Entscheidungsstichwort (Thema)
Persönlicher Geltungsbereich
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Entscheidung des Großen Senats des BSG nach § 42 SGG ist nicht erforderlich, wenn sich ein Senat des BSG - abweichend von der Entscheidung eines anderen Senats dieses Gerichts - in einer Rechtsfrage einer späteren Entscheidung des Großen Senats anschließen will (Weiterführung von BSG 26.9.1972 5 RKnU 21/70 = BSGE 34, 269 = SozR Nr 4 zu § 42 SGG und BSG 29.1.1974 8/2 RU 226/72 = SozR 1500 § 42 Nr 1).
2. Das BSG ist an den Beschluß des SG über die nachträgliche Zulassung der Revision auf Antrag eines Beteiligten (§ 161 Abs 1 S 1 Alt 2 SGG) auch dann gemäß § 161 Abs 2 S 2 SGG gebunden, wenn dem Antrag des Beteiligten die Zustimmung des Gegners entgegen § 161 Abs 1 S 3 Alt 1 SGG nicht beigefügt war (Anschluß an und Weiterführung von BSG 18.11.1980 GS 3/79 = BSGE 51, 23 = SozR 1500 § 161 Nr 27; Abweichung von BSG 22.02.1977 10 RV 9/76 = SozR 1500 § 161 Nr 13).
Orientierungssatz
Art 1 Abs 1 Buchst a iVm Art 5 Abs 1 des Vertrags vom 10.3.1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Regelung gewisser Forderungen aus der Sozialversicherung ist nach seinem persönlichen Geltungsbereich auf heimatlose Ausländer nicht anzuwenden (Festhaltung an BSG vom 18.2.1981 1 RJ 114/79 = BSGE 51, 198 = SozR 6561 Art 5 Nr 5).
Normenkette
SGG § 42 Fassung: 1953-09-03, § 161 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 Fassung: 1974-07-30, S. 3 Alt. 1 Fassung: 1974-07-30, Abs. 2 S. 2 Fassung: 1974-07-30; SVVtr YUG Art. 1 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a; SVVtrYUGVtrG Art. 5 Abs. 1
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 30.09.1980; Aktenzeichen S 12 An 791/78) |
Tatbestand
Streitig ist, ob die Hinterbliebenenrente der Klägerin durch Anrechnung weiterer Zeiten selbständiger und unselbständiger Beschäftigung in Jugoslawien und in der Bundesrepublik zu erhöhen ist.
Die Klägerin ist die Witwe des 1915 in Jugoslawien geborenen und als anerkannter heimatloser Ausländer am 19. November 1975 in Bayern verstorbenen ehemaligen Geschäftsführers Nikola N. (N.). Dieser war in seiner Heimat bis zum Zusammenbruch der königlich-jugoslawischen Armee 1941 jugoslawischer Berufsoffizier, kam jedenfalls im November 1942 in deutsche Kriegsgefangenschaft, wurde nach Deutschland verbracht und dort festgehalten. Am 28. März 1945 wurde er von den US-Streitkräften befreit. Bis August 1947 war er sodann Verbindungsoffizier der US-Armee in Deutschland. Ab November 1948 führte er in M./Bayern als Selbständiger ein Betonsteinwerk. Von April 1965 bis Dezember 1972 war er Geschäftsführer einer Baufirma.
Seit 1974 erhielt Nikola N. von der beklagten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (vgl Bescheide vom 24. Juni 1974 und 4. April 1975). Der Berechnung der Rente legte die Beklagte dabei ua die Zeit der deutschen Kriegsgefangenschaft N's vom 13. November 1942 bis 27. März 1945 als Ersatzzeit und die anschließende Tätigkeit bei der US-Armee vom 1. Mai 1946 bis 12. August 1947 als Beitragszeit zugrunde. Eine hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg (rechtskräftiges Urteil des Sozialgerichts -SG- München vom 27. Juni 1975).
Mit dem streitigen Bescheid vom 6. April 1976 bewilligte die Beklagte der Klägerin nach dem verstorbenen Ehemann eine entsprechend berechnete Witwenrente von damals zuletzt 90,10 DM monatlich. Zur Begründung gab die Beklagte zusätzlich an, Nikola N. habe mangels deutscher Staatsangehörigkeit am Stichtag 1. Januar 1956 nicht zu dem vom deutsch-jugoslawischen Vertrag begünstigten Personenkreis gehört; auch als heimatloser Ausländer könne er kein Recht aus dem Vertrag herleiten.
Mit der nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 5. Februar 1979) erhobenen Klage hatte die Klägerin in 1. Instanz zum Teil Erfolg. Im angefochtenen Urteil vom 30. September 1980 hat das SG die Beklagte verurteilt, eine von dem Versicherten in Jugoslawien zurückgelegte Zeit von 1933 bis April 1941 als Versicherungszeit rentensteigernd anzurechnen. Im übrigen hat das SG die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat das SG in dem gesonderten Beschluß vom 30. September 1980 die Sprungrevision zugelassen.
Gegen ihre Verurteilung hat die Beklagte Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG), gegen die Teilabweisung der Klage hat die Klägerin Sprungrevision zum Bundessozialgericht (BSG) eingelegt. Das Bayerische LSG hat der Berufung der Beklagten stattgegeben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen (Urteil vom 26. September 1984, das von der Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen ist).
Mit ihrer Sprungrevision gegen den abweisenden Teil des sozialgerichtlichen Urteils bringt die Klägerin vor: Die Zeit, die ihr verstorbener Ehemann von April 1941 bis November 1942 in Jugoslawien verbracht habe, müsse als Zeit der Kriegsgefangenschaft gelten und angerechnet werden. Art 5 Abs 1 des Gesetzes zum Vertrag vom 10. März 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Regelung gewisser Forderungen aus der Sozialversicherung (Vertragsgesetz -VertragsG) vom 25. Juni 1958 (BGBl II 1958, 168) erfasse auch die Beschäftigungszeiten des Versicherten in Deutschland bei der US-Armee. Die Vorschrift treffe aber auch Zeiten, die der Versicherte außerhalb Jugoslawiens als selbständiger Arbeitgeber zurückgelegt habe, soweit die Tätigkeit in Jugoslawien nur als Arbeitnehmer hätte ausgeübt werden können.
Die Klägerin beantragt: 1. ihm hinsichtlich der Zulässigkeit der Sprungrevision eine angemessene Äußerungsfrist zum Vorbringen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 23. Januar 1985 einzuräumen; 2. über die Beklagte beim zuständigen Träger der jugoslawischen Rentenversicherung Auskunft darüber einzuholen, ob nach der Rechtsauffassung der SFRJ der bundesdeutsch-jugoslawische Vertrag von 1958 iVm dem Abkommen von 1968 die Flüchtlinge iS der GK in Ansehung des Art 1 I lit a) erfasse, und 3. beim pensionierten Lehrbeauftragten für jugoslawisches Recht, dem Dozenten Dr. Anton L., M., H., Auskunft darüber einzuholen, ob in Jugoslawien vor dem 8. Mai 1945 das Berufsbeamtentum abgeschafft, die Berufsbeamten, einschließlich der Berufsoffiziere, in die Rechtsstellung der öffentlichen Angestellten und die gesetzliche (allgemeine) Rentenversicherung (Sozialversicherung) überführt wurden; 4. das Urteil des Sozialgerichts München vom 30. September 1980 insoweit aufzuheben, als die Beschäftigungszeiten des Versicherten vom 6. April 1941 bis zum 13. November 1942 und vom 28. März 1945 bis 1.Mai 1946 wie auch vom 12. August 1947 bis zum 31. Dezember 1955 nicht als rentenerhebliche Versicherungs- bzw Ersatzzeit anerkannt worden sind; 5. die Beklagte für verpflichtet zu erklären, die Zeiten zu 4) als Versicherungs- bzw Ersatzzeiten anzuerkennen, hilfsweise, die Sache an das Sozialgericht zurückzuverweisen, das nach den Leitsätzen des Revisionsgerichts zu entscheiden habe; 6. die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzubürden, soweit sie sich auf die außergerichtlichen lichen Kosten der Klägerin beziehen, falls das BSG hilfsweise iS der Nr 5 entscheide, bleibe die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten.
Die Beklagte beantragt, die Sprungrevision der Klägerin als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
Der erkennende Senat hat mit Beschluß vom 2. März 1981 die Revision der Klägerin zunächst als unzulässig verworfen. In der Begründung ist ausgeführt, die bis zur Zulassung der Sprungrevision durch das SG am 30. September 1980 fehlende Zustimmung des Gegners könne im Anschluß an die Entscheidung des 10. Senats des BSG vom 22. Februar 1977 in SozR 1500 § 161 Nr 13 nicht dadurch geheilt werden, daß die Zustimmung der Revisionsschrift beigefügt werde. Auf die Verfassungsbeschwerde der Klägerin hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluß vom 22. November 1983 die Verwerfung der Revision wegen Verletzung des Art 103 Abs 1 des Grundgesetzes (GG) aufgehoben und die Sache an den erkennenden Senat zurückverwiesen. In der Begründung heißt es, bereits vor Erlaß des angefochtenen Urteils habe sich die Klägerin in Schriftsätzen an das SG vom 7. Dezember 1979 und 26. September 1980 mit einer Sprungrevision einverstanden erklärt. Dies könne den Anforderungen an die Zulässigkeit einer Sprungrevision nach § 161 Abs 1 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) möglicherweise genügen. Daß der Senat die schon 1979 abgegebenen Erklärungen insoweit nicht erwogen habe, verletzte den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht erhobene Sprungrevision ist zulässig. Der Senat folgt nicht mehr - wie noch in seinem vom BVerfG aufgehobenen Beschluß vom 2. März 1981 - der Ansicht des 10. Senats des BSG im Beschluß vom 22. Februar 1977 (aaO), daß die nachträgliche Zulassung der Revision durch Beschluß des SG "unwirksam" sei, wenn die Zustimmung des Gegners nach § 161 Abs 1 Satz 3 SGG dem Antrag auf nachträgliche Zulassung des Rechtsmittels nicht beigefügt gewesen war und auch bei Beschlußfassung durch das SG noch nicht vorgelegen hat. Die Entscheidung des 10. Senats (aaO) ist nämlich durch den Beschluß des Großen Senats des BSG vom 18. November 1980 in BSGE 51, 23 = SozR 1500 § 161 Nr 27 überholt. Dort hat der Große Senat ausgesprochen, "daß die fehlerhafte Zulassung der Sprungrevision durch den Kammervorsitzenden jedoch trotz des ihr anhaftenden schweren Mangels nicht unwirksam" sei; es handele sich weder um eine Nicht- oder Scheinentscheidung noch um eine sonst völlig wirkungslose Entscheidung. Das BSG sei auch bei schwerem Mangel gem § 161 Abs 2 Satz 2 SGG an die zwar fehlerhafte, aber nach Satz 3 aaO nicht anfechtbare Zulassung gebunden.
Auch der "schwere Mangel" der entgegen § 161 Abs 1 Satz 3 SGG dem Antrag auf nachträgliche Zulassung der Sprungrevision durch Beschluß (§ 161 Abs 1 Satz 1 SGG) etwa nicht beigefügten Zustimmung des Gegners könnte mithin die vom SG gleichwohl beschlossene Zulassung der Revision nicht unwirksam machen. Es läßt sich nicht annehmen, daß der Zulassungsbeschluß des SG bei fehlender wirksamer Zustimmung, anders als in dem vom Großen Senat aaO entschiedenen Fall, zu einer Nicht- oder Scheinentscheidung würde. Es kann daher dahinstehen, ob - wie das BVerfG als erörterungsbedürftig in Erwägung gezogen hat - die Beteiligten bereits in vorbereitenden Schriftsätzen vorsorglich die Zustimmung zu einer späteren Zulassung der Revision durch nachträglichen Beschluß geben können; die Sprungrevision der Klägerin ist jedenfalls schon aus den vom Großen Senat des BSG angeführten Gründen nicht unwirksam.
Der Senat braucht wegen der Abweichung von dem Beschluß des 10. Senats (aaO) den Großen Senat nicht anzurufen: Die in § 42 SGG vorgesehene Entscheidung des Großen Senats des BSG ist nicht erforderlich, wenn sich ein Senat - abweichend von der Entscheidung eines anderen Senats dieses Gerichts - in einer Rechtsfrage einer späteren Entscheidung des Großen Senats anschließen will (vgl dazu BSGE 34, 269 = SozR Nr 4 zu § 42 SGG und BSG in SozR 1500 § 42 Nr 1; vgl ferner Meyer-Ladewig, SGG, 2. Aufl, § 42 RdNr 7). Überdies hat der erkennende Senat vorsorglich beim 10. Senat angefragt; dieser hat am 29. Juni 1984 erklärt, er halte sich nach gegenüber 1977 grundlegendem Wechsel seines Aufgabenbereichs "nicht für berechtigt" auf Anfrage Entscheidungen des früheren 10. Senats aufzugeben oder aufrechtzuerhalten. Wegen der "mangelnden Identität des Senats" gelte dies auch für prozessuale Fragen und insbesondere für die Entscheidung des früheren 10. Senats vom 22. Februar 1977 (aaO).
Die zulässige Revision ist jedoch in der Sache nicht begründet.
Die Klägerin begehrt die rentensteigernde Anrechnung folgender Zeiträume einer Beschäftigung oder Tätigkeit ihres Mannes in Jugoslawien und Deutschland:
1. Zeitraum einer angeblichen Beschäftigung in Jugoslawien vom 6. April 1941 bis 13. November 1942. Es handelt sich um die Zeitspanne zwischen dem Zusammenbruch der königlich-jugoslawischen Armee und der Gefangennahme Nikola N's im November 1942 durch die deutsche Wehrmacht. Hierzu hat das SG im angefochtenen Urteil festgestellt, es sei bei gescheiterten Versuchen einer Aufhellung des Sachverhalts von Amts wegen "ungeklärt..., was der verstorbene Versicherte tatsächlich... getan hat". Schon deshalb könne die fragliche Zeit nicht als Versicherungszeit anerkannt werden. von Amts wegen "ungeklärt ..., was der verstorbene Versicherte tatsächlich ... getan hat". Schon deshalb könne Revisionsgericht nach § 163 SGG, da die Klägerin nach § 161 Abs 4 SGG mit der Sprungrevision Mängel im Verfahren des SG nicht rügen kann. Bei unaufklärbarem Sachverhalt kann der Senat sachlich-rechtlich nicht entscheiden. Dies gilt auch in bezug auf die von der Klägerin nunmehr zusätzlich behauptete Anwendbarkeit von § 15 des Fremdrentengesetzes (FRG).
2. Die Zeit einer Beschäftigung des verstorbenen Versicherten in Bayern vom 28. März 1945 bis 1. Mai 1946. Bei diesem Zeitraum handelt es sich um einen Teil der Beschäftigung des Ehemannes der Klägerin bei den US-Truppen in Deutschland nach dem Krieg, für die Beiträge nicht nachgewiesen sind; der anschließende Teil dieser Beschäftigung bis August 1947 ist von der Beklagten als Beitragszeit anerkannt.
Zu Unrecht glaubt die Klägerin, aufgrund des Art 5 Abs 1 VertragsG vom 25. Juni 1958 Anspruch auf Anrechnung dieser Zeit zu haben:
Nach dieser Vorschrift werden Zeiten, die von den in Art 1 Abs 1 Buchst a des deutsch-jugoslawischen Vertrags vom 10. März 1956 genannten Deutschen vor dem 1. Januar 1956 in einer jugoslawischen gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten und nach jugoslawischem Recht Versicherungszeiten oder ihnen gleichgestellte Zeiten sind oder waren, wenn diese Personen bis zum genannten Tag im Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien beschäftigt gewesen wären, wie Versicherungszeiten angerechnet, die in einer deutschen gesetzlichen Rentenversicherung im Bundesgebiet zurückgelegt worden sind. Es kann dahinstehen, wieweit diese Bestimmung sachlich-rechtlich eine in Deutschland zurückgelegte beitragslose Zeit einer selbständigen oder unselbständigen Beschäftigung überhaupt treffen könnte. Jedenfalls scheitert die Anerkennung der streitigen Zeit nach Art 5 Abs 1 aaO schon daran, daß die Vorschrift, wie der Senat bereits entschieden hat, nach ihrem persönlichen Geltungsbereich auf heimatlose Ausländer wie den verstorbenen Ehemann der Klägerin keine Anwendung finden kann.
In seiner Entscheidung vom 18. Februar 1981 in BSGE 51, 198 = SozR 6561 Art 5 Nr 5 hat der Senat hierzu ausgeführt:
Der Anwendbarkeit des deutsch-jugoslawischen Vertrags und des VertragsG stehe entgegen, daß der Kläger nicht Deutscher iS des Art 116 GG sei. Der Vertrag und das VertragsG erfasse lediglich diesen Personenkreis. Auf heimatlose Ausländer seien sie nicht anwendbar. Das ergebe schon der Wortlaut des Art 1 Abs 1 Buchst a des Vertrags. Hiernach sollten die Anwartschaften und Ansprüche "von Deutschen iS des GG für die Bundesrepublik Deutschland" durch Zahlung von Pauschbeträgen abgegolten werden. Hierin komme der Wille der Vertragsparteien zum Ausdruck, den Vertrag nicht auf andere Personen Anwendung finden zu lassen als auf diejenigen, die am Stichtag (1. Januar 1956) Deutsche iS des Art 116 GG gewesen seien. Auch Art 5 Abs 1 VertragsG spreche ausdrücklich "von den in Art 1 Abs 1 Buchst a des Vertrages genannten Deutschen". Dieses Ergebnis werde mittelbar durch Art 3 Abs 1 Buchst b des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens bestätigt. Auch aus § 18 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet (HAuslG) vom 25. April 1951 (BGBl I S 269) lasse sich nichts zugunsten des nicht deutschen Antragstellers herleiten. Auf zwischenstaatliche Verträge sei die dort verfügte Gleichstellung der heimatlosen Ausländer mit den deutschen Staatsangehörigen in der Sozialversicherung nicht übertragbar. Dies müsse wegen der besonderen Zielsetzung des Art 5 Abs 1 VertragsG, bestimmte Versicherungslasten zwischen den Versicherungsträgern der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Jugoslawien auszutauschen, im besonderen Maße gelten. Der im Vertrag selbst mehrfach zum Ausdruck gebrachten begrenzten Zielsetzung würde es widersprechen, über § 18 HAuslG einen weiteren Personenkreis als den der deutschen und jugoslawischen Staatsangehörigen in den Anwendungsbereich des Vertrags einzubeziehen. Im übrigen genieße der hier maßgebliche Vertrag vom 10. März 1956 gegenüber § 18 HAuslG eindeutig den Vorrang; die letztgenannte Bestimmung müsse daher im zu erörternden Zusammenhang als nachrangig und unanwendbar angesehen werden.
Dieser Entscheidung des erkennenden Senats hat sich inzwischen der 11. Senat des BSG im Urteil vom 13. Juni 1984 - 11 RA 44/83 - angeschlossen.
Nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung, an der festgehalten wird, stützt Art 5 Abs 1 VertragsG den Anspruch der Klägerin nicht.
3. Die Zeit vom 12. August 1947 bis 31. Dezember 1955, also hauptsächlich der Beschäftigung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin als Inhaber eines Betonsteinwerks in Bayern ab November 1948. Auch die Anrechnung dieser Zeit stützt die Klägerin auf Art 5 Abs 1 VertragsG. Das dort Gesagte gilt entsprechend.
Hat nach alledem das SG im angefochtenen Urteil den Anspruch der Klägerin auf rentensteigernde Anerkennung weiterer Zeiten zu Recht abgelehnt, so mußte deren Rechtsmittel als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG.
Fundstellen