Leitsatz (amtlich)
Die Altersversorgung der Ärzte in eigener Praxis in der DDR nach der Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Gesundheitswesen und der Gewerkschaft Staatliche Verwaltungen, Gesundheitswesen, Finanzen vom 1959-01-03 ist kein System der Sozialversicherung iS des FRG § 15 und der Verordnung über die Anerkennung von Systemen und Einrichtungen der sozialen Sicherheit als gesetzliche Rentenversicherungen (V § 15 FRG vom 1960-11-11 idF vom 1963-04-08).
Normenkette
FRG § 15 Fassung: 1960-02-25; FRG§15V § 1 Fassung: 1963-04-08; FRG§15VÄndV Fassung: 1963-04-08
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 11. November 1970 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Umstritten ist, ob die Klägerin eine höhere Witwenrente durch Anrechnung der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes, des Facharztes Dr. E. M., L, bei der Deutschen Versicherungsanstalt (DVA), O, beanspruchen kann.
Der Versicherte, geboren im Jahre 1891, war als Facharzt für HNO-Krankheiten in L selbständig tätig. Er ist am 15. Oktober 1967 gestorben. Er hatte Beiträge an die "Sozialversicherung", Anstalt des öffentlichen Rechts, Kreisgeschäftsstelle L, bis 31. Mai 1956 und Beiträge zur Altersversorgung der Ärzte an die DVA O bis 1967 gezahlt. Die Klägerin erhielt von der "Sozialversicherung" eine Witwenrente und von der DVA, Abteilung Altersversorgung der Intelligenz, eine Witwenversorgung.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin nach ihrem Zuzug in die Bundesrepublik mit Bescheid vom 13. Juni 1968 Witwenrente. Dabei berücksichtigte sie den den Beiträgen zur "Sozialversicherung" bis 31. Mai 1956 zugrunde gelegten Arbeitsverdienst des Versicherten. Die Klägerin meint, auch die zusätzliche Altersversorgung des Versicherten bei der DVA müßte bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden.
Das Sozialgericht (SG) Itzehoe hat ihre Klage abgewiesen, das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) ihre Berufung zurückgewiesen; die Revision wurde zugelassen (Urteil vom 11. November 1970).
Das LSG hat im wesentlichen sinngemäß ausgeführt, die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 und 2 des Fremdrentengesetzes (FRG) seien nicht erfüllt, weil diese Vorschrift nur Systeme der sozialen Sicherheit betreffe, in die in abhängiger Beschäftigung stehende Personen einbezogen seien. Die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 der Verordnung (VO) über die Anerkennung von Systemen und Einrichtungen der sozialen Sicherheit als gesetzliche Rentenversicherungen vom 11. November 1960 idF vom 8. April 1963 seien nicht gegeben, weil es sich bei der Versorgung der Ärzte in eigener Praxis bei der DVA nicht um ein System der Sozialversicherung handele. Die DVA sei vom 1. Januar 1956 an Träger der Sozialversicherung für freiberuflich Tätige, jedoch mit Ausnahme der Ärzte. Die Ärzte in eigener Praxis seien immer schon in der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten pflichtversichert gewesen. Träger dieser Sozialversicherung sei nicht die DVA. Die Altersversorgung für Ärzte bei der DVA beruhe auf einer Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Gesundheitswesen und der Gewerkschaft Staatliche Verwaltungen, Gesundheitswesen, Finanzen vom 3. Januar 1959 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Gesundheitswesen 1959 Nr. 2 a), mit der die seit dem 1. Oktober 1955 bestehende Gemeinschaftshilfe der Ärzte in eigener Praxis in eine Altersversorgung mit Rechtsanspruch umgewandelt und die Durchführung der DVA übertragen worden sei. Diese Versorgung der Ärzte sei kein System der Sozialversicherung; denn für diesen Personenkreis bestehe die Pflichtversicherung in der "Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten" weiter. Von Bedeutung sei auch, daß für die Durchführung der Altersversorgung der Ärzte in eigener Praxis nicht die Abteilung "Sozialversicherung", sondern die Abteilung "Altersversorgung der Intelligenz" der DVA zuständig sei. Auch passe eine Anrechnung der strittigen Beiträge nicht in das System der in der Bundesrepublik geltenden Rentenberechnung, weil es sich um Beiträge handele, die entrichtet worden seien, als der Versicherte schon das 65. Lebensjahr vollendet und eine Altersrente bezogen habe.
Die Klägerin hat Revision eingelegt und beantragt, die Urteile des LSG und des SG aufzuheben, den Bescheid vom 13. Juni 1968 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, einen neuen Bescheid zu erteilen und bei der Berechnung die vom 1. Januar 1959 bis zum 15. Oktober 1967 bei der DVA zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
Die Revision meint, die Voraussetzungen des § 15 FRG seien bei der Altersversorgung der Ärzte in eigener Praxis nach der Vereinbarung vom 3. Januar 1959 erfüllt. Die Leistungen würden durch ein Beitragsaufkommen mitgetragen; nach der Vereinbarung vom 3. Januar 1959 müßten 2 % der von der Krankenversicherung zu zahlenden Honorare aufgebracht werden. Es handele sich nicht um eine Intelligenzrente, die nur für Beschäftigte in öffentlichen Betrieben bestimmt sei. Die Beitragszeit sei nach § 19 Abs. 3 FRG zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen des § 1 der VO vom 11. November 1960 idF vom 8. April 1963 seien ebenfalls erfüllt. Die Altersversorgung der Ärzte werde nur bürotechnisch bei der Abteilung "Altersversorgung der Intelligenz" geführt.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Aus dem Bestehen der Pflichtversicherung bei der "Sozialversicherung" sei zwingend zu schließen, daß die Altersversorgung der Ärzte in eigener Praxis bei der DVA allenfalls ein weiteres soziales Sicherungssystem sei, keineswegs aber eine weitere Sozialpflichtversicherung. Bei der Vereinbarung vom 3. Januar 1959 fehle eine hoheitliche Grundlage; das Ministerium habe dabei nur mitgewirkt, weil zur Finanzierung der Altersversorgung staatliche Zuschüsse gewährt würden. Die Altersversorgung der Ärzte lasse sich mit berufsständischen Versorgungseinrichtungen in der Bundesrepublik vergleichen; diese erfüllten jedoch nicht die Voraussetzungen einer gesetzlichen Rentenversicherung. Die Abgeltung der Beitragszeiten in der Altersversorgung gehöre zu den Aufgaben der für Vertreibungsschäden zuständigen Behörden. Abgesehen davon, wäre die Anrechnung der bei der Altersversorgung der Ärzte zurückgelegten Beitragszeiten nach § 18 Abs. 1 FRG ausgeschlossen; denn die Beiträge zur Altersversorgung der Ärzte könnten nur als Beiträge zur Zusatzversicherung eingestuft werden und seien damit von einer Gleichstellung nach § 15 Abs. 1 FRG ausgenommen.
Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II
Die Revision ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Witwenrente durch Berücksichtigung der Beiträge oder Beitragszeiten des Versicherten bei der DVA.
Das LSG hat zu Recht festgestellt, daß die Versorgung des Versicherten bei der DVA nicht einem "System der sozialen Sicherheit" angehört, das nach § 15 Abs. 2 Satz 1 FRG als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des § 15 Abs. 1 FRG anzusehen wäre. § 15 Abs. 2 Satz 1 FRG verlangt, daß das fremde System der sozialen Sicherheit, um als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des § 15 Abs. 1 FRG angesehen zu werden, "in abhängiger Beschäftigung stehende Personen" erfaßt. Dies ist hier nicht der Fall; denn von der Vereinbarung über die Versorgung der Ärzte usw. in eigener Praxis in der DDR vom 3. Januar 1959 werden nur selbständig tätige Ärzte usw. erfaßt, wie mit den Worten "in eigener Praxis" betont wird.
Die Versorgung der in eigener Praxis tätigen Ärzte bei der DVA fällt auch nicht unter § 1 Nr. 1 der aufgrund des § 15 FRG erlassenen VO vom 11. November 1960. In dieser VO sind zwar Versicherungssysteme, deren Träger die DVA ist, unter bestimmten Voraussetzungen als gesetzliche Rentenversicherungen anerkannt. Es handelt sich dabei aber um Systeme der Sozialversicherung. Die Versorgung der Ärzte in eigener Praxis ist kein System der Sozialversicherung. Das System der Sozialversicherung für Selbständige ist die aus der "Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten" herausgenommene und auf die DVA übertragene Sozialpflichtversicherung für Selbständige (§ 1 der VO zur Übertragung der Sozialversicherung für Bauern, Handwerker, selbständige Erwerbstätige und Unternehmer sowie freiberuflich Tätige auf die DVA vom 2. März 1956 - GBl der DDR I 257 - und spätere Verordnungen für weitere selbständig berufstätige Personengruppen). Zu den selbständig berufstätigen Personen, deren Sozialpflichtversicherung die DVA hiernach durchführt, gehören nicht die freiberuflich tätigen Ärzte. Sie wurden in § 1 der VO vom 2. März 1956 ausdrücklich von der Übertragung ihrer Sozialpflichtversicherung auf die DVA ausgenommen. Ihre "gesetzliche Rentenversicherung" wurde weiterhin von der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten, Anstalt des öffentlichen Rechts, durchgeführt. Diese Regelung wurde durch die Verordnung über die Pflichtversicherung der in eigener Praxis tätigen Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 15. März 1962 (GBl der DDR II 125) fortgeführt. Diese VO sagt, zur sozialen Sicherung der in eigener Praxis tätigen Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte bei Krankheit, Mutterschaft, Invalidität und im Alter durch die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten im Einvernehmen mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes werde verordnet: Die in eigener Praxis tätigen Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte sind bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten pflichtversichert, soweit bei ihnen keine oder nicht mehr als fünf Beschäftigte tätig sind (§ 1 der VO).
Entsprechend der Aufteilung der Sozialpflichtversicherung in die Sozialversicherung für Arbeiter und Angestellte einschließlich der Ärzte bei der "Sozialversicherung", Anstalt des öffentlichen Rechts, und die Sozialversicherung für Selbständige - ohne die Ärzte - bei der DVA, ist die DVA in der VO vom 11. November 1960 nur insoweit als Einrichtung der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt worden, als sie nach den Verordnungen der DDR die Sozialpflichtversicherung für die selbständig Berufstätigen durchführt (vgl. dazu im einzelnen die in Jantz-Zweng-Eicher, Das neue Fremdrenten- und Auslandsrentenrecht, 2. Aufl., S. 309 abgedruckte Begründung). Diese Anerkennung kann nicht durch die Rechtsprechung auf die Durchführung der Altersversorgung der Ärzte nach der Vereinbarung vom 3. Januar 1959 ausgedehnt werden; denn die VO vom 11. November 1960 ist insoweit nicht lückenhaft. Die Anerkennung der DVA als Einrichtung der gesetzlichen Rentenversicherung ist vielmehr ausdrücklich und gewollt auf die Aufgaben der DVA beschränkt worden, die sie als Träger der Pflichtversicherung oder der freiwilligen Versicherung, mit der eine Pflichtversicherung oder eine bei der Sozialversicherung begonnene Selbstversicherung fortgesetzt wird, ausübt. Nur diese Versicherungen, deren Träger sie ist, sind mit der gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik vergleichbar. Es wurde nicht übersehen, daß die DVA auch andere Versicherungen durchführt (siehe die Begründung zur VO vom 11. November 1960 in Jantz-Zweng-Eicher aaO). Doch handelt es sich dabei um solche, die mit privaten Versicherungen oder Zusatzversicherungen für bestimmte berufsständische Gruppen in der Bundesrepublik zu vergleichen sind. Die Versorgung der Ärzte nach der Vereinbarung vom 3. Januar 1959 ist eine zusätzliche Versorgung, aber nicht die Sozialpflichtversicherung selbst. Dies kommt in der Entstehungsgeschichte dieser Altersversorgung der Ärzte zum Ausdruck: Da die Rente aus der Sozialversicherung für Ärzte in eigener Praxis mit geringer Versicherungszeit nicht noch genug für die Sicherung des Alters war, griffen die freiberuflich tätigen Ärzte seit dem 1. Oktober 1955 zur Gemeinschaftshilfe (vgl. "Die Altersversorgung der frei praktizierenden Ärzte in der DDR" in Ärztliche Mitteilungen 1959, 485). Daß diese Gemeinschaftshilfe der Ärzte von 1955 keine gesetzliche Sozialpflichtversicherung war, ist nicht zweifelhaft. Sie wurde in der Folgezeit auch nicht in die Sozialpflichtversicherung überführt, sondern in eine Altersversorgung der Ärzte in eigener Praxis umgewandelt. Die Rücklage der Gemeinschaftshilfe ging auf die DVA über, nicht auf die "Sozialversicherung", Anstalt des öffentlichen Rechts. Der Staat gewährte Zuschüsse für diese Altersversorgung. Auch dadurch wurde die Altersversorgung nicht zur gesetzlichen Sozialpflichtversicherung. Die Sozialpflichtversicherung der Ärzte in eigener Praxis und die Versorgung nach der Vereinbarung vom 3. Januar 1959 können auch nicht als einheitliche Sozialpflichtversicherung und damit als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des § 15 Abs. 1 FRG angesehen werden; denn sie beruhen auf verschiedenen rechtlichen Grundlagen. Die Rechtsgrundlage für die Sozialpflichtversicherung war zunächst die VO über die Sozialpflichtversicherung vom 28. Januar 1947 ("Arbeit und Sozialfürsorge" S. 91) und dann die genannte VO über die Sozialpflichtversicherung der in eigener Praxis tätigen Ärzte usw. bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 15. März 1962. Zur Zeit des Erlasses der VO vom 15. März 1962 bestand die Vereinbarung vom 3. Januar 1959 bereits. Es hätte daher nahegelegen, die Vereinbarung und die VO vom 15. März 1962 zu verbinden oder die Vereinbarung in die VO einzuarbeiten. Dies ist aber nicht geschehen. In der VO vom 15. März 1962 ist auch in keiner Weise auf die Vereinbarung vom 3. Januar 1959 hingewiesen, so daß daraus ein innerer Zusammenhang oder ein Anhalt für eine Einheitlichkeit beider Grundlagen hätte entnommen werden können.
Daß die Ärzte in eigener Praxis nach der Vereinbarung verpflichtet sind, Beiträge zu zahlen, genügt nicht, um die Versorgung zu einem als gesetzliche Rentenversicherung anzusehenden System zu machen; diese Verpflichtung geht letzten Endes auf eine Selbstverpflichtung der Ärzte in der Gemeinschaftshilfe von 1955 zurück.
Es ist richtig, wie das LSG ausgeführt hat, daß die Witwenversorgung der Klägerin von der DVA keine "Intelligenzrente" ist. Die VO über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR vom 12. Juli 1951 (GBl der DDR S. 675) bestimmt, daß für die Intelligenz an den wissenschaftlichen, medizinischen, pädagogischen und künstlerischen Einrichtungen der DDR über den Rahmen der Sozialversicherung hinaus eine zusätzliche Altersversorgung eingeführt wird (§ 1); als auf dem Gebiet der medizinisch tätigen Angehörigen der Intelligenz im Sinne dieser VO gelten u.a. alle in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens hauptberuflich tätigen Ärzte usw. (§ 3). Die erste Durchführungsverordnung vom 26. September 1951 (GBl der DDR S. 879) bestimmte als Träger der zusätzlichen Altersversorgung die für den Sitz der Einrichtung zuständige Landesversicherungsanstalt; die Landesversicherungsanstalten wurden in der DVA vereinigt (VO über die Errichtung der DVA vom 6. November 1952 - GBl der DDR S. 1185 -). Der Versicherte gehörte als in eigener Praxis tätiger Arzt nicht zu den von der VO vom 12. Juli 1951 erfaßten Personen. Die Altersversorgung der in eigener Praxis tätigen Ärzte hat aber mit der Altersversorgung der Intelligenz verschiedenes gemeinsam. Beide betreffen im medizinischen Bereich Personen mit gleicher Ausbildung und sachlich - auf medizinischem Gebiet - ähnlicher Tätigkeit, wenn auch bei arbeitsrechtlich unterschiedlicher Gestaltung der Tätigkeit. Beide sind eine zusätzliche Versorgung zur Sozialpflichtversicherung und beide werden von der DVA, Abteilung Altersversorgung der Intelligenz, durchgeführt. So wie die besondere Versorgung der Intelligenz nicht in der Sozialpflichtversicherung durchgeführt wird, sondern zusätzlich zu dieser, geschieht dies auch bei der Altersversorgung der Ärzte in eigener Praxis.
Die Revision verweist zu Unrecht auf die Einbeziehung der Systeme von Versicherungen für Rechtsanwälte in den Balkanländern durch die VO vom 11. November 1960 idF vom 8. April 1963 in die gesetzliche Rentenversicherung (zu der VO vom 8.4.1963 siehe Bundesratsdrucksache 74/63). Diese Versicherungen sind im Unterschied zu der zusätzlichen Altersversorgung der Ärzte in eigener Praxis in der VO ausdrücklich als gesetzliche Rentenversicherung aufgeführt worden. Sie waren die alleinigen Pflichtversicherungen der Rechtsanwälte und Notare in den genannten Ländern. Sie sind keine zusätzlichen Versorgungseinrichtungen zu einer Sozialpflichtversicherung dieser Personenkreise. Dies ergibt sich im einzelnen aus den in der Bundesratsdrucksache 74/63 angeführten gesetzlichen Vorschriften der genannten Länder. Die Altersversorgung der Ärzte in eigener Praxis in der DDR als zusätzliche Versorgung zur Sozialpflichtversicherung kann danach mit den Einrichtungen für die Rechtsanwälte und Notare nicht rechtlich gleich behandelt werden. Es ist Sache des Gesetzgebers zu bestimmen, ob zusätzliche Altersversorgungen in § 15 Abs. 1 FRG einzubeziehen sind. Daß er das Bestehen zusätzlicher Versorgungseinrichtungen gekannt hat, ergibt sich aus den Regelungen in § 18 FRG, auf die die Beklagte zu Recht hingewiesen hat.
Die Revision der Klägerin war sonach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen