Leitsatz (amtlich)
Eine rückwirkende Erhöhung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bewirkt das rückwirkende (teilweise) Ruhen der Rente aus der Rentenversicherung.
Zur Frage, unter welchen Bedingungen der dadurch entstandene Rückforderungsanspruch von dem Rentenversicherungsträger geltend gemacht werden kann.
Normenkette
RKG § 75 Abs. 1 Fassung: 1957-05-21, § 78 Fassung: 1957-05-21, § 93 Abs. 2 Fassung: 1965-06-09; RVO § 1301 Fassung: 1965-06-09
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. April 1966 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der im Jahre 1924 geborene Kläger erhält von der Beklagten auf seinen Antrag von November 1955 ab 4. April 1956 (Wegfall des Krankengeldes) Knappschaftsvollrente (Gesamtleistung). Außerdem bezieht er seit dem Jahre 1952 Unfallrente von der Bergbau-Berufsgenossenschaft. Streitig sind die Auswirkungen einer rückwirkenden Erhöhung der Unfallrente auf die Knappschaftsrente.
Mit Bescheid vom 25. Juni 1958 wurde die Knappschaftsrente auf das ab 1. Januar 1957 geltende Recht umgestellt. Bei Prüfung der Ruhensbestimmungen wendete die Beklagte § 75 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) an. Bei Anwendung dieser Vorschrift war dem Kläger die nach neuem Recht zu gewährende Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit ungekürzt auszuzahlen. Es erfolgte eine Nachzahlung in Höhe von 2.385,20 DM. Nach Auszahlung dieser Summe meinte die Beklagte, der Kläger habe die Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht erfüllt, so daß statt der Ruhensbestimmungen des § 75 RKG die des § 1278 der Reichsversicherungsordnung (RVO) anzuwenden seien. Sie erteilte daher einen neuen Umstellungsbescheid vom 29. Juli 1958. Hierbei ergab sich eine erfolgte Überzahlung von 1.222,70 DM, die vom Kläger zurückgefordert wurden. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein.
Vor Abschluß des Widerspruchsverfahrens wurde durch ein rechtskräftiges Urteil des Sozialgerichts (SG) Gelsenkirchen vom 3. Juni 1960 dem Kläger vom 4. April 1956 an anstatt der zunächst gewährten Teilrente von 50 v. H. die Vollrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) gewährt. Der Kläger hatte bei dem Unfallversicherungsträger seit Anfang Januar 1957 ein Verfahren mit dem Ziele der Gewährung einer höheren Unfallrente betrieben. Mit Bescheid vom 9. Juli 1960 stellte daraufhin die Beklagte die Knappschaftsrente ab 1. Januar 1957 unter Berücksichtigung der nunmehr zu gewährenden höheren Rente aus der gesetzlichen UV unter Anwendung der Ruhensvorschriften des § 1278 RVO neu fest. Hierbei ergab sich eine Überzahlung von 2.445,10 DM. Die Beklagte bat den Kläger um seine Zustimmung, daß sie sich diese Summe aus der Nachzahlung des Unfallversicherungsträgers auszahlen lassen könne. Da der Kläger diese Zustimmung verweigerte, wurde ihm vom Unfallversicherungsträger eine Nachzahlung in Höhe von 8.888,- DM ausgezahlt. Gegen den Bescheid vom 9. Juli 1960 legte der Kläger Widerspruch ein.
In einem weiteren Bescheid vom 19. Oktober 1960 hob die Beklagte den Bescheid vom 9. Juli 1960 wieder auf und stellte die Knappschaftsrente nochmals ab 1. Januar 1957 unter Anwendung der Ruhensvorschriften des § 75 RKG statt des § 1278 RVO neu fest. Hierbei ergab sich nur noch eine Überzahlung von 1.888,30 DM. Die Beklagte behielt bis zur Deckung der Überzahlung die Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit in voller Höhe ein. Wegen der Einbehaltung der laufenden Rente erhob der Kläger vor dem SG Gelsenkirchen eine auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gerichtete Klage. Außerdem legte er gegen den Bescheid vom 19. Oktober 1960 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 1961 zurückgewiesen wurde. Auch hiergegen erhob der Kläger Klage vor dem SG Gelsenkirchen, das beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verband. Sodann hat das SG die Klage mit Urteil vom 12. September 1961 abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und im Berufungsverfahren beantragt,
1. das angefochtene Urteil abzuändern,
2. den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 13./16. März 1961 und den Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 1960 insoweit aufzuheben, als nachträglich das Ruhen von Rentenleistungen angeordnet wurde und ein Rückforderungsanspruch geltend gemacht wird,
3. die Beklagte zu verurteilen, die aufgrund der Rückforderung einbehaltenen Rentenbeträge an den Kläger auszuzahlen.
Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Berufung mit Urteil vom 14. April 1966 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, soweit der Kläger die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 19. Oktober 1960 beantrage, als nachträglich das Ruhen von Rentenleistungen angeordnet worden sei, sei die Berufung nach § 146 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht statthaft, weil die Berufung insoweit eine Rente für einen abgelaufenen Zeitraum betreffe. Die Feststellung der Beklagten über das Ruhen von Rentenbeträgen, rückwirkend ab 1. Januar 1957, sei daher bindend geworden. Soweit aber die Frage der Rückzahlung der überzahlten Beträge in Betracht komme, sei die Entscheidung des SG nicht zu beanstanden. Die Beklagte treffe an der Überzahlung kein Verschulden, auch eines Leistungsvorbehalts habe es nicht bedurft. Dem Kläger sei aus früheren Bescheiden bekannt gewesen, daß die Höhe der Knappschaftsrente von der Höhe der Unfallrente abhängig sei, und im Hinblick auf die erhebliche Nachzahlung an Unfallrente sei die Rückforderung nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers auch vertretbar gewesen. Die Rückforderungsansprüche seien weder verwirkt noch verjährt, und auf den Wegfall einer Bereicherung könne sich der Kläger nicht berufen. Die Aufrechnung gegen die laufenden Rentenbezüge sei nach § 90 RKG möglich gewesen, und die Knappschaftsrente habe auch voll einbehalten werden können, weil der Kläger in den betreffenden Monaten die Vollrente aus der UV erhalten habe und ihm außerdem damals die Nachzahlung in Höhe von 8.888,- DM ausgezahlt worden sei. Aus Gründen der Vereinfachung werde davon abgesehen, in der Urteilsformel zu unterscheiden, inwieweit die Berufung als unzulässig verworfen und inwieweit sie als unbegründet zurückgewiesen worden sei. Gegen das Urteil hat das LSG die Revision zugelassen.
Zur Begründung der von ihm eingelegten Revision trägt der Kläger vor, er habe zu keiner Zeit das Recht der Beklagten bestritten, die Knappschaftsrente wegen seiner Vollrente aus der gesetzlichen UV für die Zukunft zu einem Teil zum Ruhen zu bringen; er sei aber der Auffassung, daß das Ruhen nicht mit rückwirkender Kraft für einen Zeitraum angeordnet werden könne, der vor dem Urteil des SG Gelsenkirchen vom 3. Juni 1960 liege. Ein Ruhensbescheid habe nicht nur deklaratorische Bedeutung, sondern löse auch materiell-rechtliche Wirkungen aus. Das Urteil des SG Gelsenkirchen habe ihm rechtskräftig Ansprüche zugesprochen, die ihm nicht nachträglich durch Ruhensvorschriften wieder genommen werden könnten. Er sei auch bei Ausspruch der Rückforderung nicht mehr bereichert gewesen. Die Bereicherungsvorschriften des bürgerlichen Rechts seien auch im öffentlichen Recht anzuwenden, so verweise z. B. § 98 des Beamtengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. Juni 1962 auf die Bereicherungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben,
hilfsweise,
nach den Schlußanträgen der Berufungsinstanz zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, daß der Ruhensbescheid lediglich deklaratorische Wirkung habe, dieser könne daher das Ruhen der Rente grundsätzlich auch rückwirkend aussprechen. § 75 Abs. 4 RKG gelte nicht bei rückwirkender Erhöhung der Unfallrente, so daß die Beklagte berechtigt und verpflichtet gewesen sei, die knappschaftliche Rente des Klägers ab 1. Januar 1957 gemäß § 75 RKG in stärkerem Maße als bisher zum Ruhen zu bringen. Sie (die Beklagte) habe unverzüglich, nachdem sie von der Erhöhung der Unfallrente Kenntnis erhalten habe, eine Neufeststellung der Knappschaftsrente vorgenommen. Der Kläger habe wissen müssen, daß ihm eine zu hohe Rente gezahlt worden sei. Er habe bei einem Obsiegen in dem von ihm gegen die Bergbau-Berufsgenossenschaft geführten Rechtsstreit damit rechnen müssen, daß dann seine Knappschaftsrente eine Minderung erfahren würde. Die Rückforderung sei nach den damaligen wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers auch vertretbar gewesen.
In dem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung ist für den Kläger niemand erschienen. Der Vertreter der Beklagten hat darauf den Antrag gestellt, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
II
Die Revision ist nicht begründet.
1. Die Rechtsfolge des Ruhens tritt bereits mit der Erfüllung des Ruhenstatbestandes, also "kraft Gesetzes" und nicht erst mit Erlaß des entsprechenden Feststellungsbescheides ein. Daraus ergibt sich, daß der Versicherungsträger das Ruhen der Leistung nicht erst vom Tage des Ausspruchs an, sondern mit rückwirkender Kraft - von der Erfüllung des Ruhenstatbestandes an - feststellen kann. Während § 75 Abs. 4 RKG das rückwirkende Ruhen der Rente bei erstmaliger Feststellung der Verletztenrente aus der gesetzlichen UV ausschließt, ist das bei bloßen Erhöhungen der Verletztenrente nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht der Fall (vgl. BSG, Urteile vom 31. Januar 1967 und 15. Dezember 1967 - 4 RJ 213/65 und 5 RKn 139/65 - SozR RVO § 1278 Nr. 10 und SozR RKG § 75 Nr. 5). Die Bindungswirkung des die Knappschaftsrente ursprünglich feststellenden Bescheides steht der Neufestsetzung nicht entgegen, wie mittelbar aus § 78 RKG zu schließen ist. Denn die hiernach bestehende Mitteilungspflicht kann nur den Sinn haben, dem Rentenversicherungsträger die Neufeststellung seiner Leistung zu ermöglichen. Der Bescheid der Beklagten vom 9. Juli 1960, an dessen Stelle später der Bescheid vom 19. Oktober 1960 getreten ist, enthält erstens den Ausspruch über die Auswirkungen der Ruhensvorschriften, der erkennbar den Zweck verfolgt, das Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherungsträger und dem Kläger hinsichtlich der Auswirkungen der Ruhensvorschriften für die Zeit ab 1. Januar 1957 rückwirkend zu regeln, zweitens die Feststellung des Rückforderungsanspruchs und drittens die Aufrechnung dieses Anspruchs mit dem zukünftigen Rentenanspruch. Da der Kläger vorträgt, er habe zu keiner Zeit das Recht der Beklagten bestritten, seine Knappschaftsrente wegen der Vollrente aus der gesetzlichen UV für die Zukunft zu einem Teil zum Ruhen zu bringen, ist die Höhe seiner Knappschaftsrente für die Zeit nach der Bescheiderteilung nicht streitig. Aus seinem Vorbringen in den Verfahren der ersten und zweiten Instanz ist jedoch zu entnehmen, daß er sich nicht nur gegen die Rückforderung, sondern auch gegen die von der Beklagten festgestellten Auswirkungen der Ruhensvorschriften auf seine Knappschaftsrente für die Zeit ab 1. Januar 1957 bis zur Bescheiderteilung wenden wollte.
Hinsichtlich der Auswirkungen der Ruhensvorschrift betraf die Berufung, da letztlich über die Höhe der Knappschaftsrente für diese Zeit gestritten wird, in der Tat nur eine Rente für bereits abgelaufene Zeiträume, so daß insoweit die Berufung nach § 146 SGG unzulässig ist. Zu Recht hat daher das LSG die Berufung als unzulässig verworfen, soweit der Kläger eine Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 19. Oktober 1960 hinsichtlich der Feststellung der Auswirkungen der Ruhensvorschriften für die Zeit vom 1. Januar 1957 bis zur Bescheiderteilung verlangt, so daß die sich hiergegen richtende Revision unbegründet ist.
2. Zulässig ist dagegen - wie das LSG zu Recht entschieden hat - die Berufung hinsichtlich des festgestellten Rückforderungsanspruchs. Jedoch ist die Berufung insoweit unbegründet.
Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Urteil vom 25. August 1965 - 5 RKn 72/61 - SozR RKG § 93 Nr. 2), richtet sich die Rückforderungsmöglichkeit überzahlter Beträge auch dann nach § 93 RKG idF des Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom 9. Juni 1965, wenn der - noch nicht bindend gewordene - Bescheid über die Rückforderung bereits vor Erlaß dieses Gesetzes ergangen ist. Gemäß § 93 Abs. 2 RKG ist die Rückforderung in das pflichtgemäße Ermessen des Versicherungsträgers gestellt. Dieses Ermessen ist jedoch eingeschränkt; er darf nämlich eine Leistung nur zurückfordern, wenn ihn für die Überzahlung kein Verschulden trifft, ferner nur, soweit der Leistungsempfänger bei Empfang wußte oder wissen mußte, daß ihm die Leistung nicht oder nicht in der gewährten Höhe zustand, und schließlich, soweit die Rückforderung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Empfängers vertretbar ist.
Ein Verschulden der Beklagten liegt nicht vor. Diese hat unmittelbar, nachdem sie von der durch das Urteil des SG Gelsenkirchen vom 3. Juni 1960 erfolgten Rentenerhöhung erfuhr, mit Bescheid vom 9. Juli 1960 ihren Erstattungsanspruch geltend gemacht.
Der Kläger mußte auch bei Empfang der Knappschaftsrente seit Januar 1957 wissen, daß diese wegen seines höheren Anspruchs auf Unfallrente aufgrund der Ruhensvorschrift des § 75 RKG in Wirklichkeit niedriger war, als von der Beklagten durch Bescheid festgestellt worden war. Jedenfalls ist dies dann der Fall, wenn, wie vorliegend, der Kläger schon damals das Verfahren wegen Erhöhung seiner Verletztenrente aus der gesetzlichen UV betrieb und man daher davon ausgehen darf, daß er ernsthaft mit der Möglichkeit rechnete, daß dieses Verfahren zum Erfolg führen würde.
Die Rückforderung ist auch im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers vertretbar. Die Nachzahlung aus der gesetzlichen UV betrug nach der Entscheidung des SG Gelsenkirchen vom 3. Juni 1960 8.888,- DM. Da der Kläger in der Vergangenheit seinen Lebensbedarf aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln gedeckt hat, steht ihm dieser Betrag ausschließlich zur Deckung seines zukünftigen Lebensbedarfs zur Verfügung. Da dieser aber grundsätzlich durch die Knappschaftsrente und die Verletztenrente gedeckt ist, bestehen keine wirtschaftlichen Bedenken, wenn die Beklagte diese Rückforderung aus seiner Knappschaftsrente einbehält; praktisch stehen dem Kläger mit den laufenden Rentenbezügen aus der UV und einer teilweisen Inanspruchnahme der Nachzahlung in Höhe der einbehaltenen Knappschaftsrente für seinen Lebensunterhalt die gleichen Beträge zur Verfügung, die ihm auch ohne die Rückforderung zur Verfügung stehen würden.
3. Die erfolgte Aufrechnung ist rechtmäßig; denn nach § 90 RKG können zu Unrecht vom Träger der knappschaftlichen Versicherung gezahlte Leistungen gegen Leistungsansprüche aufgerechnet werden.
4. Die zur Begründung der Revision geäußerte Ansicht des Klägers, ihm würden durch die Anwendung der Ruhensvorschriften Ansprüche wieder genommen, die ihm das SG Gelsenkirchen rechtskräftig zugesprochen habe, ist nicht richtig. Das Urteil des SG Gelsenkirchen vom 3. Juni 1960 wird durch die in diesem Verfahren getroffenen Entscheidungen nicht berührt. Das Urteil vom 3. Juni 1960 betrifft nur die Rente aus der gesetzlichen UV, nicht aber die Auswirkungen der UV-Rente auf die Knappschaftsrente. Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht richtet sich die Rückforderung auch nicht nach den Vorschriften der §§ 812 ff BGB, weil sich aus § 93 Abs. 2 RKG ergibt, daß den Versicherungsträgern ein eigenständiger Rückforderungsanspruch zusteht, der allerdings nur im Rahmen des § 93 Abs. 2 RKG geltend gemacht werden kann.
Somit konnte die Revision des Klägers auch insoweit keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dem Antrag der Beklagten, dem Kläger Mutwillenskosten aufzuerlegen, hat der Senat nicht stattgegeben.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil in dem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung nur der Vertreter der Beklagten erschienen war und dieser einen entsprechenden Antrag gestellt hat (§ 126 SGG).
Fundstellen