Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Voraussetzungen einer Kapitalabfindung bei Verzug ins Ausland (RVO § 616 Abs 1 S 1).
2. Die einem Ausländer zustehende Leistung ruht weder nach RVO § 625 Abs 1 Nr 1 noch nach Nr 2 dieser Vorschrift, wenn der Berechtigte, ohne gemäß § 10 AusLG vom 1965-04-28 (BGBl 1 1965, 353) ausgewiesen zu sein, den Geltungsbereich des GG wegen des Ablaufs seiner nicht mehr verlängerten Aufenthaltserlaubnis verläßt (AusLG § 12 Abs 1 S 1).
Normenkette
RVO § 616 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1963-04-30, § 625 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1963-04-30, Nr. 2 Fassung: 1963-04-30; AuslG § 10 Abs. 1 Fassung: 1965-04-28, § 12 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1965-04-28
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 31.Juli 1968 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe
I.
Der Kläger - jordanischer Staatsangehöriger - kam ohne amtliche Vermittlung als Gastarbeiter in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) und fand im Dezember 1963 Beschäftigung bei einem Unternehmen in M. Durch Arbeitsunfall erlitt er am 10. Mai 1965 eine Verletzung der rechten Hand, welche den Verlust des Daumens und Funktionsausfall des Zeigefingers zur Folge hatte. Nach der vorläufigen Rente von 35 v.H. stellte die Beklagte die Dauerrente im August 1966 auf 30 v.H. fest; in dem Dauerrentengutachten hieß es, eine Nachuntersuchung in 2 Jahren wäre angebracht. Der Kläger, dessen Aufenthaltserlaubnis zunächst bis Mai 1966 befristet war und später mehrfach - während des Sozialrechtsstreits mit Rücksicht auf das schwebende Verfahren - verlängert wurde, bat die Beklagte seit Mitte 1966 darum, ihm für seine Rente eine Kapitalabfindung zu gewähren. Obwohl das Bundesversicherungsamt das Anliegen befürwortete und eine dem Kläger günstige Auslegung der §§ 616, 625 der Reichsversicherungsordnung (RVO) empfahl, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Februar 1967 die beantragte Abfindung ab und begründete ihre Auffassung im Widerspruchsbescheid vom 11. April 1967 wie folgt: Der Kläger habe seine Heimat freiwillig verlassen, um in der BRD zu arbeiten; er habe in Kauf genommen, daß er sich - wie ihm bekannt war - nur für eine begrenzte Zeit in der BRD aufhalten durfte. Dies bedeute aber, daß seine - von vornherein abzusehende - Rückkehr nach Jordanien als freiwillig zu erachten sei (§ 625 Abs. 1 Nr. 1 RVO). Ferner würde - falls er die BRD nicht bis zum festgesetzten Zeitpunkt verließe - seine Abschiebung vorgenommen werden (§ 13 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 - AuslG - BGBl I 353); dies sei zwar nicht formell, aber doch sinngemäß einem Aufenthaltsverbot (§ 625 Abs. 1 Nr. 2 RVO) gleichzusetzen. Die Rente müßte also gem. § 625 Abs. 1 RVO ruhen, sobald der Kläger in seine Heimat zurückkehre. Dies stehe der Bewilligung der Kapitalabfindung entgegen, die nur eine besondere Form der Rentenzahlung sei. Jordanien habe weder das Übereinkommen Nr. 19 der Internationalen Arbeitsorganisation von 1925 (RGBl 1928 II 509, 1929 II 13, BGBl 1952 II 607) ratifiziert, noch mit der BRD ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen; § 625 RVO diene dem Zweck, die Staaten zum Abschluß von Abkommen über die Soziale Sicherheit anzuhalten, die Vorschrift dürfe nicht durch Kapitalabfindung gem. § 616 Abs. 1 RVO umgangen werden. Schließlich komme hinzu, daß nach dem ärztlichen Gutachten vom 1. August 1966 ein Endzustand der Unfallfolgen noch nicht erreicht sei.
Das Sozialgericht (SG) Mannheim hat den im Widerspruchsbescheid vertretenen Standpunkt gebilligt und durch Urteil vom 1. August 1967 die Klage abgewiesen.
Auf die - vom SG zugelassene - Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg durch Urteil vom 31. Juli 1968 (Breithaupt 1969, 396) unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte verpflichtet, dem Kläger auf seinen Abfindungsantrag einen neuen Bescheid zu erteilen: Die Anwendung des § 616 Abs.1 Satz 1 RVO sei im vorliegenden Fall schon deshalb nicht durch Abs. 2 dieser Vorschrift ausgeschlossen, weil das Königreich Jordanien weder dem Übereinkommen Nr. 19 beigetreten sei noch mit der BRD ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen habe. Die Auffassung der Beklagten, bei mangelnder Verbürgung der Gegenseitigkeit entfalle jegliche Abfindung nach Maßgabe des § 616 Abs. 1 RVO, widerspreche dem § 616 Abs. 2 RVO, aus dem eindeutig zu folgern sei, daß die Anwendung des Abs. 1 gerade nicht die Gegenseitigkeit voraussetze. Eine ruhende Leistung könne zwar - wie die Beklagte zutreffend annehme - nicht abgefunden werden. Mit der Ausreise des Klägers würde aber kein Ruhen der Rente eintreten, da die Voraussetzungen des § 625 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RVO nicht gegeben seien. Nicht frei von Ermessensfehlern sei schließlich auch die Bescheidbegründung, in den Unfallfolgen sei noch kein Dauerzustand eingetreten. Die Verletzung der rechten Hand bedinge nach Art und Umfang im Endzustand eine Minderung der Erwerbsunfähigkeit (MdE) um wenigstens 20 v.H.. Bei fehlerfreiem Ermessensgebrauch sei die Beklagte verpflichtet, den Kläger daraufhin begutachten zu lassen, ob und inwiefern sich prognostisch die gegenwärtige MdE bis zum Eintritt des voraussichtlichen Endzustandes wahrscheinlich noch verändern wird.
Gegen das am 7. November 1968 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22. November 1968 Revision eingelegt mit dem Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Mannheim vom 1. August 1967 zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Innerhalb der bis zum 7. Februar 1969 verlängerten Frist hat die Beklagte ihre Revision im wesentlichen wie folgt begründet: Unter Verstoß gegen § 54 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) habe das LSG in die Ermessensfreiheit der Beklagten dadurch eingegriffen, daß es sie zur Erteilung eines die Abfindung gewährenden Bescheides verurteilt habe. Abgesehen von der Auslegung des § 625 RVO sei, bevor die Abfindungssumme von rd. 44.000,- DM dem Kläger zuerkannt werde, noch eine Reihe von Gesichtspunkten zu prüfen, so insbesondere, ob etwa eines Tages die unfallbedingte MdE unter den rentenberechtigenden Grad von 20 v.H. absinken könne, der Kläger vielleicht in absehbarer Zeit sich freiwillig in Jordanien aufhalten oder von den deutschen Behörden ein Inlandsaufenthaltsverbot im Sinne des § 625 Abs.1 Nr. 2 RVO gegen ihn erlassen werde. Ferner macht die Revision - in breiter Wiederholung der Gründe ihres Widerspruchsbescheides - geltend, die Gewährung der Kapitalabfindung sei durch § 625 Abs. 1 RVO schlechterdings ausgeschlossen; daß der Kläger die BRD demnächst verlasse, sei noch die Folge seines freien Willensentschlusses zur Einreise unter den ihm seinerzeit bekannten Bedingungen; die verweigerte Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung habe für den Kläger die gleichen Auswirkungen wie ein Aufenthaltsverbot im Sinne des § 625 Abs. 1 Nr. 2 RVO. Schließlich verweist die Revision auf ein Urteil des SG Stuttgart vom 30. September 1968, welches sich mit dem nach ihrer Ansicht gleichliegenden Fall eines anderen jordanischen Gastarbeiters befaßt.
Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 124 Abs. 2 SGG).
II.
Die vom LSG zugelassene Revision der Beklagten ist unbegründet.
Die Revision rügt, das LSG habe rechtsirrtümlich dem der Beklagten bei Anwendung des § 616 Abs. 1 RVO eingeräumten Ermessen vorgegriffen, indem es sie zur Erteilung eines die vom Kläger begehrte Abfindung gewährenden Bescheides verpflichtet habe. Träfe diese Rüge zu, so könnte wegen des hiermit dargetanen Verstoßes gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gewaltentrennung das angefochtene Urteil keinen Bestand haben (vgl. BSG 7, 269, 273 mit weiteren Nachweisen). Bei dem Revisionsangriff wird jedoch die Tragweite des Berufungsurteils verkannt. Das LSG hat die Beklagte nicht zur Erteilung eines die Abfindung gewährenden Bescheides, sondern - in bedenkenfreier sinngemäßer Anwendung des § 131 Abs. 3 SGG (vgl. BSG 3, 180, 191) - zur Erteilung eines neuen Bescheides unter Beachtung der vom LSG vertretenen Rechtsauffassung verpflichtet; wie die Ausführungen auf Seite 17 (Abschnitt 4) der Entscheidungsgründe klar erkennen lassen, hat das LSG vollauf berücksichtigt, daß der Beklagten bei Anwendung des § 616 Abs. 1 RVO noch ein vom Gericht nicht auszufüllender Ermessensspielraum verbleibt, im Rahmen dessen die von der Revision vorgetragenen Erwägungen anzustellen wären, ob eine Kapitalabfindung unter den gegebenen Umständen vertretbar erscheint. Das angefochtene Urteil bindet also die Beklagte an die Rechtsauffassung des LSG nur bezüglich der Auslegung des § 616 und des § 625 RVO sowie hinsichtlich der Frage der prognostischen MdE-Ermittlung. Das gegen diese Rechtsauffassung gerichtete Revisionsvorbringen greift nicht durch.
Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, daß das Fehlen zwischenstaatlicher Abkommen der Anwendung des § 616 Abs.1 RVO nicht entgegensteht, sondern sie gerade erst ermöglicht. § 616 Abs. 2 RVO bedeutet eine Schutzvorschrift, welche für den hierin aufgeführten Personenkreis den Eintritt der weitreichenden, u.U. dem Leistungsberechtigten nachteiligen Auswirkungen (vgl. Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., Anm. 8 b zu § 616) einer - möglicherweise sogar gegen den Willen des Berechtigten gewährten (vgl. Schieckel-Göbelsmann, RVO Gesamtkommentar, Anm. 3 zu § 616) - Kapitalabfindung nach § 616 Abs. 1 RVO verhindern soll. Zu den hierdurch geschützten Personen gehört der Kläger als jordanischer Staatsangehöriger nicht, wie das LSG bedenkenfrei - unter Bezugnahme auf die im Juli 1968 erteilten Auskünfte des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung sowie der IAO - dargelegt hat. Keine rechtlichen Bedenken bestehen auch gegen die Annahme des LSG, der Kläger sei - seit der Zeit seiner Antragstellung - ständig im Begriff gewesen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland aufzugeben (1. Alternative des § 616 Abs. 1 Satz 1 RVO), denn sein Bemühen um die Erlangung der Kapitalabfindung diene bereits der Vorbereitung für die ihm obliegende Ausreise.
Der Gewährung der Kapitalabfindung steht nicht die Vorschrift des § 625 Abs. 1 RVO entgegen. Dabei kann der Senat - übereinstimmend mit dem LSG - die Frage offenlassen, ob bei einem erst bevorstehenden Ruhen der Leistung die Bewilligung der Kapitalabfindung deshalb als ausgeschlossen zu erachten ist, weil sonst die Ruhensvorschriften umgegangen werden könnten (vgl. hierzu Lange, Sozialversicherung, 1968, 204, 206 gegen Lauterbach, aaO, Anm. 4 d zu § 616). Denn beim Kläger liegt - entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht - keines der das Ruhen herbeiführenden Tatbestandsmerkmale des § 625 Abs. 1 RVO vor.
Nr. 2 dieser Vorschrift setzt voraus, daß gegen den leistungsberechtigten Ausländer ein Aufenthaltsverbot für den Geltungsbereich des Grundgesetzes (GG) verhängt ist. Der Begriff des Aufenthaltsverbots ist dem § 5 der - am 1. Juli 1963 noch geltenden - Ausländerpolizeiverordnung vom 22.August 1938 (RGBl I 1053) entnommen (vgl. Lauterbach, aaO, Anm. 14 zu § 625); von dieser Maßnahme wurden seinerzeit, wie dem § 5 Abs. 1 Buchst. a-i zu entnehmen ist, solche Ausländer betroffen, deren Inlandsaufenthalt aus meist recht schwerwiegenden Gründen in erhöhtem Maße als unerwünscht angesehen wurde. Mit dem Außerkrafttreten der bezeichneten Verordnung ist auch die Institution des Aufenthaltsverbotes weggefallen. Statt dessen sieht das AuslG vom 28. April 1965 in seinem § 10 Abs. 1 für den Kreis besonders unerwünschter Personen die Ausweisung vor, auf deren Begriffsmerkmale es nunmehr bei der Anwendung des § 625 Abs. 1 Nr. 2 RVO entscheidend ankommt. Hierfür spricht nach Meinung des Senats neben der ausdrücklichen Überleitungsvorschrift des § 52 AuslG insbesondere der Umstand, daß die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 aufgeführten Voraussetzungen mit denjenigen, die in § 5 Abs.1 Buchst. a-i der Ausländerpolizeiverordnung enthalten waren, im wesentlichen übereinstimmen. Auf den Kläger treffen diese Voraussetzungen nicht zu. Zwar muß er damit rechnen, daß seine befristete Aufenthaltserlaubnis (§ 7 Abs. 2 AuslG) demnächst nicht mehr verlängert werden wird. Eine Ausweisung ist jedoch gegen ihn nicht verfügt worden, es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern hierzu aus einem der in § 10 Abs. 1 AuslG aufgeführten Gründe ein Anlaß vorliegen könnte. Der Kläger ist auch nicht - wie die Beklagte meint - deshalb praktisch wie ein Ausgewiesener anzusehen, weil er gleich diesem u.U. einer Pflicht zur Ausreise (§ 12 Abs. 1 AuslG) unterliegen würde, deren Befolgung äußerstenfalls im Wege der Abschiebung (§ 13 AuslG) erzwungen werden kann. Diese Konsequenzen können den Kläger erst treffen, wenn seine - schon mehrmals verlängerte - Aufenthaltserlaubnis endgültig abgelaufen ist; bis dahin gilt sein Aufenthalt vorläufig als erlaubt, solange über weitere Verlängerungsanträge noch nicht entschieden ist (vgl. § 21 Abs. 3 AuslG). Hierin unterscheidet sich der ausländerrechtliche Status des Klägers besonders sinnfällig von demjenigen eines Ausgewiesenen, für den solche Möglichkeiten in der Regel nicht mehr bestehen (vgl. § 15 AuslG, Schiedermair, Handbuch des Ausländerrechts in der BRD, S. 147 Anm. 11 zu § 9). Die angeführten grundlegenden Unterschiede zwischen den Voraussetzungen und Folgen einer Ausweisung einerseits und den beim Kläger gegebenen Verhältnissen andererseits lassen demnach die von der Beklagten verfochtene analoge Anwendung des § 625 Abs.1 Nr. 2 RVO nicht zu.
Nach § 625 Abs. 1 Nr. 1 RVO ruht die Leistung, solange der berechtigte Ausländer sich freiwillig gewöhnlich außerhalb des Geltungsbereichs des GG aufhält. Mit Recht hat das LSG angenommen, daß der Kläger - sollte er künftig wegen des Ablaufs seiner nicht mehr verlängerten Aufenthaltserlaubnis in seinen Heimatstaat Jordanien zurückkehren - damit die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllen würde. Diese Ausreise und der dadurch herbeigeführte Auslandsaufenthalt würden nämlich nicht auf dem freien Entschluß des Klägers, sondern auf der Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht (§ 12 Abs. 1 AuslG) beruhen. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem in § 13 Abs. 1 AuslG verwendeten Ausdruck "freiwillige Ausreise"; mit diesem Ausdruck ist nicht die echte Freiwilligkeit gemeint, vielmehr bedeutet er die Bezeichnung eines Handelns unter gesetzlichem Zwang zur Vermeidung der vom Gesetz bei Nichtbefolgung angedrohten Vollzugsmaßnahmen (vgl. Schiedermair, aaO, S. 176 Anm. 8 zu § 13). Das LSG hat ferner mit Recht die Argumentation der Beklagten als fehlsam erachtet, der Kläger habe 1963 bei seiner Einreise in die BRD bereits das spätere Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis bewußt in Kauf genommen. Dieses von der Revision erneut vorgetragene Argument wird den Umständen, unter denen ausländische Gastarbeiter seit Jahren zwecks Aufbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage in der Industrie der BRD Beschäftigung suchen, keinesfalls gerecht.
Schließlich ist auch der Auffassung des LSG beizupflichten, die Beklagte sei bei fehlerfreiem Gebrauch ihres Ermessens gehalten, zur Prüfung des voraussichtlichen Endzustandes der Unfallfolgen den Kläger einer prognostisch ausgerichteten ärztlichen Begutachtung unterziehen zu lassen. Da übrigens zur Zeit der Berufungsverhandlung am 31.Juli 1968 die vorgeschlagene Frist von 2 Jahren für die Nachuntersuchung des Klägers (s. Dauerrentengutachten vom 1. August 1966) bereits verstrichen war, erscheint das hierauf bezügliche Vorbringen der Beklagten überholt und bedarf nach Meinung des Senats keiner eingehenderen Stellungnahme.
Die Revision muß hiernach zurückgewiesen werden (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen