der Straße liegend überfahren worden sei, sei nicht zu erschüttern. Nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast hätten die Nachteile daraus die Kläger zu tragen.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Die Kläger haben dieses Rechtsmittel eingelegt und im wesentlichen wie folgt begründet: Der Führer eines Mofas müsse so behandelt werden wie ein Radfahrer, bei dem ein allgemeiner Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit nicht bestehe. Die größere Beanspruchung infolge höherer Geschwindigkeit und bei der Bedienung eines Mofas werde durch die geringere körperliche Beanspruchung des Fahrers zumindest ausgeglichen. Die mögliche Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h liege vielfach nicht über der eines Radfahrers. Von einem Mofa gehe unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Geschwindigkeit, keine größere Gefahr aus als von einem Radfahrer. K. sei am Unfalltag bis zur Unfallstelle bereits 5 km gefahren, ohne durch seine Fahrweise aufzufallen. Dies spreche gegen eine absolute Fahruntüchtigkeit. Die Unfallgefahr sei infolge des Nebels und der feuchten Straße groß gewesen. Bei den Ermittlungen seien eine Reihe von Umständen festgestellt worden, die dafür sprechen, daß K. angefahren und dadurch zu Fall gekommen sei.
Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie trägt vor, die Annahme der absoluten Fahruntüchtigkeit eines Verkehrsteilnehmers sei kein im Revisionswege nachprüfbarer Rechtsvorgang, sondern eine Feststellung rein tatsächlicher Art, die nur mit Verfahrensrügen angegriffen werden könnte, insbesondere mit der Rüge der Überschreitung des Rechts auf freie richterliche Beweiswürdigung. Ein solcher Verfahrensmangel liege hier aber nicht vor. Darüber hinaus seien keine betriebsbedingten Ursachen oder Mitursachen für den Unfall festgestellt worden. Damit seien die Kläger hinsichtlich der entscheidenden Voraussetzungen ihres Klageanspruchs beweislos geblieben.
II
De Senat hat ohne mündliche Verhandlung entschieden; die hierfür erforderlichen Einverständniserklärungen der Beteiligten liegen vor (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Die Revision der Kläger ist insoweit begründet, als die Streitsache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.
Das LSG ist bei seiner Entscheidung von dem Erfahrungssatz ausgegangen, der Führer eines Mofas sei ebenso wie der Führer eines Kraftrades bei einer BAK von 1,3 0/00 und mehr absolut fahruntüchtig. Dieser Erfahrungssatz unterliegt als Rechtssatz der Nachprüfung auf seine inhaltliche Richtigkeit durch das Revisionsgericht (BSG 10, 46, 49). Zu Recht macht die Revision geltend, daß ein solcher Erfahrungssatz nicht besteht, wobei dahingestellt bleiben kann, ob der Führer eines Mofas mit einem Radfahrer zu vergleichen ist, für den es, wie auch das LSG betont, eine allgemeine Grenze für die alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit nicht gibt.
In dem vom Bundesgesundheitsamt zur Frage "Alkohol bei Verkehrsstraftaten" erstatteten Gutachten (bearbeitet von Lundt und Jahn, Kirschbaum-Verlag, Bad Godesberg, 1966) hat die Sachverständigenkommission bei der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit eines Fahrzeugführers einerseits auf die Änderung der Leistungsfähigkeit und die Beeinträchtigung der Gesamtpersönlichkeit, andererseits auf das Maß der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer abgestellt (s. 40, 42, 48 aaO). Aufgrund biologischer und physiologischer Forschungen sowie mit Hilfe von Fahrversuchen und statistischen Ergebnissen hat sie eine BAK von 1,00 bis 1,1 0/00 als den Grad der Alkoholisierung festgestellt, bei dem die Leistungsstörungen und Persönlichkeitsveränderungen eines Kraftfahrers sowie die Gefährdung anderer ein Ausmaß erreicht, daß die Teilnahme eines solchen Fahrzeugführers am Straßenverkehr nicht mehr verantwortet werden kann. Bei dieser BAK sei jeder Kraftfahrer fahruntüchtig (S.50 aaO). Einen Grenzwert für Kraftradfahrer, Führer von Kleinkrafträdern und Mofas hat die Sachverständigenkommission dagegen ausdrücklich nicht festgesetzt. Sie hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß die vorhandenen wissenschaftlichen Erfahrungen in erster Linie von Autofahrern gewonnen worden seien, während für andere Verkehrsteilnehmer kein annähernd vergleichbares Material vorliege (S.46, 51 aaO), es vor allem insoweit an statistischen Erfahrungen fehle (S. 53 aa0).
An die Ausführungen der Sachverständigenkommission anknüpfend hat es auch der Bundesgerichtshof (BGH) abgelehnt, mit Hilfe des Erfahrungssatzes, daß Kraftradfahrer im Verkehr erhöhte Aufgaben zu bewältigen haben, aus den an Autofahrern gewonnenen Erfahrungen Schlüsse auf einen bestimmten niedrigeren Grenzwert für Kraftradfahrer zu ziehen, zumal da nicht auszuschließen sei, daß die Verkehrsgefährdung, die von der Sachverständigenkommission als wesentlicher Anknüpfungspunkt bei der Bemessung des Grenzwertes gewertet worden ist, bei Kraftradfahrern trotz stärkerer Auswirkungen des alkoholbedingten Leistungsvermögens nicht oder nicht wesentlich größer sei als die welche von gleichermaßen alkoholisierten Autofahrern ausgehe (BGH in NJW 1969, 1578 ff). Der BGH hat auch auf die Bedenken hingewiesen, ohne eingehende wissenschaftliche Unterlagen, einen für die Fahrer aller Arten von zweirädrigen Kraftfahrzeugen gültigen Grenzwert zu ermitteln. Die Besonderheiten der verkehrstechnischen Anforderungen, die den erkennenden Senat zur Herabsetzung des Grenzwertes der absoluten Fahruntüchtigkeit für Kraftradfahrer auf 1,3 0/00 (BSG 12, 242, 243 f; vgl. auch 5. Senat BSG 13, 172, 174 f) gegenüber Kraftwagenfahrern von 1,5 0/00 (BSG 3, 116; jetzt auch bei Kraftwagenfahrern 1,3 0/00 SozR Nr. 36 zu § 548 RVO) bewogen haben, treffen auf leichtere Krafträder nur mit Einschränkungen zu. Mopeds und Kleinkrafträder (§ 67 a Abs, 1, 2 und 4 StVZO) bleiben hinsichtlich ihrer Schnelligkeit und Beschleunigungskraft erheblich hinter einem Kraftwagen zurück. Die Geschwindigkeit des Mofas (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 StVZO) liegt in einem Bereich, der von Fahrrädern erreicht wird. Die unterschiedliche Verkehrsgefährdung der einzelnen Arten von Krafträdern und die verkehrstechnischen Anforderungen, die sich an den Fahrer stellen, kommen auch in den Voraussetzungen für die Fahrerlaubnis zum Ausdruck. Nur bei schweren Krafträdern mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm (§ 5 Abs. 1 Klasse 1 StVZO) wird die Erteilung der Fahrerlaubnis davon abhängig gemacht, daß der Fahrer die erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist (§ 11 Abs. 2 StVZO). Mopeds und Kleinkrafträder mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h sind zwar führerscheinpflichtig (§ 5 Abs. 1 Klasse 5 StVZO), jedoch brauchen sich die Benutzer dieser Fahrzeuge keiner Fahrprüfung zu unterziehen, sondern nur ausreichende Kenntnisse der Verkehrsvorschriften nachzuweisen (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 StVZO). Ähnliches gilt für die sonstigen Kleinkrafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm (§ 5 Abs. 1 Klasse 4 StVZO). Die Benutzung eines Mofas ist weder an den Nachweis einer Fahrbefähigung noch an irgendeine Verkehrserfahrung gebunden (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 StVZO). Diese Umstände und die Tatsache, daß seit dem Gutachten des Bundesgesundheitsamts keine Gesichtspunkte hervorgetreten sind, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen, lassen die Festsetzung eines Grenzwertes für die absolute alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Führers eines Mofas nicht zu.
Da der vom LSG seiner Entscheidung zugrunde gelegte Erfahrungssatz nicht besteht, hätte die Frage der - relativen - Fahruntüchtigkeit und ihrer Kausalität für den Unfallhergang aufgrund genauer Prüfung aller Umstände des Einzelfalles beurteilt werden müssen (BSG 27, 40, 41). Dazu müssen Tatsachen festgestellt werden, die dem Gericht die Überzeugung verschaffen, daß K. fahruntüchtig war. Als Beweisanzeichen kann neben der BAK eine etwa beobachtete Fahrweise des Verunglückten in Frage kommen (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 7. Aufl., S. 488 e ). Erst wenn eine alkoholbedingte (relative) Fahruntüchtigkeit festgestellt ist, ist weiter zu prüfen, ob diese für den Unfall die rechtlich allein wesentliche Ursache war. Sind sonstige Unfallursachen nicht erwiesen, spricht die Lebenserfahrung dafür, daß die auf Alkoholbeeinflussung beruhende Fahruntüchtigkeit den Unfall verursacht hat (BSG 12, 242, 246; 13, 9, 13 und 172, 174; vgl. auch 18, 101, 103; Brackmann aaO, S. 488 f I).
Das LSG hat zwar, aber unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten, die Ursächlichkeit der Alkoholbeeinflussung für den Unfall bejaht. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß es nach etwa noch möglichen Feststellungen zur - relativen - Fahruntüchtigkeit bei der ihm vorbehaltenen Beweiswürdigung zu einem anderen Ergebnis kommt.
Damit das LSG diese Feststellungen noch trifft und danach in eine erneute Beweiswürdigung eintreten kann, war die Sache gemäß § 170 Abs. 2 SGG an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden hat.
Fundstellen