Orientierungssatz
Eine Ausfallzeit iS des RVO § 1259 Abs 1 Nr 1 kann bei einem Berufsunfähigkeitsrentner - abgesehen von weiteren Voraussetzungen - nur berücksichtigt werden, wenn die trotz Berufsunfähigkeit noch vorhandene Erwerbsfähigkeit durch Arbeitsunfähigkeit ausgeschaltet ist.
Die Berücksichtigung einer Ausfallzeit setzt nach RVO § 1259 Abs 1 Nr 1 voraus, daß die Arbeitsunfähigkeit in den Versicherungskarten oder "sonstigen Nachweisen" bescheinigt ist.
Insofern sind die Beweismittel für die Arbeitsunfähigkeit eingeschränkt. Die Arbeitsunfähigkeit kann nur durch schon vorhandene Urkunden, nicht aber durch erst später beim Streit um die Ausfallzeit einzuholende Gutachten bewiesen werden. Zu den "sonstigen Nachweisen" gehören nicht nur Bescheinigungen des damals behandelnden Arztes, sondern auch ärztliche Gutachten aus jener Zeit (vergleiche BSG 1968-12-19 5 RKn 66/65 = BSGE 29, 77).
Bei gesetzmäßiger Beweiswürdigung ist von der grundsätzlichen Gleichwertigkeit der vorhandenen "sonstigen Nachweise" (hier: Beweismittel für Ausfallzeiten gemäß RVO § 1259 Abs 1 Nr 1) auszugehen. Es liegt, wenn diese ärztlichen sonstigen Nachweise nicht übereinstimmen und auszulegen sind, im Rahmen der freien Beweiswürdigung des Tatsachengerichts, durch welche der ärztlichen Gutachten und Bescheinigungen und aus welchen Gründen sich das Tatsachengericht für die Feststellung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen von Arbeitsunfähigkeit überzeugen läßt.
Normenkette
RVO § 1259 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1965-06-09; SGG § 117 Fassung: 1953-09-03
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 13. Juli 1972 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt ein höheres Altersruhegeld durch Anrechnung der Zeit von August 1963 bis Oktober 1966, in der er Rente wegen Berufsunfähigkeit bezog, als Ausfallzeit wegen Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit (§ 1259 Abs. 1 Nr. 1 und 3 der Reichsversicherungsordnung - RVO -).
Der 1905 geborene Kläger erlernte den Beruf eines Schwarzblechklempners. Zuletzt arbeitete er bis Januar 1962 als Magazinverwalter. Er ist Kriegsbeschädigter mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 40 v. H. wegen Nervenwurzelreizerscheinungen nach einer Kompressionsfraktur eines Brustwirbels mit sekundärer Spondylose. 1959 wurde er bei einem Verkehrsunfall am linken Handgelenk verletzt. Er erhielt eine Zeitrente wegen Erwerbsunfähigkeit bis Juli 1960. Auf einen neuen Rentenantrag hin gewährte die Beklagte Rente wegen Berufsunfähigkeit von August 1962 an (Bescheid vom 6.12.1962). Bei einer Kontrolluntersuchung hielt Dr. M im Gutachten vom 13. Oktober 1964 den Kläger für fähig, leichte Arbeiten im Sitzen zu verrichten; er wies auf die psychogene Komponente beim Kläger hin.
1965 beantragte der Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Der begutachtende Orthopäde Dr. K meinte (10.6.1965), der Kläger könne bis 8 Stunden am Tag leichte bis mittelschwere Arbeiten im Sitzen, mit Unterbrechungen im Gehen und Stehen verrichten. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag zunächst ab (Bescheid vom 29.6.1965). Im anschließenden Streitverfahren wurden fachärztliche Gutachten (Dr. A vom 23.11.1965, Dr. L vom 28.1.1966, Dr. Sch vom 29.12.1966, Dr. Sp vom 27.7.1967, Dr. O vom 18. und 27.7.1967) eingeholt und ein Befundbericht des behandelnden Arztes Dr. G (10.6.1967) berücksichtigt. Die Beklagte und der Kläger verglichen sich am 27. Juli 1967 vor dem Landessozialgericht (LSG) über die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von November 1966 an.
Die Beklagte wandelte mit Bescheid vom 30. April 1970 die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in das Altersruhegeld um. Der Kläger beanstandet daran, daß die Zeit vom 1. August 1963 - seit seiner Aussteuerung durch die Krankenkasse im Juli 1963 - bis 2. März 1966 nicht als Ausfallzeit wegen Arbeitsunfähigkeit und die anschließende Zeit bis 31. Oktober 1966 nicht als Ausfallzeit wegen Arbeitslosigkeit angerechnet seien.
Das Sozialgericht (SG) Hamburg hat nach Einholung ärztlicher Stellungnahmen (Dr. G) die Klage abgewiesen.
Das LSG Hamburg hat ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten von Dr. B (vom 11.4.1972) eingeholt und den Chirurgen Dr. R in der mündlichen Verhandlung als Sachverständigen gehört (13.7.1972). Es hat die Beklagte verurteilt, die umstrittene Zeit als Ausfallzeit rentensteigernd anzurechnen; die Revision wurde wegen teilweisen Abweichens von den Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) in Band 29, 77 und Band 32, 232 zugelassen (Urteil vom 13.7.1972).
Das LSG hat im wesentlichen sinngemäß ausgeführt: Der Kläger sei in der Zeit von August 1963 bis 2. März 1966 arbeitsunfähig gewesen. Der behandelnde Arzt Dr. G habe mit Attest vom 3. März 1966, das der Kläger beim Arbeitsamt eingereicht habe, bescheinigt, daß der Kläger ab diesem Tag stundenweise wieder arbeitsfähig sei. Daraus folge, daß Dr. G den Kläger in der Zeit von August 1963 bis 2. März 1966 nicht nur als Schwarzblechklempner oder Magazinverwalter für arbeitsunfähig beurteilt habe. Denn der Kläger sei in seinem erlernten Beruf und in seiner vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübten Tätigkeit als Magazinverwalter bereits als nicht mehr einsatzfähig erklärt und demgemäß berentet worden. Deshalb beziehe sich dieses Attest nur auf den dem Kläger trotz Berufsunfähigkeit verbliebenen Einsatzrest im allgemeinen Erwerbsleben. Das Attest sei zwar nicht näher begründet, stütze sich aber auf die Kartei des Dr. G. Diese habe dem Sachverständigen Dr. R vorgelegen. Es habe sich nicht feststellen lassen, daß die Auffassung des Dr. G, der Kläger sei bis 2. März 1966 völlig arbeitsunfähig gewesen, aus keinem medizinischen Grund verständlich und demgemäß im Rahmen der Beweiswürdigung als unhaltbar anzusehen wäre. Wenn ein zugunsten des Versicherten sprechender ärztlicher Beweis des behandelnden Arztes über die völlige Arbeitsunfähigkeit vorliege, bedürfe es des vollen Gegenbeweises, um diese Schlußfolgerung des behandelnden Arztes zu widerlegen. Zwar hätten Dr. M, Dr. K und Dr. L den Kläger für fähig gehalten, leichte oder sogar mittelschwere Arbeiten abwechselnd im Sitzen, Stehen und Umhergehen zu verrichten. Dieser Auffassung sei aber schon die Beklagte nicht in vollem Umfang gefolgt; sonst hätte sie nicht ab November 1966 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gewährt. Bei dieser Sachlage sei das Attest des Dr. G nicht widerlegt. Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit sei in §§ 182, 183 und in § 1259 Abs. 1 Nr. 1 RVO wesensgleich. Für die Zeit nach Wegfall des Krankengeldes sei nicht ein anderer am Rentenversicherungsrecht ausgerichteter Begriff der Arbeitsunfähigkeit anzuwenden als für die Zeit während des Krankengeldbezuges (Hinweis auf BSG 29, 77; 32, 232). Sonst werde bei verschieden langem Krankengeldbezug gegen Art. 20 des Grundgesetzes (GG) verstoßen. Auch eine Ausfallzeit wegen Arbeitslosigkeit vom 3. März bis 31. Oktober 1966 sei anzurechnen (§ 1259 Abs. 1 Nr. 3 RVO). Der Kläger sei beim Arbeitsamt als Arbeitsuchender gemeldet gewesen. Sein Anspruch werde nicht dadurch beeinträchtigt, daß er wegen Rente und Arbeitseinkommen seiner Ehefrau keine Geldleistungen vom Arbeitsamt bezogen habe. Die Arbeitslosigkeit habe eine versicherungspflichtige Beschäftigung zwar nicht unmittelbar unterbrochen; sie habe sich jedoch unmittelbar an eine Zeit der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen (Hinweis auf BSG 32, 229).
Die Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt, das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers zurückzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit an das LSG zurückzuverweisen. Sie rügt eine Überschreitung des Rechts der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) und eine Verletzung des § 1259 Abs. 1 Nr. 1 RVO. Die Feststellungen des LSG über die Leistungsfähigkeit des Klägers in der Zeit von August 1963 bis März 1966 und anschließend stimmten nicht mit den durch die Beweisaufnahme ermittelten Tatsachen überein; sie widersprächen den Ermittlungen im Vorprozeß. Es sei besonders auf die medizinischen Gutachten einzugehen, die in dem Rechtsstreit wegen Ablehnung von Erwerbsunfähigkeitsrente (Bescheid vom 29.6.1965) erstattet worden seien; denn die dort umstritten gewesenen Zeiträume seien dieselben wie im jetzigen Rechtsstreit. Sie weist im einzelnen auf diese medizinischen Beurteilungen der Leistungsfähigkeit des Klägers bei den Begutachtungen hin. Auch im jetzigen Rechtsstreit hätten die Gutachter für den streitigen Zeitraum keine dauernde Arbeitsunfähigkeit seit 1962 annehmen können (Hinweis auf Dr. G, Dr. B, Dr. R). Ein gewisses Maß an Erwerbsfähigkeit sei in dieser ganzen Zeit vorhanden gewesen. Das LSG habe im wesentlichen nur auf das Attest des behandelnden Arztes Dr. G Bezug genommen. Es habe zu Unrecht dessen Inhalt in der Weise extensiv ausgelegt, daß Arbeitsunfähigkeit für alle Sparten des allgemeinen Erwerbslebens bestätigt worden sei. Diese Annahme sei umso fragwürdiger, als das LSG selbst darauf hingewiesen habe, daß Dr. G seine Bescheinigung nicht näher begründet habe. Mit der Auffassung, es bedürfe des vollen Gegenbeweises, um die Schlußfolgerungen des behandelnden Arztes zu widerlegen, stelle das LSG eine im Gesetz nicht enthaltene Beweislastregel auf. Wenn für den gleichen Zeitraum zahlreiche Gutachten vorlägen, müsse das Gericht diese Gutachten zumindest in gleichem Maße berücksichtigen, wie die Erklärungen des behandelnden Arztes. Im Vorprozeß sei der Kläger auf Vorschlag des LSG mit der Annahme von Erwerbsunfähigkeit erst seit November 1966 einverstanden gewesen. Jetzt setze er sich mit seinem eigenen früheren Tun in Widerspruch. Das LSG hätte zu dem Ergebnis kommen müssen, daß eine etwaige Arbeitsunfähigkeit sich in der umstrittenen Zeit nur auf den Beruf als Klempner habe beziehen können, daß der Kläger aber im übrigen zu leichten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes imstande gewesen sei. Nach § 1259 Abs. 1 Nr. 1 RVO solle der Versicherte, der es nach Aussteuerung aus der Krankenversicherung unterlasse, das verbliebene Leistungsvermögen zu nutzen, nicht durch eine uneingeschränkte Anrechnung von Ausfallzeiten wegen Arbeitsunfähigkeit entschädigt werden (Hinweis auf BSG 32, 232).
Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.
Beide Beteiligte sind mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden. (§ 124 Abs. 2 SGG).
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist zulässig und insofern begründet, als das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das LSG zurückzuverweisen ist. Der Auslegung des § 1259 Abs. 1 Nr. 1 RVO durch das LSG ist nicht zuzustimmen. Auch gegen die Beweiswürdigung bestehen Bedenken.
An der Auslegung des § 1259 Abs. 1 Nr. 1 RVO in der Entscheidung des Senats in BSG 32, 232 (= SozR Nr. 34 zu § 1259 RVO) und der dafür gegebenen Begründung ist festzuhalten.
Bei der Auslegung des Begriffs der Arbeitsunfähigkeit sind der unterschiedliche Sinn und Zweck des Krankengeldes nach § 182 Abs. 1 Nr. 2 RVO und der Rentenerhöhung durch Ausfallzeiten nach § 1259 Abs. 1 Nr. 1 RVO zu berücksichtigen. In der Krankenversicherung wird die Arbeitsunfähigkeit auf die zuletzt verrichtete Tätigkeit bezogen (BSG 26, 288 = SozR Nr. 25 zu § 182 RVO, da das Krankengeld den wegen Arbeitsunfähigkeit entgangenen regelmäßigen Arbeitsentgelt ersetzt (§ 182 Abs. 4 Satz 1 RVO). In der Rentenversicherung entschädigt die Berücksichtigung von Ausfallzeiten dafür, daß wegen der Tatbestände des § 1259 Abs. 1 RVO keine Rentenversicherungsbeiträge entrichtet werden konnten, die sonst - bei Fehlen dieser Tatbestände - hätten geleistet werden können (SozR Nr. 32 zu § 1259 RVO). Bei Nr. 1 des § 1259 Abs. 1 RVO wird davon ausgegangen, daß der Versicherte ohne Arbeitsunfähigkeit (das gleiche gilt für Arbeitslosigkeit) rentenversicherungspflichtig gearbeitet und entsprechende Beiträge entrichtet hätte. Aus § 1259 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 ergibt sich der Wille des Gesetzgebers, daß nicht schlechthin jede Rentenbezugszeit bei einem späteren Versicherungsfall als Ausfallzeit anzurechnen ist. Ein solches Ergebnis würde aber erreicht, wenn dieselbe Leistungseinschränkung, die schon durch eine Rente wegen Berufsunfähigkeit ausgeglichen wird, über Jahre hinweg als "Arbeitsunfähigkeit" angerechnet würde, ungeachtet dessen, daß mit der verbliebenen Leistungsfähigkeit noch andere, zB von § 1246 Abs. 2 RVO nicht erfaßte Erwerbstätigkeiten verrichtet werden können. Das Gesetz sieht den Bezieher einer Rente wegen Berufsunfähigkeit als noch fähig an, rentenversicherungspflichtig zu arbeiten; denn zur Gewährung der Rente wegen Berufsunfähigkeit ist nur erforderlich, daß er gerade in seinem Beruf oder in einer beruflich zumutbaren Tätigkeit nicht mehr in bestimmtem Umfang arbeiten kann. Die Berufsunfähigkeit schließt aber nicht aus, daß er noch andere versicherungspflichtige Tätigkeiten verrichten kann, wie Teilzeitarbeiten oder Tätigkeiten, die ihm nach § 1246 Abs. 2 RVO beruflich nicht zugemutet werden. Gerade diese trotz Berufsunfähigkeit noch vorhandene Erwerbsfähigkeit muß durch Arbeitsunfähigkeit ausgeschaltet sein, damit eine Ausfallzeit i. S. der Nr. 1 des § 1259 Abs. 1 RVO - abgesehen von weiteren Voraussetzungen - berücksichtigt werden kann. Es ist nicht zu erkennen, inwiefern diese Auslegung Art. 20 GG verletzen sollte.
Es ist daher wesentlich, welche gesundheitliche Leistungsfähigkeit dem Kläger trotz Berufsunfähigkeit verblieben war sowie ob und wann er in der strittigen Zeit durch Krankheit verhindert war, diese verbliebene Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben zu nutzen.
Die Berücksichtigung einer Ausfallzeit setzt nach § 1259 Abs. 1 Nr. 1 RVO voraus, daß die Arbeitsunfähigkeit in den Versicherungskarten oder "sonstigen Nachweisen" bescheinigt ist. Insofern sind die Beweismittel für die Arbeitsunfähigkeit eingeschränkt. Die Arbeitsunfähigkeit kann nur durch schon vorhandene Urkunden, nicht aber durch erst später beim Streit um die Ausfallzeit einzuholende Gutachten bewiesen werden. Zu den "sonstigen Nachweisen" gehören nicht nur Bescheinigungen des damals behandelnden Arztes, sondern auch ärztliche Gutachten aus jener Zeit (BSG 29, 77).
Im vorliegenden Fall kommt es darauf an, ob in den ärztlichen Gutachten und Attesten, die in der streitigen Zeit von August 1963 bis Anfang März 1966 erstellt wurden, eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt ist, die gerade die trotz Berufsunfähigkeit verbliebene gesundheitliche Leistungsfähigkeit erfaßt. Das LSG war dazu der Auffassung, die Bescheinigung des behandelnden Arztes (vom 3.3.1966) sei das vorrangige Beweismittel, und sie müsse durch den vollen Gegenbeweis widerlegt werden. Aus § 1259 Abs. 1 Nr. 1 RVO oder anderen gesetzlichen Vorschriften ist indes eine gesetzliche Rangfolge der Beweismittel dahingehend, daß bei mehreren eine Arbeitsunfähigkeit berührenden "sonstigen Nachweisen" aus der strittigen Zeit die Bescheinigung des behandelnden Arztes stets den Vorrang habe, nicht zu entnehmen. Die Auffassung des LSG entspricht nicht dem Gesetz. Das LSG ist daher bei der Feststellung, ob in den vorhandenen ärztlichen Nachweisen aus der umstrittenen Zeit Arbeitsunfähigkeit im oben genannten Umfang bescheinigt ist, von einer nicht bestehenden Beweisregel ausgegangen. Es hat dadurch § 128 Abs. 1 SGG verletzt. Bei gesetzmäßiger Beweiswürdigung ist von der grundsätzlichen Gleichwertigkeit der vorhandenen "sonstigen Nachweise" auszugehen. Dann liegt es, wenn diese ärztlichen sonstigen Nachweise nicht übereinstimmen und auszulegen sind, im Rahmen der freien Beweiswürdigung des Tatsachengerichts, durch welche der ärztlichen Gutachten und Bescheinigungen und aus welchen Gründen sich das Tatsachengericht für die Feststellung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen von Arbeitsunfähigkeit überzeugen läßt. Dazu hat die Revision mit Recht darauf hingewiesen, daß Dr. G sein Attest vom 3. März 1966 nicht begründet hat, ganz abgesehen davon, daß es über den Zeitpunkt des Beginns einer Arbeitsunfähigkeit und deren Ursachen ohnehin nichts enthält.
Das LSG wird hiernach neu prüfen müssen, ob Arbeitsunfähigkeit in den aus der strittigen Zeit vorhandenen ärztlichen Unterlagen bescheinigt ist und falls es dies bejahen sollte, ob sich eine bescheinigte Arbeitsunfähigkeit auf Tätigkeiten als Schlosser und Magazinverwalter oder auf die trotz Berufsunfähigkeit verbliebene gesundheitliche Leistungsfähigkeit für Teilzeitarbeiten oder außerhalb der beruflichen Zumutbarkeit liegende Tätigkeiten erstreckt.
Unter diesen Umständen braucht der Senat nicht darauf einzugehen, ob das LSG auch damit gegen die Grundsätze einer fehlerfreien Beweiswürdigung verstoßen hat, daß es aus dem Attest des Dr. G ohne ersichtlichen Anhalt - lediglich im Hinblick auf die Tatsache des Bezugs von Rente wegen Berufsunfähigkeit - diejenigen Tätigkeiten glaubte herauslesen zu können, für die der Kläger arbeitsunfähig bzw. vom 3. März 1966 an stundenweise wieder arbeitsfähig sei.
Das angefochtene Urteil war somit mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen über das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit in der umstrittenen Zeit aufzuheben.
Der Rechtsstreit ist an das LSG zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem das Verfahren abschließenden Urteil vorbehalten.
Fundstellen