Leitsatz (amtlich)
In die für eine Rentenerhöhung nach ArVNG Art 2 § 55 Abs 2 erforderliche Mindestzeit von fünf Jahren, in denen der Rentenberechtigte für eine versicherungspflichtige Beschäftigung neben Barbezügen in wesentlichem Umfang Sachbezüge erhalten hat, können - auf die Rente nach dem Grundsatz pro rata temporis anrechenbare - italienische Versicherungszeiten nicht einbezogen werden.
Orientierungssatz
Rente für abgelaufene Zeiträume - Ausschluß der Berufung - Statthaftigkeit der Sprungrevision:
1. Handelt es sich um verschiedene - wenn auch zeitlich aneinander anschließende und einander ausschließende - Renten und damit um unterschiedliche Streitgegenstände, ist die Statthaftigkeit der Berufung getrennt zu beurteilen (vgl BSG 1981-02-25 5a/5 RKn 11/79).
2. Mit der Zulassung der Sprungrevision bejaht das SG die Voraussetzungen des § 150 Nr 1 SGG für die Zulassung der Berufung, so daß in der Zulassung der Sprungrevision zugleich die Zulassung der an sich ausgeschlossenen Berufung liegt (vgl BSG 1978-10-10 3 RK 23/78 = BSG SozR 1500 § 150 Nr 13).
Normenkette
ArVNG Art. 2 § 55 Abs. 2 Fassung: 1965-06-09; EWGV 1408/71 Art. 46-47; SGG § 146 Fassung: 1958-06-25, § 150 Nr. 1 Fassung: 1974-07-30, § 161 Fassung: 1974-07-30
Verfahrensgang
SG Augsburg (Entscheidung vom 15.02.1979; Aktenzeichen S 5 Ar Jt 719/76) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Versichertenrente des Klägers, insbesondere über die Berechnung der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage.
Die Beklagte gewährte dem Kläger, einem in Italien wohnenden Italiener, mit Bescheid vom 15. November 1972 die Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 1. September 1969 an. Bei der Rentenberechnung berücksichtigte sie die Zeit vom 3. April 1939 bis zum 31. Januar 1945, während der der Kläger in Deutschland gearbeitet hatte, mit 62 Monaten als deutsche Beitragszeit und außerdem eine pauschale Ausfallzeit von 5 Monaten. Da die Beklagte als glaubhaft gemacht ansah, daß der Versicherte während mindestens fünf Jahren für eine versicherungspflichtige Beschäftigung neben Barbezügen in wesentlichem Umfang Sachbezüge erhalten hatte, legte sie bei der Berechnung der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage nach Art 2 § 55 Abs 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) die entsprechenden Tabellenwerte zugrunde. Die Beklagte ging aufgrund einer Erklärung des italienischen Versicherungsträgers bei der Rentenfeststellung davon aus, daß nach den bis zum 1. September 1940 geltenden deutsch-italienischen Vereinbarungen über Sozialversicherung deutsche Beiträge nach Italien nicht überwiesen worden seien. Sie behielt sich eine Neufeststellung der Rente und eine Rückforderung überzahlter Rentenbeträge für den Fall ausdrücklich vor, daß sich die Überweisung von deutschen Beiträgen nach Italien nachträglich herausstellen sollte. Im Jahre 1973 gingen die Versicherungskarten Nr 1 bis 3, die bei der Rentenfeststellung nicht vorgelegen hatten, bei der Beklagten ein. Daraus entnahm die Beklagte, daß die Beiträge für die Zeit vom 3. April 1939 bis zum 31. August 1940 nach Italien überwiesen worden seien und daß die am 15. Juni 1942 aufgerechnete Versicherungskarte Nr 3 lediglich 21 Beiträge für die Zeit bis zum 30. November 1941 enthalte. Sie stellte mit Bescheid vom 26. Juni 1975 die Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 1. September 1969 an neu und niedriger fest. Sie berücksichtigte als deutsche Versicherungszeit zwölf Beitragsmonate und einen Monat als pauschale Ausfallzeit. Die errechnete Überzahlung von 4.747,10 DM behielt sie in monatlichen Raten von 8,-- DM an der laufenden Rente ein.
Nachdem der Kläger diesen Bescheid mit der Klage angefochten hatte, wandelte die Beklagte die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Bescheid vom 29. März 1976 für die Zeit vom 1. Juni 1975 an in das Altersruhegeld nach § 1248 Abs 5 der Reichsversicherungsordnung (RVO) um. Bei der Rentenberechnung berücksichtigte sie ebenfalls als deutsche Versicherungszeit zwölf Beitragsmonate und einen Monat als Ausfallzeit. Während des erstinstanzlichen Verfahrens erkannte die Beklagte die Zeit vom 12. März 1942 bis zum 26. März 1945 zu fünf Sechsteln als glaubhaft gemachte Beitragszeit an. Sie stellte mit Bescheid vom 9. Februar 1977 die Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit und das Altersruhegeld jeweils von Anfang an entsprechend neu fest. Sie errechnete eine Überzahlung von 3.081,10 DM, die sie in monatlichen Raten von 15,-- DM an der laufenden Rente für die Zeit vom 1. März 1977 an einbehielt.
Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte am 15. Februar 1979 unter Abänderung des Bescheides vom 9. Februar 1977 verurteilt, die ab 1. September 1969 gewährte Erwerbsunfähigkeitsrente und das ab 1. Juni 1975 gewährte Altersruhegeld unter Berücksichtigung der Tabellenwerte des Art 2 § 55 Abs 2 ArVNG neu zu berechnen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen des Art 2 § 55 Abs 2 ArVNG seien erfüllt. Insbesondere sei glaubhaft gemacht, daß der Kläger während mindestens fünf Jahren für eine versicherungspflichtige Beschäftigung neben Barbezügen in wesentlichem Umfang Sachbezüge erhalten habe. Es sei unschädlich, daß ein Teil der zur deutschen Sozialversicherung entrichteten Beiträgen an den italienischen Versicherungsträger überwiesen worden sei und die restliche Zeit weniger als fünf Jahre betrage. Art 2 § 55 Abs 2 ArVNG stelle es nicht auf eine nach deutschem Recht versicherungspflichtige Beschäftigung ab. Zudem seien die überwiesenen Beiträge nach der EWG-Verordnung Nr 1408/71 in der deutschen Rentenversicherung zu berücksichtigen. Der Kläger gehöre zum Kreis der Rentner, bei denen die geringe persönliche Rentenbemessungsgrundlage nicht auf einer aus freiem Willen zu niedrigen Beitragsleistung, sondern auf das in Deutschland in der Vergangenheit herrschende Lohngefälle zurückzuführen sei. Diesen Kreis habe der Gesetzgeber durch Art 2 § 55 Abs 2 ArVNG begünstigen wollen. Das SG hat die Sprungrevision zugelassen und in den Gründen dazu angemerkt, die Kammer sei davon ausgegangen, daß damit zugleich die Berufung zugelassen worden sei, falls diese bezüglich der gewährten Erwerbsunfähigkeitsrente wegen des bereits abgelaufenen Zeitraumes nicht zulässig sein sollte.
Die Beklagte hat dieses Urteil im Einverständnis mit dem Kläger mit der Sprungrevision angefochten. Sie ist der Ansicht, durch die Überweisung der für die Zeit vom 3. April 1939 bis zum 31. August 1940 zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge an den italienischen Versicherungsträger seien diese Beiträge aus der deutschen Rentenversicherung ausgeschieden und zu rein italienischen Beiträgen geworden. Grundlage dafür sei die deutsch-italienische Vereinbarung über die Anwerbung, Vermittlung und Beschäftigung italienischer landwirtschaftlicher Wanderarbeiter vom 28. Juli 1937, deren Ermächtigungsgrundlage Art 3 des Abkommens zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Italien über Arbeiterversicherung vom 31. Juli 1912 sei. Für die Anwendung des Art 2 § 55 Abs 2 ArVNG müßten die zunächst nach deutschem Recht entrichteten, später aber an den italienischen Rentenversicherungsträger überwiesenen Beiträge unberücksichtigt bleiben. Selbst wenn man italienische Beiträge als "anrechnungsfähige Versicherungszeiten" im Sinne des Art 2 § 55a ArVNG werte, so könne das wegen der unterschiedlichen gesetzgeberischen Zielsetzung nicht für Art 2 § 55 Abs 2 ArVNG gelten, weil sie sich nicht auf die Höhe der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage auswirkten. Die EWG-Verordnungen ständen dem nicht entgegen. Die Zusammenrechnung deutscher und ausländischer Versicherungszeiten nach Art 45 der EWG-Verordnung Nr 1408/71 sei ausgeschlossen, weil die in Art 2 § 55 Abs 2 ArVNG genannten Erfordernisse keine Leistungsvoraussetzung im Sinne der Wartezeit darstellten.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben
und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil im Ergebnis und in der Begründung für richtig und ist der Ansicht, die Revision der Beklagten sei unbegründet.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Beklagten hat Erfolg, denn das SG hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere als die von der Beklagten festgestellten Rentenleistungen.
Die Revision der Beklagten ist auch insoweit statthaft, als sie die Höhe der Erwerbsunfähigkeitsrente für die Zeit vom 1. September 1969 bis zum 31. Mai 1975 betrifft. Zwar ist insoweit die Berufung nach § 146 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ausgeschlossen, weil sie nur Rente für abgelaufene Zeiträume betreffen könnte. Bei der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und dem anschließenden Altersruhegeld handelt es sich um verschiedene - wenn auch zeitlich aneinander anschließende und einander ausschließende - Renten und damit um unterschiedliche Streitgegenstände, für die die Statthaftigkeit der Berufung getrennt zu beurteilen ist (vgl hierzu auch Urteil des erkennenden Senats vom 25. Februar 1981 - 5a/5 RKn 11/79 -). Gleichwohl ist die Sprungrevision der Beklagten nach der im Ergebnis übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts -BSG- (vgl SozR 1500 § 161 Nrn 11, 15; aaO § 150 Nrn 9, 13) auch insoweit statthaft, obwohl das SG die Berufung nicht ausdrücklich nach § 150 Nr 1 SGG zugelassen hat. Das gilt auch dann, wenn man davon ausgeht, daß die Statthaftigkeit der Berufung und damit praktisch die Zulassung der Berufung durch das SG Voraussetzung für die Statthaftigkeit der Sprungrevision und nicht nur Voraussetzung für die Zulassung der Sprungrevision ist. Mit der Zulassung der Sprungrevision bejaht das SG zwangsläufig die Voraussetzungen des § 150 Nr 1 SGG für die Zulassung der Berufung, so daß in der Zulassung der Sprungrevision zugleich die Zulassung der an sich ausgeschlossenen Berufung liegt (BSG SozR 1500 § 150 Nrn 9, 13). Das gilt für den vorliegenden Fall deshalb in verstärktem Maße, weil das SG dies - ohne die Berufung ausdrücklich zuzulassen - in den Urteilsgründen bestätigt hat.
Die Voraussetzungen des Art 2 § 55 Abs 2 ArVNG für die Erhöhung der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage für einen Teil der Versicherungszeiten liegen nicht vor. Der Kläger hat zwar glaubhaft gemacht, daß er in Deutschland während mindestens fünf Jahren für eine Beschäftigung neben Barbezügen in wesentlichem Umfang Sachbezüge erhalten hat und daß für ihn während dieser Zeit Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden sind. Dabei hat es sich jedoch nicht um eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne der genannten Vorschrift gehandelt. Nach den gemäß § 161 Abs 4 SGG nicht angreifbaren Tatsachenfeststellungen des SG an die der erkennende Senat nach § 163 SGG gebunden ist, sind die Beiträge zur deutschen Rentenversicherung für die Zeit vom 3. April 1939 bis zum 31. August 1940 an den italienischen Versicherungsträger überwiesen worden. Die Beklagte hat dementsprechend diese Zeit bei der Rentenberechnung nicht als deutsche, sondern als italienische Versicherungszeit nach dem Grundsatz pro rata temporis berücksichtigt. Das wird vom Kläger auch nicht beanstandet, der mit der Klage und der Revision diese Zeit nicht als deutsche Versicherungszeit angerechnet wissen will. Er ist vielmehr der Ansicht, daß es sich trotz der Überweisung an den italienischen Versicherungsträger und der sonstigen Berücksichtigung als italienische Versicherungszeit um eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des Art 2 § 55 Abs 2 ArVNG gehandelt hat. Das trifft jedoch deshalb nicht zu, weil sich die überwiesenen Beiträge nicht auf die Höhe der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage auswirken.
Art 2 § 55 Abs 2 ArVNG geht davon aus, daß die zu geringe Bewertung der Sachbezüge in der Zeit bis zum 31. Dezember 1956 die Höhe des versicherungspflichtigen Entgelts entscheidend beeinflußt und sich nachteilig auf die Höhe der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage ausgewirkt hat (vgl hierzu von Gellhorn in Bundesarbeitsblatt 1965, 594). Daraus geht klar hervor, daß der Gesetzgeber nur solche versicherungspflichtige Beschäftigungen für die Fünfjahresfrist berücksichtigen wollte, die wegen der geringen Bewertung der Sachbezüge die Rentenbemessungsgrundlage nachteilig beeinflussen können. Beschäftigungszeiten, die aus irgendwelchen Gründen keinen Einfluß auf die persönliche Rentenbemessungsgrundlage und damit auf die Rentenhöhe haben, bleiben daher auch dann nach Art 2 § 55 Abs 2 ArVNG unberücksichtigt, wenn die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen (vgl BSG SozR 5750 Art 2 § 55 Nr 3). Deshalb ist es auch gleichgültig, ob die Beschäftigungszeiten im Ausland oder im Inland zurückgelegt worden sind. Zwar ist in der Rechtsprechung des BSG auch eine Beschäftigungszeit für die Fünfjahresfrist angerechnet worden, die nach § 19 Abs 2 des Fremdrentengesetzes (FRG) für die Rentenberechnung außer Betracht bleibt, weil danach nur fünf Sechstel der glaubhaft gemachten Zeit zu berücksichtigen ist (vgl BSG SozR Nr 13 zu Art 2 § 55 ArVNG). Die zitierte Entscheidung steht der hier gefundenen Auslegung des Art 2 § 55 Abs 2 ArVNG aber nicht entgegen, denn sie befaßt sich mit einer anderen Fragestellung, nämlich mit dem Verhältnis der Glaubhaftmachung nach § 19 Abs 2 FRG zur Glaubhaftmachung in Art 2 § 55 Abs 2 ArVNG.
Geht man danach also davon aus, daß nur solche versicherungspflichtige Beschäftigungen nach Art 2 § 55 Abs 2 ArVNG zu berücksichtigen sind, die sich negativ auf die Berechnung der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage auswirken, so müssen auch solche Versicherungszeiten ausscheiden, die nach der EWG-Verordnung Nr 3 oder der EWG-Verordnung Nr 1408/71 nach dem Grundsatz pro rata temporis als italienische Beitragszeiten bei der Rentenberechnung heranzuziehen sind. Nach Art 47 Abs 1 Buchst a der EWG-Verordnung Nr 1408/71 wird die Rentenbemessungsgrundlage allein aus den deutschen Beiträgen errechnet. Ähnlich war die Rechtslage nach Art 28 Abs 1 Buchst c II der EWG-Verordnung Nr 3. Zwar werden die italienischen Versicherungszeiten bei der Berechnung des theoretischen Betrages, der sogenannten Zunächstrente nach Art 46 Abs 2 Buchst a der EWG-Verordnung Nr 1408/71 den deutschen Versicherungszeiten gleichgestellt, so daß die sich aus den deutschen Versicherungszeiten ergebende Rentenbemessungsgrundlage auf die italienischen Versicherungszeiten erstreckt wird. Die italienischen Versicherungszeiten haben aber keinen Einfluß auf die Höhe der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage. Wirken sich danach die italienischen Beiträge nicht auf die Rentenbemessungsgrundlage aus, so können die entsprechenden Versicherungszeiten auch nicht in den Fünfjahreszeitraum des Art 2 § 55 Abs 2 ArVNG einbezogen werden.
Der erkennende Senat hat zwar auch italienische Versicherungszeiten für die Mindestversicherungszeit nach Art 2 § 55a ArVNG berücksichtigt (vgl SozR 5750 Art 2 § 55a Nr 2). Daraus kann jedoch für die Auslegung des Art 2 § 55 Abs 2 ArVNG nichts hergeleitet werden. Die Mindestversicherungszeit in Art 2 § 55a ArVNG hat einen anderen gesetzgeberischen Zweck als die in Art 2 § 55 Abs 2 ArVNG erforderliche Mindestzeit von fünf Jahren. In Art 2 § 55a ArVNG wollte der Gesetzgeber lediglich sicherstellen, daß nur solchen Rentnern gezielt geholfen wird, die durch einkommensgerechte Beitragsentrichtung den Nachweis geführt haben, daß ihre geringe Rente nicht auf einer aus freiem Willen zu niedrigen Beitragsleistung beruht, sondern trotz erfüllten Arbeitslebens auf einer zu geringen Entlohnung (vgl BSG SozR 5750 Art 2 § 55a Nr 2). Es kommt für diese Vorschrift also nicht darauf an, ob sich die gesamte anrechenbare Versicherungszeit auf die persönliche Rentenbemessungsgrundlage auswirkt, wenn nur aus dem gesamten Versicherungsleben hervorgeht, daß der Versicherte gewöhnlich zum Kreis der pflichtversicherten Arbeitnehmer gehörte. Das trifft nach der zitierten Entscheidung des erkennenden Senats auch dann zu, wenn es sich um anrechenbare Pflichtversicherungszeiten im Ausland handelt. Dagegen hat der Gesetzgeber in Art 2 § 55 Abs 2 ArVNG eine Versicherungszeit von mindestens fünf Jahren mit Sachbezügen neben Barbezügen gefordert, weil ein kürzerer Zeitraum sich nicht so sehr negativ auf die Rentenbemessungsgrundlage auswirkt, daß der damit verbundene Nachteil den Verwaltungsaufwand rechtfertigt (vgl von Gellhorn aaO S 596). Da nur die in den Fünfjahreszeitraum fallende Rentenbemessungsgrundlage nach Art 2 § 55 Abs 2 ArVNG erhöht wird, wäre der Zweck der Fünfjahresfrist verfehlt, wenn man auch solche anrechenbare Versicherungszeiten berücksichtigen würde, die keinen Einfluß auf die Höhe der Rentenbemessungsgrundlage haben. Die Berücksichtigung der nach den EWG-Verordnungen anrechenbaren italienischen Versicherungszeiten würde zu dem vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnis führen, daß eine Erhöhung der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage für eine sehr kurze deutsche Versicherungszeit vorzunehmen wäre, wenn der Fünfjahreszeitraum im wesentlichen mit italienischen Versicherungszeiten belegt ist, die keinen Einfluß auf die Rentenbemessungsgrundlage haben. Die Erhöhung der Rentenbemessungsgrundlage für einen geringeren Zeitraum als fünf Jahre wollte der Gesetzgeber aber gerade vermeiden.
Die entschiedene Rechtsfrage brauchte der erkennende Senat nicht dem Europäischen Gerichtshof nach Art 177 des EWG-Vertrages zur Vorabentscheidung vorzulegen, weil sie nicht die Auslegung des EWG-Rechts, sondern die Anwendung rein nationalen Rechts betrifft.
Bleiben danach die an den italienischen Versicherungsträger überwiesenen Beiträge für den Fünfjahreszeitraum nach Art 2 § 55 Abs 2 ArVNG unberücksichtigt, so reicht die verbleibende Zeit, in der der Kläger neben Barbezügen in wesentlichem Umfang Sachbezüge erhalten hat, für eine Anwendung der Vorschrift nicht aus, weil sie weniger als fünf Jahre betragen hat. Die Rentenbemessungsgrundlage kann daher nicht nach Art 2 § 55 Abs 2 ArVNG erhöht werden, sondern ist von der Beklagten zutreffend ermittelt worden.
Der Senat hat auf die danach begründete Sprungrevision der Beklagten das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen