Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Entlastung eines Trägers der Unfallversicherung durch ein einem Unfallverletzten von einem Träger der Rentenversicherung gewährtes Heilverfahren (Anschluß an RVA, AN 1921, 164 Nr 2607 und AN 1909, 228 Nr 1365).
Normenkette
RVO § 1524 Abs. 1 Fassung: 1925-07-14, § 1525 Fassung: 1924-12-15, § 1236 Fassung: 1957-02-23
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Dezember 1965 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Die Beklagte gewährt dem Wachmann F H (H.) wegen der Folgen eines am 20. Februar 1954 erlittenen Wegeunfalls, bei dem H. sich einen Schädelbasisbruch und eine Hirnquetschung zugezogen hatte, Unfalldauerrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 40 v. H.
Vom 7. Februar bis 11. März 1962, 28. März bis 23. April 1962 sowie vom 20. Mai 1962 an war H. arbeitsunfähig krank. Seinem Antrag vom 4. April 1962, ihm zwecks Besserung schwerer vegetativ-dystonischer Erscheinungen von Schwindelanfällen, Ohnmachten, Angstgefühlen und Schlaflosigkeit ein Heilverfahren zu bewilligen, gab die Klägerin statt. Das Heilverfahren wurde auf ihre Kosten vom 26. Juni bis 24. Juli 1962 im Sanatorium A in O/Schwarzwald durchgeführt. Nach dem Entlassungsbericht vom 24. Juli 1962 konnte durch die Heilmaßnahmen der Allgemeinzustand nur wenig gebessert werden; Schwindelzustände, Gleichgewichtsstörungen und Schweregefühl in den Beinen bestünden, wenn auch vielleicht nicht mehr in dem Ausmaß wie bei Kurbeginn, nach wie vor; H. müsse sich wieder in hausärztliche fachneurologische Betreuung begeben. Der Facharzt für Nervenkrankheiten Dr. B hielt den Kläger vom 6. August 1962 an bei Verwendung in einer seinem Befinden entsprechenden Tätigkeit, worum sich Dr. B bemühte, wieder für arbeitsfähig. Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter wurde von H. nicht beantragt.
Dr. B und der Oberarzt der Medizinischen Klinik des Städtischen Krankenhauses L, der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Dr. B, äußerten sich - auf Ersuchen der Beklagten - dahin, daß die im Frühjahr 1962 mehrmals aufgetretene Arbeitsunfähigkeit eine Folge des Unfalls vom 20. Februar 1954 sei; auch die während des Heilverfahrens behandelten Beschwerden seien mit großer Wahrscheinlichkeit überwiegend auf diesen Unfall zurückzuführen. Dr. Dr. B ist ferner der Ansicht, daß die unfallbedingte MdE trotz des Heilverfahrens gleichgeblieben sei; bei Hirnverletzten sei aber die wiederholte Gewährung eines Heilverfahrens angebracht, weil ihr Erholungsbedürfnis wesentlich größer als das gesunder Menschen sei; damit berücksichtige man in angemessener Weise die unfallbedingte Minderung des gesamten Leistungsvermögens.
Die Klägerin nahm die Beklagte wegen der von ihr aufgewendeten Kosten des Heilverfahrens in Höhe von 1.308,36 DM in Anspruch; sie ist der Meinung, daß die Voraussetzungen des § 1524 der Reichsversicherungsordnung (RVO) gegeben seien. Die Beklagte lehnte dies ab, weil sie durch das Heilverfahren nicht im Sinne dieser Vorschrift "entlastet" worden sei.
Das Sozialgericht (SG) Speyer hat durch Urteil vom 1. Februar 1965 die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz durch Urteil vom 10. Dezember 1965 die Entscheidung des SG aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.308,36 DM zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Wie sich aus den gutachtlichen Äußerungen von Dr. B und Dr. Dr. B ergebe, sei das Heilverfahren in Ottenhöfen auch wegen Erkrankungen durchgeführt worden, die als Folge des von der Beklagten entschädigten Unfalls aufgetreten seien. Es sei außer jedem Zweifel, daß durch dieses Heilverfahren der Eintritt von Berufsunfähigkeit (BU) oder Erwerbsunfähigkeit (EU) (§§ 1246, 1247 RVO) verhindert worden sei; denn nach dem Entlassungsbericht des Sanatoriums sei, obwohl sich der Allgemeinzustand H.'s nur wenig gebessert habe, dessen Arbeitsunfähigkeit, die längere Zeit hindurch bestanden habe, weggefallen. H. habe in der Folgezeit auch keine Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter beantragt. Durch das Heilverfahren sei aber nicht nur die Klägerin, sondern auch die Beklagte entlastet worden. Die Voraussetzungen des § 1524 RVO seien daher gegeben. Die Beklagte hätte, wie Dr. Dr. B dargelegt habe, im Sommer 1962 ein stationäres Heilverfahren wegen der damals bei H. aufgetretenen Beschwerden, die Unfallfolgen seien, durchführen müssen. Dazu sei sie nach den §§ 558 Abs. 1 Nr. 1, 558 a, 558 d RVO (idF vor dem Inkrafttreten des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes) i. V. m. § 1 der Verordnung des Reichsarbeitsministers über Krankenbehandlung und Berufsfürsorge in der Unfallversicherung vom 14. November 1928 verpflichtet gewesen. Die Ablehnung eines Heilverfahrens durch die Beklagte wäre nach Sachlage ermessensfehlerhaft gewesen. Die Beklagte habe somit die Kosten eines Heilverfahrens, das sie selbst hätte durchführen müssen, erspart. Darin sei eine Entlastung der Beklagten im Sinne des § 1524 RVO zu erblicken. Eine Entlastung des Trägers der Unfallversicherung nach dieser Vorschrift trete - im Gegensatz zu der Rechtsauffassung, die zu § 1525 RVO vertreten werde - nicht erst ein, wenn dieser für die Zukunft nichts oder weniger an den Unfallverletzten zu leisten habe. Dagegen sprächen der allgemein gehaltene Wortlaut des § 1524 RVO und die den Trägern der Unfallversicherung obliegenden weitgehenden Leistungsverpflichtungen gegenüber Unfallverletzten.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Die Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegt und es durch ihren Prozeßbevollmächtigten im wesentlichen wie folgt begründet:
Das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen des § 1524 RVO auf seiten der Klägerin bejaht. Das von dieser eingeleitete Heilverfahren sei nicht erforderlich gewesen, um drohende BU oder EU zu verhindern; in dieser Beziehung habe das LSG nichts festgestellt. Die MdE des Unfallverletzten sei vor und nach diesem Heilverfahren unverändert gewesen. Eine Verschlimmerung seines Befindens, etwa gar mit der Folge einer BU, sei nicht zu befürchten gewesen. Deshalb sei durch das Heilverfahren, entgegen der Auffassung des LSG, der Eintritt von BU oder EU nicht verhindert worden, auch nicht für eine fernere Zukunft. H. sei im Frühjahr 1962 lediglich vorübergehend arbeitsunfähig gewesen. Das Heilverfahren habe überdies keinen Erfolg gehabt. Gleichgültig, ob das Erstattungsbegehren der Klägerin auf § 1524 oder § 1525 RVO gestützt werde, beide Vorschriften setzten übereinstimmend voraus, daß der Träger der Unfallversicherung durch ein Heilverfahren eines Trägers der Rentenversicherung entlastet worden sei. Dies sei hier aber nicht der Fall; denn trotz des Heilverfahrens habe sich in der Höhe der von der Beklagten gezahlten Rente nichts geändert. Die Beklagte habe nicht einmal die Kosten für ein von ihr durchzuführendes - vom Unfallverletzten gar nicht beantragtes - Heilverfahren erspart. Die Erfolglosigkeit des von der Klägerin durchgeführten Heilverfahrens mache deutlich, daß es von vornherein unmöglich gewesen wäre, durch eine berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung die Beschwerden des Unfallverletzten zu beheben oder wenigstens zu lindern.
Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Seit Inkrafttreten des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) sei sie verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen die gefährdete oder geminderte Erwerbsfähigkeit ihrer Versicherten wieder herzustellen. Es komme somit nicht darauf an, ob bei H. BU gedroht habe. Durch das Heilverfahren sei die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit H.'s weggefallen. Die Beklagte habe nicht nur die Kosten eines an sich ihr obliegenden Heilverfahrens erspart, sie sei auch dadurch entlastet worden, daß infolge des Heilverfahrens die unfallbedingte MdE sich nicht erhöht habe, was zwangsläufig eine Heraufsetzung der Unfallrente zur Folge gehabt hätte.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Klägerin zurückzuweisen,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß vorliegendenfalls die Voraussetzungen des § 1524 RVO erfüllt sind und deshalb ein Ersatzanspruch der Klägerin gegeben ist.
Die Revision wendet sich einmal dagegen, daß das LSG angenommen hat, durch das von der Klägerin eingeleitete Heilverfahren sei drohende BU verhindert worden. Es ist auch zweifelhaft, ob diese Voraussetzung, die für die Geltendmachung des Ersatzanspruchs nach § 1524 RVO erforderlich ist, vorliegt.
Mit Recht hat das Berufungsgericht zwar angenommen, daß durch Art. 3 § 1 ArVNG § 1524 RVO - dasselbe gilt für § 1525 RVO - jedenfalls dahin geändert worden ist, daß von einem Rentenversicherungsträger ein Heilverfahren zwecks Verhinderung oder Beseitigung von BU oder EU gewährt worden ist (Verb.Komm. Anm. 5 zu § 1524 RVO; RVO-Ges.Komm. Anm. 1 zu § 1525 RVO; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., Anm. 1, 4 zu § 1524 RVO, Anm. 1, 3 zu § 1525 RVO). Zutreffend macht die Revision jedoch geltend, daß die für die Annahme des Berufungsgerichts, durch das von der Klägerin gewährte Heilverfahren sei der Eintritt des Versicherungsfalls der BU oder EU verhindert worden, erforderlichen tatsächlichen Feststellungen fehlen. Das LSG meint, zu diesem Schluß sei es berechtigt, weil H. durch die von der Klägerin bewilligte Kur wieder arbeitsfähig geworden sei. Damit verkennt das Berufungsgericht indessen die rechtlichen Begriffe der BU und EU (§ 1246, 1247 RVO). Beide decken sich nicht mit dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit, der für in der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewährende Leistungen die Rechtsgrundlage bildet und in diesem Versicherungszweig seine rechtliche Prägung erfahren hat (RVA, AN 1916, 343; BSG 19, 179, 181; Brackmann, Handbuch der SozVers, Stand 15.5.67, Band III S. 672 c). Dies gilt auch, soweit der Begriff der Arbeitsunfähigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung und in den gesetzlichen Rentenversicherungen rechtlich bedeutsam ist. Ein Träger der Rentenversicherung kann sich zur Einleitung eines Heilverfahrens nach den §§ 1236 ff RVO veranlaßt sehen, ohne daß beim Versicherten Arbeitsunfähigkeit vorliegt; andererseits kann trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit keine Notwendigkeit für ein Heilverfahren gegeben sein. Das LSG konnte somit allein daraus, daß durch das Heilverfahren die Arbeitsunfähigkeit des Unfallverletzten beseitigt worden ist, nicht folgern, daß der Eintritt von BU oder EU verhindert worden sei. Weitere tatsächliche Feststellungen, die dem erkennenden Senat eine Nachprüfung ermöglichen könnten, ob - wie das LSG meint - durch das von der Klägerin bewilligte Heilverfahren der Eintritt eines dieser Versicherungsfälle verhindert worden ist, hat das Berufungsgericht aber nicht getroffen.
Nach § 1236 RVO (idF des Art. 1 ArVNG) ist ein Träger der Rentenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen auch verpflichtet, Maßnahmen zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit der Versicherten durchzuführen. Anders als nach dem früher geltenden Recht (§ 1310 Nr. 1 RVO idF vor dem Inkrafttreten des ArVNG) muß der Versicherungsträger eine solche Maßnahme also nicht nur einleiten, wenn zu erwarten ist, daß durch sie eine infolge einer Erkrankung drohende Invalidität abgewendet wird. Der Wortlaut der §§ 1524, 1525 RVO ist dieser Änderung des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherungen, die in der Praxis zu einer erheblichen Zunahme der Heilverfahren geführt hat, allerdings nicht angepaßt worden, obwohl Maßnahmen im Sinne der §§ 1236 ff RVO, durch welche die Erwerbsfähigkeit des Versicherten erhalten werden soll, ebenso wie Heilverfahren des früheren Rechts bezwecken, daß auf absehbare Zeit der Versicherungsfall der BU oder EU (früher Invalidität) nicht eintreten und damit eine Rentengewährung vermieden werden soll. Ob die §§ 1524, 1525 RVO seit Inkrafttreten des ArVNG entsprechend ausdehnend auszulegen sind, bedarf indessen vorliegendenfalls keiner Entscheidung, weil die nach diesen Vorschriften erforderliche (weitere) Voraussetzung, nämlich, daß durch das Heilverfahren (auch) der Träger der Unfallversicherung entlastet worden ist, nach den insoweit vom LSG bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht gegeben ist.
Das Berufungsgericht ist allerdings der Auffassung, daß die Vorschriften der §§ 1524 und 1525 RVO sich in doppelter Hinsicht unterscheiden. Einmal ist nach § 1524 RVO Voraussetzung, daß das vom Rentenversicherungsträger gewährte Heilverfahren diesen selbst entlastet hat, während dies im Falle des § 1525 RVO nicht der Fall zu sein braucht. An die weitere, beiden Vorschriften gemeinsame Voraussetzung, daß der Träger der Unfallversicherung durch ein solches Heilverfahren - im Falle des § 1524 "auch" - entlastet worden ist, möchte das Berufungsgericht ebenfalls unterschiedliche Anforderungen stellen. Nach der Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes (RVA) zu § 1525 RVO (AN 1921, S. 164 Nr. 2607) ist der Unfallversicherungsträger nicht schon entlastet, wenn er während des vom Rentenversicherungsträger gewährten Heilverfahrens Leistungen einspart, sondern erst, wenn er für die Zukunft an den Unfallverletzten nichts oder weniger zu leisten hat. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Begriff der Entlastung in § 1524 RVO hingegen weiter zu fassen und der Unfallversicherungsträger bereits entlastet ist, wenn er die Kosten eines eigenen Heilverfahrens erspart hat. Entgegen der Auffassung des LSG zwingt der unterschiedliche Wortlaut beider Vorschriften (§ 1524: "entlastet worden ist", § 1525: "entlastet") nicht zu einer unterschiedlichen Auslegung. Einer solchen steht insbesondere entgegen, daß die vom LSG für zutreffend gehaltene Auslegung des § 1524 RVO dazu führen würde, daß ein Träger der Rentenversicherung, der durch ein von ihm gewährtes Heilverfahren selbst entlastet worden ist, die Kosten dieses Heilverfahrens vom Träger der Unfallversicherung erstattet bekäme, während er - nach der Rechtsprechung des RVA - bei Mißerfolg des Heilverfahrens (nach § 1525 RVO) keinen Ersatzanspruch gegen den Träger der Unfallversicherung besitzt, selbst wenn dieser deswegen die Kosten für eine berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung erspart hat (siehe auch Brackmann, aaO, S. 968 h). Eher würde es der Billigkeit entsprechen, einen Träger der Unfallversicherung, der nach Sachlage selbst hätte Heilmaßnahmen einleiten müssen, mit den Kosten eines Heilverfahrens zu belasten, das für dessen Kostenträger, einen Träger der Rentenversicherung, ohne Ergebnis geblieben ist, jedoch insoweit Erfolg gehabt hat, als der Träger der Unfallversicherung nicht mehr gehalten ist, selbst eine berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung durchzuführen. Die vom RVA zu § 1525 RVO gefundene, nach den Entscheidungsgründen eindeutig auch zu § 1524 RVO vertretene Auslegung stützt sich indessen auf die Entstehungsgeschichte beider Vorschriften sowie auf den Aufbau des § 1524 RVO (siehe im einzelnen Brackmann, aaO, S. 968 g; gleicher Ansicht wie das RVA: Bayer. LSG, Kartei Lauterbach Nr. 2094 zu § 1524 RVO; Schlesw.-Holst. LSG, ZfS 1959, 297; Hess. LSG, Breithaupt 1960, 407; SG Lübeck, BG 1958, 432; RVO-Gesamtkommentar, Anm. 5 zu § 1524; Lehmann, RVO, 4. Aufl., 5. Buch, Anm. 7 zu § 1524 RVO; Mitgl.Komm. Anm. 3 zu § 1524). Der gegenteiligen Ansicht (Lauterbach, aaO, Anm. 1, 7 zu § 1524 RVO; VerbKomm. Anm. 6 zu § 1524 RVO) vermag der erkennende Senat daher nicht zu folgen. Die vom LSG festgestellten Umstände vermögen somit eine Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz der Heilverfahrenskosten der Klägerin nicht zu begründen, da sich die Leistungen der Beklagten an den Unfallverletzten nicht geändert haben.
Nach der Rechtsprechung des RVA (AN 1909, S. 228 Nr. 1365; ebenso Lehmann, aaO, Brackmann, aaO, S. 968 h), die der erkennende Senat ebenfalls für zutreffend hält, tritt eine Entlastung des Trägers der Unfallversicherung im Sinne der §§ 1524, 1525 RVO indessen auch ein, wenn durch ein von einem Rentenversicherungsträger gewährtes Heilverfahren eine Verschlimmerung der Unfallfolgen beseitigt oder eine bevorstehende Verschlimmerung verhindert worden ist. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, daß diese Voraussetzungen vorliegendenfalls gegeben sind. Das Berufungsgericht hat jedoch insoweit keine tatsächlichen Feststellungen getroffen.
Deshalb war das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG).
Eine Kostenerstattung zwischen den Beteiligten findet nach § 193 Abs. 4 SGG nicht statt.
Fundstellen
Haufe-Index 2324512 |
BSGE, 107 |