Leitsatz (amtlich)
Berufsausbildung im Sinne des KGG § 2 Abs 1 S 2 ist anzunehmen, wenn das Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres für einen bestimmten Beruf ausgebildet wird und die Ausbildungsmaßnahmen seine Zeit und seine Arbeitskraft überwiegend beanspruchen (Anschluß BSG 1961-07-05 4 RJ 209/59 = BSGE 14, 285).
Leitsatz (redaktionell)
1.Unter Berufsausbildung iS des KGG § 2 Abs 1 S 2 ist die Ausbildung für einen bestimmten gegen Entgelt auszuübenden Beruf zu verstehen. Unerläßlich bleibt hierbei, daß die Ausbildungsmaßnahmen die Zeit und die Arbeitskraft des Kindes wenigstens überwiegend beanspruchen. Der Zeitaufwand für die notwendigen häuslichen Vor- und Nacharbeiten und für die Wege zur Ausbildungsstätte wird der reinen Ausbildungs- oder Unterrichtszeit hinzugerechnet.
Orientierungssatz
Zur Berufsausbildung rechnen nach herrschender Auffassung ua der Besuch einer höheren Schule, einer Hoch-, Fach- oder Haushaltungsschule sowie einer Landwirtschaftsschule; ferner die Ausbildung für kaufmännische, technische, handwerkliche, pflegerische oder hauswirtschaftliche Berufe im Rahmen eines berufsüblichen oder fachlich notwendigen Lehr- oder Anlernverhältnisses. Immer jedoch gilt die zwingende Voraussetzung, daß ein bestimmter Beruf, ein konkretes Berufsziel angestrebt wird. Nicht als Berufsausbildung anerkannt werden ua der Besuch von ein- bis zweistündigen Tages- oder Abendkursen, die vorübergehende Ausbildung in einem Haushalt, eine Beschäftigung oder ein Schulbesuch zur Vervollkommnung, Festigung oder Weiterbildung der eigenen bereits vorhandenen beruflichen oder allgemeinen Kenntnisse, seien sie auch Berufs wegen nützlich, förderlich oder geeignet, den Aufstieg in einen günstigeren Beruf zu ermöglichen.
Normenkette
KGG § 2 Abs. 1 S. 2 Fassung: 1954-11-13
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 5. Juni 1962 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 2. Februar 1960 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Der Kläger ist Vater von drei Kindern: K (geboren 1938), B (geboren 1940) und G (geboren 1941). Für G wurde ihm bis einschließlich März 1958 von der beklagten Familienausgleichskasse (FAK) Kindergeld gezahlt.
Nach Vollendung des 18. Lebensjahres der Kinder K und B forderte die Beklagte den Kläger im März 1958 auf, ihr Ausbildungsbescheinigungen für beide zu übersenden. Für den Sohn K wurde eine wissenschaftliche Berufsausbildung durch Bescheinigung der Universität Köln nachgewiesen. Hinsichtlich der Tochter B machte der Kläger geltend, sie befinde sich nach ihrer Schulentlassung zur Erlernung der französischen Sprache in Paris, stände also ebenfalls noch in Berufsausbildung. B hatte dort ab April 1958 bei einer französischen Familie gegen freie Unterkunft einschließlich Frühstück und Abendbrot sowie mit einem Taschengeld eine Halbtagsbeschäftigung im Haushalt angenommen. Sie besuchte nachmittags stundenweise die Sprachschule Alliance Francaise und erhielt darüber im Juni 1959 ein Prüfungsdiplom. Ferner hielt sich die Tochter B von Oktober 1959 bis August 1960 in England auf, arbeitete auch dort gegen freie Station und Taschengeld in einem Haushalt und belegte in ihrer Freizeit Sprachkurse. Im Januar 1960 unterzog sie sich in London einem Sprachexamen.
Die beklagte FAK lehnte für die Zeit ab April 1958 die Gewährung von Kindergeld für die Tochter G ab, weil der Auslandsaufenthalt des Zählkindes B bei gleichzeitiger Halbtagsbeschäftigung trotz Besuchs von Sprachkursen nicht als Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldgesetzes (KGG) angesehen werden könne (Bescheid vom 10. November 1958).
Da nach Ansicht des Klägers ihm das Kindergeld zu Unrecht vorenthalten werde, erhob er Klage beim Sozialgericht (SG). B wolle die im Ausland erworbenen Sprachkenntnisse später beruflich verwerten, vornehmlich etwa im Beruf einer Auslandskorrespondentin. Mit Rücksicht auf seine ungünstigen finanziellen Verhältnisse als Flüchtling sei sie zur Annahme der Halbtagsstellung in Paris, später in England, gezwungen gewesen, um selber einen Beitrag zu ihren Lebenshaltungskosten zu leisten. Trotzdem müsse er seine Tochter noch zusätzlich mit Geld und Lebensmitteln versorgen, weil das Taschengeld zur Bestreitung sämtlicher anfallenden Kosten nicht ausreiche. Deshalb müsse deren Aufenthalt im Ausland als Berufsausbildung im Sinne des KGG angesehen werden.
Das SG wies die Klage ab (Urteil vom 2. Februar 1960). Der Auslandsaufenthalt der Tochter B sei für das von ihr angestrebte Berufsziel weder vorgeschrieben noch üblich. Außerdem handele es sich bei ihren Sprachstudien im Ausland nicht um eine planmäßige, auf ein bestimmtes Berufsziel unmittelbar ausgerichtete Ausbildung.
Die Berufung des Klägers hatte Erfolg. Das Landessozialgericht - LSG - (Urteil vom 5. Juni 1962) hob das sozialgerichtliche Urteil und den Bescheid der Beklagten vom 10. November 1958 auf und verurteilte diese, dem Kläger Kindergeld für seine Tochter G für die Zeit vom 1. April 1958 bis zum 31. August 1960 zu gewähren. Im Gegensatz zum SG war das LSG der Auffassung, daß es sich bei dem Auslandsaufenthalt der Tochter B um Berufsausbildung im Sinne des § 2 KGG handele. Der Begriff der Berufsausbildung sei in diesem Gesetz nicht näher vom Gesetzgeber umschrieben worden. In Übereinstimmung mit der im Schrifttum weitgehend vertretenen Ansicht sei er jedoch nicht eng auszulegen. Daher fielen darunter nicht nur Beschäftigungen des Kindes, die nach den einschlägigen Ausbildungsbestimmungen vorgeschrieben oder in deren Ermangelung berufsüblich oder fachlich notwendig seien sowie Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch nähmen. Vielmehr gehöre hierzu auch der Erwerb von Kenntnissen, die für die spätere Berufstätigkeit besonders förderlich seien, solange die Berufsausbildung selbst im einzelnen noch nicht als abgeschlossen gelten könne. Daher müsse im Auslandsaufenthalt eines Mädchens u.a. schon dann eine Berufsausbildung erblickt werden, wenn er dem überwiegenden Zweck diene, die betreffende Landessprache zu erlernen, und wenn eine mit ihm verbundene Arbeitsaufnahme im Haushalt samt dem Verdienst dort lediglich die finanzielle Grundlage für den Aufenthalt an sich erbringen solle. Diese Voraussetzung sei bei der Tochter B erfüllt gewesen. Das Mädchen habe die Absicht gehabt, Auslandskorrespondentin zu werden oder wenigstens einen ähnlichen Beruf zu ergreifen. Die Erlernung von Fremdsprachen sei nicht nur im allgemeinen nützlich, sondern für den von B "ins Auge gefaßten Beruf einer Auslandskorrespondentin Voraussetzung", wobei es für das Fortkommen in diesem Beruf besonders dienlich sei, wenn die Sprachen im Ausland studiert würden. Auch habe B ihre Sprachstudien nicht nur nebenbei betrieben, wie die mit Erfolg absolvierten Sprachkurse und Sprachprüfungen erwiesen. Ihre Haushaltstätigkeit habe jeweils zugleich die Sprachkenntnisse gefördert, so daß der gesamte Auslandsaufenthalt überwiegend ihrer Berufsausbildung gedient habe. Die hierfür aufgewendete Zeit von 15 Monaten in Paris und 10 Monaten in England sei zudem für die Erlernung einer Fremdsprache durchaus angemessen und nicht übertrieben lange gewesen. Bei der Auslegung des Begriffs Berufsausbildung zu § 2 KGG stützte sich das LSG überdies sinngemäß auf einen Bescheid des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Januar 1960 (BStBl 1960, Teil III, S. 118) zu § 32 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und auf die von dem Niedersächsischen Finanzminister erlassenen Richtlinien über die Gewährung von Kinderzuschlag bei Auslandsaufenthalt im Rahmen einer Fremdsprachenausbildung eines Kindes vom 20. August 1959 in Verbindung mit den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften vom 10. Juni 1959 zu den §§ 6 - 20 des Landesbesoldungsgesetzes.
Revision wurde zugelassen.
II. Die beklagte FAK legte form- und fristgerecht Revision ein. Mit der Annahme, die Tochter B habe bereits während ihres Auslandsaufenthalts die Absicht gehabt, Auslandskorrespondentin zu werden, verstoße das LSG gegen das Recht der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Jene Auffassung werde durch den Akteninhalt nicht ausreichend gestützt. Dieser ergebe im Gegenteil, daß Barbara von 1958 bis 1960 noch nicht genau gewußt habe, was sie beruflich in Zukunft tun wolle. Sie habe lediglich beabsichtigt, ihre Sprachkenntnisse zu vervollkommnen. Das seinerzeit noch nicht vorhandene Berufsziel "Auslandskorrespondentin" erweise zudem die Tatsache, daß B nach Beendigung des Auslandsaufenthalts zunächst ein Jahr als Hotelpraktikantin in Pforzheim gearbeitet und erst danach eine Stelle als Auslandskorrespondentin angenommen habe. Jede Berufsausbildung setze aber zumindest das Wissen voraus, welchen bestimmten Beruf man nach Beendigung der Ausbildung ausüben wolle. Ferner könne ein Auslandsaufenthalt, bei dem - wie im Fall der Tochter Barbara - eine Fremdsprache vorwiegend nur praktisch geübt werde, überhaupt nicht als Berufsausbildung im Sinne des KGG gewertet werden, gleichgültig ob ein festes Berufsziel, für dessen Verwirklichung die Kenntnis der betreffenden Fremdsprache erforderlich sei, bereits während des Auslandsaufenthalts erstrebt werde oder nicht. Ergänzend und zur Bestärkung ihrer Rechtsansicht verweist die Beklagte auf die Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) zu dem Begriff Berufsausbildung in § 1267 der Reichsversicherungsordnung (RVO) und ist der Meinung, daß diese bei der Auslegung des gleichen Begriffs in § 2 KGG herangezogen werden müsse. Dagegen könnten mangels Gleichartigkeit die zwischen einem Beamten und seinem Dienstherrn geltenden besoldungsmäßigen Grundsätze bezüglich der Gewährung von Kinderzuschlägen für über 18-jährige bei der Auslegung des Begriffs Berufsausbildung im Kindergeldrecht nicht Anwendung finden.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des LSG-Urteils die Berufung des Klägers zurückzuweisen,
hilfsweise, das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des LSG für zutreffend. Ihm als Flüchtling sei es unmöglich gewesen, eine finanziell aufwendigere Sprachenausbildung für seine Tochter B zu ermöglichen als die durchgeführte. Die Erlernung fremder Sprachen sei ihm und seiner Tochter jedoch als so wesentlich für die Ergreifung eines auskömmlichen Lebensberufs erschienen, daß sie auf den Weg von Halbtagsbeschäftigungen im Ausland zurückgegriffen hätten. Alleinzweck des Aufenthalts in Frankreich wie in England sei die Erlernung der jeweiligen Landessprache gewesen. Barbara habe auch von Anfang ihres Auslandsaufenthalts an den Beruf einer Fremdsprachenkorrespondentin als den wahrscheinlichsten erstrebt, wenngleich man nicht habe sagen können, daß sie ihre Sprachkenntnisse nach Beendigung des Auslandsaufenthalts künftig ausschließlich im Beruf einer Auslandskorrespondentin verwerten würde.
III. Die nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthafte Revision ist zulässig und begründet.
Gegenstand der Klage (Streitgegenstand) ist der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Kindergeld für seine Tochter G in der Zeit vom 1. April 1958 bis zum 31. August 1960.
Nach § 2 Abs. 1 KGG in der bis zum 30. Juni 1964 geltenden Fassung vom 13. November 1954 (BGBl I 333) unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Änderungs- und Ergänzungsgesetze in Verbindung mit § 1 KGG erhalten Kindergeld auf Antrag Arbeitnehmer, Selbständige oder mithelfende Familienangehörige, die drei oder mehr Kinder haben, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendeten. Diesen Kindern stehen Kinder vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 25. Lebensjahr gleich, die entweder für einen Beruf ausgebildet werden oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung für den Anspruch auf Kindergeld ist hiernach also, daß wenigstens drei Kinder eines Berechtigten, auch die sogenannten Zählkinder, für die selbst kein Kindergeld gewährt wird, noch nicht 18 Jahre alt oder aber den nicht 18-jährigen von Gesetzes wegen gleichgestellt sind.
Der Kläger ist Vater von drei Kindern. Von ihnen standen während der fraglichen Zeit nach den das BSG bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG eines in Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 KGG; das dritte hatte das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet. Streitig ist, ob auch das zweite Kind, die Tochter B, noch als Kind im Sinne des § 2 Abs. 1 KGG gezählt werden kann. Nur bei Bejahung dieser Voraussetzung besteht der Anspruch auf Kindergeld für die jüngste Tochter G.
Nach den von seiten der Beteiligten unbestrittenen, den Senat wiederum bindenden Feststellungen des LSG hielt sich B seinerzeit etwa 15 Monate in Paris und rund 10 Monate in London auf. Sie arbeitete dort jeweils in sogenannten au-pair-Haushaltsstellen. Nachmittags besuchte sie mehrmals in der Woche Sprachkurse, um ihre in der Schule erworbenen Fremdsprachenkenntnisse aufzufrischen oder zu vervollkommnen. Schließlich legte sie in der französischen und in der englischen Sprache je eine Prüfung ab. Entgegen der Auffassung des LSG kann ihr Auslandsaufenthalt jedoch nicht als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 KGG gewertet werden. Allerdings hat der Gesetzgeber in diesem Gesetz selbst nicht näher bestimmt, was unter Berufsausbildung verstanden werden soll. Der Begriff der Berufsausbildung ist im Sozialrecht jedoch nicht unbekannt oder neu. Er wurde vom Gesetzgeber bereits wiederholt verwendet, u.a. in den §§ 39 Abs. 3 und 34 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) in der Fassung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG), in den §§ 1262 und 1267 RVO in der Fassung des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG), in den §§ 573, 583 und 595 des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes (UVNG) vom 30. April 1963 (§ 583 RVO). Dies geschah immer in dem Zusammenhang, daß Kinderzuschüsse zu Renten oder Waisenrenten - also Leistungen des Trägers eines Sozialversicherungszweiges oder einer Versicherten-Gemeinschaft, mithin letztlich der Allgemeinheit - unter besonderen Voraussetzungen auch für über 18- bis 25-jährige Kinder gewährt werden können, solange diese noch in Berufsausbildung stehen. Was hier unter Berufsausbildung zu verstehen ist, wurde von der Rechtsprechung und im Schrifttum weitgehend entwickelt und klargestellt. Da das Kindergeldrecht im Grunde, ähnlich wie das Recht der Sozialversicherung, ein soziales Leistungsrecht darstellt, mit dessen Hilfe die erhöhten Familienlasten kinderreicher Familien durch bestimmte Berufs- oder Wirtschaftsgruppen, also ebenfalls von aus sozialem Anlaß gebildeten Gemeinschaften, in gewissem Umfang erleichtert oder vermindert werden sollen (vgl. Lauterbach/Wickenhagen, Die Kindergeldgesetzgebung, Anm. 3 zu § 1 KGG), steht kein sachgerechter oder vernunftbedingter Grund entgegen, die vornehmlich zu § 1267 RVO bzw. § 44 AVG entwickelten Grundsätze zum Begriff der Berufsausbildung nicht im Kindergeldrecht ebenfalls sinngemäß anzuwenden. Hier wie dort erhalten einzelne Personen oder Familien Leistungen von einer sozialen Trägerschaft, letztlich der Allgemeinheit, zwecks Erleichterung besonderer familiärer Belastungen oder zum Unterhaltsausgleich in Form von Beihilfen, Zuschlägen oder Zuschüsse. Infolgedessen erscheint es weder sinnvoll noch vertretbar, für die Auslegung des Begriffs der Berufsausbildung auf Überlegungen zurückzugreifen, die - abweichend von der im Sozialrecht allgemein geltenden Rechtsprechung - in jüngerer Zeit für das Gebiet des Einkommen- bzw. Lohnsteuerrechts angestellt wurden und in der vom LSG zitierten Entscheidung des BFH vom 15. Januar 1960 Ausdruck fanden. Im Bereich des Einkommen- und Lohnsteuerrechts liegen die rechtlichen und sachlichen Verhältnisse anders als im sozialen Leistungsrecht. Im Steuerrecht ist u.a. entscheidend, ob aus verschiedenen Erwägungen heraus bestimmte Lebens- und Berufsverhältnisse des Steuerpflichtigen, seine persönlichen Bedürfnisse und Aufwendungen sowie die der ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen, die vom eigenen Einkommen zu erbringende Steuerlast mehr oder weniger zu verringern vermögen. Im sozialen Leistungsrecht dagegen, zumindest soweit es Beihilfen, Zuschüsse oder ähnliches für in Berufsausbildung stehende Kinder betrifft, handelt es sich regelmäßig darum, ob auf Kosten einer anderen Gemeinschaft bzw. der Allgemeinheit noch zusätzliche Leistungen für den Einzelfall aufgebracht werden sollen. Aus diesem Grunde erscheint es notwendig, daß im sozialen Leistungsrecht (im weiteren Sinne) der Begriff der Berufsausbildung einheitlich ausgelegt und angewendet wird. Eine Heranziehung des oben angeführten Urteils des BFH hat im vorliegenden Streitfall deshalb ebenso auszuscheiden wie die Berücksichtigung von besoldungsrechtlichen Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften. Für sie sind die das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis beherrschenden wechselseitigen Treue- und Fürsorgepflichten zwischen Beamten und Dienstherrn die maßgebende Grundlage. Diese aber sind auf das Kindergeldrecht nicht übertragbar.
IV. Unter Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 KGG ist danach in Beachtung der Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts und des BSG, insbesondere zu § 1267 RVO (vgl. BSG 14, 285 ff mit weiteren Hinweisen), sowie im Einklang mit der im Schrifttum herrschenden Auffassung die Ausbildung für einen bestimmten gegen Entgelt auszuübenden (Lebens-) Beruf zu verstehen. Unerläßlich bleibt hierbei, daß diese Ausbildung die Zeit und die Arbeitskraft des Kindes ganz, zumindest aber überwiegend, in Anspruch nimmt und es ihm unmöglich macht, darüber hinaus einem Lohnerwerb oder entgeltlicher Betätigung sonst nachzugehen. Der Zeitaufwand für die notwendigen häuslichen Vor- und Nacharbeiten sowie die Wege zur Ausbildungsstätte werden der reinen Ausbildung oder Unterrichtszeit hinzugerechnet (vgl. u.a. Lauterbach/Wickenhagen, aaO, Anm. 12 a zu § 2 KGG; Tiede/Bürger/Wingen, Das Kindergeldgesetz, Anm. 4 a zu § 2 KGG; Rüdiger, Das Kindergeldrecht 1956, S. 77; BSG 9, 196 ff; BSG 14, 285 ff; BSG vom 25. November 1961 - 12/3 RJ 368/60 -; BSG vom 31. Oktober 1962 - 12 RJ 328/61 -). Zur Berufsausbildung rechnen nach herrschender Auffassung u.a. der Besuch einer höheren Schule, einer Hoch-, Fach- oder Haushaltungsschule sowie einer Landwirtschaftsschule; ferner die Ausbildung für kaufmännische, technische, handwerkliche, pflegerische oder hauswirtschaftliche Berufe im Rahmen eines berufsüblichen oder fachlich notwendigen Lehr- oder Anlernverhältnisses. Immer jedoch gilt die zwingende Voraussetzung, daß ein bestimmter Beruf, ein konkretes Berufsziel angestrebt wird. Nicht als Berufsausbildung anerkannt werden u.a. der Besuch von ein- bis zweistündigen Tages- oder Abendkursen, die vorübergehende Ausbildung in einem Haushalt, eine Beschäftigung oder ein Schulbesuch zur Vervollkommnung, Festigung oder Weiterbildung der eigenen bereits vorhandenen beruflichen oder allgemeinen Kenntnisse, seien sie auch von Berufs wegen nützlich, förderlich oder geeignet, den Aufstieg in einen günstigeren Beruf zu ermöglichen. Alsdann fehlt es entweder an dem Erfordernis der Ausbildung für einen bestimmten Lebensberuf oder an jenem der wenigstens überwiegenden Inanspruchnahme von Arbeitskraft und Zeit des Kindes durch die Ausbildung. Dem LSG kann daher nicht gefolgt werden, wenn es meint, daß bei zahlreichen Berufen schon der Erwerb von Kenntnissen, die für die spätere Berufstätigkeit besonders förderlich sind, allgemein als Berufsausbildung im Sinne des KGG angesehen werden müsse. Hier bleibt die zwingende Voraussetzung der Ausrichtung der Ausbildungsmaßnahmen auf ein konkretes, fest umrissenes Berufsziel unerfüllt.
Für den Erwerb von Sprachkenntnissen im Ausland gelten die gleichen Bedingungen. Die Ausbildungsmaßnahmen müssen auf ein bestimmtes Berufsziel vom Beginn an ausgerichtet sein sowie Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend beanspruchen, dürfen also keinen Raum für eine anderweitige Erwerbstätigkeit lassen. Nur dann ist die Aneignung von Sprachkenntnissen im Ausland oder die Fortbildung in bereits erlernten Sprachen als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 KGG anzusehen.
Das LSG hat in dem angefochtenen Urteil festgestellt, daß die Tochter B allein die Absicht hatte, möglicherweise Auslandskorrespondentin zu werden oder einen ähnlichen Beruf zu ergreifen, daß sie "den Beruf einer Auslandskorrespondentin lediglich ins Auge gefaßt hatte". Dies wird auch vom Kläger nicht bestritten. Aus diesen Feststellungen ergibt sich tatsächlich nicht, wie das LSG offenbar annimmt, daß B. vom Beginn ihrer Auslandsaufenthalte an bereits das fest umrissene Berufsziel der Auslandskorrespondentin anstrebte. Sie lassen vielmehr erkennen, daß Berufswunsch und Berufsziel sich mindestens während ihrer Paris- und London-Aufenthalte bei ihr noch nicht auf einen bestimmten Beruf konkretisiert hatten. Ebenso fehlt es bei der von ihr gewählten Art der Befassung mit Fremdsprachen an einer zumindest überwiegenden Inanspruchnahme von Zeit und Arbeitskraft durch die Ausbildungsmaßnahmen. Selbst wenn die Haushaltstätigkeiten von B. in Paris und London nicht in erster Linie und unmittelbar dem Gelderwerb, sondern der Finanzierung ihres Aufenthalts im fremden Lande und der gewünschten Sprachstunden dienten, beanspruchte ihre Betätigung im jeweiligen Haushalt nach den Feststellungen des Vordergerichts, von den Beteiligten unbestritten, jeweils den gesamten Vormittag, teilweise auch noch die Abendstunden. B hatte sonach täglich allenfalls den Nachmittag allein zur eigenen freien Verfügung, um ihren Sprachstudien nachzugehen und die dafür notwendigen Vor- und Nacharbeiten zu verrichten; bei großzügigster Bemessung also täglich einen halben Tag. Die Tätigkeit im Haushalt als solche kann in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung nicht als "Sprachstudium" angesehen werden. Sie liegt außerhalb der entsprechenden Ausbildungspläne oder Ausbildungsvorschriften. Ein Haushalt bietet allgemein nur Gelegenheit, sich in der fremden Alltagssprache zu üben. Dabei bleibt weitgehend vom Zufall abhängig, ob die jeweilige geistige, gesellschaftliche und wirtschaftliche Situation des Gasthaushalts sowie die Bereitschaft und Fähigkeit seiner Mitglieder überhaupt geeignet sind, die sprachliche Ausdrucksform des Ausländers zu fördern und zu verbessern. Für die Erlernung von Fremdsprachen kann daher von einer "Berufsausbildung" im Sinne des § 2 KGG bei einer Haushaltstätigkeit regelmäßig nicht ausgegangen werden. Auch die Verbindung mit den verhältnismäßig wenigen Sprachstunden in Fremdspracheninstituten am Nachmittag vermag den Aufenthalt von B. insgesamt nicht den Charakter einer echten Berufsausbildung zu verleihen. Zu dem Fehlen des festen Berufsziels sowie dem Mangel überwiegender zeitlicher Inanspruchnahme als rechtlichen Voraussetzungen tritt im vorliegenden Fall der tatsächliche Umstand hinzu, daß es bis jetzt weder erforderlich noch üblich ist, die für den Beruf einer Auslandskorrespondentin notwendigen Sprachkenntnisse unbedingt im Ausland zu erwerben. Zahlreiche Arbeitsmöglichkeiten bieten sich auch denen, die ihre Fachkenntnisse lediglich im Inland auf Sprachschulen oder ähnlich erworben haben. Zwingende Ausbildungsvorschriften oder Prüfungsbestimmungen sind für den Beruf der Auslandskorrespondentin jedenfalls bislang noch nicht in Kraft.
Nach alledem ist der Auslandsaufenthalt der Tochter B nicht als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 KGG anzusehen. Dem Kläger steht deshalb ein Anspruch auf Kindergeld für das Kind G in der Zeit vom 1. April 1958 bis zum 31. August 1960 nicht zu (§§ 1 und 2 KGG). Das Urteil des LSG ist daher aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
Da beide Beteiligten ihr Einverständnis erklärt haben, kann die Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erfolgen (§§ 124, 153, 165 SGG).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen