Leitsatz (amtlich)

Beruht eine Überzahlung sowohl auf schuldhaftem Verhalten des Versicherungsträgers als auch auf schuldhaftem Verhalten des Leistungsempfängers, so ist die Rückforderung jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn das mitwirkende Verschulden des Leistungsempfängers nicht so schwerwiegend oder für die Verursachung der Überzahlung so wesentlich ist, daß demgegenüber das im Bereich des Versicherungsträgers liegende Verschulden als unwesentlich angesehen werden könnte.

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Änderung des RKG § 93 Abs 2 ( = RVO § 1301 nF) durch das RVÄndG vom 1965-06-09 ist auch bei - noch nicht bindend gewordenen - Rückforderungsbescheiden aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu berücksichtigen.

 

Normenkette

RKG § 93 Abs. 2 S. 2 Fassung: 1965-06-09; RVO § 1301 Fassung: 1965-06-09

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 27. Februar 1962 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 11. Oktober 1961 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des zweiten und dritten Rechtszuges zu erstatten.

 

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 20. Juni 1952 hatte die beklagte Knappschaft der Klägerin als Witwe eines tödlich verunglückten Versicherten die Hinterbliebenenrente ab 1. Februar 1952 bewilligt. Der Bescheid enthielt - ebenso wie ein Umrechnungsbescheid vom 26. November 1952 - den Hinweis, sie sei nach § 50 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) i. V. m. § 1278 der Reichsversicherungsordnung (RVO) verpflichtet, unverzüglich Nachricht vom Bezug einer Rente aus der Unfallversicherung (UV) und von jeder Änderung in der Höhe solcher Renten zu geben.

Mit Bescheid vom 21. Oktober 1958 hat die Beklagte die Witwenrente, die zuletzt 128,40 DM betragen hatte, auf das vom 1. Januar 1957 an geltende Recht umgestellt und unter Berücksichtigung der ihr mit Schreiben der Bergbau-Berufungsgenossenschaft (BBG) vom 16. Oktober 1957 mit 106,50 DM angegebenen Witwenrente aus der UV auf 214,40 DM festgestellt. Auch dieser Bescheid enthielt den Hinweis an die Klägerin, daß sie nach § 78 RKG verpflichtet sei, der Beklagten unverzüglich Nachricht zu geben, wenn sich die Höhe der Rente aus der UV ändere.

Bei der Umstellung hatte die Beklagte eine bei ihr am 19. September 1958 eingegangene Mitteilung der BBG vom 16. September 1958 über die Erhöhung der Unfall-Witwenrente auf 213,10 DM ab 1. Oktober 1958 nicht berücksichtigt, weil sich die Akten zu dieser Zeit wegen der Umstellung im Geschäftsgang befanden. Auch bei den in der Folgezeit vorgenommenen Berechnungen nach den Renten-Anpassungsgesetzen (RAG) wurde die Veränderung der Rente aus der UV nicht beachtet. Erst mit Bescheid vom 11. März 1960 eröffnete die Beklagte der Klägerin, daß vom 1. Oktober 1958 an eine Neuberechnung der Witwenrente erforderlich sei und daß unter Anwendung der Ruhensbestimmungen die Rente nur 107,80 DM betrage. Es sei somit für die Zeit vom 1. Oktober 1958 bis zum 30. April 1960 ein Betrag von 2025,40 DM überzahlt worden, der ab 1. Mai 1960 bis zur Tilgung in monatlichen Raten von 75,- DM von der laufenden Rentenzahlung einbehalten werde.

Der Widerspruch der Klägerin gegen die Herabsetzung der Rente und die Rückforderung wurde mit der Begründung zurückgewiesen, das teilweise Ruhen der Rente sei gesetzlich vorgeschrieben und die Rückforderung verstoße nicht gegen Treu und Glauben, weil die Klägerin schuldhaft versäumt habe, der Beklagten die Erhöhung der Unfall-Witwenrente mitzuteilen. Das Sozialgericht (SG) hob dem Antrag der Klägerin entsprechend, die angefochtenen Bescheide auf, soweit darin die Rückforderung von Rentenzahlungen verlangt wird. Es erblickt ein grobes Verschulden der Beklagten darin, daß sie die Mitteilung der BBG bei der Rentenumstellung nicht berücksichtigt hatte. Die Klägerin hätte darauf vertrauen können, daß der Rentenbescheid vom 21. Oktober 1958 auf richtigen Berechnungsgrundlagen beruhte, weil ihr der Bescheid der BBG über die Erhöhung der Unfall-Witwenrente bereits am 18. September 1958, also einen Monat vor dem Umstellungsbescheid der Beklagten, zugegangen sei.

Das Landessozialgericht (LSG) hat unter Zulassung der Revision das sozialgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hält den Rückforderungsanspruch der Beklagten für begründet. Das teilweise Ruhen der knappschaftlichen Witwenrente beim Zusammentreffen mit einer Witwenrente aus der UV trete kraft Gesetzes und unabhängig von der Erteilung eines Bescheides ein. Es sei ein anerkannter Grundsatz des öffentlichen Rechts, daß zu Unrecht gezahlte Rentenleistungen zurückgefordert werden könnten, sofern die Rückforderung nicht Treu und Glauben widerspreche. Da die Klägerin selbst die ihr obliegende Anzeigepflicht gegenüber der Beklagten versäumt habe, könne sie sich ihrerseits nicht darauf berufen, die Beklagten verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sie den überzahlten Betrag zurückfordere.

Mit der Revision rügt die Klägerin die unrichtige Anwendung der §§ 90 und 78 RKG. Nachdem sie ebenso wie die Beklagte von der Rentenerhöhung durch die BBG bereits im September 1958 benachrichtigt worden sei, hätte sie berechtigterweise darauf vertrauen können, daß die Beklagte im Bescheid vom 21. Oktober 1958 ihr die richtig errechnete Rente mitteilte. Es dürfe ihr kein Nachteil daraus entstehen, daß die Beklagte die Mitteilung der BBG nicht beachtet habe. Für sie, die Klägerin, habe kein Anlaß bestanden, der bereits von der BBG benachrichtigten Beklagten nochmals die Rentenerhöhung mitzuteilen. Die Überzahlung sei zumindest überwiegend durch Fehler im Betriebe der Beklagten verursacht. Unter diesen Umständen verstoße deren Forderung auf Rückzahlung wider Treu und Glauben.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Hannover vom 11. Oktober 1961 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für richtig. Die Klägerin könne keinen Vertrauensschutz für sich beanspruchen, weil sie ihrer Mitteilungspflicht nach § 78 RKG nicht nachgekommen sei. Daß dieser Verpflichtung auch neben der Mitteilungspflicht der Berufsgenossenschaften Bedeutung zukomme, ergebe sich daraus, daß der Gesetzgeber sie bei der Neuregelung über den 31. Dezember 1956 hinaus beibehalten habe. Die Klägerin sei mehrfach auf diese Verpflichtung - zuletzt im Bescheid vom 21. Oktober 1958 - hingewiesen worden. Ihr, der Beklagten, könne aus der verspäteten Richtigstellung kein Vorwurf gemacht werden. Die gesetzlich vorgeschriebene individuelle Umstellung der laufenden Renten habe zwangsläufig einen längeren Zeitraum beansprucht. Bei der damit verbundenen Bewegung des nahezu gesamten Aktenbestandes sei nicht auszuschließen gewesen, daß eingehende Rentenmitteilungen der Berufsgenossenschaft nicht rechtzeitig vor der Umstellung zu den im Geschäftsgang befindlichen Akten gelangten. Die Schuld an der Überzahlung treffe zumindest zum überwiegenden Teil die Klägerin.

II.

Die Revision der Klägerin ist zulässig und auch begründet.

Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist nur noch der von der Beklagten geltend gemachte Rückforderungsanspruch, nicht die Neufeststellung (Herabsetzung) der Rente selbst. Die Beklagte hat die Entscheidung über beide inhaltlich voneinander zu unterscheidenden Punkte in einem Bescheid getroffen, und die Klägerin hat zunächst offenbar auch beide Teile dieses Bescheides angreifen wollen. Ihren in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 11.10.1961 aufgenommenen Antrag hat sie dann aber auf die Aufhebung des "Rückforderungsbescheides" beschränkt. Aus dem Tenor ("aufgehoben, soweit Rückforderung ... begehrt wird") und der Begründung des am gleichen Tage ergangenen Urteils ergibt sich klar, daß auch das Sozialgericht die Neufeststellung der Rente hiernach nicht mehr als Gegenstand des Rechtsstreits angesehen hat; es geht ohne weiteres von der Wirksamkeit der Neufeststellung und einer hierauf beruhenden Überzahlung aus, ohne insoweit eine Abweisung der Klage auszusprechen. Die Klägerin hat das sozialgerichtliche Urteil auch nicht dieserhalb angegriffen.

Da mithin der Bescheid der Beklagten, soweit er die rückwirkende Neufeststellung der Rente betrifft, bindend geworden ist, bedarf es keiner Prüfung seiner Rechtmäßigkeit mehr. Durch die Neufeststellung sind aber die hiernach überzahlten Beträge rückwirkend "zu Unrecht gezahlte Leistungen" geworden. Indessen besteht auch wegen solcher Leistungen ein Rückforderungsanspruch nur im Rahmen des § 93 Abs. 2 RKG, wonach es im pflichtgemäßen Ermessen des Versicherungsträgers(VersTr) steht, diesen Anspruch geltend zu machen. Bei der Prüfung, ob die Beklagte bei ihrer Entscheidung die Grenzen des ihr gezogenen Ermessens beachtet hat, ist aber nunmehr die durch Art. I § 3 Nr. 27 des Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes - RVÄndG - vom 9. Juni 1965 (BGBl I, 476) geänderte Fassung des § 93 Abs. 2 RKG anzuwenden, durch die das dem Versicherungsträger eingeräumte Ermessen zu Gunsten der Berechtigten weitgehend begrenzt worden ist. Der Versicherungsträger darf hiernach zu Unrecht gezahlte Leistungen überhaupt nur noch zurückfordern, wenn ihn "für die Überzahlung kein Verschulden trifft und nur soweit der Leistungsempfängers bei Empfang wußte oder wissen mußte, daß ihm die Leistung nicht oder nicht in der gewährten Höhe zustand, und soweit die Rückforderung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Empfängers vertretbar ist". Diese Vorschrift ist zwar erst mit dem 1. Juli 1965 in Kraft getreten, sie ist aber auch ohne ausdrückliche Rückwirkungsanordnung auf bereits vorher ergangene, aber noch nicht bindend gewordene Rückforderungsbescheide anzuwenden, weil sie im wesentlichen eine gesetzliche Interpretation dessen sein soll, was auch bisher schon unter entsprechender Anwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze als Recht galt (Urt. des Senats vom 25.8.1965 - 5 RKn 72/61 -). Da es sich um eine soziale Schutzbestimmung handelt, kann der Wille des Gesetzgebers unterstellt werden, daß sie mit Inkrafttreten auf alle noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Rückforderungsverfahren zu Gunsten der Leistungsempfänger Anwendung finden soll und daher auch noch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen ist (vgl. BSG 2,188). Die erste hiernach zu prüfende Voraussetzung für den Rückforderungsanspruch ist demnach, daß die Beklagte kein Verschulden an der Überzahlung trifft. Als Verschulden ist einem Versicherungsträger, also einer an sich nicht schuldfähigen juristischen Person, ein schuldhaftes Verhalten - sei es seiner Organe oder einzelner Bediensteter - innerhalb seines Verantwortungsbereichs zuzurechnen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG hat nun die Beklagte die ihr am 19. September 1958 zugegangene Mitteilung der BBG über die Erhöhung der Unfallrente übersehen, weil sich ihre Vorgänge zu dieser Zeit wegen der Umstellung der Rente im Geschäftsgang befunden hatten; das LSG sagt hierzu in den Entscheidungsgründen, die Beklagte sei insoweit nicht sorgfältig verfahren. Es ist nicht zu verkennen, daß dieses, auf mangelnder Sorgfalt beruhende Übersehen der bereits seit über einem Monat vorliegenden Mitteilung die wesentliche Ursache für die unrichtige Feststellung des Rentenzahlbetrages im Bescheid vom 21. Oktober 1958 und damit für die laufende Überzahlung in der Folgezeit gewesen ist. Diese Versäumnis muß der Beklagten als Verschulden angerechnet werden, gleich ob sie auf einem Fehler in der betrieblichen Organisation oder auf schuldhaftem Verhalten eines mit der Bearbeitung der Sache betrauten Bediensteten beruht. Das muß auch dann gelten, wenn man die besondere Arbeitsbelastung der Beklagten infolge der ihr damals obliegenden individuellen Rentenumstellung angemessen berücksichtigt. Ein qualifiziertes, etwa ein "grobes" Verschulden wird nach dem Gesetz nicht vorausgesetzt; eine im Rahmen der Gesetzesauslegung vertretbare Beschränkung auf ein "wesentliches" Verschulden ist hier aber, da ein solches ja vorliegt, ohne Bedeutung. Nach dem Wortlaut der neuen Vorschrift (§ 93 Abs. 2 Satz 2 RKG) ist die Rückforderung "nur" dann möglich, wenn den Versicherungsträger "kein" Verschulden an der Überzahlung trifft; hiernach kommt es insoweit lediglich auf das Verhalten des VersTr nicht auch auf das Verhalten des Leistungsempfängers an. Das Wissen oder Wissenmüssen des Empfängers um die Unrechtmäßigkeit ist nur eine weitere Voraussetzung für die Rückforderung in den Fällen, in denen den VersTr kein Verschulden trifft. Diese Regelung führt zu einer sehr weitgehenden Ausdehnung des Vertrauensschutzes. Man kann aber nach dem Zweck des Gesetzes davon ausgehen, daß eine zugunsten der Leistungsempfänger großzügige und zugleich einfache Regelung beabsichtigt war. Hierdurch verbietet sich bei eindeutig entgegenstehendem Wortlaut eine einschränkende Auslegung etwa dahin, daß nur ein "alleiniges" Verschulden des VersTr die Rückforderung ausschließt. Auch eine entsprechende Anwendung des § 254 des Bürgerlichen Gesetzesbuches - BGB - (mitwirkendes Verschulden) erscheint hiernach nicht möglich, zumal der Gesetzgeber das rentenrechtliche Rückforderungsrecht wegen Überzahlung von Leistungen abschließend regeln wollte. Eine Einschränkung wäre allerdings schon unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung bei Anwendung der Schutzvorschrift in den Fällen gerechtfertigt, in denen die Überzahlung durch den Leistungsempfänger vorsätzlich mitverursacht worden ist. Darüber hinaus wäre eine weitere Einschränkung für die Fälle geboten, in denen das Verschulden des Leistungsempfängers so erheblich und für die Überzahlung so wesentlich gewesen wäre, daß demgegenüber das fehlerhafte Verhalten im Verantwortungsbereich des VersTr als unwesentlich angesehen werden und demgemäß unberücksichtigt bleiben könnte. Wenn nun das LSG im vorliegenden Fall auch noch nicht von der gesetzlichen Neuregelung ausgehen konnte, so hat es seine tatsächlichen Feststellungen doch zu im wesentlichen gleichen Rechtsfragen getroffen. Hiernach liegt für die Annahme einer vorsätzlichen Schädigung der Beklagten durch die Klägerin kein Anlaß vor. Das LSG stellt der Versäumung der Anzeigepflicht seitens der Klägerin die mangelnde Sorgfalt der Beklagten durch Nichtbeachtung der Mitteilung der BBG gegenüber und sieht beide Fehler offenbar als etwa in gleicher Weise erheblich und für die Überzahlung wesentlich an; es geht jedenfalls nicht von einem erheblich überwiegenden Verschulden der Klägerin aus. Das ergibt sich schon daraus, daß es der Beklagten am Schluß der Urteilsbegründung nahelegt, die Raten zu ermäßigen und nach Deckung eines Teilbetrages auf die weitere Rückforderung zu verzichten. Auch der Senat gelangt zu keiner für die Klägerin ungünstigeren Wertung. Sicherlich hat die Klägerin die ihr nach § 78 RKG obliegende Mitteilungspflicht versäumt, jedoch kann der Umstand, daß die Belehrung hierüber fast sechs Jahre zurücklag, sie zwar nicht entschuldigen, aber das Maß ihres Verschuldens doch geringer erscheinen lassen. Außerdem ist es zumindest sehr zweifelhaft, ob die Unterlassung der Mitteilung überhaupt für die Erteilung des unrichtigen Bescheides wesentlich gewesen ist, weil die Gründe für die Nichtbeachtung der Mitteilung der BBG - daß sich nämlich die Akten zu dieser Zeit wegen der Umstellung im Geschäftsgang befanden gleichermaßen für eine pflichtgemäß alsbald erstattete Mitteilung der Klägerin gelten würden. Auch dafür, daß in der Folgezeit die Unrichtigkeit des Bescheides nicht früher aufgedeckt wurde, hält sich die beiderseitige Verantwortlichkeit etwa im gleichen Rahmen. Hierbei ist zu beachten, daß der Umstellungsbescheid zwar wieder einen Hinweis auf die Anzeigepflicht nach § 78 RKG enthält, daß dieser Hinweis sich sinngemäß aber auf die zukünftige Gewährung und Erhöhung von Unfallrenten bezieht.

Da somit die Beklagte auch unter Berücksichtigung des Verhaltens der Klägerin für die gesamte Überzahlung ein nicht unwesentliches Verschulden trifft, darf sie die Leistung nicht zurückfordern. Das Urteil des Sozialgerichts vom 11. Oktober 1961 ist daher im Ergebnis richtig; demgemäß war die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2029985

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