Tenor
Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Juli 1961 und des Sozialgerichts München vom 18. August 1959 dahin geändert, daß die Klage abgewiesen wird, soweit mit ihr die Gewährung von Witwenrente für den Zeitraum vom 1. April 1952 bis zum 10. Februar 1957 beansprucht wird.
Soweit die Beklagte zur Rentengewährung für die Zeit vom 11. Februar 1957 bis zum 14. März 1957 verurteilt worden ist, wird ihre Revision zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin ein Zehntel der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin nahm als Heimatvertriebene aus Oberschlesien im Oktober 1945 ihren ständigen Aufenthalt und Wohnsitz in Schauberg (Bayern). Ihr Ehemann erlitt am 22. August 1946 als Monteur der Mannesmann-Rohrleitungs-AG, Bitterfeld, auf einer Baustelle in der sowjetischen Besatzungszone einen tödlichen Arbeitsunfall. Die Sozialversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt gewährt der Klägerin keine Leistungen.
Im April 1948 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Beklagte bewilligte ihr ab 1. Juli 1948 „im Wege der vorläufigen Fürsorge” die Witwenrente. Der Bescheid vom 22. Juli 1949 enthielt weiter den Hinweis: „Auf die Fürsorge besteht kein Rechtsanspruch. Sie fällt weg, wenn der Berechtigte seinen Aufenthalt in Bayern nichts nur vorübergehend aufgibt”.
Diese Leistung wurde jedoch nicht ausgezahlt. Die Klägerin war Anfang Juli 1948 nach Oberschlesien gereist. Sie wollte ihre noch dort lebende schwerkranke Schwester besuchen und nach Möglichkeit aus dem polnisch besetzten Gebiet herausholen.
Die polnischen Behörden verweigerten der Klägerin die Rückreise in die Bundesrepublik. Unter dem 28. Juli 1953 schrieb die Klägerin aus Oberschlesien an die Beklagte, es wäre ihr bis jetzt unmöglich gewesen, „die Angelegenheit betreffend” ihr „Guthaben” zu regeln, was auch in nächster Zeit nicht zu erwarten wäre; sie bäte, ihr Guthaben ihrer Schwester Elfriede K. auszuzahlen.
Am 11. Februar 1957 traf die Klägerin, die nunmehr die Ausreisegenehmigung erhalten hatte, im Grenzdurchgangslager Friedland ein. Am 18. März 1957 sprach sie bei der Beklagten vor und bat u. a., ihr die im Jahre 1949 bewilligte Rente nachzuzahlen.
Die Beklagte gewährte ihr mit Bescheid vom 13. Mai 1957 auf Grund des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes vom 7. August 1953 (BGBl I S. 848) – FremdRG – ab 15. März 1957 die erhöhte Witwenrente, lehnte jedoch eine Nachzahlung für die Zeit vom 1. Juli 1948 bis 14. März 1957 mit der Begründung ab, die Leistungen nach dem FremdRG könnten frühestens seit dem Zeitpunkt der Begründung des Wohnsitzes der Berechtigten im Bundesgebiet oder im Lande Berlin beginnen.
Die Klägerin hat am 20. Mai 1957 Klage erhoben mit dem Antrag, ihr die Rente ab 1. April 1952 nachzuzahlen.
Das Sozialgericht (SG) München hat durch Urteil vom 18. August 1959 die Beklagte verurteilt, der Klägerin „auch für die Zeit vom 1.4.1952–14.3.1957 Witwenrente” zu gewähren; das SG hat die Berufung zugelassen.
Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 26. Juli 1961 (Breith. 1962, 119) die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt festgestellt und ausgeführt: Die Klägerin habe nur vorübergehend nach Oberschlesien reisen wollen und nicht die Absicht gehabt, ihren Wohnsitz und ständigen Aufenthalt in Bayern aufzugeben. Zweck der Reise sei vielmehr nur gewesen, sich um die kranke Schwester zu kümmern und Unterlagen für ihren Anspruch auf Invalidenwitwenrente zu beschaffen. Sie habe ihren Rückkehrwillen auch nicht dadurch aufgegeben, daß sie in Oberschlesien – erfolglos – Witwenrente beantragt habe. Die polnischen Behörden hätten sie vielmehr zwangsweise zurückgehalten. Der von der Klägerin geplante kurzfristige Aufenthalt in Oberschlesien sei durch ihr jahrelanges Zurückgehaltenwerden nicht zu einem ständigen Aufenthalt in Oberschlesien geworden, sondern ein vorübergehender geblieben; dieser habe nicht dazu geführt, daß die Klägerin ihren in Bayern begründeten ständigen Aufenthalt verloren habe. Auch § 1 Abs. 4 FremdRG besage nicht, daß ein vorübergehender Aufenthalt im Ausland mit Ablauf von 6 Monaten zu einem ständigen Auslandsaufenthalt werde. Für die Abgrenzung, was ständiger und was nur vorübergehender Auslandsaufenthalt sei, gebe diese Vorschrift keine Erkenntnis.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Gegen das ihr am 21. November 1961 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 29. November 1961 Revision eingelegt und sie am 16. Januar 1962 begründet.
Sie führt aus: Die Klägerin habe bereits mit ihrer Abreise im Juli 1948 ihren ständigen Aufenthalt in Bayern aufgegeben; denn sie könne sich nicht an zwei Stellen ständig aufhalten. Ob sie sich in Oberschlesien freiwillig aufgehalten habe oder nicht, sei nur im Rahmen des § 1 Abs. 4 FremdRG, nicht aber für die Frage entscheidend, wo ihr ständiger Aufenthalt gewesen sei. Schließlich sei noch zu berücksichtigen, daß die Klägerin erst nach Rückkehr aus Oberschlesien die Rente nach dem FremdRG beantragt habe. Ihr Schreiben vom Juli 1955 könne nicht als Rentenantrag nach dem FremdRG angesehen werden, da es vor Verkündung dieses Gesetzes eingegangen sei.
Die Beklagte beantragt,
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
Die Revision ist zulässig und zum überwiegenden Teil begründet.
Das LSG hat nicht verkannt, daß die Klägerin vor ihrer Abreise nach Oberschlesien im Juli 1948 keinen Anspruch auf Leistungen im Sinne des später ergangenen FremdRG erworben hatte; denn die mit Bescheid vom 22. Juli 1949 bewilligte vorläufige Fürsorge gilt nicht gemäß § 17 Abs. 6 FremdRG als eine Leistung im Sinne dieses Gesetzes (BSG 8, 57, 59; BSG SozR FremdRG § 17 Bl. Aa 8 Nr. 13 Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, So 294 k IV.). Die Klägerin hat somit einen Anspruch nach dem FremdRG erst in dem Zeitpunkt erworben, in dem alle Voraussetzungen des § 1 FremdRG erfüllt waren. Deshalb ist die Tatsache, daß sie sich in der Zeit seit Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zu ihrer Ankunft im Grenzdurchgangslager Friedland außerhalb des Bundesgebietes und des Landes Berlin aufgehalten hatte, rechtlich im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 FremdRG zu würdigen. Wenn die Klägerin auch vor ihrer Abreise nach Oberschlesien ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des später erlassenen FremdRG hatte, so ist § 1 Abs. 4 FremdRG dennoch nicht anwendbar, da ein Anspruch nach dem FremdRG vor der Abreise der Klägerin nicht bestanden hat. Vorschriften über das Ruhen von Leistungen werden nur dann rechtlich bedeutsam, wenn ein Anspruch besteht und Leistungen ohne die Ruhensvorschrift an sich zu gewähren wären. Das Ruhen der jeweils fälligen Einzelleistungen läßt den Anspruch selbst unberührt (BSG 3, 4, 6; BSG KOV 1960, Rechtspr. 1079; Brackmann aaO S. 434) und setzt ihn demnach voraus.
Diese Auffassung steht nicht in Widerspruch zu dem Urteil des 4. Senats vom 23. Juni 1960 (BSG 12, 198, 201); denn dort hatte die Klägerin das Bundesgebiet und das Land Berlin in einem Zeitpunkt verlassen, der nach dem – rückwirkenden – Inkrafttreten des FremdRG lag, und somit nachdem sie einen Anspruch nach diesem Gesetz erworben hatte. Ob dem Urteil des 5. Senats vom 20. September 1956 (BSG 3, 286, 289) eine abweichende Ansicht zu entnehmen ist, kann hier dahinstehen. Zwar hat der 5. Senat in diesem Urteil die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 FremdRG geprüft, obgleich die Klägerin sich vor Inkrafttreten des FremdRG nicht mehr ständig im Bundesgebiet oder im Lande Berlin aufhielt. Der 5. Senat hat es aber dahinstehen lassen, ob die Klägerin zu dem in § 1 Abs. 2 FremdRG aufgeführten Personenkreis gehöre, „da die Entscheidung des Rechtsstreites im Ergebnis nicht davon” abhänge. Deshalb tragen die Ausführungen über die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 4 FremdRG das Urteil ebenfalls nicht.
Die Klägerin hat für die Dauer ihres erneuten Aufenthaltes in Oberschlesien keinen Anspruch auf Leistungen nach dem FremdRG; denn sie hat sich während dieser Zeit nicht ständig im Bundesgebiet oder im Land Berlin aufgehalten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 FremdRG).
Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 Sozialgerichtsgesetz –SGG–) hatte die Klägerin zwar die Absicht, nur vorübergehend besuchsweise nach Oberschlesien zu fahren, und wurde dort gegen ihren Willen von den polnischen Behörden bis Februar 1957 an der Rückkehr in das Bundesgebiet gehindert. Dies rechtfertigt jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht die Schlußfolgerung, die Klägerin habe sich deshalb weiterhin ständig im Bundesgebiet aufgehalten.
Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 21. April 1959 (BSG 9, 266, 268) näher dargelegt hat, bedeutet „ständiger Aufenthalt” im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 FremdRG ein tatsächliches, länger dauerndes, nicht zufälliges Verweilen in einem bestimmten Gebiet (ebenso: BSG Urteil vom 2. September 1964 – 11/1 RA 40/59). Den Aufenthalt kennzeichnet das tatsächliche Verweilen, wahrend der Gegensatz zwischen vorübergehendem und ständigem Aufenthalt dadurch bestimmt wird, daß es sich im letzteren Fall um ein zeitlich langer dauerndes, nicht zufälliges Verweilen handeln muß. Ab wann ein tatsächliches Verweilen als langer dauernd anzusehen ist, bedarf hier keiner Entscheidung; denn jedenfalls trifft dies bei einem Aufenthalt von 3 1/2 Jahren zu. Dieser Zeitraum war seit der Abreise der Klägerin aus Bayern bis zum Inkrafttreten des FremdRG verstrichen. Demnach hatte die Klägerin mindestens seit diesem Zeitpunkt bis zu ihrer Ankunft im Lager Friedland ihren ständigen Aufenthalt nicht im Bundesgebiet oder im Lande Berlin. Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin während dieser Zeit sich gegen ihren Willen in Oberschlesien aufhalten mußte. Auch der ständige Aufenthalt setzt – wie bereits dargelegt – nur ein, wenn auch langer dauerndes, so doch tatsächliches Verweilen voraus. Deshalb kommt es auf den Willen zum Aufenthalt im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 FremdRG jedenfalls dann nicht an, wenn das tatsächliche Verweilen bereits langer andauert. So können Leistungen nach dem FremdRG ebenfalls erst seit dem tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet oder im Land Berlin gewährt werden, selbst wenn die nach § 1 Abs. 2 FremdRG berechtigte Person aus außerhalb ihres Willens liegenden Gründen nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt sich in diesen Gebieten aufhalten konnte (BSG SozR FremdRG § 17 Bl. Aa 4 Nr. 5; BSG 21, 91, 93). Dies entspricht dem Sinn und Zweck des FremdRG, das auf dem Entschädigungsprinzip beruht, nach dem grundsätzlich Versicherungsträger im Bundesgebiet vorlageweise für die ursprünglich verpflichteten Versicherungsträger in dem Umfange eintreten, in welchem diese verpflichtet sind (Jantz/Zweng/Eicher, Das neue Fremdrenten- und Auslandsrentenrecht, 2. Aufl., Einführung XIII, XIV). Diese „Hilfe” der Bundesrepublik ist jedoch nur für die Fälle bestimmt, in denen die Lebensverhältnisse des Betroffenen ihre Grundlage mindestens überwiegend im Bundesgebiet oder im Land Berlin gehabt haben (BSG Urteil vom 2. September 1964 – 11/1 RA 40/59). § 1 Abs. 4 FremdRG ist ebenfalls zu entnehmen, daß es für den ständigen Aufenthalt im Sinne des Abs. 1 dieser Vorschrift rechtlich unerheblich ist, ob eine in § 1 Abs. 2 FremdRG genannte Person sich freiwillig oder unfreiwillig außerhalb des Bundesgebietes oder des Landes Berlin aufhält. Würde auch ein länger dauerndes, aber unfreiwilliges Verweilen nicht zu einem ständigen Aufenthalt führen, so wäre es überflüssig, für § 1 Abs. 4 FremdRG einen freiwilligen, nicht nur vorübergehenden Aufenthalt vorauszusetzen.
Die Auffassung, daß der ständige Aufenthalt ohne Rücksicht auf die Willensrichtung durch ein länger dauerndes tatsächliches Verweilen gekennzeichnet ist, wird von Rechtsprechung und Schrifttum auch überwiegend vertreten zum Begriff des Aufenthalts im Bürgerlichen und Zivilprozeßrecht (vgl. OLG Stuttgart, MDR 1964, 768; RGRK, 11. Aufl., Bd. I 1, § 7 Anm. 3; Soergel/Siebert, BGB, 9. Aufl., § 7 Rdn. 22; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 9. Aufl., § 161, II b, S. 805; Wieczorek, ZPO, § 20 Rdn. A II; Stein/Jonas/Schönke/Pohle, Komm. zur ZivilprozeßO, 18, Aufl., § 606 Anm. II 1) im Entschädigungsrecht (so BGH LM BEG 1955 § 8 Nr. 1; BEG 1956 § 4 Nr. 4; BGH NJW RzW 1960, 497; OLG Karlsruhe, NJW RzW 1954, 308; van Dam/Loos, BEG, § 4 Anm. 4c;) im Versagungsrecht (BSG 4, 176, 178; Verwaltungsvorschriften zu § 7 BVG in der Fassung vom 23.1.1965) und zum Teil im Steuerrecht (Blümich/Falk, EStG, 9. Aufl., § 1 Anm. 7; Hübschmann/Hepp/Spitaler, Komm. zur AbgO, 4. Aufl., Bd. III, § 14 StAnpG Anm. 4). Der Bundesfinanzhof (BFH) mißt zwar dem Willen des Steuerpflichtigen, sich in einem bestimmten Gebiet ständig aufzuhalten, mit Bedeutung bei (BFH 75, 447, 449), fügt jedoch einschränkend hinzu, diesem Willen sei um so weniger Bedeutung beizumessen, je länger der Aufenthalt dauere (BFH aaO S. 450). Sofern der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) (BVerwG Samml. 427.3 § 230 LAG Nr. 3, 7, 15, 17; BVerwGE 7, 220, 221; 8, 173, 174; BVerwG Samml. 427.4 § 2 WAG Nr. 8; BVerwG ZLA 1961, 348, 349; s. aber auch BVerwG Samml. 427,5 § 230 LAG Nr. 8) zum Lastenausgleichsrecht und zum Wehrpflichtgesetz eine andere Ansicht zu entnehmen ist, beruht sie auf den Besonderheiten dieser Rechtsgebiete.
Da sich die Klägerin somit in der Zeit vom Inkrafttreten des FremdRG bis zu ihrem Eintreffen im Lager Friedland nicht ständig im Bundesgebiet oder im Land Berlin aufgehalten hat, fehlt es schon an der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 FremdRG genannten ersten Voraussetzung für einen Anspruch nach diesem Gesetz. Die Urteile des SG und des Berufungsgerichts waren deshalb zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit mit ihr die Gewährung von Witwenrente für den Zeitraum vom 1. April 1952 bis zum 10. Februar 1957 beansprucht wird.
Soweit die Beklagte sich jedoch dagegen wendet, daß sie zur Rentengewährung für die Zeit vom 11. Februar bis zum 14. März 1957 verurteilt worden ist, hat ihre Revision keinen Erfolg.
Bereits während dieser Zeit hat sich die Klägerin ständig im Bundesgebiet aufgehalten und weiterhin keine Leistungen von dem Versicherungsträger erhalten, bei dem das Versicherungsverhältnis bestanden hat. Sie gehört zu dem in § 1 Abs. 2 FremdRG genannten Personenkreis, so daß ab 11. Februar 1957 alle Voraussetzungen für einen Anspruch nach diesem Gesetz erfüllt sind. Ebenso sind nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG die Leistungsvoraussetzungen nach § 17 FremdRG seit diesem Zeitpunkt gegeben. Der ständige Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet seit diesem Tage steht der Begründung des Wohnsitzes im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 FremdRG gleich (BSG SozR FremdRG § 17 Bl. Aa 4 Nr. 5). Die Klägerin hat mit ihrem Schreiben vom 28. Juli 1953 den erforderlichen (vgl. BSG FremdRG § 17 Bl. Aa 11 Nr. 19) Antrag auch für Leistungen nach dem FremdRG gestellte Die tatsächlichen Feststellungen des LSG ergeben zwar nicht, ob dieses Schreiben, wie die Revision vorbringt, schon vor Verkündung des FremdRG der Beklagten zugegangen ist oder nicht; wie aber der erkennende Senat bereits entschieden hat (BSG 9, 24, 30), gilt ein vor Verkündung des FremdRG gestellter Antrag als solcher im Sinne des Gesetzes. Dem Schreiben der Klägerin war zu entnehmen, daß sie weiterhin wegen des tödlichen Arbeitsunfalles ihres Ehemannes Witwenrente begehrte. Es ist deshalb nicht entscheidend, daß die Klägerin nicht ausdrücklich Leistungen nach dem FremdRG beantragt hat (BSG aaO).
Auf Grund der ausreichenden tatsächlichen Feststellungen des LSG konnte der Senat auch insoweit in der Sache selbst entscheiden. Die Revision war demnach, soweit sie die Gewährung von Rente vom 11. Februar bis 14. März 1957 umfaßt, auch zurückzuweisen, soweit sie hilfsweise begehrt, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 193 SGG.
Unterschriften
Demiani, Dr. Kaiser, Dr. Baresel
Fundstellen