Leitsatz (amtlich)
Zur Auslegung des Begriffs "Zusammenhang mit politischen Veranstaltungen oder sonstigen politischen Tätigkeiten" in FAG SV § 5 S 1.
Normenkette
SVFAG § 5 S. 1 Fassung: 1953-08-07
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 28. August 1956 wird mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I
Der Kläger erlitt am 28. Juni 1936 einen Kraftfahrzeugunfall. An diesem Tage nahmen an einer Militärbesprechung im Saargebiet ein Adjutant und ein Verwaltungsführer der in K stationierten Standarte des ehemaligen Nationalsozialistischen Kraftfahrkorps (NSKK) teil. Der Kläger gehörte dieser Standarte als nicht hauptamtlicher Sturmführer an. Sein Standartenführer beauftragte ihn, die beiden Angehörigen der Standartenführung von der Militärbesprechung mit einem Dienstwagen nach J zu fahren. Auf der anschließenden Rückfahrt nach K verunglückte der Kläger und zog sich dabei eine schwere Verletzung der rechten Hand zu. Für die Folgen dieses Unfalls erhielt er aus der gesetzlichen Unfallversicherung (UV.) eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE.) von 60 v. H. Diese Entschädigung wurde zunächst von der Berufsgenossenschaft für reichsgesetzliche UV. (BG. 68) festgesetzt. Die Rentenzahlung leistete von Anfang 1939 an die seit dieser Zeit funktionsfähige Eigenunfallversicherung der ehemaligen NSDAP (EUV.). Im Mai 1945 fiel die Rente weg.
Im Jahre 1949 beantragte der in Gifhorn wohnende Kläger die Wiedergewährung der Unfallrente bei der BG. 68. Diese lehnte den Anspruch durch Bescheid vom 15. Juni 1951 ab. Sie hielt sich zur Abwicklung der Aufgaben und Befugnisse der EUV. nach der Sozialversicherungsanordnung (SVA) Nr. 43 (Arbeitsblatt für die britische Zone, 1948, S. 317) nicht für zuständig, da das NSKK als Gliederung der NSDAP nicht auf Grund der 1. Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des 6. Gesetzes über Änderungen in der UV. vom 20. August 1942 (RGBl. I S. 532) auf die EUV. überführt worden sei, sondern ihr bereits auf Grund des 4. Gesetzes zur Änderung der UV. vom 18. April 1937 (RGBl. I S. 463) angehört habe. Außerdem hielt sie den Leistungsanspruch nach der SVA Nr. 43 nicht für begründet. Der Kläger focht diesen Bescheid an, nahm aber seine zum Oberversicherungsamt (OVA.) L eingelegte Berufung am 15. Januar 1953 zurück und wandte sich mit seinem Antrag auf Wiedergewährung der Unfallrente an den nach der SVA Nr. 43 zuständigen Gemeinde-Unfallversicherungsverband (GUV.) H als Ausführungsbehörde der UV. für das Land Niedersachsen. Auf Grund des inzwischen in Kraft getretenen Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes (FremdRG) gab der GUV. die Unterlagen zur Durchführung des Feststellungsverfahrens an die Beklagte ab. Diese lehnte durch Bescheid vom 17. Januar 1955 den Entschädigungsanspruch mit der Begründung ab, der Kläger habe keinen Arbeitsunfall im Sinne des 3. Buches der Reichsversicherungsordnung (RVO) erlitten, da er bei der Verrichtung eines parteieigentümlichen Dienstes verunglückt sei.
Die vom Kläger hiergegen erhobene Klage ist vom Sozialgericht (SG.) Lüneburg abgewiesen worden. Auch die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Das Landessozialgericht (LSG.) Niedersachsen hat in seinem Urteil vom 28. August 1956 ausgeführt: Dem Kläger stehe nach § 5 FremdRG keine Leistung zu. Er habe zwar einen Arbeitsunfall im Sinne des 3. Buches der RVO erlitten, da er damals in der Fahrzeughaltung des NSKK wie ein Angestellter tätig gewesen sei (§§ 537 Nr. 7, 544 in der zur Zeit des Unfalls geltenden Fassung der RVO). Gleichwohl sei der Anspruch ausgeschlossen. Der Kläger habe den Unfall als Funktionär einer nach der Satzung der EUV. ihr unterstellten Organisation im Zusammenhang mit einer politischen Tätigkeit erlitten. Als Sturmführer habe er zu dem Mitgliederkreis des NSKK gehört, der die politischen Ziele dieser Gliederung zu wahren hatte. Seine zum Unfall führende Kraftwagenfahrt sei eine politische Tätigkeit im Sinne des § 5 FremdRG gewesen. Hierfür sei nicht wesentlich, welchem Zweck die Fahrt gedient, sondern daß sie der Standartenführer veranlaßt habe. Ihr möglicher Zusammenhang mit einer Militärbesprechung ändere an dem politischen Charakter der Tätigkeit nichts; denn das NSKK habe der Wehrmacht nicht unterstanden, und der Kläger habe die Fahrt im Rahmen des üblichen NS-Dienstes ausgeführt.
Das LSG. hat die Revision zugelassen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger durch seinen Prozeßbevollmächtigten Revision eingelegt. Er rügt rechtsirrtümliche Anwendung des § 5 FremdRG und führt aus: Er habe keine politische Funktion im NSKK ausgeübt. Die Fahrt, die aus Anlaß einer im Interesse der Landesverteidigung veranstalteten Wehrmachtsübung unternommen worden sei, habe mit Politik im nationalsozialistischen Sinne nichts zu tun gehabt. Zum Führen des Wagens sei er nur deshalb bestimmt worden, weil er den Führerschein besaß. Bei dieser rein technischen Dienstleistung scheide die Annahme der Tätigkeit eines Funktionärs des NSKK ohne weiteres aus. Im übrigen sei die Beklagte an die durch den Bescheid der BG. 68 rechtskräftig festgestellte Rente von 60 v. H. gebunden.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung des angefochtenen Urteils das Urteil des SG. Lüneburg vom 27. Oktober 1955 und den Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 1955 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 1. April 1946 an eine Unfallrente in Höhe von monatlich 80,- RM, insgesamt 2.160,- RM, und vom 1. Juli 1948 an bis auf weiteres von monatlich 80,- DM zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie meint: Soweit die Bezugnahme der Revision auf die rechtskräftige Feststellung der Unfallrente durch die BG. 68 allenfalls als Hinweis auf die Anwendbarkeit des § 17 Abs. 6 FremdRG zu verstehen sei, greife diese Vorschrift hier nicht Platz, da der Bescheid vor der Zeit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland und nur im Wege der Verwaltungshilfe für die EUV. ergangen sei. Auch wenn der Kläger nach den zur Zeit des Unfalls geltenden Vorschriften des 3. Buches der RVO einen Arbeitsunfall erlitten habe, hindere dies die Beklagte nicht, den Anspruch auf Wiedergewährung der Rente nach dem FremdRG neu und selbständig zu prüfen. Hierbei ergebe sich, daß das LSG. den Kläger zu Recht als Funktionär des NSKK bezeichnet und die Unfallfahrt als politische Tätigkeit gewertet habe. Der politische Charakter der Unfallfahrt könne nicht dadurch in Frage gestellt werden, daß bei ihrer Durchführung Wehrmachtinteressen eine Rolle spielten. Insoweit handele es sich überdies um neues, im Revisionsverfahren unverwertbares Tatsachenvorbringen.
II
Die Revision ist durch Zulassung statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -); sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, somit zulässig. Sie hatte auch Erfolg.
Die Vorinstanzen sind mit Recht davon ausgegangen, daß der Anspruch des Klägers auf Wiedergewährung der Unfallrente nach den Vorschriften des FremdRG zu beurteilen ist. Das LSG. hat zutreffend angenommen, daß nicht die BG. 68, sondern die EUV. der maßgebliche Versicherungsträger war, von dem der Kläger bis zum staatlichen Zusammenbruch die Unfallrente erhalten hat. Dies will der Kläger offenbar selbst nicht mehr ernstlich bestreiten; denn er behauptet nur noch, nicht zu wissen, daß die Rentenzahlung auf die EUV. übergegangen war. Die BG. 68 war bei der Erteilung des Bescheides über die Rentenfeststellung im September 1937 nur als Verwaltungshelferin für die NSDAP tätig geworden, weil damals deren eigene Einrichtung zur Durchführung der ihr als Versicherungsträger gemäß § 625 a RVO in der Fassung des 4. Gesetzes zur Änderung der UV. vom 18. April 1937 obliegenden Aufgaben noch nicht geschaffen war. Dem Kläger trat als Versicherungsträger also nicht die BG. 68, sondern die EUV. gegenüber, die zu den im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 FremdRG nicht mehr bestehenden Versicherungsträgern gehört (vgl. Hoernigk-Jahn-Wickenhagen, Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz, Kommentar, 2. Aufl., Anm. 4 a letzter Abs. zu § 7, S. 92; Haensel-Lippert, Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz, Handkommentar, 2. Aufl., Anm. 1 zu § 5, S. 32).
Die Entschädigungspflicht der Beklagten ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht schon deshalb begründet, weil die Rente, deren Wiedergewährung der Kläger von der Beklagten als dem nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 FremdRG zuständigen Versicherungsträger verlangt, rechtskräftig festgestellt worden war. Das FremdRG begründet selbständige, gegenüber dem früheren Recht neue Leistungsansprüche; eine Bindung an vorhergehende Bescheide kommt daher nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 17 Abs. 6 FremdRG in Betracht (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 5. Aufl., Bd. I S. 294 d III, IV, 294 k IV/V; Hoernigk-Jahn-Wickenhagen a. a. O. Anm. 1 i zu § 2, S. 57; Haensel-Lippert a. a. O. Anm. a zu § 2, S. 20; Wickenhagen BG. 1953 S. 393; BSG. in SozR. FremdRG § 7 Bl. Aa 2 Nr. 2). Ein solcher Ausnahmefall ist hier aber nicht gegeben. Fälle der vorliegenden Art sollen vielmehr gerade der grundsätzlichen Regelung des FremdRG unterliegen, das für weggefallene Ansprüche gegen nicht mehr bestehende Versicherungsträger eine Rechtsgrundlage für neue Leistungsrechte der betroffenen Versicherten schaffen wollte. Die Beklagte durfte sonach frei von einer Bindung an die frühere rechtskräftige Feststellung des Entschädigungsanspruchs über den Anspruch des Klägers auf Wiedergewährung seiner Unfallrente befinden. Ihre von den Vorinstanzen bestätigte Ablehnung des Leistungsanspruchs nach dem FremdRG ist jedoch nicht frei von Rechtsirrtum.
Die Grundlage des vorliegenden Streitverfahrens bildet der Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 1955. Ob und in welchem Umfang diese dem Kläger gegenüber aus Anlaß seines Unfalls leistungspflichtig ist, haben die Vorinstanzen zu Recht aus § 5 FremdRG beurteilt. Danach werden Leistungen nur für Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne des 3. Buches der RVO gewährt, jedoch mit Ausschluß solcher Unfälle, die sich bei Funktionären der früheren NSDAP und sonstiger nach der Satzung der EUV. ihr unterstellter Organisationen im Zusammenhang mit politischen Veranstaltungen oder sonstigen politischen Tätigkeiten ereignet haben. Daß der Kläger auf der Dienstfahrt für das NSKK einen Arbeitsunfall in dem angeführten Sinne erlitt, hat das LSG. mit zutreffender Begründung bejaht. Insbesondere bestehen keine Bedenken dagegen, die Frage, ob ein Arbeitsunfall im Sinne des § 5 FremdRG vorliegt, nach dem zur Zeit des Unfalls geltenden materiellen Recht zu beurteilen. Zwar gab es damals die Bezeichnung "Arbeitsunfall" noch nicht. Der Ausdruck "Arbeitsunfall" in § 5 FremdRG ist statt der bisherigen Bezeichnung "Betriebsunfall" verwendet worden, weil der Text der Vorschrift dem durch das 6. Gesetz über Änderungen in der UV. vom 9. März 1942 (RGBl. I S. 107) mit Wirkung vom 1. Januar 1942 geänderten Sprachgebrauch angepaßt werden sollte. Jedenfalls ist kein gesetzespolitisch begründeter Zweck ersichtlich, der eine bewußte Unterscheidung zwischen Unfällen vor und nach dem 1. Januar 1942 mit der Folge rechtfertigen könnte, daß die vor diesem Zeitpunkt liegenden Unfälle nicht unter § 5 FremdRG fallen sollen. Nach den zur Zeit des Unfalls geltenden Vorschriften des 3. Buches der RVO unterlag auch die nicht gewerbsmäßige Fahrzeughaltung der gesetzlichen UV. (§ 537 Nr. 7 RVO) in der vor dem angeführten 6. Änderungsgesetz zur UV. geltenden Fassung). In einer solchen Fahrzeughaltung war der Kläger tätig, als er am Unfalltage den Dienstkraftwagen seiner NSKK-Standarte steuerte; er war zu einer Dienstleistung herangezogen worden, die sonst von einem Kraftwagenführer hätte verrichtet werden müssen, der in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zum Halter des Fahrzeugs gestanden hätte. Daraus folgt, daß er bei seiner Kraftfahrertätigkeit in den Kreis der unfallversicherten Personen im Sinne des § 544 RVO in der damals geltenden Fassung eingetreten war. Da nach den in der Rechtsprechung vor dem Inkrafttreten des 6. Änderungsgesetzes zur UV. entwickelten Grundsätzen Versicherungsschutz entsprechend der heute geltenden Regelung des § 537 Nr. 10 RVO gewährt wurde, auch wenn eine dem Zweck des Betriebes dienende Tätigkeit nur vorübergehend ausgeführt wurde, ist es für die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ohne Belang, welcher Art der Dienst des Klägers bei der Standarte sonst war (vgl. Brackmann a. a. O. Bd. II S. 473).
Der Auffassung des LSG. aber, daß gleichwohl dem Kläger der Leistungsanspruch zu versagen sei, weil sich der Unfall im Zusammenhang mit einer politischen Veranstaltung oder sonstigen politischen Tätigkeit ereignet habe, vermochte sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Die einschränkende Regelung des § 5 Satz 1 FremdRG bildet die Ausnahme von dem Grundsatz, daß Ansprüche, die aus Arbeitsunfällen gegen die frühere EUV. bestanden, die Leistungspflicht des nach dem FremdRG zuständigen Versicherungsträgers begründen. Der Begriff "Zusammenhang mit politischen Veranstaltungen oder sonstigen politischen Tätigkeiten" ist allerdings nicht ganz eindeutig. Es erscheint bei der Abhängigkeit der Anwendung des § 5 Abs. 1 FremdRG von den Umständen des Einzelfalles schwierig, allgemeingültige Gesichtspunkte für die Abgrenzung des Zusammenhangsbegriffs im Sinne dieser Vorschrift zu finden. Was der Gesetzgeber gemeint hat, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes (vgl. Hoernigk-Jahn-Wickenhagen a. a. O. Anm. 1 zu § 5, S. 73 unter Bezugnahme auf die Begründung zum Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache 1949 Nr. 4201 S. 18, und Bundestagsdrucksache 1949 zu Nr. 4449 S. 3). Danach ist jedenfalls nicht von einer Regelung auszugehen, daß jede im Interesse der NSDAP oder sonstiger nach der Satzung der EUV. ihr unterstellter Organisationen, z. B. des NSKK, verrichtete Dienstleistung als eine politische Tätigkeit in dem streitigen Sinne angesehen werden muß; vielmehr sollten Ansprüche nur ausgeschlossen werden bei offenbar politischer Betätigung im nationalsozialistischen Sinne. Der allgemein übliche NS-Dienst brauchte nicht ohne weiteres eine solche Tätigkeit darzustellen. Das gilt in besonderem Maße für den Dienst im NSKK, hinsichtlich dessen nicht unberücksichtigt bleiben darf, daß es seinem äußeren Erscheinungsbild nach eine technische Organisation war und dementsprechend auch technische Aufgaben zu erfüllen hatte, wie die Förderung des Motorsports, der Verkehrserziehung und Verkehrsüberwachung, Ausbildung von Kraftfahrzeugführern. Ein Zusammenhang in dem vorstehend bezeichneten Sinne kann jedenfalls nicht deshalb bejaht werden, weil die Fahrt im Auftrag des Standartenführers stattgefunden hat. Entscheidend ist vielmehr entgegen der Ansicht des LSG., daß der Kläger als Kraftfahrer tätig wurde und damit einen Dienst verrichtete, der seiner Natur nach keine politische Tätigkeit darstellt. Daß besondere Begleitumstände wegen die zum Unfall führende Fahrt etwa als eine den Versicherungsschutz ausschließende politische Betätigung anzusehen sei, ist aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Anlaß und Durchführung der Fahrt geben hierfür jedenfalls keinen Anhalt; sie wurde unternommen, lediglich um zwei Angehörige der Standartenführung von einer Militärbesprechung, an der sie teilgenommen hatten, zurückzubringen. Nach den das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils hat es sich bei dieser Veranstaltung um eine reine Militärbesprechung gehandelt, an welcher der Kläger selbst nicht teilgenommen hat. Diese Feststellungen sind von keiner Seite angegriffen worden. Um anzunehmen, daß die Militärbesprechung auch eine politische Veranstaltung im Sinne des § 5 FremdRG dargestellt habe, bedürfte es besonderer Anhaltspunkte. Solche sind aber nicht vorhanden. Die bloße Tatsache, daß die beiden Standartenangehörigen dabei waren, vermochte der militärischen Veranstaltung noch kein politisches Gepräge in dem streitigen Sinne zu geben.
Da somit der Anspruch des Klägers auf Wiedergewährung der Unfallrente nach § 5 FremdRG bei den hier gegebenen Umständen, unter denen sich der Unfall ereignet hat, nicht ausgeschlossen ist und der Kläger zu dem nach § 1 FremdRG an sich leistungsberechtigten Personenkreis gehört, hat ihm die Beklagte Entschädigung zu leisten, falls alle sonstigen Voraussetzungen für die Rentengewährung erfüllt sind. Die Entscheidung hängt insoweit noch davon ab, ob der Kläger durch Folgen des Unfalls in seiner Erwerbsfähigkeit in den zum Bezug einer Rente berechtigenden Grade beeinträchtigt ist. Hierzu bedarf es noch tatsächlicher Feststellungen. Das Bundessozialgericht konnte daher in der Sache nicht selbst entscheiden. Das angefochtene Urteil mußte aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG. zurückverwiesen werden (§ 170 Abs. 2 S. 2 SGG).
Bei seiner neuen Entscheidung wird das LSG. zu berücksichtigen haben, daß Leistungen nach dem FremdRG gemäß §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 dieses Gesetzes frühestens vom 1. April 1952, dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens an, zu gewähren sind. Hinsichtlich der vorhergehenden Zeit muß es dem Kläger überlassen bleiben, an den GUV. H erneut heranzutreten.
Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.
Fundstellen