Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen Berufsunfähigkeit. anwendbares Recht. Rentenantrag. Rentenbeginn. Übergangsregelung
Leitsatz (amtlich)
Auch wenn der Versicherte bereits vor dem 1.1.2001 berufsunfähig war, steht ihm Rente wegen Berufsunfähigkeit alten Rechts nur dann zu, wenn der Rentenantrag bis zum 31.3.2001 gestellt wurde. Ein Rentenbeginn nach Rechtsänderung (am 1.1.2001) steht der Leistung von Rente wegen Berufsunfähigkeit dann nicht entgegen.
Normenkette
SGB 6 § 43 Fassung: 1999-03-24; SGB 6 § 43 Fassung: 2000-12-20; SGB 6 § 99 Abs. 1 S. 1; SGB 6 § 240; SGB 6 § 300 Abs. 2; SGB 6 § 302b Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger ab 1.1.2002 noch Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) alten Rechts statt Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU zu leisten hat.
Der 1952 geborene Kläger hat in seinem erlernten Beruf als Maler und Verputzer durchgehend versicherungspflichtig gearbeitet. Am 22.12.2000 erlitt er einen Arbeitsunfall, bei dem es zu einem Knieverdrehtrauma sowie einer Innenbandruptur kam.
Auf seinen Rentenantrag vom 8.1.2002 gewährte die Beklagte dem Kläger - ausgehend vom Eintritt der Leistungsminderung am 22.12.2000 - ab 1.1.2002 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU. Die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung lehnte sie ab, weil der Kläger noch in der Lage sei, mit dem verbliebenen Leistungsvermögen Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts über sechs Stunden täglich zu verrichten (Bescheid vom 10.4.2002; Widerspruchsbescheid vom 22.7.2002) .
Die auf die Gewährung von voller Rente wegen Erwerbsminderung gerichtete Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 14.10.2004 abgewiesen. Im anschließenden Berufungsverfahren hat der Kläger seinen Klageanspruch nach Kenntnis des Senatsurteils vom 8.9.2005 (B 13 RJ 10/04 R - BSGE 95, 112 = SozR 4-2600 § 101 Nr 2) umgestellt; er hat nunmehr anstelle der gewährten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU Rente wegen BU alten Rechts begehrt, weil der entsprechende Leistungsfall bereits am 22.12.2000 eingetreten sei. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Beklagte unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Änderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger Rente wegen BU gemäß § 43 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (aF) ab 1.1.2002 zu gewähren (Urteil vom 18.10.2006) . Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte gehe zu Unrecht vom so genannten Rentenbeginnsprinzip aus. Der Beginn einer Leistung sei aber für die Beurteilung des anzuwendenden Rechts unbeachtlich; es komme allein darauf an, dass ein Anspruch auf Sozialleistungen unter dieser Rechtslage entstanden sei, auch wenn er erst später fällig werde. Dass neben dem Bestehen des Anspruchs auch der "Beginn der Leistung" nach altem Recht für die Rentenart bestimmend sei, finde im Gesetz keine Stütze (Hinweis auf das Senatsurteil vom 8.9.2005 - SozR 4-2600 § 101 Nr 2) .
Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Da der Kläger einen Rentenantrag erstmalig am 8.1.2002 gestellt habe, sei nach § 300 Abs 1 SGB VI neues Recht - § 43 SGB VI idF ab 1.1.2001 (nF) - anzuwenden. Nach § 302b Abs 1 Satz 1 SGB VI gelte altes Recht nur weiter, "solange die Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung der Leistung maßgebend waren". Dem Kläger sei jedoch Rente wegen BU alten Rechts weder bewilligt worden, noch stehe ihm ein durchsetzbarer (Einzel-)Anspruch auf Zahlung einer insoweit fälligen Rentenleistung zu. Vom fälligen Rentenanspruch zu unterscheiden sei das subjektive ("Stamm"-)Recht auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen, dem kein Anspruch auf ein Tun (Leistung des "Schuldners"; Forderung des "Gläubigers") entnommen werden könne. Fällig könne ein Anspruch auf Rente nur dann werden, wenn er (rechtzeitig) beantragt worden sei. Gemäß § 300 Abs 2 SGB VI müsse der Antrag bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Aufhebung des alten Rechts geltend gemacht worden sein. Hier sei der Rentenantrag jedoch erst am 8.1.2002 - außerhalb des Zeitrahmens des § 300 Abs 2 SGB VI - gestellt worden.
|
|
Die Beklagte beantragt, |
|
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18.10.2006 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 14.10.2004 zurückzuweisen. |
|
|
Der Kläger beantragt, |
|
die Revision zurückzuweisen. |
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist begründet. Das LSG hat dem Kläger unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zu Unrecht Rente wegen BU alten Rechts ab 1.1.2002 bewilligt. Zwar konnte dieser seinen Klageantrag im Berufungsverfahren in der Hauptsache darauf beschränken, dass er statt Rente wegen voller Erwerbsminderung (Rentenartfaktor 1,0, § 67 Nr 3 SGB VI) nur noch Rente wegen BU alten Rechts (Rentenartfaktor 0,6667, § 67 Nr 2 SGB VI aF) begehre (§ 99 Abs 3 Nr 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫) ; die Leistungsvoraussetzungen für eine solche Rente liegen jedoch nicht vor. Daher waren das Berufungsurteil aufzuheben und die erstinstanzliche Entscheidung wiederherzustellen.
Gemäß § 300 Abs 1 SGB VI sind Vorschriften dieses Gesetzbuchs von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Nach Abs 2 dieser Vorschrift sind aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.
Nach den nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des LSG, die den Senat binden (§ 163 SGG), ist der Kläger seit dem 22.12.2000 nicht mehr in der Lage, seinen erlernten oder einen zumutbaren Verweisungsberuf auszuüben; er ist daher seit diesem Zeitpunkt iS der BU (§ 43 SGB VI aF) leistungsgemindert. Ebenso unbestritten ist, dass der Kläger erstmals am 8.1.2002 einen Antrag auf Gewährung von Rentenleistungen wegen Erwerbsminderung gestellt hat. Da mithin bis Ablauf des Monats März 2001 Rente vom Kläger nicht beantragt worden ist, sind die Voraussetzungen des § 300 Abs 2 SGB VI für eine - ausnahmsweise - Anwendung alten Rechts nicht erfüllt. Nach der Grundregel des § 300 Abs 1 SGB VI musste die Beklagte die dem Kläger zustehende Rentenleistung nach neuem Recht als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU feststellen.
Etwas anderes lässt sich nicht aus § 302b Abs 1 Satz 1 SGB VI herleiten. Hiernach besteht, wenn am 31.12.2000 Anspruch auf eine solche Rente bestand, der Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) oder BU bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung der Leistung maßgebend waren. Bereits aus dem Wortlaut folgt, dass nur die Fortzahlung einer bereits bewilligten Rente gewährleistet sein soll. Dies stimmt auch mit dem sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Zweck dieser Vorschrift überein, wonach die Vorschrift sicherstellen soll, dass Ansprüche auf Renten wegen BU oder EU mit einem Rentenbeginn vor Inkrafttreten der Änderung auch künftig nach dem bisherigen Recht zu beurteilen sind (BT-Drucks 14/4230 S 30) .
Für die Bewilligung einer Rente wegen BU und den Beginn dieser Leistung bedarf es aber eines Antrags, der nach § 99 Abs 1 Satz 1 SGB VI bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats gestellt sein muss, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, damit kein Leistungsverlust für davor liegende Monate eintritt (vgl § 99 Abs 1 Satz 2 SGB VI) . Diese Regelung korrespondiert mit § 300 Abs 2 SGB VI, wonach die aufgehobenen Vorschriften der §§ 43, 44 SGB VI aF noch zur Anwendung gelangen, wenn der Anspruch auf die Rente bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Für den Übergang vom alten zum neuen Erwerbsminderungsrecht hat sich der Gesetzgeber damit an bereits bestehenden Fristen orientiert, die ein Versicherter zur Vermeidung von Rechtsnachteilen zu beachten hatte. Das bedeutet zugleich, dass Rente nach den §§ 43, 44 SGB VI aF nach Ablauf des Monats März 2001 nicht mehr erstmalig beansprucht werden kann.
Vorliegend ist eine Rente wegen BU weder in der Frist des § 300 Abs 2 SGB VI beantragt noch bewilligt worden. Der Kläger hat erstmals einen Rentenantrag am 8.1.2002 - und damit über neun Monate nach Ablauf der Übergangsregelung des § 300 Abs 2 SBG VI, schon gar nicht unter der Geltung alten Rechts (bis 31.12.2000) - gestellt. § 302b Abs 1 Satz 1 SGB VI findet schon mangels Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen keine Anwendung. Der Einwand des Klägers, der Gesetzgeber hätte - wie zB in § 236a Satz 1 Nr 2 SGB VI - auf den "Beginn" der Rente abgestellt, wenn es ihm bei § 302b Abs 1 Satz 1 SGB VI um die tatsächliche Leistung (und nicht nur den Anspruch dem Grunde nach) gegangen wäre, geht fehl. Denn § 302b Abs 1 Satz 1 SGB VI gewährt - wie aufgezeigt - einen Bestandsschutz (vgl VerbKomm Anm 1.3 zu § 302b SGB VI) nach "Bewilligung der Leistung".
Die vom Kläger begehrte Rechtsfolge lässt sich schließlich auch nicht aus dem Senatsurteil vom 8.9.2005 (B 13 RJ 10/04 R - BSGE 95, 112 = SozR 4-2600 § 101 Nr 2) entnehmen. In dem dort entschiedenen Fall hatte der Kläger den Rentenantrag unter Geltung alten Rechts (im Juni 1998) gestellt. Hierauf hat der Senat mitentscheidend abgestellt (RdNr 6, 15 aaO) und deshalb nach § 300 Abs 2 SGB VI ("... wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.") die Anwendung alten Erwerbsminderungsrechts bejaht. Mithin hatte der Kläger des dort entschiedenen Falls - mit einem im November 2000 auf untervollschichtig herabgesunkenen Leistungsvermögen - alle Voraussetzungen einschließlich des Antrags für die Gewährung von Rente nach altem Recht erfüllt. Lediglich die Fälligkeit dieses Anspruchs war durch den gesetzlichen "Sonderfall" bei befristeter Rente nach § 101 Abs 1 SGB VI von vornherein auf den Beginn des 7. Kalendermonats nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit herausgeschoben. Auf diese besondere Konstellation des "Sonderfalls" einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beschränkt sich die Entscheidung des Senats im Urteil vom 8.9.2005. Vorliegend mangelt es hingegen - ohne dass es entscheidungserheblich auf die Frage der Fälligkeit einer solchen Leistung ankäme - bereits an der Erfüllung aller erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Rente wegen BU nach § 43 SGB VI aF innerhalb der gesetzlich hierfür vorgesehenen Frist des § 300 Abs 2 SGB VI bis zum 31.3.2001.
Wenn das LSG meint, der Kläger habe noch unter Geltung alten Rechts iS des § 40 Abs 1 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch alle Voraussetzungen für die Gewährung von Rente wegen BU erfüllt, übersieht es, dass zu diesen Voraussetzungen nach § 99 Abs 1, § 115 Abs 1 SGB VI auch der Antrag gehört (anders als nach dem Recht der RVO für das Altersruhegeld; hierzu Senatsurteil vom 8.12.2005 - B 13 RJ 41/04 R - BSGE 95, 300 =SozR 4-2200 § 1290 Nr 1 RdNr 13 ff) .
Schließlich liegt die "zeitlich verzögerte" Leistung der Rente wegen Erwerbsminderung (hier: wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU) nicht im Verantwortungsbereich des Rentenversicherungsträgers (vgl hierzu Senatsurteil vom 8.9.2005 - B 13 RJ 10/04 R - BSGE 95, 112 = SozR 4-2600 § 101 Nr 2 RdNr 20; zu den verfassungsrechtlichen Aspekten dieser Entscheidung vgl Senatsurteil vom 26.7.2007 - B 13 R 44/06 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, veröffentlicht bei Juris, RdNr 29 ff). Es liegt keine dem vorgenannten Urteil vergleichbare Situation vor, wonach allein der Fälligkeitszeitpunkt einer Leistung durch gesetzliche Bestimmung herausgeschoben worden ist. Vielmehr hat der Kläger seinerseits die Voraussetzungen für die Gewährung von Rente wegen BU alten Rechts nicht erfüllt, weil er den Rentenantrag erst verspätet - über ein Jahr lang nach der Rechtsänderung - gestellt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen