Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. August 1991 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24. November 1988 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist die Gewährung eines Beitragszuschusses.
Der im Jahr 1941 geborene Kläger, der nach seinen Angaben deutscher Staatsangehöriger ist, war von Oktober 1967 bis zum 30. September 1978 als aktiver landwirtschaftlicher Unternehmer beitragspflichtiges Mitglied der beklagten Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK). Am 28. Oktober 1978 wanderte er mit seiner Ehefrau und seinen Kindern nach Kanada aus. Tags zuvor hatte er die Geschäftsstelle der Beklagten aufgesucht und unter Hinweis auf die bevorstehende Ausreise erklärt, er wolle weiterhin Beiträge entrichten. In Ontario bewirtschaftet er einen etwa 140 ha großen Farmbetrieb. Die beklagte LAK verfügte mit Bescheid vom 31. Oktober 1978, der dem Kläger an seine Anschrift in Kanada zugesandt wurde, dieser werde gemäß § 27 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) ab 1. Oktober 1978 in das Mitgliederverzeichnis aufgenommen und zu Beiträgen veranlagt. Unter der Überschrift: „Gründe” heißt es ferner, der Kläger habe mit Erklärung vom 27. Oktober 1978 die Beitragszahlung nach § 27 GAL beantragt. Da die Voraussetzungen des § 27 GAL erfüllt seien, sei dem Antrag ab 1. Oktober 1978 stattzugeben. Die abgegebene Erklärung begründe die Beitragszahlung ab 1. Oktober 1978. Seither hat der Kläger Beiträge entrichtet.
Im August 1986 beantragte er die Gewährung eines Beitragszuschusses nach § 3c GAL für das Jahr 1986, weil sein Arbeitseinkommen schon im Jahr 1985 ua infolge von Mißernten die in der Vorschrift genannten Höchstgrenzen nicht erreicht habe. Die LAK lehnte den Antrag mit dem streitigen Bescheid vom 13. Januar 1987 ab, weil angesichts einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 140 ha ohne weiteres angenommen werden könne, daß der Wirtschaftswert höher als 30.000,00 DM (= 13.906,27 Kanadische Dollar) sei.
Das Sozialgericht (SG) Landshut hat die Klage durch Urteil vom 24. November 1988 abgewiesen, weil sowohl der Wirtschaftswert des Unternehmens als auch die Höhe des Arbeitseinkommens über den in § 3c GAL genannten Höchstwerten liege. Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat hingegen die Beklagte verpflichtet, dem Kläger „den Beitragszuschuß nach § 3c GAL für das Jahr 1986 zu gewähren”. Das Berufungsgericht ist folgender Ansicht: Der Kläger könne als weiterversicherter, ausgeschiedener landwirtschaftlicher Unternehmer nach § 3c Abs 6 GAL den Beitragszuschuß beanspruchen. Er könne sich auch aus Kanada gemäß Art 2 Abs 1 Buchst a des Deutsch-Kanadischen Sozialversicherungsabkommens vom 30. März 1971 bzw vom 14. November 1985 nach § 27 GAL weiterversichern. Allerdings falle der Wirtschaftswert seiner Landwirtschaft als Berechnungsmaßstab aus. Deshalb könne das in Kanada erwirtschaftete Arbeitseinkommen nicht außer Betracht bleiben. Der Gesetzeszweck sei bei Weiterversicherten insoweit zu berücksichtigen, als einkommensschwachen und damit schutzbedürftigen Versicherten Entlastung erteilt werden solle. Das Arbeitseinkommen des Klägers lasse sich aufgrund des kanadischen Steuerbescheides nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts iS von § 15 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) ermitteln. Es betrage 25.674,99 DM, so daß der Höchstbetrag von 41.328 DM nicht erreicht werde.
Die Beklagte rügt mit der – vom LSG zugelassenen – Revision eine Verletzung der §§ 3c, 27 GAL und des § 3 SGB IV. Die Vorschriften des GAL fänden auf den Kläger keine Anwendung, weil er seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches habe. Nach dem Territorialitätsprinzip ende der Versicherungszwang an den Grenzen des Staatsgebiets (Hinweis auf § 3 Ziff 2 SGB IV). Eine Ausstrahlung iS von § 4 SGB IV liege nicht vor. § 27 GAL sei daher auf den Kläger seit seiner Auswanderung nach Kanada nicht mehr anwendbar. Das müsse nicht bedeuten, daß seine bis dahin zurückgelegten Beitragszeiten sowie seine Erklärung über die Weiterentrichtung von Beiträgen dann ohne Bedeutung seien, wenn er – wie angegeben – doch wieder einmal in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehre; die Beitragspflicht nach § 27 GAL sollte lediglich solange als ruhend angesehen werden. Im GAL gebe es keine Vorschrift, die eine freiwillige Versicherung für Deutsche im Ausland zulasse. Aus dem Deutsch-Kanadischen Sozialversicherungsabkommen folge nichts anderes. Die Einbeziehung ehemaliger landwirtschaftlicher Unternehmer in die Zuschußgewährung nach § 3c Abs 6 GAL bezwecke allein, den noch aktiven Unternehmern die Abgabe des Betriebes zu erleichtern. Dieses struktur- und sozialpolitische Ziel könne bei im Ausland aktiven landwirtschaftlichen Unternehmern nicht erreicht werden. Gleiches gelte auch, wenn man wegen der tatsächlichen Weiterzahlung der Beiträge sowie ihrer Entgegennahme von einer Art Formalversicherung nach § 27 GAL ausgehen wolle.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. August 1991 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24. November 1988 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. August 1991 zurückzuweisen.
Das Urteil des LSG entspreche in vollem Umfang der Sach- und Rechtslage. Das Berufungsgericht stütze sich zutreffend auf Art 2 Abs 1 Buchst a des Deutsch-Kanadischen-Sozialversicherungsabkommens vom 30. März 1971. Außerdem habe er die Erklärung über die freiwillige Weiterentrichtung von Beiträgen noch vor seiner Übersiedlung nach Kanada abgegeben. Der Fortbestand des Versicherungsverhältnisses sei wie dessen Inhalt vom Willen des Betroffenen unabhängig. Hilfweise sei an eine analoge Anwendung des § 1233 der Reichsversicherungsordnung (RVO) nach § 6 SGB IV zu denken. Hintergrund der Erklärung sei gewesen, daß er bei der LAK angefragt habe, ob er die Beitragspflicht während des Auslandsaufenthaltes ruhen lassen könne. Dies habe die Beklagte verneint und gleichzeitig erklärt, daß die Beiträge wegen der 15-jährigen Beitragszahlungspflicht nicht zurückbezahlt werden könnten. Deswegen habe er sich damals zur Abgabe der Versicherungserklärung entschlossen, um die Altersgeldanwartschaft zu erhalten. Da er bereits im Zeitpunkt der Übersiedlung nach § 27 GAL beitragspflichtig gewesen sei, gingen die Ausführungen der Beklagten zu einer Beitragspflicht nach § 14 GAL ins Leere. Der Zuschuß solle gerade auch die freiwillig Weiterentrichtenden iS des Erhalts der Altersgeldanwartschaft entlasten.
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das LSG hätte die Berufung des Klägers gegen das im Ergebnis zutreffende Urteil des SG zurückweisen müssen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Beitragszuschusses für das Jahr 1986.
Gemäß § 3c Abs 1 Satz 1 GAL (in der mit Wirkung vom 1. Januar 1986 durch Art 1 Nr 6 des Dritten Agrarsozialen Ergänzungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 ≪BGBl I S 2475≫ in das GAL eingefügten Fassung) erhalten nach § 14 beitragspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer unter weiteren Voraussetzungen einen Zuschuß zu ihrem Beitrag. Diese Vorschrift ist gemäß Art 4 Abs 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über Soziale Sicherheit vom 30. März 1971 (DKSVA 1971 ≪BGBl II 1972, 218, 299≫), das erst mit dem Inkrafttreten des DKSVA vom 14. November 1985 (BGBl II 1988, 26 ff) am 1. April 1988 außer Kraft getreten ist (Art 28 Abs 3 Buchst b DKSVA 1985), anwendbar. Das DKSVA 1971 erstreckt sich – wie das LSG richtig erkannt hat -nach Art 2 Abs 1 Buchst a, V aaO mit seinem sachlichen Anwendungsbereich auch auf die deutschen Rechtsvorschriften über die Altershilfe für Landwirte. Es sieht vor, daß die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, nach denen die Entstehung von „Ansprüchen auf Geldleistungen” oder „die Zahlung von Geldleistungen” vom Inlandsaufenthalt abhängig ist, nicht für die in Art 3 Abs 1 genannten Personen (ua die Staatsangehörigen der Vertragsparteien) gelten, die sich im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten. Da der vom Kläger begehrte Beitragszuschuß eine Geldleistung der landwirtschaftlichen Altershilfe ist (§§ 11, 23 Abs 1 Nr 2 Buchst f Erstes Buch des Sozialgesetzbuches ≪SGB I≫), entfällt die Anwendung dieser Anspruchsgrundlage – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht schon deswegen, weil der Kläger in Ontario/Kanada wohnt.
Beitragszuschuß ist ihm nach § 3c Abs 1 Satz 1 GAL jedoch schon deswegen nicht zu gewähren, weil er kein nach § 14 GAL beitragspflichtiger landwirtschaftlicher Unternehmer ist. Er bewirtschaftet in Deutschland kein landwirtschaftliches Unternehmen. Da das DKSVA 1971 (ebenso das DKSVA 1985) keine allgemeine Gebietsgleichstellung enthält, kommt die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Unternehmens in Ontaria/Kanada von vornherein zur Begründung einer Beitragspflicht nach § 14 GAL nicht in Betracht. Dem steht nämlich § 3 SGB IV entgegen. Danach gelten die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung, 1. soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, für alle Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs beschäftigt oder selbständig tätig sind, 2. soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit nicht voraussetzen, für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben. Der Kläger übt seine selbständige Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches aus. Zwischenstaatliches Recht (iS von § 6 SGB IV), hier: das DKSVA 1971, bestimmt nichts Abweichendes.
Der Kläger erfüllt aber auch nicht die Voraussetzungen von § 3c Abs 6 GAL. Nach dieser Vorschrift gelten für „nach § 27 GAL” Beitragspflichtige die Abs 1 bis 4 entsprechend. Der Zuschuß wird nach § 4b Abs 4 monatlich gewährt und zum selben Zeitpunkt wie der Beitrag fällig; nach § 10 Abs 2 Satz 1 GAL wird der Zuschuß vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt gestellt wird, anderenfalls vom Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wird. Schon nach dem – insoweit nicht mißverständlichen – Wortlaut dieser Bestimmungen liegt auf der Hand, daß das Urteil des LSG keinen Bestand haben kann, soweit die Beklagte verpflichtet worden ist, den Beitragszuschuß für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Juli 1986 zu zahlen. Denn der Zuschußantrag ist erst im August 1986 gestellt worden.
Hierauf ist nicht näher einzugehen, weil der Kläger schon nicht zu dem von § 3c Abs 6 GAL begünstigten Personenkreis zu zählen ist. Denn er war im Jahr 1986 nicht „nach § 27 GAL” beitragspflichtig, weil diese Vorschrift nicht für ihn „galt”.
Nach § 27 GAL können ua landwirtschaftliche Unternehmer, die nach diesem Gesetz mindestens 60 Kalendermonate beitragspflichtig waren, innerhalb von zwei Jahren ua nach dem Ende der Beitragspflicht gegenüber der LAK erklären, daß sie die Entrichtung von Beiträgen fortsetzen wollen. Die Erklärung kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist abgegeben werden, wenn im Anschluß an die Beitragspflicht Beiträge tatsächlich regelmäßig gezahlt worden sind. In diesem Fall kann die LAK den Berechtigten zur Abgabe der Erklärung auffordern. Wird daraufhin die Erklärung nicht innerhalb von drei Monaten abgegeben, erlischt das Recht zur Abgabe der Erklärung. Diese begründet Beitragspflicht ua vom Beginn des Monats an, der auf das Ende der Beitragspflicht nach § 14 GAL folgt, mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zum Beginn der Zahlung des vorzeitigen Altersgeldes, Hinterbliebenengeldes oder der Landabgabenrente.
§ 27 Abs 1 GAL regelt eine Versicherungspflicht auf Antrag, nicht die Begründung eines – nach den insoweit abschließenden Regelungen des GAL nicht vorgesehenen – freiwilligen Versicherungsverhältnisses: Zwar steht dem – ehemaligen – landwirtschaftlichen Unternehmer frei, die Weiterversicherungserklärung abzugeben. Geschieht dies, tritt Versicherungspflicht mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zum Beginn der og Sozialleistungen ein. Die freie Ausübung des Gestaltungsrechts durch Abgabe einer unwiderruflichen Erklärung begründet also ein Pflichtversicherungsverhältnis zur LAK. Die Hauptpflicht des Versicherten hieraus besteht kraft Gesetzes darin, daß der ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer (wieder) Pflichtbeiträge in gesetzlich bestimmter Höhe entrichten muß (zur Rechtsnatur von § 27 GAL zuletzt der erkennende Senat in: SozR 3-5850 § 48 Nr 1 S 5f mwN). Begründung und Fortbestand dieser Pflichtversicherung hängen daher grundsätzlich, dh soweit – wie hier – nichts Abweichendes iS von § 6 SGB IV bestimmt ist, davon ab, daß die deutschen Vorschriften über die Versicherungspflicht (hier § 27 GAL) gelten.
Gemäß § 3 Nr 2 SGB IV „gilt” die Vorschrift über die Versicherungspflicht ehemaliger landwirtschaftlicher Unternehmer (§ 27 GAL), die keine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs voraussetzt, nur für die Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben. Keiner Darlegung bedarf, daß der Kläger schon seit Ende Oktober 1978, also auch im gesamten Jahr 1986, seinen Wohnsitz in Ontario/Kanada hatte. Er konnte also (1986) nicht „nach § 27 GAL” beitragspflichtig sein, weil diese Vorschrift schon nach ihrem räumlichen Anwendungsbereich für ihn nicht „galt”. Hiervon „abweichende” Regelungen iS von § 6 SGB IV enthalten weder das GAL noch das DKSVA 1971.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt aus dem DKSVA 1971 nicht, daß in Kanada tätige Landwirte sich in Deutschland „weiterversichern” können. Art 2 Abs 1 Buchst a V dieses Abkommens regelt – wie die Revision zutreffend rügt – nur den sachlichen Anwendungsbereich, dh die Frage, welche Rechtsvorschriften Gegenstand der Regelungen dieses Abkommens sind. Insbesondere ergibt sich hieraus nicht, daß sämtliche Vorschriften des GAL, insbesondere diejenigen über die Beitragspflicht, auf alle in Kanada tätigen landwirtschaftlichen Unternehmer anzuwenden sind. Im Blick auf die Anwendung der Vorschriften des GAL regelt Art 3 Abs 1 DKSVA 1971 nur, daß deutsche und kanadische Staatsangehörige (ferner bestimmte Flüchtlinge und Hinterbliebene) einander gleichstehen, wenn sie sich im Gebiet einer Vertragspartei gewöhnlich aufhalten. Hiervon ist der Kläger im Blick auf die deutsche Versicherung nicht betroffen, falls er – wie er angibt – deutscher Staatsbürger ist; ist er kanadischer Staatsbürger, gewährleistet Art 3 Abs 1 DKSVA 1971 ihm nur, daß der deutsche Versicherungsträger ihn wie einen Deutschen behandelt. Das GAL begründet aber – wie ausgeführt – gemäß § 3 SGB IV keine Pflichtversicherung für Deutsche in Kanada. Die – ebenfalls bereits angesprochene – Gleichstellung des Inlandsaufenthalts mit dem Aufenthalt in Kanada in Art 4 Abs 1 DKSVA 1971 betrifft nur „Ansprüche auf Geldleistungen” oder „die Zahlung von Geldleistungen”, um die es bei der Begründung eines beitragspflichtigen Versicherungsverhältnisses nach § 27 GAL gerade nicht geht.
Zugunsten des Klägers greift nicht ein, daß er die Verpflichtungserklärung nach § 27 GAL am letzten Tag vor seiner Ausreise nach Kanada abgegeben hat. Denn diese Erklärung war mangels Versicherungsberechtigung des Klägers unwirksam. Es kann dahingestellt bleiben, ob dann, wenn eine Pflichtversicherung auf Antrag wirksam begründet worden wäre, dieses Versicherungsverhältnis – wie die Revision trotz des Wortlauts von § 3 SGB IV „gelten”) erwogen hat – nur „geruht” hätte, also bei dauerhafter Rückkehr des Klägers ins Inland ab diesem Zeitpunkt wiederaufleben könnte. Denn auch im Falle eines „Ruhens” der Beitragspflicht nach § 27 GAL seit dem 28. Oktober 1978 wäre der Kläger iS von § 3c Abs 6 GAL nicht „nach § 27 GAL” zur Zahlung von monatlichen Beiträgen verpflichtet, deshalb nicht entlastungsbedürftig und somit auch nicht zuschußberechtigt gewesen. Hierauf ist nicht näher einzugehen, weil schon die Erklärung vom 27. Oktober 1978 kein Pflichtversicherungsverhältnis iS von § 27 Abs 1 GAL begründet hat, da der Kläger nicht mehr versicherungsberechtigt war (§ 3 Nr 2 SGB IV).
Schon an diesem Tage hatte er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Zwar reichen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht aus zu beurteilen, ob der Kläger, der schon im Juli 1978 seinen zuvor in Deutschland bewirtschafteten Hof verkauft hatte, den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse im Oktober 1978 noch im Inland oder ob er ihn bereits nach Kanada verlagert hatte (zu den Begriffen des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltes: BSGE 67, 243 = SozR 3-7833 § 1 Nr 2; Urteil des erkennenden Senats vom 25. Februar 1991, 4 RA 34/91, zur Veröffentlichung vorgesehen; jeweils mwN). Am 27. Oktober 1978, dem jedenfalls letzten Tag vor der endgültigen Auswanderung, war ein ggf noch bestehender inländischer Wohnsitz oder Aufenthalt nur vorübergehender Natur, also (faktisch) auf sofortige Beendigung angelegt und deswegen nicht dauerhaft; dies wurde der Beklagten bei der Vorsprache des Klägers am 27. Oktober 1978 durch dessen Hinweis auf die unmittelbar bevorstehende Ausreise verdeutlicht. Schon deswegen konnte der Kläger damals eine Beitragspflicht nicht mehr wirksam begründen; er war vielmehr gerade im Begriff, sich dauerhaft aus dem Gebiet der deutschen Abgabenhoheit, also auch derjenigen der Beklagten, zu entfernen.
Ein Pflichtversicherungsverhältnis „nach § 27 GAL” ist auch nicht durch den Bescheid der LAK vom 31. Oktober 1978 – etwa kraft Hoheitsakts – begründet worden. Dieser Verwaltungsakt war schon nach seinem Verfügungssatz nicht darauf gerichtet, den Kläger durch einseitige Regelung in ein Versicherungsverhältnis iS von § 27 GAL zu zwingen. Er sollte lediglich die Rechtsfolgen verbindlich feststellen, die sich nach der rechtsirrigen Ansicht der Beklagten über die Wirksamkeit der Verpflichtungserklärung des Klägers ergeben hätten. Zwar heißt es in den zur Auslegung des Verfügungssatzes des Bescheides heranzuziehenden Gründen ua, dem Antrag des Klägers sei „stattzugeben”, da die Voraussetzungen des § 27 GAL erfüllt seien. Diese – nur in der Begründung des Bescheides enthaltene – Formulierung ist zumindest mehrdeutig und mißverständlich. Da es in unmittelbarem Anschluß hingegen an sich zutreffend heißt, „die abgegebene Erklärung begründe” die Beitragszahlung, kann der Bescheid insgesamt nicht so ausgelegt werden, die Beklagte habe – in der Begründung des Bescheides verborgen – eine die Versicherungs- und Beitragspflicht des Klägers begründende Entscheidung treffen wollen. Hiergegen spricht auch, daß im Zweifel ein Bescheid im Einklang mit demgeltenden Recht auszulegen ist. Da aber die Verpflichtungserklärung nach § 27 GAL – wie ausgeführt – ein einseitiges Gestaltungsrecht des ehemaligen landwirtschaftlichen Unternehmers ist, tritt Pflichtversicherung nach dieser Vorschrift allein und ausschließlich dadurch ein, daß der Inhaber des Gestaltungsrechts seine empfangsbedürftige Verpflichtungserklärung der zuständigen LAK rechtzeitig zugehen läßt. Der Versicherungsträger ist nicht ermächtigt (§ 31 SGB I), einem ehemaligen landwirtschaftlichen Unternehmer Versicherungspflicht „nach § 27 GAL” durch Verwaltungsakt aufzuerlegen. Er darf vielmehr, falls er eine Verpflichtungserklärung für wirksam hält, nur – dies anerkennend – die sich daraus kraft Gesetzes ergebenden Rechtsfolgen, oder aber, wenn er sie für unwirksam hält, das Nichtbestehen der Pflichtversicherung feststellen (so schon BSGE 31, 190, 192 = SozR Nr 3 zu § 27 GAL 1965). Der Bescheid vom 31. Oktober 1978 hat somit kein Versicherungsverhältnis begründet, sondern die Rechtsfolgen aus einem – irrtümlich angenommenen – Pflichtversicherungsverhältnis konkretisierend festgestellt. Eine Beitragspflicht des Klägers bestand also allenfalls aufgrund dieses rechtswidrigen Bescheides, entgegen § 3c Abs 6 GAL aber nicht „nach § 27 GAL”.
Schließlich kann der von der Beklagten angesprochene Gedanke, durch die jahrelange Zahlung von Beiträgen und deren beanstandungslose Entgegennahme könne eine sog Formalversicherung entstanden sein, das Begehren des Klägers nicht stützen. Von einer Formalversicherung kann gesprochen werden, wenn jemand, der weder versicherungspflichtig noch versicherungsberechtigt ist und daher nach dem Plan des Gesetzes keinen Versicherungsschutz genießen soll, irrtümlich, aber unbeanstandet in einem längeren Zeitraum Beiträge gezahlt hat und deswegen aus Gründen des Vertrauensschutzes so zu stellen ist, daß er bis zur Beseitigung des Irrtums wie ein Versicherter behandelt wird (stellvertretend: Bley, Sozialrecht, 5. Aufl 1986, S 149, 170, 191; vgl § 1422 RVO; § 144 des Angestelltenversicherungsgesetzes ≪AVG≫; BSGE 40, 104 zu § 213 RVO). § 27 Abs 1 Satz 2 bis 4 GAL enthält jedoch eine abschließende Regelung für den Fall, daß der ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer Beiträge tatsächlich weiter entrichtet, ohne eine wirksame Verpflichtungserklärung abgegeben zu haben, obwohl er dazu berechtigt (gewesen) wäre. Die Voraussetzungen hierfür liegen bei dem nicht weiterentrichtungsberechtigten Kläger nicht vor. Im übrigen erkennt das GAL eine Formalversicherung nicht an. Schon deswegen ist nicht darzulegen, daß im Blick auf das Begehren des Klägers, den erstmals im Jahre 1986 eingeführten Beitragszuschuß zu erhalten, Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht durchgreifen können.
Der Senat hat nicht darüber zu entscheiden, ob die Beklagte – ggf nach Rücknahme des Bescheides vom 31. Oktober 1978 – dem Kläger sämtliche seit Oktober 1978 entrichteten Beiträge zu erstatten hat, wenn er dies begehrt, oder ob sie sich wegen des offensichtlichen Mangels der Berechtigung des Klägers nicht auf Verjährung berufen dürfte (vgl §§ 26 Abs 2, 27 Abs 2 SGB VI).
Nach alledem war jedoch auf die Revision der Beklagten das jedenfalls im Ergebnis zutreffende Urteil des SG wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 und Abs 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Fundstellen