Beteiligte
Klägerin und Revisionsklägerin |
Beklagte und Revisionsbeklagte |
Tatbestand
I.
Im Streit ist, ob die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) die Kosten eines Studiums der Klägerin an einer Pädagogischen Hochschule (PH) als Maßnahme einer beruflichen Rehabilitation zu übernehmen hat.
Die 1940 geborene Klägerin hatte die mittlere Reife erworben und eine Handelsschule besucht. Sie begann ihr Berufs- und Versicherungsleben 1957 als Stenotypistin; im September 1974 war sie Chefsekretärin.
Bereits im Oktober 1973 hatte sie bei der beigeladenen Bundesanstalt für Arbeit (BA) unter Bezug auf ein ihr ärztlich bescheinigtes Reizsyndrom der Halswirbelsäule (HWS) eine Umschulung zunächst zur Erzieherin, Sozialpädagogin oder einer ähnlichen Tätigkeit im sozialen Bereich beantragt. Diesen Antrag reichte die Beigeladene auf Grund der "Frankfurter Vereinbarung" (vgl. Dienstbl. BA A 1972, 1154) der Beklagten zur zuständigen Entscheidung weiter. Ab Februar 1974 besuchte die Klägerin ein Abendgymnasium. Im Juni des gleichen Jahres bestand sie vor dem zuständigen Niedersächsischen Amt die Prüfung für die Zulassung zum Hochschulstudium ohne Reifezeugnis im Fach Erziehungswissenschaft. Im September 1974 teilte die Klägerin der Beklagten ihren Wunsch mit, Volksschullehrerin zu werden. Im Oktober 1974 nahm die Klägerin das Studium an der PH Lüneburg auf und ließ sich nach dem Bundesgesetz über die individuelle Förderung der Ausbildung (BAföG) unterstützen.
Mit dem streitigen Bescheid vom 8. Oktober 1974, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 1974, lehnte es die Beklagte ab, das Studium der Klägerin zu fördern: Die Ausbildungsdauer - unter Einschluß des an das Studium anschließenden Vorbereitungsdienstes - betrage mehr als fünf Jahre, also erheblich mehr als zwei Jahre (§ 14a Abs. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG). Eine andere angemessene Ausbildung zu fördern sei sie, BfA, jedoch ausdrücklich bereit.
Das Sozialgericht (SG) hat dem Begehren der Klägerin entsprochen, wogegen das Landessozialgericht (LSG) in dem angefochtenen Urteil vom 11. November 1976 die Klage abgewiesen hat. In der Begründung des Gerichts heißt es, es sei nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte bei der langen Dauer der von der Klägerin beantragten Umschulung - auch in Niedersachsen hätten die Bewerber um das Lehramt an Grund- und Hauptschulen nach dem Studium einen Vorbereitungsdienst von zwei Jahren abzuleisten und sodann noch eine weitere Prüfung abzulegen - nicht fördere. Überdies habe sich die Beklagte die Entscheidung über die Art der beruflichen Förderung immer unmißverständlich vorbehalten; irgendein Fehlverhalten sei der Beklagten nicht vorzuwerfen.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision tritt die Klägerin diesem Urteil entgegen. Sie bringt vor, das LSG gehe zu Unrecht davon aus, daß eine länger als zwei Jahre dauernde Förderungsmaßnahme nur in Ausnahmefällen zu gewähren sei. Eine andere kürzere Umschulung als die zur Lehrerin habe gar nicht zur Wahl gestanden. Wenn die Beklagte sie, die Klägerin, nicht auf die aus der Dauer der Ausbildung erwachsenen Bedenken auch nur einmal hingewiesen habe, dann erscheine es überdies als ein Verstoß gegen Treu und Glauben, wenn die Beklagte nach einjähriger Bearbeitungszeit ihren Antrag allein mit Rücksicht auf die Studiendauer ablehne. Neuerdings sehe das Gesetz überhaupt keine starre Befristung mehr vor. Außerdem hätte das LSG nur auf das sechssemestrige PH-Studium abstellen und nicht auch noch die darauf folgende Ausbildungsphase als Beamte zur Anstellung einbeziehen dürfen. Nach dem Studium sei die Beklagte bereits völlig entlastet. Eine Teilförderung dürfe deshalb nicht versagt werden. Schließlich habe das LSG auch noch seine Amtsermittlungspflicht verletzt und nicht geklärt, ob sie, die Klägerin, nicht nur durch eine länger als zwei Jahre dauernde Maßnahme beruflich hätte eingegliedert werden können. Versäumt habe die Beklagte auch ihre Aufklärungs-, Belehrungs-, Hinweis- und Fürsorgepflichten.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 8. Oktober 1974 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 1975 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, ihr, der Klägerin, berufsfördernde Leistungen durch Übernahme der Kosten für die Ausbildung zur Lehrerin an Grund- und Hauptschulen bis zum Abschluß des sechssemestrigen Studiums an der PH Niedersachsen zu gewähren,hilfsweise,die Beklagte zu verurteilen, ihr, der Klägerin, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid zu erteilen,hilfsweise,die Beigeladene zu verurteilen, ihr, der Klägerin, das sechssemestrige pädagogische Hochschulstudium im Rahmen des Arbeitsförderungsgesetzes bis zum Abschluß zu fördern.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, es sei unrichtig, daß das LSG eine starre zeitliche Begrenzung zugrunde gelegt habe. Unter Berücksichtigung des bisherigen Berufs einer Sekretärin hätten der Klägerin durchaus auch andere, wenngleich weniger qualifizierte, so doch kürzere und angemessenere Tätigkeiten zur Wahl gestanden. Hinzu komme, daß der Lehrerberuf bekanntlich an einem ausgesprochenen Mangel an Arbeitsplätzen leide. Die Klägerin sei nicht nur im Antragsvordruck, sondern auch durch Merkblätter über den zeitlichen Rahmen der Ausbildungsberufe sowie über den Ermessensspielraum des Versicherungsträgers ausführlich in Kenntnis gesetzt worden. Im Hinblick auf die vorgeschriebene Zusammenarbeit mit der Beigeladenen sowie auf die erforderliche Beiziehung medizinischer und psychologischer Gutachten könne von einer unangemessen langen Dauer der Bearbeitung des Antrags der Klägerin keine Rede sein.
Die Beigeladene trägt vor, gegen sie könne die Klägerin einen Anspruch nur aus § 47 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) a.F. herleiten. Insoweit sei jedoch davon auszugehen, daß durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hinreichend geklärt sei, daß ein Anspruch auf Förderung der Ausbildung zur Lehrerin an einer PH rechtlich ausgeschlossen sei (Hinweis auf verschiedene Urteile des 7. Senats des BSG).
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet.
Es kann dahinstehen, ob das von der Klägerin bereits 1973 angemeldete Begehren auf Berufsförderung, das sie spätestens im September 1974 auf die Übernahme der Kosten eines PH-Studiums beschränkt hat, nach § 14 AVG (= § 1237 der Reichsversicherungsordnung -RVO) in der - alten -, vor dem Gesetz über die Anpassung der Leistungen zur Rehabilitation (RehaAnglG) vom 7. August 1974, in Kraft getreten am 1. Oktober 1974 (§ 45 Abs. 1 a.a.O.), geltenden Fassung oder nach § 14a Abs. 3 Satz 2 AVG (= § 1237a Abs. 3 Satz 2 RVO) in der seither geltenden Fassung (n.F.) zu prüfen ist (vgl. dazu den erkennenden Senat in den zur Veröffentlichung bestimmten Urteilen vom 13. August 1977 - 1 RA 47/76 - und vom 7. Dezember 1977 - 1 RA 7/77): Gilt altes Recht, scheitert die Förderung eines PH-Studiums als Voraussetzung für das angestrebte Lehramt an Grund- und Hauptschulen schon daran, daß die Beklagte ihre Berufsförderung "nicht über zwei weitere Jahre" über die Regelförderungszeit von einem Jahr hinaus ausdehnen durfte (§ 14 As. 3 Satz 3 AVG a.F.). Da die Berufsförderung im vorliegenden Fall nur die "Ausbildung für einen anderen Beruf" (§ 14 Abs. 3 Buchst. b AVG a.F.) sein kann, die Ausbildung für das von der Klägerin angestrebte Lehramt an Grund- und Hauptschulen nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG auch in Niedersachsen aber mindestens fünf Jahre dauert, stützt § 14 AVG a.F. den "Anspruch" der Klägerin offenkundig nicht (zur Unzulässigkeit, die berufliche Förderung der Gesamtausbildung von Lehramtsbewerbern allein auf das PH-Studium zu beschränken und so die zeitliche Förderungsfähigkeit zu erreichen vgl. mit eingehender Begründung die Rechtsprechung des 7. und 12. Senats des BSG zu § 47 AFG in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I 1975, 3113), der § 14a Abs. 3 Satz 2 AVG n.F. weithin entspricht; im einzelnen siehe SozR Nr. 1 zu § 47 AFG; SozR 4100 § 47 Nr. 1; BSGE 37, 223 = SozR 4100 § 47 Nr. 2; BSGE 40, 185 = SozR 4100 § 47 Nr. 13; SozR 4100 § 47 Nr. 15). Wäre aber neues Recht anzuwenden, so scheitert der "Anspruch" der Klägerin daran, daß sie durch eine kürzere als die von ihr gewählte Ausbildung zur Lehrerin an einer Grund- und Hauptschule auf einen anderen zumutbaren Beruf hätte umgeschult werden können. Im einzelnen ergeben dies folgende Überlegungen:
§ 14a Abs. 3 Satz 2 AVG n.F. ist insgesamt die Grundregel zu entnehmen, daß die BfA ihr Ziel, "den Betreuten möglichst auf Dauer" unter angemessener Berücksichtigung von "Eignung, Neigung und bisheriger Tätigkeit … beruflich einzugliedern" (§ 14a Abs. 2 Satz 1 und 2 a.a.O.), in möglichst kurzer Zeit zu erreichen bestrebt zu sein hat. Das folgt zum einen schon daraus, daß der Rentenversicherungsträger zu Lasten der Solidargemeinschaft der Rentenversicherten nur sparsam und wirtschaftlich vorgehen darf (vgl. § 69 Abs. 2 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs - SGB 4). Es ist nicht Aufgabe des Rentenversicherungsträgers im Rahmen der beruflichen Rehabilitation, einzelnen Versicherten einen von ihm angestrebten möglichst hohen beruflichen Aufstieg zu finanzieren, sondern die Erwerbsfähigkeit möglichst vieler zu betreuender Versicherter zu erhalten, im Falle der Beeinträchtigung zu bessern oder wiederherzustellen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 AVG = § 1236 Abs. 1 Satz 1 RVO). Das bedeutet vorrangig Sicherung des von dem Behinderten erreichten sozialen Standorts im Berufs- und Erwerbsleben, wenngleich hierbei ein beruflicher Aufstieg nicht ausgeschlossen ist (vgl. § 14a Abs. 2 letzter Satz AVG n.F.). Diesem gesetzlichen Auftrag kann der Rentenversicherungsträger zuallererst nur genügen, wenn er die Dauer der förderungsfähigen beruflichen Maßnahmen auf das nach dem Gesetzzweck notwendige Maß beschränkt. In Konkretisierung dieses Grundsatzes möglicher, für den Betreuten zumutbarer Beschränkung der Dauer förderungsfähiger Maßnahmen legt § 14a Abs. 3 Satz 2 Teilsatz 2 AVG n.F. fest, daß eine Umschulungsmaßnahme bei ganztägigem Unterricht nur dann bei länger als zwei Jahre umfassender Dauer gefördert werden darf, wenn "der Betreute nur durch eine länger dauernde Maßnahme eingegliedert werden kann". Bei Würdigung dieses dem § 14a Abs. 3 Satz 2 AVG n.F. zu entnehmenden überragenden Grundgedankens läßt sich nicht davon sprechen, daß das Gesetz nur das Gegensatzpaar "bis zu zwei Jahren" und "länger als zwei Jahre" kennen würde, also in bezug auf die Dauer eine Umschulung jeglicher Vergleich von länger als zwei Jahre dauernden Maßnahmen unzulässig wäre. Vielmehr ist § 14a Abs. 3 Satz 2 a.a.O. nach dem soeben dargelegten Grundsatz zu entnehmen, daß auch bei einem Versicherten, der nur durch eine zwei Jahre überschreitende Maßnahme eingegliedert werden kann, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine bestimmte Maßnahme der beruflichen Förderung fehlen, wenn er durch eine andere - wenngleich länger als zwei Jahre dauernde - kürzere Maßnahme auf einen anderen zumutbaren Beruf umgeschult werden kann.
Nach dem vom LSG festgestellten - knappen - Sachverhalt und nach dem eigenen Vortrag der Klägerin könnte diese durch eine kürzere Maßnahme als durch die Ausbildung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen auf Dauer zumutbar beruflich umgeschult werden. In der Revisionsbegründung hat die Klägerin vorgebracht, sie habe sich im Berufsförderungsantrag nicht auf eine einzige Förderungsmöglichkeit fixiert, vielmehr eine Ausbildung auch als "Erzieherin, Sozialpädagogin oder eine ähnliche Tätigkeit im sozialen Bereich" angestrebt; selbst noch in dem gegen den streitigen Bescheid der Beklagten erhobenen Widerspruch hat die Klägerin neben der Ausbildung zur Lehrerin wahlweise die Förderung der Ausbildung "zur Sozialpädagogin", ja für jeden anderen "Beruf, der meinen gesundheitlichen Fähigkeiten entspricht" ausdrücklich beantragt. Eine Neigung zu solchen anderen Berufen war bei der Klägerin mithin bis zum Erlaß des streitigen Bescheids vorhanden. Nach dem vom LSG wiedergegebenen ärztlichen und psychologischen Gutachten bestand hierzu auch eine Eignung der Klägerin. Daß solche Tätigkeiten der Klägerin auch im Hinblick auf den bis September 1974 ausgeübten Beruf einer Sekretärin zumutbar waren, bedarf keiner näheren Begründung. Die Berufe einer Erzieherin, Sozialpädagogin oder ähnliche Berufe im sozialen Bereich sind durchweg Tätigkeiten, zu denen kürzere als fünf Jahre dauernde Ausbildungsgänge führen. Der anspruchsvollste der genannten Berufe ist der der Sozialpädagogin. Die Ausbildung ist auf verschiedenen Wegen möglich; sie führt entweder über die Fachhochschule für Sozialpädagogik und Sozialarbeit in den Tätigkeitsbereich des graduierten Sozialarbeiters hinein (vgl. Blätter zur Berufskunde, Bd. 3d III/Unterricht/3 - III E 05/Stichwort Diplompädagoge, S. 20 Abs. 1) oder im anspruchsvolleren Falle über ein Pädagogikstudium an einer wissenschaftlichen oder Pädagogischen Hochschule mit einer Regelstudiendauer von acht Semestern (S. 27 a.a.O.). Der Studienabschluß erlaubt die Aufnahme eines Berufes z.B. in der Erwachsenenbildung, in der außerschulischen Jugendbildung oder ähnlichem (vgl. im übrigen zu alledem S. 12 a.a.O.). Noch kürzere Ausbildungsgänge bieten sich der "Erzieherin" in ihren vielfältigen Formen - Fürsorgeerzieherin, Anstalts- oder Heimerzieherin, Heilpädagogin, Jugend- oder Jugendheimleiterin, Kinderdorfmutter (vgl. dazu im einzelnen die Klassifizierung der Berufe - System und alphabetisches Verzeichnis der Berufsbenennungen, Ausgabe 1975, hgg. vom Statistischen Bundesamt, S. 191, Berufsordnung 862/Stichwort Heimleiter, Sozialpädagogen) und zum Erzieher z.B. in den Landesjugendheimen Schleswig-Holsteins (NBl. KM S. 190 i.d.F. vom 5. Februar 1971 - NBl. KM S. 95; vom 13. März 1974 - Abl. Schleswig-Holstein S. 279 und. vom 11. März 1975 - a.a.O. S. 322).
Konnte aber die Klägerin durch eine zwar möglicherweise länger als zwei Jahre dauernde, aber weniger als fünf Jahre umfassende Umschulung nach Neigung, Eignung und bisheriger Tätigkeit auf Dauer angemessen anderweitig beruflich eingegliedert werden, so durfte die Beklagte die Kosten einer Umschulung der Klägerin zur Lehrerin an Grund- und Hauptschulen - auch nicht für Teilabschnitte (s. oben) - nach § 14a Abs. 1 Nr. 3 AVG n.F. nicht übernehmen. Der angefochtene Bescheid ist mithin nicht zu beanstanden.
Nach den von der Klägerin nicht nach § 164 Abs. 2 Satz 3 SGG angegriffenen und daher für den erkennenden Senat nach § 163 SGG bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG hat die Beklagte die Klägerin zu keiner Zeit in dem Glauben bestärkt, sie werde das Pädagogikstudium tatsächlich fördern. Dem entspricht, daß die Klägerin noch nach Erlaß des angegriffenen Bescheids in der Widerspruchsschrift eine Förderung außer zur Lehrerin auch zur Sozialpädagogin und zu anderen Berufen wahlweise für wünschenswert erklärt hat. Aus dem Gedanken der öffentlich-rechtlichen Zusage kann die Klägerin daher keine Rechte im Sinne ihres Antrags herleiten. Bei dem gegebenen Sachverhalt kann auch nicht ersichtlich werden, wie dies aus dem Gesichtspunkt von "Treu und Glauben" möglich sein könnte.
Auch der gegen die Beigeladene gerichtete Hilfsantrag ist unbegründet. Nach der bereits weiter oben zitierten gesicherten Rechtsprechung des 7. und 12. Senats des BSG scheidet eine berufliche Förderung eines Pädagogikstudiums als Voraussetzung für eine Bewerbung um das Lehramt an Grund- und Hauptschulen nach § 47 AFG a.F. ebenfalls aus. Die Beigeladene hat im Revisionsverfahren hierauf noch einmal zutreffend hingewiesen.
Das angefochtene Urteil ist daher nicht zu beanstanden. Die Revision der Klägerin hiergegen war mit der Kostenfolge aus § 193 SGG als unbegründet zurückzuweisen.
Fundstellen