Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. selbstständige Tätigkeit als Architekt. Abzug von Beiträgen zur berufsständischen Versorgungseinrichtung. Abzug des Pauschbetrages für Betriebsausgaben. Einkommensermittlung. Privatentnahmen
Orientierungssatz
1. Vom zu berücksichtigenden Einkommen eines von der Rentenversicherungspflicht befreiten Selbstständigen ist nach § 11 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 Buchst b SGB 2 der nicht nach § 26 SGB 2 bezuschusste Teil seiner Beiträge zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (hier zum Versorgungswerk der Architektenkammer) abzusetzen.
2. In der Zeit bis zum 30.9.2005 ist für die mit der Erzielung des Einkommens eines Selbstständigen verbundenen Betriebsausgaben gem § 11 Abs 2 Nr 5 SGB 2 iVm § 3 Nr 3 Buchst b AlgIIV idF vom 20.10.2004 ein Pauschbetrag in Höhe von 30% der Betriebseinnahmen vom Einkommen abzusetzen.
3. Für die Bewertung von Privatentnahmen eines Selbstständigen als Einkommen findet sich in der vom 1.1. bis 30.9.2005 geltenden Fassung der AlgIIV keinerlei Rechtsgrundlage. § 2 Abs 1 AlgIIV idF vom 22.8.2005 misst sich keinerlei Rückwirkung bei und enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass für die Einkommensermittlung bei Selbstständigen jeweils das Einkommensteuerrecht maßgeblich sein soll. Vielmehr ist dem § 3 Abs 1 AlgIIV 2008 in der ab 1.1.2008 geltenden Fassung wieder ein anderer Maßstab zu entnehmen.
Normenkette
SGB 2 § 11 Abs. 1 S. 1 Fassung: 2004-07-30; SGB 2 § 11 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2 Buchst. b Fassung: 2004-07-30, Nr. 5 Fassung: 2004-07-30; AlgIIV § 3 Nr. 3 Buchst. b Fassung: 2004-10-20; AlgIIV § 2 Abs. 1 Fassung: 2005-08-22; AlgIIV § 2a Fassung: 2005-08-22; AlgIIV § 3 Abs. 1 Fassung: 2007-12-17; AlgIIV 2008 § 3 Abs. 1 Fassung: 2007-12-17
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Beklagte wendet sich dagegen, dass das Landessozialgericht (LSG) sie zur Zahlung höherer Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Juli 2005 verurteilt und ihren Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 2. Mai 2006 für den Zeitraum vom 1.Februar 2005 bis 31. Juli 2005 aufgehoben hat.
Der im Jahre 1963 geborene Kläger zu 1.) führt mit seiner ebenfalls 1963 geborenen Ehefrau, der Klägerin zu 2.) und den 1989 und 2001 geborenen Kindern, den Klägern zu 3.) und 4.) einen gemeinsamen Haushalt. Der Kläger zu 1.) ist als selbstständiger Innenarchitekt tätig.
Am 31. Januar 2005 beantragten die Kläger bei der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Durch Bescheid vom 9. März 2005 bewilligte die Beklagte Leistungen für die Monate Februar und März 2005 in Höhe von 249,68 Euro monatlich und vom 1. April 2005 bis 31. Juli 2005 in Höhe von 556,68 Euro monatlich. Auf den Widerspruch der Kläger änderte die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2005 diesen Bescheid, und bewilligte den Klägern für die Monate Januar bis März 2005 Leistungen in Höhe von 594,43 Euro und für April bis Juli 2005 in Höhe von 901,43 Euro monatlich. Im Übrigen wies sie den Widerspruch als unbegründet zurück. Durch weiteren Änderungsbescheid vom 28. Juli 2005 bewilligte sie sodann Leistungen für Februar und März 2005 in Höhe von 672,80 Euro und für April bis Juli 2005 in Höhe von 979,80 Euro monatlich. Mit Bescheid vom 2. September 2005 bewilligte sie schließlich für den Januar 2005 den Klägern Leistungen in Höhe von 672,80 Euro.
Die Kläger erhoben am 25. August 2005 Klage zum Sozialgericht (SG). Zur Begründung trugen sie insbesondere vor, beim Einkommen des Klägers zu 1.) seien die Rentenversicherungsbeiträge an seine berufsständische Versicherung gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 Buchst b Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Höhe von monatlich 250 Euro zu berücksichtigen. Auch sei der Gesamtbedarf zu erhöhen. Während des Klageverfahrens erläuterte die Beklagte durch Schreiben vom 5. September 2005 das von ihr bei der Leistungsberechnung zu Grunde gelegte Erwerbseinkommen des Klägers zu 1.) Die Beklagte ging von Einkünften aus selbstständiger Arbeit im Jahre 2004 in Höhe von 11.913 Euro aus. Hieraus resultierten Einkünfte von monatlich 992,75 Euro, von denen 30 % pauschale Betriebsausgaben in Höhe von 297,83 Euro abgesetzt wurden. Nach Abzug weiterer Versicherungsbeiträge und eines Freibetrags nach § 30 SGB II verblieben als monatlich anzusetzendes Erwerbseinkommen 276,19 Euro.
Das SG hat durch Urteil vom 4. April 2006 die angefochtenen Bescheide der Beklagten abgeändert und diese verurteilt, das bei dem Kläger zu 1.) zu berücksichtigende Einkommen um den nicht bezuschussten Teil seines Beitrages zum Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg in Höhe von 172 Euro zu mindern. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Beklagte sei in den angefochtenen Bescheiden zu Recht von einem Erwerbseinkommen des Klägers zu 1.) in Höhe von jährlich 11.913 Euro bzw 992,75 Euro monatlich ausgegangen. Der Kläger zu 1.) zahle monatlich einen Beitrag zum Versorgungswerk der Architekten in Höhe von 250 Euro. Hiervon sei gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 Buchst b SGB II über den von der Beklagten nach § 26 Abs 1 SGB II bezuschussten Anteil in Höhe von 78 Euro hinaus ein Betrag in Höhe von monatlich 172 Euro vom Einkommen des Klägers zu 1.) abzuziehen.
Gegen dieses ihr am 3. Mai 2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 5. Mai 2006 Berufung eingelegt. Zuvor hat die Beklagte durch Bescheid vom 2. Mai 2006 ihre Entscheidung über die Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis 31. Juli 2005 vollständig aufgehoben und die Erstattung vermeintlich überzahlter Leistungen in Höhe von 5.264,80 Euro gefordert. Dem lag die Rechtsansicht zu Grunde, vom Kläger zu 1.) steuerlich geltend gemachte Kosten in Höhe von 15.964,04 Euro stellten "Privatentnahmen" und damit Einkommen des Klägers zu 1.) dar. Mit einem weiteren Bescheid vom 2. Mai 2006 hat die Beklagte sodann den Antrag der Kläger auf Leistungen vom 31. Januar 2005 abgelehnt.
Das LSG hat durch Urteil vom 18. April 2007 die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückgewiesen. Zugleich hat es die Bescheide der Beklagten vom 2. Mai 2006 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Hinblick auf den Beitrag des Klägers zu 1.) zum Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg in Höhe von monatlich 172 Euro auf § 11 Abs 2 Nr 3 Buchst b SGB II verwiesen und insoweit gemäß § 153 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Begründung des Urteils des SG Bezug genommen. Weiterhin hat das LSG ausgeführt, der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 2. Mai 2006 sei aufzuheben, weil diesem eine unzutreffende Berechnung des Einkommens des Klägers zu 1.) aus seiner selbstständigen Tätigkeit zu Grunde liege. Gemäß § 2a Abs 1 Satz 1 der Arbeitslosengeld/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) sei beim Einkommen aus selbstständiger Arbeit vom Arbeitseinkommen iS des § 15 Abs 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) auszugehen. Hiernach sei Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Grundlage der Einkommensermittlung seien demnach die Betriebseinnahmen, von denen die berücksichtigungsfähigen Betriebsausgaben abzusetzen seien. Das Einkommen des Klägers zu 1.) sei um die Abschreibungskosten in Höhe von 345,78 Euro im Monat und die sonstigen Kosten in Höhe von 15.964,04 Euro zu mindern. Privatentnahmen würden außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, mit der sie eine Verletzung des § 11 SGB II rügt. Sie trägt vor, bei der Einkommensberechnung von Selbstständigen seien steuerrechtliche Grundsätze nicht uneingeschränkt auf das SGB II übertragbar. Ferner seien Privatentnahmen aus einem Betrieb als Einkommen zu berücksichtigen. Andernfalls würden unselbstständig Erwerbstätige gegenüber Selbstständigen benachteiligt, weil diese ihr Einkommen nicht durch Privatentnahmen mindern könnten.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. April 2007 und des Sozialgerichts Stuttgart vom 4. April 2006 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Revision der Beklagten als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, sie als unbegründet zurückzuweisen.
Sie erachten die Revision der Beklagten bereits für unzulässig, weil die gerügte Rechtsverletzung nicht hinreichend substanziiert worden sei.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Zu Recht hat das LSG entschieden, dass den Klägern im streitigen Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 2005 höhere Leistungen gemäß §§ 19 ff SGB II zustehen, weil das zu berücksichtigende Einkommen des Klägers zu 1.) um den nicht gemäß § 26 SGB II bezuschussten Teil seines Beitrages zum Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg in Höhe von 172 Euro monatlich gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 Buchst b SGB II zu mindern ist. Zu Recht hat das LSG auch den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 2. Mai 2006 und den Bescheid vom selben Tag, mit dem der Leistungsantrag abgelehnt wurde, aufgehoben. Entgegen der Rechtsansicht des LSG ist hierfür allerdings nicht maßgebend, dass gemäß § 2 Abs 1 Alg II-V (idF vom 22. August 2005, BGBl I 2499) bei der Berechnung des Einkommens gemäß § 14 SGB IV auf die einkommensteuerrechtlichen Regelungen abzustellen gewesen wäre. Maßgebend für die Entscheidung des Senats ist vielmehr, dass nach der hier einschlägigen Norm des § 3 Abs 3 der Alg II-V (idF vom 20. Oktober 2004, BGBl I 2622) das Einkommen des Klägers zu 1.) richtig berechnet worden ist.
Die durch Beschluss des erkennenden Senats zugelassene Revision der Beklagten ist statthaft, ihre Begründung wird den Vorgaben des § 164 SGG noch gerecht. Die Beklagte als eine nach § 44b SGB II idF des kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I 2014) gebildete Arbeitsgemeinschaft ist beteiligtenfähig nach § 70 Nr 2 SGG (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 1). § 44b SGB II ist ungeachtet seiner Verfassungswidrigkeit bis zum 31. Dezember 2010 weiterhin anwendbar (BVerfG, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04 = DVBl 2008, 173 ff = NVwZ 2008, 183 ff = NZS 2008, 198 ff). Streitgegenstand sind vorliegend zunächst die ursprünglichen Bewilligungsbescheide der Beklagten, die das SG zu Gunsten der Kläger abgeändert hat sowie weiterhin die nach dem Urteil des SG ergangenen Bescheide (Aufhebungs- und Erstattungsbescheid sowie Leistungsablehnung) der Beklagten vom 2. Mai 2006, über die das LSG zu Recht erstinstanzlich im Wege der Klage entschieden hat. Die Leistungsansprüche der Kläger sind im Rahmen der von ihnen ursprünglich erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) zwar grundsätzlich unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (BSG, Urteil vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 29/06 R = info also 2007, 229; BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R = SozR 4-4300 § 428 Nr 3). Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern unter anderen Gesichtspunkten als der Frage, wie das Einkommen des Klägers zu 1.) unter Berücksichtigung seiner Privatentnahmen und seiner Beiträge zum Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg zu berechnen ist, Leistungen in anderer Höhe zu gewähren waren, sind den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) jedoch nicht zu entnehmen.
Hinsichtlich der Grundvoraussetzungen eines Anspruchs auf Alg II gemäß §§ 7, 9, 11 SGB II bestehen keine Zweifel an deren Vorliegen. Zu Recht hat das LSG auch entschieden, dass das Einkommen des Klägers zu 1.) um die Beiträge zum Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg zu mindern war. Gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 Buchst b SGB II sind vom Einkommen abzusetzen Beiträge zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, soweit die Beiträge nicht nach § 26 SGB II bezuschusst werden. Der Kläger zu 1.) erhielt insoweit einen Zuschuss zu den Beiträgen zum Versorgungswerk gemäß § 26 SGB II in Höhe von 78 Euro monatlich. Den darüber hinausgehenden Betrag von 172 Euro monatlich hat die Beklagte zu Unrecht nicht vom zu berücksichtigenden Einkommen des Klägers zu 1.) abgezogen. Die übrigen Feststellungen hinsichtlich des Einkommens des Klägers zu 1.) sind nicht mit Revisionsrügen angegriffen worden (§ 163 SGG).
Die Aufhebungsentscheidung der Beklagten vom 2. Mai 2006 war rechtswidrig. Dies hat das LSG zutreffend erkannt. Allerdings hat es das LSG unterlassen, bereits den erheblichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 2. Mai 2006 unter dem Gesichtspunkt des § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) iVm § 40 Abs 1 SGB II nachzugehen. Es bestehen nämlich bereits erhebliche Bedenken, ob die in § 45 SGB X genannten Fristen (etwa gemäß § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X) und die sonstigen Voraussetzungen (Vertrauensschutz, Ermessen etc) für die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte eingehalten worden sind. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, weil die ursprünglichen Bescheide ohnehin materiell rechtmäßig waren. Entgegen der Rechtsansicht des LSG findet auf den streitigen Zeitraum hier die Alg II-V in ihrer ursprünglichen Fassung vom 20. Oktober 2004 Anwendung. § 2 Abs 1 Alg II-V idF vom 22. August 2005 (aaO) ist erst am 1. Oktober 2005 in Kraft getreten und misst sich keine Rückwirkung bei. Von daher stellen sich die vom LSG aufgeworfenen Fragen der Berücksichtigung einkommensteuerrechtlicher Regelungen - hier insbesondere bezüglich der sog Privatentnahmen des Klägers zu 1.) - nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass in § 2 Abs 1 Alg II-V in der ab 1. Oktober 2005 geltenden Fassung ein allgemeiner Rechtsgedanke Ausdruck gefunden hätte, dergestalt, dass für die Einkommensermittlung bei Selbstständigen jeweils das Einkommensteuerrecht maßgeblich sein soll. Vielmehr ist § 3 Abs 1 Alg II-V in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung (vom 17. Dezember 2007, BGBl I 2942) wieder ein anderer Maßstab zu entnehmen. Maßgebende Rechtsgrundlage für die Berechnung des Nebeneinkommens eines Selbstständigen war hier § 3 Nr 3 Buchst b Alg II-V idF vom 20. Oktober 2004 (aaO). Hiernach sind bei Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Betriebsausgaben in Höhe von 30 % der Betriebseinnahmen abzusetzen, soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist. Entsprechend dieser Norm ist die Beklagte in ihrer ursprünglichen Bewilligung davon ausgegangen, dem Kläger zu 1.) 30 % pauschale Betriebsausgaben in Höhe von monatlich 297,83 Euro anzuerkennen. Dieses Vorgehen war rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Beklagte später davon ausgegangen ist, sie könne unter Berücksichtigung der einkommensteuerrechtlichen Regelungen die vom Kläger zu 1.) vorgenommenen Privatentnahmen als Einkommen bewerten, fand sich in der Alg II-V in der vom 1. Januar 2005 bis 30. September 2005 geltenden Fassung keinerlei Rechtsgrundlage für ein solches Vorgehen. Mithin entsprach die ursprüngliche Berechnungsweise der geltenden Rechtslage zu Beginn des Jahres 2005. Der Kläger zu 1.) hat auch keine höheren notwendigen Ausgaben nachgewiesen iS des § 3 Nr 3 Buchst b letzter Halbsatz Alg II-V (idF vom 20. Oktober 2004), sodass die von der Beklagten zu Grunde gelegten Zahlen, von denen auch das LSG ausgegangen ist, ohne dass hiergegen Verfahrensrügen vorgebracht worden sind, hinsichtlich der Versicherungsbeiträge etc des Klägers zu 1.) vom Senat zu Grunde zu legen waren. Die Aufhebung der ursprünglichen Bewilligungsbescheide durch den Bescheid vom 2. Mai 2006 war mithin schon materiell rechtswidrig. Nach den den Senat bindenden Feststellungen des LSG stehen den Klägern aber auch keine höheren Leistungen zu, als sie vom SG ausgeurteilt worden sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen