Entscheidungsstichwort (Thema)
Waffen-SS-Dienst für Zwecke der Wehrmacht. Ersatzzeit
Orientierungssatz
1. Der Dienst in der Waffen-SS stellt militärähnlichen Dienst (BVG § 3 Abs 1 Buchst b) dar, wenn er für Zwecke und unter dem Befehl der Wehrmacht geleistet worden ist.
2. Während eines Krieges war es immer üblich, daß das Staatsoberhaupt, das gleichzeitig militärischer Oberbefehlshaber war, zu seinem persönlichen Schutz militärisch bewacht wurde. Es handelte sich nicht um eine typische Einrichtung der NS-Zeit. Es bestand schon vor der nationalsozialistischen Machtergreifung eine Praxis dahin, die Bewachung des Staatsoberhauptes als militärische Aufgabe anzusehen.
Normenkette
RVO § 1251 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1957-02-23; BVG §§ 2, 3 Abs. 1 Buchst. b
Verfahrensgang
SG Bayreuth (Entscheidung vom 19.09.1978; Aktenzeichen S 3 A 3/78) |
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 19. September 1978 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die im Revisionsverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anrechnung der Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur Waffen-SS als Ersatzzeit (§ 1251 Abs 1 Nr 1 Reichsversicherungsordnung - RVO -).
Der 1924 geborene Kläger kam am 1. Mai 1942 zur SS-Leibstandarte Adolf Hitler und erhielt seine militärische Grundausbildung bis 31. Juli 1942. Von August 1942 bis 30. Dezember 1942 befand er sich im Fronteinsatz in Rußland. Im Anschluß an einen Lazarettaufenthalt und einen Heimaturlaub verbrachte er im Juni und Juli 1943 eine Genesungszeit bei seiner Ersatzeinheit. Von August 1943 bis Mai 1945 war er dem Führerschutzkommando O zugeteilt. Dort geriet er in amerikanische Gefangenschaft; diese dauerte bis 30. Mai 1946.
Durch Bescheid vom 25. Oktober 1977 bewilligte die Beklagte dem Kläger Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. März 1977. Die Zeit von August 1942 bis Mai 1943 ist als Ersatzzeit angerechnet. Hingegen wurde die Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 1942 und vom 1.Juni 1943 bis 30. Mai 1946 nicht als Ersatzzeit angerechnet.
Der Kläger macht geltend, daß er militärischen Dienst geleistet habe und danach Kriegsgefangener gewesen sei. Die Beklagte vertrat demgegenüber die Auffassung, während dieser Zeiträume habe der Kläger nicht dem Oberbefehl der Wehrmacht unterstanden und sei als Angehöriger einer parteipolitischen Einheit und nicht als Soldat in amerikanische Gefangenschaft geraten.
Durch Urteil vom 19. September 1978 hat das Sozialgericht (SG) Bayreuth die Beklagte verpflichtet, die Zeiten vom 1. Mai bis 31. Juli 1942 und vom 1. Juni 1943 bis 30. Mai 1946 als Ersatzzeiten anzuerkennen und eine entsprechend höhere Rente zu gewähren. Es hat ausgeführt, der Kläger habe militärischen Dienst iSd § 2 Bundesversorgungsgesetz (BVG) während eines Krieges geleistet. Für die Berücksichtigung einer Ersatzzeit komme es nicht darauf an, ob eine Einheit der Wehrmacht direkt unterstellt gewesen sei oder nicht, sofern ein Angehöriger dieser Einheit nur fur die militärische Kriegführung eingesetzt worden sei. Die Ausbildung für den Fronteinsatz und die Wiederherstellung der Gesundheit nach einer Verwundung diene unmittelbar Zwecken der Wehrmacht und der Kriegführung. Gleiches gelte für die Genesungszeit Juni und Juli 1943 bei der Ersatzeinheit. Der Dienst beim Führerschutzkommando Obersalzberg sei ein militärischer Dienst gewesen, weil zum Schutz des Oberkommandierenden der Wehrmacht eine Leibwache erforderlich gewesen sei. Diese Aufgabe sei nicht von Parteiangehörigen wahrgenommen worden, sondern von Soldaten aller Waffengattungen, die nicht mehr fronteinsatzfähig gewesen seien. Da der Kläger als Soldat in amerikanische Gefangenschaft geraten sei, sei auch die folgende Zeit bis Ende Mai 1946 als Zeit der Kriegsgefangenschaft anzuerkennen.
Mit ihrer vom SG zugelassenen Sprungrevision rügt die Beklagte die Verletzung des § 1251 Abs 1 Nr 1 RVO iVm § 2 BVG. Sie trägt vor, der Dienst in der Waffen-SS sei nicht in § 2 BVG aufgeführt; insbesondere sei dieser Dienst nicht nach "deutschem Wehrrecht" geleistet worden. Zwingende Voraussetzung bei der Auffassung, daß der Dienst in der Waffen-SS als militärischer Dienst zu gelten habe, sei die Unterstellung des Dienstleistenden unter einem Wehrmachtsbefehlshaber und - kumulativ - der Kriegseinsatz. Während seiner Zugehörigkeit zu einer Ausbildungs- und Ersatzeinheit habe der Kläger nicht einem militärischen Befehlshaber unterstanden. Solange der Kläger Wachdienst auf dem Obersalzberg verrichtet habe, sei dies jedenfalls kein Kriegseinsatz gewesen. Aus diesen Gründen habe der Kläger auch keinen militärähnlichen Dienst iSd § 3 Abs 1 Buchst b BVG geleistet. Kriegsgefangenschaft liege nur dann vor, wenn jemand wegen seiner Zugehörigkeit zu einem militärischen oder militärähnlichen Verband in die Gewalt des Feindes geraten sei. Dies sei beim Kläger nicht der Fall gewesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 19. September 1978 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Der Dienst des Klägers in der Waffen-SS während den umstrittenen Zeiten bis Mai 1945 stellt jedenfalls militärähnlichen Dienst (§ 3 Abs 1 Buchst b BVG) dar; in der anschließenden Zeit bis Mai 1946 lag Kriegsgefangenschaft vor. Eine Ersatzzeit nach § 1251 Abs 1 Nr 1 RVO ist deshalb anzurechnen.
Nach Auffassung des Senats hat ein Angehöriger der bewaffneten Verbände der SS nicht ohne weiteres "militärischen Dienst" iSd § 2 BVG geleistet; denn Dienst in diesen Einheiten war nicht nach "deutschem Wehrrecht" (Wehrgesetz vom 21. Mai 1935, RGBl I S 609) geleistet. Die bewaffneten SS-Verbände stellten keinen vierten Teil der Wehrmacht neben dem Heer, der Marine und der Luftwaffe dar. Insoweit enthält § 2 Abs 1 BVG eine für § 1251 Abs 1 Satz 1 RVO maßgebende abschließende Aufzählung des militärischen Dienstes. Jedoch wurden auch die bewaffneten SS-Verbände während des Krieges wie Wehrmachtsverbände für militärische Zwecke eingesetzt. Das Verhältnis Wehrmacht und bewaffnete Verbände der SS ist in der Rechtsprechung in versorgungsrechtlicher und rentenversicherungsrechtlicher Hinsicht eingehend behandelt.
Soweit die Rechtsprechung (BSGE 4, 276, 279) einen Dienst bei der Leibstandarte-SS Adolf Hitler nicht als militärischen oder militärähnlichen Dienst ansah, lag dem ein Dienst im Jahre 1935 zugrunde. Während dieser Zeit stand diese Formation der SS in keinem Zusammenhang mit der Wehrmacht, sondern war ebenso wie die anderen Einheiten der SS-Verfügungstruppe nur eine Gliederung der NSDAP. In dieser Entscheidung wurde offengelassen, ob sich der Charakter der SS-Verfügungsgruppe als Gliederung der NSDAP später geändert hat, als in den Jahren 1938/1939 diese Truppe vollmotorisiert und immer mehr vergrößert wurde und die gesetzliche aktive Dienstpflicht durch Dienst von gleicher Dauer in dieser Truppe als erfüllt galt.
In seiner Entscheidung vom 15. November 1977 (10 RV 95/76, SozR 3100 § 2 Nr 6), die den Wachdienst eines Angehörigen der Waffen-SS im Konzentrationslager (KZ) A. betraf, hat das Bundessozialgericht - BSG - (aaO S 5 f) sich mit den Beratungen des Bundestagsausschusses für Kriegsopfer und Kriegsgefangenenfragen in der Sitzung vom 26. September 1950 über die Stellung der Waffen-SS in der Kriegsopferversorgung befaßt und ausgeführt, der Gesetzgeber habe eine Gleichstellung von Dienst in der Waffen-SS und militärischem Dienst nur unter der Voraussetzung vornehmen wollen, daß die Angehörigen der Waffen-SS der Wehrmacht unterstellt gewesen seien oder sich zumindest im (militärischen) Kriegseinsatz befunden hätten. Dies wurde für den Wachdienst in einem KZ verneint, weil diese Lager keine Einrichtungen der Wehrmacht waren (vgl auch das Urteil vom 14. Juni 1966 - 10 RV 168/64 - in SozR Nr 8 zu § 2 BVG und BSGE 12, 172, 174).
Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 16. September 1971 (4 RJ 335/70 in SozR Nr 56 zu § 1251 RVO) die Auffassung vertreten, daß die Zeit des Dienstes in der SS-Verfügungstruppe vor Ausbruch des Zweiten Weltkrieges eine Ersatzzeit sein kann, soweit die Angehörigen dieser Verbände für die Kriegführung oder ihre unmittelbare Vorbereitung militärisch eingesetzt wurden und dabei einem Wehrmachtsbefehlshaber unterstanden. Begründet wird diese Auffassung damit, daß ein Angehöriger der SS-Verfügungstruppe (Vorgängerin der Waffen-SS) jedenfalls vor Kriegsausbruch keinen Dienst nach deutschem Wehrrecht als Soldat leistete. In Betracht gezogen wurde der militärähnliche Dienst nach § 3 Abs 1 Buchst b BVG. Es wurde darauf abgestellt, daß der Dienst in den bewaffneten Verbänden der SS im Kriegseinsatz und unter dem Befehl der Wehrmacht geleistet wurde.
Aus den Verhandlungen im Bundestagsausschuß (vgl Protokoll der 30. Sitzung vom 26. September 1950 S. 2 A, 3 B, 4 C) kann entnommen werden, daß der Dienst in der Waffen-SS nicht ausschließlich unter dem Aspekt des militärähnlichen Dienstes iSd § 3 Abs 1 Buchst b BVG, sondern als dem militärischen Dienst von Soldaten besonders nahestehend zu sehen ist. Anderenfalls wäre die Diskussion im Bundestagsausschuß kaum verständlich, und die Absichtserklärung, den Dienst in der Waffen-SS in den militärischen nach § 2 BVG einzubeziehen, hätte schlechthin keinen Sinn gehabt. Auch die Rechtsprechung stellt nicht ausschließlich auf den militärähnlichen Dienst ab, sondern faßt eine Gleichstellung mit dem militärischen Dienst unter bestimmten Voraussetzungen ins Auge, nämlich Unterstellung unter die Wehrmacht oder mindestens militärischer Kriegseinsatz (so SozR 3100 § 2 Nr 6). Diese beiden Voraussetzungen ergeben jedenfalls den militärähnlichen Dienst nach § 3 Abs 1 Buchst b BVG.
Für die Zuordnung des in Kriegszeiten geleisteten Dienstes in bewaffneten Verbänden der SS als militärähnlichem Dienst gemäß § 3 Abs 1 Buchst b BVG - Unterstellung unter einen militärischen Befehlshaber - ist der "Führererlaß" vom 19. August 1939 von Bedeutung. Dieser lautet dahin, daß die Truppenteile der SS-Verfügungstruppe mit sofortiger Wirkung dem Oberbefehlshaber des Heeres unterstellt werden; dieser regelt ihre Verwendung. Dem Oberkommando der Wehrmacht oblag auch der Erlaß der für die bewaffneten Einheiten der SS erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu allen die Wehrmacht betreffenden Fragen im Einvernehmen mit dem Reichsführer SS (vgl Absolon, Wehrgesetz und Wehrdienst 1935 - 1945, S 97 sowie Absolon, Sammlung wehrrechtlicher Gutachten und Vorschriften, Bundesarchiv, Zentralnachweisstelle Aachen-Cornelimünster, Heft 14, S 117 Nr 22). Ab 1940 erfolgten Einberufungen von Wehrpflichtigen zu den bewaffneten Einheiten der SS (Waffen-SS; vgl Absolon aaO Heft 11, S 73 Nr 32; Heft 14, S 117 Nr 22 und Wilke-Wunderlich BVG 4. Aufl 1973 § 2 Anm I 1 b). Wenn auch das Einverständnis des Einberufenen zur Ableistung seines Wehrdienstes in der Waffen-SS erforderlich war, so läßt doch die damalige Praxis erkennen, daß dieses Einverständnis häufig in einer Weise herbeigeführt wurde, die eine freie Entscheidung des Einberufenen geradezu ausschlossen (vgl Absolon aaO).
Neben der Unterstellung der Waffen-SS unter den Oberbefehlshaber des Heeres sowie der Praxis der Einberufung von Wehrpflichtigen gewinnt die Art des Dienstes, den der Angehörige der Waffen-SS während des Krieges tatsächlich geleistet hat, Bedeutung für einen militärähnlichen Dienst der Waffen-SS "für Zwecke der Wehrmacht". Hierzu zählt nicht der Wachdienst eines SS-Angehörigen in Konzentrationslagern, der der Ausübung nationalsozialistischer Gewaltherrschaft zuzurechnen ist. "Für Zwecke der Wehrmacht" ist grundsätzlich der - freiwillige oder unfreiwillige - Dienst geleistet, der im Kriegseinsatz im zweiten Weltkrieg wie der Dienst eines Soldaten geleistet wurde; das besagt, daß für Dienste, die ein Angehöriger der bewaffneten Verbände der SS geleistet hat, sonst Soldaten hätten eingesetzt werden müssen. Der Fronteinsatz gehört sicher in diesen Bereich; dort hat ein Angehöriger der Waffen-SS typische soldatische Funktionen ausgeübt. Im übrigen ist für die Merkmale des § 3 Abs 1 Buchst b BVG "militärischer Befehlshaber", "für Zwecke der Wehrmacht" auf die Verhältnisse des Einzelfalles abzustellen, die Art der Tätigkeit ist von Bedeutung (Absolon aaO Heft 1, S 102, Nr 82, s. auch das Urteil des Senats vom 29.11.1979 - 4 RJ 95/78 -). In diesem Zusammenhang nennt Absolon auch den Dienst in Wachkompanien. Hiernach ist im vorliegenden Fall während der umstrittenen Zeiträume militärähnlicher Dienst nach § 3 Abs 1 Buchst b BVG zu bejahen).
Die Zeit der Ausbildung vom 1. Mai bis 31. Juli 1942 diente der Vorbereitung für den unmittelbar anschließenden militärischen Dienst; sie sollte den Kläger geeignet für den Einsatz an der Front machen. Sie ist deshalb den Zwecken der Wehrmacht zuzurechnen und als Ersatzzeit anzurechnen.
Die streitige Zeit vom 1. Juni bis 31. Juli 1943, die der Kläger bei seiner Ersatzeinheit verbrachte, diente seiner Genesung im Anschluß an den Lazarettaufenthalt. Insoweit leistete der Kläger entsprechend den vorstehenden Ausführungen Dienst wie ein Soldat, der nach einer Verwundung zu einer Genesungskompanie versetzt wurde. Diese Zeit ist demnach als Ersatzzeit nach § 1251 Abs 1 Nr 1 RVO anzurechnen.
Der Wachdienst des Klägers im Führerschutzkommando Obersalzberg ist gemäß den vorstehenden Ausführungen in den militärähnlichen Dienst iSd § 3 Abs 1 Buchst b BVG einzubeziehen; denn dieser Dienst wurde für Zwecke der Wehrmacht zur Erfüllung militärischer Aufgaben geleistet. Hierzu hat das angefochtene Urteil festgestellt, daß diesem Kommando nicht etwa Parteiangehörige oder ausschließlich SS-Angehörige, sondern Soldaten aller Waffengattungen zugeteilt waren. Die Uniformierung war eine einheitliche; es wurden lediglich die Rang- und Dienstabzeichen wie bei der Waffen-SS verwendet. Schon dies deutet darauf hin, daß es hierbei um die Wahrnehmung militärischer Aufgaben ging. Dafür spricht vor allem der Aufgabenbereich selbst (vgl Absolon aaO Heft 1 S 102, 103: Dienst in Wachkompanien). Während eines Krieges war es immer üblich, daß das Staatsoberhaupt, das gleichzeitig militärischer Oberbefehlshaber war, zu seinem persönlichen Schutz militärisch bewacht wurde. Es handelte sich nicht um eine typische Einrichtung der NS-Zeit. Es bestand schon vor der nationalsozialistischen Machtergreifung eine Praxis dahin, die Bewachung des Staatsoberhauptes als militärische Aufgabe anzusehen. Daran sollte jedenfalls während des Krieges nach der Organisation der Bewachung auf dem O (Beteiligung von Soldaten aller Waffengattungen) offensichtlich nichts geändert werden. Dies begründet die Anrechnung einer Ersatzzeit nach § 1251 Abs 1 Nr 1 RVO.
Hieraus folgt weiter, daß die amerikanische Gefangenschaft des Klägers eine Kriegsgefangenschaft war. Der Kläger ist als Angehöriger eines militärähnlichen Verbandes iSd § 3 Abs 1 Buchst b BVG (vgl BSGE 36, 171, 173) von den Amerikanern gefangen genommen worden. Damit sind auch insoweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Ersatzzeit (§ 1251 Abs 1 Nr 1 RVO) erfüllt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen