Leitsatz (amtlich)
AVAVG § 111a regelt als Sondervorschrift den Erstattungsanspruch eines Trägers der öffentlichen Fürsorge gegenüber dem Arbeitsamt; insoweit wird FürsPflV § 21a ausgeschlossen.
Normenkette
AVAVG § 111a; AVAVG 1927 § 111a; FürsPflV § 21a
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Schleswig vom 10. Mai 1957 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Der Minister für Arbeit, Soziales und Vertriebene des Landes Schleswig-Holstein hatte in seinem Erlaß an die Bezirksfürsorgeverbände vom 2. Oktober 1952 über die Gewährung einmaliger Wirtschaftsbeihilfen für Hausbrand an Hilfsbedürftige als Pflichtleistungen der öffentlichen Fürsorge bestimmt, daß für das Winterhalbjahr 1952/1953 in diesen Personenkreis auch Erwerbslose einzubeziehen seien, soweit bei ihnen Hilfsbedürftigkeit im fürsorgerechtlichen Sinne vorliege. Die Stadt Flensburg als Bezirksfürsorgeverband hatte daraufhin nach ihrer Angabe durch das Wohlfahrtsamt an 1248 Empfänger von Arbeitslosenunterstützung (Alu) und Arbeitslosenfürsorgeunterstützung (Alfu) Hausbrandbeihilfen im Gesamtbetrage von 49.356,80 DM gewährt. Mit Schreiben vom 17. und 31. Januar 1953 beanspruchte sie auf Grund des § 111 a des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) in Verbindung mit § 21 a der Fürsorgepflichtverordnung (FürspflVO) beim Arbeitsamt Flensburg Erstattung dieser Summe, da es sich hier um Beihilfen handele, die nach § 10 des Anhangs zur Militärregierungsverordnung (MRVO) Nr. 117 aus Mitteln der Arbeitslosenfürsorge zu gewähren seien. Das Arbeitsamt lehnte mit Bescheid vom 28. Februar 1953 den Erstattungsanspruch ab, weil die Gewährung von Hausbrandbeihilfen als Sonderbeihilfen durch die Arbeitsämter grundsätzlich nicht zugelassen sei. Der Bedarf an Feuerung gehöre zum allgemeinen Lebensbedarf und müsse daher aus der laufenden Unterstützung bestritten werden, könne also grundsätzlich einen Notstand nicht begründen.
II. Die Klägerin erhob Klage beim Landesverwaltungsgericht, die nach Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf das Sozialgericht Schleswig überging. Mit Urteil vom 23. April 1956 wies dieses die Klage ab, da die Voraussetzungen des § 111 a AVAVG nicht erfüllt seien. Auf § 21 a FürspflVO könne der Anspruch nicht gestützt werden, da § 111 a AVAVG die speziellere Vorschrift sei, § 10 Abs. 1 des Anhangs zur MRVO Nr. 117 aber auch nicht einen Rechtsanspruch auf Sonderbeihilfe gebe.
Die Berufung der Klägerin wurde vom Landessozialgericht Schleswig durch Urteil vom 10. Mai 1957 zurückgewiesen. § 111 a AVAVG sei die einzige Vorschrift, die dem Fürsorgeträger unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstattungsmöglichkeit gewähre, so daß § 21 a FürspflVO nicht anwendbar sei. Deshalb könne auch dahingestellt bleiben, ob nach § 10 des Anhangs zur MRVO Nr. 117 ein Rechtsanspruch auf Sonderbeihilfe gegeben sei. Die Vorschriften über Geschäftsführung ohne Auftrag und ungerechtfertigte Bereicherung kämen angesichts der einengenden "Spezialerstattungsvorschriften" des öffentlichen Rechts nicht zum Zuge, träfen im übrigen auch nicht zu.
Revision ist zugelassen worden.
III. Gegen das am 21. Juni 1957 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19. Juli 1957 Revision eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen. ihr den Betrag von 49.356,80 DM zu erstatten. Am 20. August 1957 hat sie die Revision begründet und verfahrensrechtlich Verletzung der §§ 106, 105 SGG gerügt. Wenn das Landessozialgericht ihren Anspruch nur wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 111 a AVAVG hätte abweisen wollen, wäre der Vorsitzende des Gerichts verpflichtet gewesen, sie zuvor gemäß § 106 SGG darauf hinzuweisen, daß ihr Antrag nicht sachdienlich gestellt sei. Er hätte veranlassen müssen, daß sie ihn etwa dahin ergänzt hätte, die Beklagte zu verurteilen, die nachträgliche Bewilligungserklärung gemäß § 111 a AVAVG abzugeben.
Darüber hinaus sei zu prüfen, ob nach dem Grundsatz der Offizialmaxime die Vordergerichte nicht von sich aus die Anträge als in sachdienlicher Weite gestellt ansehen müßten. Denn nach § 103 SGG erforsche das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen und sei nicht an das Vorbringen der Beteiligten gebunden.
Sachlich ist die Klägerin der Auffassung, das Landessozialgericht hätte zunächst darüber entscheiden müssen, ob die Beklagte überhaupt verpflichtet war, Sonderbeihilfen zu zahlen, und daß sie bei Bejahung gehalten war, nachträglich die Bewilligungserklärung abzugeben. Ein Notstand habe in allen Fällen vorgelegen, in denen eine Hausbrandbeihilfe gewährt worden sei. Aus § 10 Abs. 4 des Anhangs zur MRVO Nr. 117 ergebe sich der Grundsatz, daß der Arbeitslose nur vom Arbeitsamt unterstützt werden und demgemäß auch bei einem Notstand nicht gezwungen sein solle, sich an die öffentliche Fürsorge zu wenden. Daß § 10 MRVO nicht nur eine "Kann-", sondern eine "Soll-" Vorschrift enthalte, gehe aus dem englischen Text der MRVO Nr. 117 hervor. Die Beklagte hätte deshalb in jedem Einzelfalle prüfen müssen, ob ein Notstand vorlag, und dementsprechend gemäß § 111 a AVAVG die Leistungen nachträglich bewilligen müssen. Diese Vorschrift gebe ihr, der Klägerin, dann einen eigenen Anspruch gegen die Beklagte. Im übrigen werde § 21 a FürspflVO nicht durch § 111 a AVAVG ausgeschlossen, da er einen Forderungsübergang enthalte, also einen anderen Gegenstand regele als § 111 a AVAVG. Die Leistungen der öffentlichen Fürsorge träten immer nur subsidiär ein. Des weiteren stützt die Klägerin ihren Anspruch auf Geschäftsführung ohne Auftrag.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Die Gewährung von Sonderbeihilfen für Winterbrand sei eine Pflichtleistung der öffentlichen Fürsorge. Im übrigen hätte die Bewilligung einer Sonderbeihilfe als mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt einen Antrag des Arbeitslosen vorausgesetzt. Ein solcher sei von keinem der vom Wohlfahrtsamt Unterstützten gestellt worden, soweit es sich um Empfänger von Alu oder Alfu gehandelt habe.
IV. Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Gericht hatte zunächst zu prüfen, ob schon die Berufung statthaft war. Der Beschwerdewert übersteigt den Betrag von 300,-- DM, bis zu dem bei Erstattungsstreitigkeiten vorliegender Art die Berufung nach § 149 SGG in der hier in Betracht kommenden Fassung des SGG vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1239) ausgeschlossen gewesen wäre. Deshalb war die Berufung nach § 143 SGG zulässig.
V. Die Klägerin hat ihren Anspruch auf § 111 a AVAVG in Verbindung mit § 21 a FürspflVO gestützt.
§ 111 a AVAVG in der Fassung der MRVO Nr. 111 für die ehemalige britische Zone (Arbeitsbl. für die brit. Zone 1947 S. 382) gibt dem Träger der öffentlichen Fürsorge einen Erstattungsanspruch gegen das Arbeitsamt, wenn er einen Arbeitslosen in einer Zeit unterstützt, für die ihm Alu nicht gewährt wurde, für den Fall, daß die Alu "für diese Zeit bewilligt", d.h. nachträglich zugebilligt wird. Nur unter dieser Voraussetzung der Nachbewilligung entsteht ein Erstattungsanspruch. Das ergibt sich aus Wortlaut, Sinn und - wie noch zu erörtern sein wird - aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift, ohne daß es - wie in der Fassung des § 111 a in der ehemaligen amerikanischen und französischen Zone - der ausdrücklichen Beifügung des Wortes "später" vor "bewilligt" bedurfte. § 111 a gilt nach Art. III MRVO Nr. 117 auch für die Alfu.
Der Begriff "Arbeitslosenunterstützung" in § 111 a ist nicht eng auszulegen. Er umfaßt nicht nur die Hauptunterstützung und etwaige Familienzuschläge, sondern gilt auch für andere Leistungen der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenfürsorge. Eine Leistung der letzteren ist nach den §§ 2, 3, 10 des Anhangs zur MRVO Nr. 117 auch die Sonderbeihilfe, so daß sie, falls sie beim Vorliegen der Voraussetzungen bewilligt würde, ebenfalls unter die Leistungen nach § 111 a AVAVG einzuordnen wäre. Wird die Unterstützung dagegen abgelehnt und auch nachträglich - ggf. im sozialgerichtlichen Verfahren - nicht bewilligt, so kann der Fürsorgeträger das Arbeitsamt nicht nach § 111 a AVAVG in Anspruch nehmen; denn er hat dann nicht subsidiär, sondern endgültig und allein geleistet. Wenn die Klägerin insoweit besondere Bedenken gegen das Urteil des Landessozialgerichts geltend macht, weil dieses eine Erstattung selbst für den Fall ablehne, daß die Bewilligung zu "Unrecht" versagt werde, so sind sie nicht begründet. Sinn des sozialgerichtlichen Verfahrens ist es gerade, nachzuprüfen, ob eine Ablehnung zu Recht oder unberechtigt erfolgt ist.
VI. Von ausschlaggebender Bedeutung ist weiterhin, daß die Bewilligung einer Leistung durch das Arbeitsamt in jedem solchen Falle ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt ist, d.h. nach § 168 Abs. 1 AVAVG eine Leistung nur auf Antrag gewährt werden darf. Diese Vorschrift gilt nach Art. III MRVO Nr. 117 auch für die Alfu und demzufolge auch für die Sonderbeihilfe. Ein solcher Antrag ist aber, wie nicht bestritten worden ist, von keinem der Empfänger von Alu oder Alfu gestellt worden, denen die Klägerin Hausbrandbeihilfe gewährt hat. Deshalb war das Arbeitsamt nicht verpflichtet, ja nicht einmal dazu berechtigt, von Amts wegen tätig zu werden und zu prüfen, ob ein Notstand im Sinne des § 10 a.a.O. vorlag. Es ist deshalb irrig, wenn die Klägerin ihre Rüge der Verletzung des § 106 SGG damit begründet, der Vorsitzende des Sozialgerichts habe sie auf Stellung eines Antrages in dem Sinne hinweisen müssen, in erster Linie die Beklagte zu verurteilen, die nachträgliche Bewilligungserklärung abzugeben. Eine entsprechende Entscheidung wäre unzulässig gewesen, da hier der fehlende Antrag des Arbeitslosen auch nicht nachträglich durch Urteilsspruch hätte ersetzt werden können.
Die Beklagte konnte deshalb aus § 111 a AVAVG nicht in Anspruch genommen werden.
VII. Soweit die Klägerin ihren Erstattungsanspruch zugleich auf § 21a FürspflVO gestützt hat, war zu prüfen, in welchem Verhältnis die beiden Vorschriften stehen, ob sie nebeneinander angewandt werden können oder sich ausschließen.
§ 111 a AVAVG ist durch die Novelle vom 12. Oktober 1929 (RGBl. I S. 153) in das AVAVG eingefügt worden. Bis dahin war die Frage des Erstattungsanspruches eines Fürsorgeträgers im AVAVG selbst nicht geregelt. Das Reichsversicherungsamt hatte deshalb in seiner Grundsätzlichen Entscheidung Nr. 3212 vom 30. Mai 1928 (AN. S. 248) auf den § 21 Abs. 2 der Verordnung über die Fürsorgepflicht vom 13. Februar 1924 (RGBl. I S. 100) zurückgegriffen, da eine dem § 1531 der Reichsversicherungsordnung (RVO) entsprechende Sondervorschrift im AVAVG fehle. Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 FürspflVO konnte der Fürsorgeverband, der auf Grund dieser Verordnung einen Hilfsbedürftigen unterstützt hatte, zum Ersatz Rechtsansprüche, die der Hilfsbedürftige einem Dritten gegenüber hatte, in dem Maße und unter denselben Voraussetzungen geltend machen wie der Hilfsbedürftige selbst. Diese Vorschrift sei - so führte das Reichsversicherungsamt aus - "ganz allgemein gehalten" und deshalb überall anzuwenden, wenn ein Fürsorgeverband einem hilfsbedürftigen Versicherten für eine Zeit, für welche ihm rückwirkend die Unterstützung zuerkannt werde, unterstütze, sofern nicht in besonderen Gesetzen davon abweichende Sondervorschriften getroffen seien. Eine solche "Sonderbehandlung" stelle der § 1531 RVO dar, während das AVAVG davon absehe, für seinen Geltungsbereich ebenfalls eine Sondervorschrift zu treffen. § 21 Abs. 2 FürspflVO gehe als das überragende "Sondergesetz" auch der allgemeinen Vorschrift des § 111 AVAVG in Verb. mit den §§ 400, 412 BGB vor, welche die Pfändbarkeit des Anspruches auf Alu und demgemäß auch die Abtretung und den gesetzlichen Übergang dieses Anspruches ausschließe. Um auch insoweit alle Zweifel zu beseitigen, ist durch § 111 a AVAVG die Frage der Erstattung als Sondervorschrift geregelt worden (vgl. auch Grunds. Entsch. Nr. 4729 vom 17.11.1933, AN. 1934 S. 30).
Daß § 1531 RVO, der die Frage des Ersatzanspruches eines Fürsorgeträgers für das Gebiet der Reichsversicherungsordnung regelt, als Sondervorschrift dem § 21 Abs. 2 FürspflVO vorgeht, ist bisher grundsätzlich nicht bestritten worden (vgl. Jehle, Fürsorgerecht, 3. Aufl. 1958, Anm. 5 zu § 21 a, und Baath-Kneip-Langlotz, Fürsorgepflicht, 13. Aufl. 1942, Vorbem. und Anm. 4, 5 zu § 21 a). Seit der Einführung des § 111 a AVAVG muß der Vorrang aber auch für diese Vorschrift gelten. Sie regelt den Erstattungsanspruch eines Fürsorgeträgers für das Gebiet der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenfürsorge als Sondervorschrift und damit ausschließlich. Deshalb ist für die Anwendung des § 21 a FürsPflVO, der an die Stelle des § 21 Abs. 2 Satz 1 getreten ist, kein Raum.
Hiervon abgesehen würde § 21 a FürspflVO auf Fälle wie den vorliegenden auch aus dem Grunde nicht angewandt werden können, weil diese Vorschrift nur in Betracht kommt, wenn ein Rechtsanspruch auf Leistung gegeben ist, ein solcher auf Sonderbeihilfe aber nicht besteht. Nach § 10 des Anhangs zur MRVO Nr. 117 können neben der Alfu dem Arbeitslosen Sonderbeihilfen gewährt werden, soweit ein Notstand vorliegt und andernfalls ein Eingreifen des Fürsorgeverbandes erforderlich wäre. Der Auffassung der Klägerin, daß es sich hier nicht lediglich um eine Kann-, sondern um eine Sollvorschrift handele und sich dies aus dem schärfer gefaßten englischen Text der MRVO Nr. 117 (vgl. Amtsbl. der Militärregierung Deutschland, Britisches Kontrollgebiet, Nr. 22 - S. 652 -) ergebe, kann nicht gefolgt werden. Nach Art. II dieser Verordnung gilt der deutsche Text des Anhangs als amtlicher Text - ebenso wie für die MRVO Nr. 111 (AVAVG) -. Es wäre deshalb unzulässig, vom englischen auszugehen, dessen Fassung "may only, when" jedenfalls auch nicht als Sollvorschrift im Sinne des deutschen Rechts aufgefaßt werden darf. Der Wortlaut des § 2 a.a.O. "Arbeitslose... erhalten... Arbeitslosenfürsorgeunterstützung..." läßt deutlich durch seine Fassung, daß "nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen" Alfu zu gewähren ist, eine Mußvorschrift erkennen. Dagegen enthält § 10 nicht nur eine Kannvorschrift, sondern das Ermessen des Arbeitsamts ist hier durch den folgenden Satz "soweit ein Notstand vorliegt und" noch weiter eingeschränkt. Hieraus ergibt sich, daß ein Rechtsanspruch auf eine Sonderbeihilfe nicht besteht. § 21 a FürspflVO kann deshalb im vorliegenden Falle nicht angewandt werden.
Die Entscheidung über den Erstattungsanspruch kann auch nicht darauf gestützt werden, daß nach Abs. 4 des § 10 a.a.O. an Arbeitslose, die Alfu erhalten, grundsätzlich keine laufende Unterstützung aus öffentlichen Fürsorgemittel gewährt werden darf. Damit sollte sichergestellt werden, daß der Arbeitslose in der Regel nur vom Arbeitsamt betreut wird. Diese Vorschrift bezieht sich deshalb ausdrücklich nur auf laufende Leistungen, schließt aber die Gewährung einmaliger Beihilfen durch die öffentliche Fürsorge grundsätzlich nicht aus.
Der weitere Einwand der Klägerin, sie habe als Geschäftsführerin ohne Auftrag gehandelt und deshalb einen Ersatzanspruch, brauchte hier ebensowenig erörtert zu werden wie die Frage, ob die Klägerin ein fremdes Geschäft, nämlich das des Arbeitsamts, oder das ihr als Träger der Fürsorge obliegende eigene ausgeführt hat. Da die Voraussetzungen des § 111 a AVAVG als für die Erstattung hier allein maßgebender Vorschrift nicht erfüllt sind, kommt es nicht darauf an, aus welchem Rechtsgrunde die Klägerin eine Leistung gewährt hat.
VIII. Aus allen diesen Gründen heraus muß die Revision der Klägerin zurückgewiesen werden (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen