Leitsatz (amtlich)
In der auf eine stationäre Heilbehandlung folgenden Zeit, für welche RVO § 1244a Abs 6 Buchst b Übergangsgeld für einen tuberkulosekranken arbeitsunfähigen Versicherten vorsieht, ist Rente auch dann nicht zu gewähren (RVO § 1242), wenn das Übergangsgeld ruht, weil Anspruch auf Krankengeld besteht.
Der Anspruch auf Krankengeld entfällt nicht, wenn zwar Anspruch auf Übergangsgeld besteht, dieser aber bei ambulanter Behandlung nach RVO § 1244a Abs 6 S 3 ruht.
Normenkette
RVO § 1244a Abs. 6 Buchst. b Fassung: 1959-07-23, Abs. 6 S. 3 Fassung: 1959-07-23, § 183 Abs. 3 Fassung: 1961-07-12, Abs. 4 Fassung: 1961-07-12, Abs. 5 Fassung: 1961-07-12, Abs. 6 Fassung: 1961-07-12, Abs. 7 Fassung: 1961-07-12, § 1242 Fassung: 1957-02-23
Tenor
Die Revision der Beigeladenen gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 1966 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene hat der Klägerin die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe
Der an Lungen-Tuberkulose - Tbc - erkrankten Klägerin - Versicherten - wurde von der beklagten Landesversicherungsanstalt (LVA) während der Dauer einer stationären Heilbehandlung bis zum 5. Juni 1962 Übergangsgeld gezahlt. Die Klägerin war auch in der Folgezeit arbeitsunfähig krank, wurde von ihrem Hausarzt behandelt und erhielt von der beigeladenen Betriebskrankenkasse (BKK) Krankengeld. Nach dem Wegfall des Krankengeldes am 29. Mai 1963 nahm die Beklagte die Zahlung des Übergangsgeldes wieder auf. Während des Berufungsverfahrens in diesem Rechtsstreit gestand sie der Klägerin das vorzeitige Altersruhegeld, beginnend mit dem 1. Februar 1964, zu.
Die Klägerin verlangte für die Zeit im Anschluß an ihren Heilstättenaufenthalt (von Juni 1962 an) die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Verrechnung des zeitweilig erbrachten Übergangsgeldes. Die Beklagte hat diesen Antrag abgelehnt (Bescheid vom 24. Oktober 1962), weil die Vorschrift des § 1244 a Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung (RVO) Platz greife. Danach bestehe für die Zeit, in welcher ein Versicherter Übergangsgeld erhalten könne, kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 1242 RVO). Der Anspruch auf Übergangsgeld ruhe allerdings während des Bezugs von Krankengeld (§ 1244 a Abs. 6 Satz 3 RVO). So sei es hier in der Zeit zwischen dem 6. Juni 1962 und 29. Mai 1963 gewesen.
Die Klage hat das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen mit Urteil vom 6. Februar 1964 abgewiesen; die Berufung der beigeladenen BKK hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 12. Mai 1966 zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß es keine Rente gebe, wenn der Berechtigte Anspruch auf Übergangsgeld habe. Davon sei auch dann auszugehen, wenn das Übergangsgeld ruhe. - Das LSG hat aus den Materialien über die parlamentarischen Beratungen zu § 1244 a RVO die Erkenntnis gewonnen, daß im Anschluß an eine stationäre Tuberkulosebehandlung die Pflicht zur Gewährung von Übergangsgeld erst eintreten solle, wenn der Anspruch auf das Krankengeld erschöpft sei. Die wirtschaftliche Sicherung durch das Übergangsgeld solle nicht den Anspruch auf das Krankengeld ersetzen. - Das LSG hat die Revision zugelassen.
Die beigeladene BKK hat das Rechtsmittel eingelegt. Sie beantragt, die vorinstanzlichen Urteile sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. Oktober 1962 aufzuheben und diese zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Juni 1962 bis 31. Januar 1964 unter Anrechnung des gezahlten Übergangsgeldes zu gewähren; hilfsweise beantragt sie, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 6. Juni 1962 bis 29. Mai 1963 Übergangsgeld zu zahlen. Nach Ansicht der Beigeladenen hat das Berufungsgericht aus der Entstehungsgeschichte des § 1244 a RVO nicht die richtigen Schlüsse gezogen. Diese Gesetzesbestimmung solle bewirken, daß lang andauernde Erkrankungen in das Risiko der Rentenversicherung fallen. Dieses gesetzgeberische Vorhaben sei noch verstärkt worden durch die mit der Novelle vom 12. Juli 1961 zum Gesetz zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle - Leistungsverbesserungsgesetz - vom 26. Juni 1957 in die RVO eingefügten Vorschriften des § 183 Abs. 3 bis 7 RVO. Der Gesetzgeber, der die Aussteuerung der Versicherten mit dem Anspruch auf Krankengeld weitgehend beseitigt habe, habe zugleich dafür Vorkehrungen treffen wollen, daß das Ausgabenvolumen der Krankenversicherung in Schranken gehalten werde. Deshalb lasse er nunmehr die Zahlungsverpflichtung der Krankenversicherung mit dem Augenblick enden, von dem an die Rentenversicherung mit der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit einzustehen habe. Das Berufungsgericht habe namentlich § 183 Abs. 6 Satz 1 RVO außer acht gelassen. Danach entfalle der Anspruch auf Krankengeld, solange von einem Träger der Rentenversicherung Übergangsgeld gewährt werde. Der Gedanke dieser Vorschrift müsse dahin fortgeführt werden, daß Rente dann zu erbringen sei, wenn das Übergangsgeld ruhe. Anderenfalls müßte Krankengeld in dem durch das Gesetz vom 12. Juli 1961 ausgeweiteten Rahmen aufgebracht werden. Die Rentenversicherung bliebe sodann länger als früher von der Pflicht zu Zahlungen verschont. Dadurch würde aber der mit § 183 Abs. 3 bis 7 RVO verfolgte Zweck verfehlt. Der Zweck dieser Vorschriften gehe gerade dahin, die Verantwortlichkeit der Krankenversicherung nicht auszuweiten. Der Absicht des Gesetzes werde allein eine Auslegung gerecht, die § 1244 a Abs. 6 Satz 4 RVO so verstehe, daß das Übergangsgeld nur dann an die Stelle der Rente trete, wenn es auch tatsächlich geleistet werde. Bei anderer Interpretation widersprächen sich die Vorschriften des § 1244 a Abs. 6 Satz 3 RVO und des § 183 Abs. 6 RVO. Ein solcher Widerspruch sei - wenn man von ihm ausgehen wolle - dadurch zu beheben, daß die jüngere Norm, nämlich § 183 Abs. 6 die ältere - das sei § 1244 a Abs. 6 Satz 3 und 4 RVO - verdränge.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Klägerin stellt in diesem Rechtszuge keinen Antrag.
Die Revision der Beigeladenen ist unbegründet.
Der Rentenanspruch ist zutreffend verneint worden. Unter den gegebenen Umständen konnte als Geldleistung aus der Rentenversicherung nur Übergangsgeld, nicht aber Rente in Betracht kommen. Die Versicherte erfüllte den Tatbestand des § 1244 a Abs. 6 Buchst. b RVO. Nach dieser Vorschrift erhalten Versicherte, die an aktiver Tuberkulose erkrankt und arbeitsunfähig sind, für die Dauer der Krankenpflege nach vorausgegangener stationärer Heilbehandlung längstens für zwei Jahre Übergangsgeld. Diese Rechtsfolge schließt das Recht auf Rente aus. Während der Durchführung von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit werden die Versicherten wirtschaftlich durch das Übergangsgeld gesichert. Dieses tritt an die Stelle der Rente, es sei denn, daß die Rente bereits vorher bewilligt war (§ 1242 RVO); so war es hier nicht, die Klägerin war vor dem Beginn des Rehabilitationsverfahrens noch nicht Rentnerin.
Der Anspruch auf Übergangsgeld verdrängt den Anspruch auf Rente auch im Tbc-Hilferecht der Rentenversicherung. Das ist daraus zu folgern, daß § 1244 a Abs. 1 RVO ausdrücklich auf die §§ 1236 bis 1244 RVO - also auch auf § 1242 RVO - verweist. Damit werden die allgemeinen Grundsätze, von denen die Regeln über die Rehabilitationsmaßnahmen beherrscht sind, auf dieses Teilgebiet übernommen, soweit nicht ausdrücklich Abweichendes bestimmt ist (vgl. Schewe, Bundesarbeitsblatt 1959, 481, 482). Eine entgegenstehende Regelung ist aber in § 1244 a RVO nicht getroffen. Sie ist namentlich nicht aus dessen Absatz 6 Satz 4 herauszulesen. Dort wird zwar die Geltung des § 1242 RVO, nämlich des Grundsatzes, daß der Anspruch auf Übergangsgeld an die Stelle der Rentenberechtigung tritt, auf "die Dauer der Gewährung von Übergangsgeld" beschränkt. Diese Gesetzesstelle darf indessen nicht in dem Sinne gedeutet werden, daß dem Versicherten Rente nur solange nicht gebühre, als ihm Übergangsgeld wirklich ausgehändigt werde. Der Ausdruck "Gewährung" umfaßt hier nicht auch die Erfüllung des Anspruchs, sondern bedeutet lediglich die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale, von deren Gegebensein nach dem Gesetz die Entstehung des Rechts abhängig ist. Das Wort "gewähren" läßt als solches beide Deutungen zu. In der Rechtssprache ist über seinen Inhalt kein sicherer einheitlicher Aufschluß zu finden (vgl. Reichsgericht in Zivilsachen 167, 232; Bundesverwaltungsgericht, Neue Juristische Wochenschrift 1956, 1169, 1170). In der Reichsversicherungsordnung wird das Wort nach beiden Richtungen hin gebraucht (gleichbedeutend mit "Anspruch zustehen" in § 1246 Abs. 4, § 1247 Abs. 4, 5, § 1248 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5, 6, § 1263 Abs. 2, 3 RVO, vgl. auch BSG 2, 292; im Sinne von "zahlen", "zuwenden", in § 1278 Abs. 3 Nr. 1, § 1280 Abs. 2 Satz 1 RVO). Weil sich sonach der Sinn nicht aus dem Wortlaut ergibt, ist zu seiner Ermittlung auf den Leitgedanken zurückzugreifen, der das Verhältnis des Übergangsgeldes zur Rente bestimmt: letztere soll ausgeschaltet sein, wo ersteres vorgesehen ist, mag es auch ruhen. Damit, daß in § 1244 a Abs. 6 Satz 4 RVO das Wort "Gewährung" im Sinne von "Berechtigung" aufzufassen ist, ist der Zweck dieser Vorschrift vereinbar. Mit ihr soll gesagt werden, daß nach einem längstens zweijährigen Recht auf Übergangsgeld (Abs. 6 Buchst. b aaO) bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen Rente beansprucht werden kann. Das ist nicht selbstverständlich, weil die Gesundheitsmaßnahmen noch nach zwei Jahren andauern können. Regelmäßig werden solche Maßnahmen aber nicht von der Rentenleistung begleitet. Satz 4 des § 1244 a Abs. 6 RVO ordnet also eine Besonderheit gegenüber § 1242 RVO an. Darin, daß die Geltung des § 1242 RVO im Tbc-Hilferecht auf längstens zwei Jahre nach stationärer Heilbehandlung begrenzt wird, erschöpft sich - wie die Materialien des Gesetzes ergeben - die Aufgabe des Satzes 4 in § 1244 a Abs. 6 RVO. Dies wird in der Begründung, die zur Einfügung dieses Satzes in das Gesetz gegeben wurde (BTDrucks. III/1014), ausgesprochen. Dort hat der Gesetzgeber auch erklärt, daß bei Rehabilitationsmaßnahmen "grundsätzlich ein Übergangsgeld zu gewähren ist (§ 1241 RVO)". Dagegen hat er die rechtliche Möglichkeit einer Rentenleistung für diesen Fall nicht ins Auge gefaßt. Das wäre auch nicht mit dem Gedanken vereinbar, welcher dem vorhergehenden Satz 3 des § 1244 a Abs. 6 RVO zugrunde liegt. Das Übergangsgeld soll ruhen, wenn Anspruch auf Krankengeld besteht. Es sollen Doppelleistungen vermieden werden. Das Ruhen des Anspruchs auf Übergangsgeld sollte aber nicht dazu führen, daß nunmehr Rente unter solchen Umständen gezahlt werden müßte, für die der Gesetzgeber diese Leistung generell gerade vermieden wissen wollte.
An dieser Rechtslage hat die Novelle zum Leistungsverbesserungsgesetz vom 12. Juli 1961 nichts geändert. § 183 Abs. 6 Satz 1 RVO - eine durch dieses Gesetz eingeführte Vorschrift - steht zu § 1244 a Abs. 6 Satz 3 RVO nicht, wie die Beigeladene meint, in logischem Widerspruch. Der Anspruch auf Übergangsgeld ruht nach der zuletzt genannten Vorschrift nicht stets, solange Anspruch auf Krankengeld besteht; das Ruhen tritt vielmehr nur "während ambulanter Behandlung" ein. Es ist also möglich, daß der Rentenversicherungsträger Übergangsgeld für einen Zeitabschnitt bewirkt, für den die Krankenkasse Krankengeld schuldete, wenn sie von dieser Verpflichtung nicht durch § 183 Abs. 6 RVO freigestellt wäre. Mögen Fälle dieser Art in der Wirklichkeit auch selten sein, der Inhalt der beiden einander gegenübergestellten Vorschriften deckt sich jedenfalls nicht völlig; folglich kann auch in dem einen Rechtssatz nicht genau das Gegenteil dessen ausgesprochen sein, was in dem anderen steht. Die im gegenwärtigen Streitfalle in Rede stehende Leistungszeit fällt aber gerade mit der Zeit einer ambulanten Behandlung zusammen. Dafür gilt § 1244 a Abs. 6 Satz 3 RVO; § 183 Abs. 6 Satz 1 RVO greift dagegen nicht ein. Im übrigen wäre aus einem Normwiderspruch nicht notwendig der Schluß zu ziehen, von dem die Beigeladene ausgeht, § 1244 a Abs. 6 RVO erweist sich gegenüber § 183 Abs. 6 RVO als die speziellere Norm. Diese Vorschrift könnte deshalb unberührt von der jüngeren fortgelten. - Sonach eröffnet § 183 RVO der Beigeladenen nicht zum Ausgleich ihrer Aufwendungen den Zugriff auf die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Dieser Zugriff ist der Krankenkasse nur zugedacht, wenn der Träger der Rentenversicherung dem Versicherten die Rente zugebilligt hat (§ 183 Abs. 3 RVO). Dazu ist es jedoch für die hier streitige Zeit mit Recht nicht gekommen.
Ähnlich verhält es sich mit dem hilfsweise erhobenen Anspruch auf Übergangsgeld.
Auf diesen Anspruch einzugehen, ist dem Senat nicht verwehrt. Zwar ist das Klagebegehren insoweit erst in der Revisionsverhandlung erweitert worden. Darin ist jedoch unter den gegebenen Umständen keine - im Revisionsverfahren unzulässige - Klageänderung (§ 99 Abs. 1 und 3, § 168 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) zu erblicken. Eine Änderung des Klagegrundes ist nicht anzunehmen, weil der im Zusammenhang mit der Klage vorgebrachte und erörterte Sachverhalt von vornherein geeignet war, der Begründung der einen oder der anderen Rechtsfolge - Anspruch auf Rente oder Anspruch auf Übergangsgeld - zu dienen, und weil von dem erörterten Sachverhalt diejenigen Tatsachen im Berufungsurteil lückenlos festgestellt sind, die zur Rechtsfindung benötigt werden. Bei dieser Sach- und Rechtslage erweist sich der nachträglich gestellte Hilfsantrag als die Fortsetzung und erlaubte Modifizierung des anfänglichen Klagebegehrens (§ 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG; vgl. Bundesgerichtshof in Zivilsachen 26, 31, 37; auch Wieczorek, Zivilprozeßordnung, II 1, Anm. A III b zu § 268).
Sachlich ist der Hilfsantrag nicht begründet. Die Beklagte trifft nicht die Pflicht, Übergangsgeld zu zahlen. § 1244 a Abs. 6 Satz 3 RVO schreibt das Ruhen des Anspruchs auf Übergangsgeld für den Fall der Gleichzeitigkeit eines Anspruchs auf Krankengeld vor. Diese Vorschrift ist von der Novelle zum Leistungsverbesserungsgesetz weder in ihrem Wortlaut noch, wie bereits dargelegt, aus dem Gesichtspunkt der Normenkollision heraus angetastet worden. Dieser Auslegung könnte zwar die Erwägung entgegenstehen, daß mit der Novelle zum Leistungsverbesserungsgesetz die mögliche Bezugsdauer von Krankengeld erheblich ausgedehnt worden sei. Deshalb hätte es angezeigt sein können, um die finanzielle Belastung der Krankenversicherung in Grenzen zu halten, der Rentenversicherung die Aufgabe der Unterhaltssicherung ganz allgemein für denjenigen Fall aufzuerlegen, daß nicht nur der Versicherungsfall der Krankenversicherung, sondern auch ein Risiko der Rentenversicherung verwirklicht ist (dazu BTDrucks. III 2748 S. 3 und Begründung zu § 200 Abs. 4 des Reformentwurfs, BTDrucks. III 1540 S. 78). In die gleiche Richtung könnte eine ältere Überlegung des Gesetzgebers weisen, nämlich daß beim Übergang einer stationären in eine ambulante Heilbehandlung ein Wechsel des Trägers von Barleistungen vermieden werden sollte (Deutscher Bundestag, 3. Wp., 66. Sitzung S. 3540 B). Jedoch muß berücksichtigt werden, daß jedes dieser Motive auf entgegenstehende Interessen stößt und sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit auf die Gesetzesgestaltung ausgewirkt hat. Möglicherweise sollte die Krankenversicherung nur beschränkt - zu Lasten der Rentenversicherung - von Verpflichtungen verschont, etwa von Ersatzforderungen der Rentenversicherung freigestellt werden, wenn diese anstelle der Krankenkasse Rehabilitationsmaßnahmen übernommen hatte (§ 1239 RVO; BSG 22, 112 mit ausführlicher Bezugnahme auf die Motive des Gesetzgebers; ferner BSG, Urteil vom 23. Juni 1965 - 11 RA 126/64 -). Auch kann sich der Gesetzgeber sehr wohl damit begnügt haben, das gleichzeitige Nebeneinander von Sozialleistungen zu unterbinden, und zwar solcher Leistungen, die demselben Zweck dienen, nämlich den Lebensbedarf zu decken. Damit, daß die Möglichkeit von Doppelleistungen ausgeschlossen worden ist, kann das erstrebte Ziel erreicht sein. Dafür, daß der Gesetzgeber auch, und zwar nur mittelbar, d. h. ohne ausdrückliche Gesetzesänderung, das Ruhen des Übergangsgeldes gemäß § 1244 a Abs. 6 Satz 3 RVO beseitigen wollte, findet sich im Gesetz keine ausreichende Stütze.
Hiernach ist die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen