Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentensteigernde Anrechnung der Verfolgungszeiten. Fiktive Beiträge oder Arbeitsverdienste
Leitsatz (amtlich)
Bei Versicherungsfällen zwischen dem 1957-01-01 und dem 1965-12-31 sind Zeiten nationalsozialistischer Verfolgung, die Ersatzzeiten iS des RVO § 1251 Abs 1 Nr 4 sind, zur Berechnung der Rente nur bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre (RVO § 1258) zu berücksichtigen; Steigerungsbeträge nach NVG § 4 Abs 3 sind nicht anzurechnen (RVO § 1255 idF vom 1957-02-23). - Anschluß an BSG 1967-05-09 1 RA 295/65 = BSGE 26, 251.
Leitsatz (redaktionell)
Fiktive Beiträge oder Arbeitsverdienste sind bei der Feststellung der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage nicht anzusetzen.
Normenkette
RVO § 1251 Abs. 1 Nr. 4 Fassung: 1957-02-23, § 1258 Fassung: 1957-02-23, § 1255 Fassung: 1957-02-23; NVG § 4 Abs. 5 Fassung: 1949-08-22, Abs. 3 Fassung: 1949-08-22
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. November 1965 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Beklagte bei der Berechnung der Versichertenrente des Klägers die Verfolgungszeiten 1938/49 als Ersatzzeiten nur bei der Zahl der Versicherungsjahre mitzurechnen hat oder ob die Zeiten wie Beitragszeiten mit Werteinheiten bei der Feststellung der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage zu berücksichtigen sind.
Nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) ist der Kläger als Jude 1938 nach Argentinien ausgewandert. Die Beklagte gewährte ihm Berufsunfähigkeitsrente unter Einbeziehung einer Ersatzzeit wegen politischer Verfolgung vom 13. Januar 1938 bis 31. Dezember 1949 (Bescheid vom 24. Oktober 1962).
Der Kläger begehrt die Anrechnung der Verfolgungszeit nach dem Gesetz über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung vom 22. August 1949 (NVG) als Beitragszeit in Beitragsklasse IV anstelle der Berücksichtigung als beitragslose Ersatzzeit. Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (Urteil vom 7. Januar 1965).
Das Urteil ist mit dem Vordruck "Empfangsbekenntnis über die Zustellung (§ 5 Abs. 2 VwZG)" an die Beklagte abgesandt worden. Oben auf dem Empfangsbekenntnis ist der Eingangsstempel der Landesversicherungsanstalt (LVA) vom "16. Feb. 1965" angebracht; unten bei den vorgedruckten Worten "obiges Schriftstück erhalten am" ist der "23. Feb. 1965" aufgestempelt und unterschrieben.
Die Beklagte hat mit einem beim LSG am 16. März 1965 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Das LSG hat das Urteil des SG geändert und die Klage insoweit abgewiesen, als der Kläger begehrt, die Zeit der Verfolgung als Beitragszeit bei der Rentenberechnung zu bewerten. Es hat die Revision zugelassen (Urteil vom 10. November 1965).
Das LSG hat sinngemäß ausgeführt, aus dem Eingangsstempel der Beklagten auf dem Empfangsbekenntnis ergebe sich, daß das Urteil der Beklagten am 16. Februar 1965 zugegangen sei. Das unten eingetragene Datum des Empfangs vom 23. Februar 1965 sei gegenüber dem Eingangsstempel ohne Beweiswert und werde auch von der Beklagten nicht als Eingangsdatum geltend gemacht. Die Ansicht des Klägers, das Empfangsbekenntnis habe durch die verschiedenen Daten keinerlei Beweiswert, sei nicht richtig; denn der Eingangsstempel besage eindeutig, daß das Urteil am 16. Februar 1965 zugegangen sei. § 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) sei nicht anzuwenden, weil dort eine andere Art der Zustellung, nämlich durch eingeschriebenen Brief, geregelt sei. Davon habe das SG aber keinen Gebrauch gemacht.
Zur Sache hat das LSG ausgeführt, in § 1251 Abs. 1 Nr. 4 der Reichsversicherungsordnung (RVO) seien die Zeiten politischer Verfolgung ausdrücklich und eindeutig den Ersatzzeittatbeständen zugeordnet. Deshalb seien bei der Rentenberechnung nicht Werte entsprechend Beitragsklassen anzusetzen, sondern durch die Ersatzzeit werde die Zahl der Versicherungsjahre erhöht. Diese Neuregelung widerspreche der in § 4 NVG enthaltenen und aus den damaligen Vorschriften der Rentenversicherung zu erklärenden Entschädigung mit Steigerungsbeträgen. Die Anrechnung von Werteinheiten könne aber nach dem Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) bei späteren höheren Beiträgen zu einer niedrigeren Rente führen, als die Anrechnung als Ersatzzeit. Nur die Anrechnung von Ersatzzeiten führe zwangsläufig durch die Vermehrung der Versicherungsjahre zu einer höheren Rente. Da § 4 NVG mit § 1251 Abs. 1 Nr. 4 RVO unvereinbar sei, sei die Vorschrift nach Art. 3 § 2 ArVNG aufgehoben.
Der Kläger hat Revision eingelegt und beantragt, das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
Der Kläger meint, die Berufung der Beklagten sei verspätet eingelegt worden. Das Empfangsbekenntnis nach § 5 Abs. 2 VwZG laute dahin, daß die LVA das Urteil am 23. Februar 1965 erhalten habe. Es sei falsch. Es könne nicht umgedeutet und der Eingangsstempel auf dem Empfangsbekenntnis als Zustellungstag behandelt werden; denn der Eingangsstempel ohne Unterschrift entspreche nicht § 5 Abs. 2 VwZG. Der Kläger bezieht sich auf eine Mitteilung des SG Düsseldorf vom 12. Mai 1965, nach der das Urteil der LVA am 12. Februar 1965 zugestellt worden sei. Es meint, da das Urteil in Berlin am 13. Februar 1965 zugestellt worden sei, müsse es bei der LVA - am selben Ort wie das SG - auch am 13. Februar 1965 eingegangen sein. Wenn die LVA nicht beweise, daß sie fristgerecht Berufung eingelegt habe, müsse der Zeitpunkt der Zustellung nach § 4 Abs. 1 VwZG beurteilt werden. Da das Urteil beim SG am 12. Februar 1965 abgesandt worden sei, gelte es als am 15. Februar 1965 zugegangen.
In der Sache hält der Kläger die Auffassung des LSG, die Verfolgungszeiten seien nicht als Beitragszeiten mit Werteinheiten zu berücksichtigen, für falsch. Er führt aus, nach § 4 NVG seien Beiträge anzurechnen, obwohl diese Zeiten schon nach § 3 als Ersatzzeiten zu berücksichtigen gewesen seien. Diese doppelte Berücksichtigung sei bereits dem damaligen Rentenrecht fremd gewesen. Deshalb sei aus § 1251 RVO nF nicht das Außerkrafttreten des § 4 NVG zu folgern. Dafür, daß die Sonderstellung der Verfolgten erhalten bleiben solle, spreche das Bundesentschädigungs-Schlußgesetz (BEGSchlußG) insofern, als es Ehefrauen Verfolgter entgegen den sonstigen Folgen der Beitragserstattung bei Heirat ermögliche, ihre Rentenversicherung wieder aufzunehmen.
Die Beklagte verweist für ihre Auffassung auf die Entscheidungsgründe des LSG.
Beide Beteiligte sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet. Das Urteil des LSG entspricht dem Gesetz.
I
Der Kläger rügt als wesentlichen Verfahrensmangel, daß das LSG sachlich entschieden habe, statt die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Das LSG hat jedoch zu Recht in der Sache entschieden.
Die Beklagte hat die Berufung nicht verspätet eingelegt. Gegenüber dem in dem Empfangsbekenntnis bescheinigten Erhalt des Urteils am 23. Februar 1965 ist der Gegenbeweis zulässig (vgl. OVerwG Koblenz in NJW 1966, 1675 zu § 5 Abs. 2 VwZG; SozR § 5 VwZG Nr. 4). Das LSG hat ohne Gesetzesverletzung aus dem Eingangsstempel der Beklagten auf dem Empfangsbekenntnis - 16. Februar 1965 - entnommen, daß das Urteil ihr an diesem Tag zugegangen ist. Diese Feststellung wird durch die Mitteilung des SG an den Kläger über eine Zustellung an die Beklagte am 12. Februar 1965 nicht erschüttert; denn das SG hat keinen anderen Zustellungsnachweis als das Empfangsbekenntnis der Beklagten in den Akten. Aus diesem ist zwar auch das Datum 12. Februar 1965 aufgestempelt, aber unter dem Vordruck "abgesandt von der Geschäftsstelle des SG Düsseldorf am ...". Das SG hat die verschiedenen Daten auf dem Empfangsbekenntnis verwechselt.
Es kann dahinstehen, ob die Unterschrift unter dem falschen Empfangsdatum "23. Februar 1965" das Datum des Eingangsstempels deckt; denn wenn sie den Eingangsstempel nicht mit erfaßt und das Empfangsbekenntnis deshalb nicht unterschrieben wäre, wäre die Zustellung wegen Nichterfüllung der Formvorschriften des § 5 Abs. 2 VwZG unwirksam. Dies hätte aber nicht zur Folge, daß § 4 VwZG gilt, sondern mangels wirksamer Zustellung wäre die Berufungsfrist von einem Monat nicht in Lauf gesetzt worden (§ 9 Abs. 2 VwZG) und die Beklagte konnte die Berufung innerhalb eines Jahres einlegen. Die Berufung wäre dann ohnehin rechtzeitig. Im übrigen könnte die Unterschrift auf dem Empfangsbekenntnis nachgeholt werden (BGHZ 35, 236 mit Anm. in Lindenmaier/Möhring Nr. 4 zu § 212 a ZPO).
§ 4 VwZG trifft hier nicht zu; denn diese Vorschrift bezieht sich nur auf die Fälle, in denen die Behörde die Art der Zustellung durch die Post (§ 2 VwZG) mittels eingeschriebenen Briefes wählt. Diese Zustellungsart hat das SG nicht gewählt. Form und Wirkung der einzelnen Zustellungsarten können sich nicht gegenseitig teilweise ergänzen oder ersetzen.
Die Berufung der Beklagten ist sonach rechtzeitig.
II
Auch die Entscheidung des LSG in der Sache ist gesetzmäßig.
Verfolgungszeiten im Sinne des § 1251 Abs. 1 Nr. 4 RVO sind nur als Ersatzzeiten bei der Anzahl der Versicherungsjahre mitzurechnen (§ 1250 Abs. 1 Buchst. b, § 1258 RVO). Fiktive Beiträge oder Arbeitsverdienste sind dafür bei der Feststellung der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage nicht anzusetzen (§ 1255 RVO). Der Senat ist hiermit derselben Rechtsauffassung wie der 1. Senat in der Entscheidung vom 9. Mai 1967 - 1 RA 295/65 -.
§ 1255 a RVO idF des Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes (RVÄndG) ist nicht anzuwenden, weil der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1966 eingetreten ist (Art. 5 § 3 RVÄndG).
Die rentensteigernde Anrechnung der Verfolgungszeiten lediglich als Ersatzzeiten ohne Beitragswerte ergibt sich aus verschiedenen Überlegungen.
Das NVG paßt die Wiedergutmachung in das System der Renten ein, das zur Zeit seines Erlasses 1948 galt. § 3 NVG erklärt die Zeit des Auslandsaufenthaltes als Ersatzzeit für Wartezeit und Anwartschaft. § 4 Abs. 1 NVG gewährt Steigerungsbeträge für die in § 3 NVG bezeichneten Ersatzzeiten. Die Gewährung von Steigerungsbeträgen ist nach altem Recht die einzige Möglichkeit, um den Verfolgten zu entschädigen, d. h. seine Rente zu erhöhen; denn die Rente bestand - abgesehen von dem hier nicht interessierenden Grundbetrag und späteren Zuschlägen - allein aus einer Addition der Steigerungsbeträge ohne Rücksicht darauf, ob für längere Zeiten niedrigere Beiträge oder für kürzere Zeiten hohe Beiträge entrichtet waren. § 4 Abs. 3 setzt zur Durchführung und Vervollständigung des Abs. 1 die anzurechnende Beitragsklasse fest und ermöglicht und bestimmt damit die Erhöhung der Rente.
Die Auffassung des Klägers, die Verfolgungszeiten seien in §§ 3 und 4 NVG doppelt berücksichtigt und dies sei bereits dem damaligen Rentenversicherungsrecht fremd gewesen, verkennt, daß es nach der RVO aF zwei Arten von Ersatzzeiten gab: die unvollkommenen, die nur für Wartezeit und Anwartschaft anzurechnen waren (§§ 1263, 1267 RVO aF), und die vollkommenen, für die auch Steigerungsbeträge gewährt wurden (§ 1268 Abs. 4 Satz 3 RVO aF sowie besondere Verordnungen und Gesetze über Steigerungsbeträge für Kriegs- und ähnliche Dienste, Kriegsgefangenschaft, Internierung).
§ 3 und § 4 NVG sind also in jeder Hinsicht der Einteilung der Ersatzzeiten nach altem Recht angepaßt.
Während nach altem Recht die Beiträge allein, aber immer, die Rente erhöhten, wird die Rente nach neuem Recht (bis zum RVÄndG) mit Sicherheit nur durch die Zahl der Versicherungsjahre erhöht (§ 1258 RVO). Daher bewirkt nur die Anrechnung der Verfolgungszeiten als Ersatzzeiten stets eine Erhöhung der Rente. Sie bewirkt deshalb immer eine Entschädigung. Die Anrechnung von Beiträgen oder Arbeitsentgelten würde aus der Ersatzzeit für die Rentenberechnung im Ergebnis eine fiktive Beitragszeit machen. Als Versicherungszeit würde zwar auch die fiktive Beitragszeit die Rente erhöhen. Durch die Anrechnung von Werteinheiten senken aber fiktive Beiträge die persönliche Rentenbemessungsgrundlage, wenn der Versicherte im späteren Arbeitsleben, wie dies dem normalen beruflichen Aufstieg entspricht, erheblich höhere Beiträge entrichtet, als er vor den Verfolgungszeiten geleistet hat oder ohne Verfolgung entrichtet hätte. Daher würde die Anrechnung von Beiträgen oder Entgelten nicht immer die Rente erhöhen.
Zwar steht das Wiedergutmachungsprinzip bei der Auslegung der RVO im Vordergrund; doch kann dies nur für die Auslegung der einzelnen Rechtsbegriffe der RVO gelten. Mit diesem Prinzip können nicht zwingende Grundlagen des Systems der neuen Rentenberechnung, wie die Unterscheidung zwischen Beitrags- und Ersatzzeiten, für die Wiedergutmachung geändert werden. Wenn die Wiedergutmachung ausdrücklich auf bestimmte Weise in das neue Rentensystem einbezogen ist, wie durch § 1251 Abs. 1 Nr. 4 RVO, ist sie folgerichtig nach diesem System durchzuführen. Es ist kein Anhalt dafür vorhanden, daß diese gesetzliche Regelung nicht vollständig sein sollte und daß daneben noch andere Anrechnungsmöglichkeiten auf dem Weg über frühere Gesetze zur Auswahl bestehen sollten. In der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 1256 RVO (jetzt § 1251 RVO) heißt es, daß die in den verschiedenen Sondergesetzen enthaltenen Ersatzzeiten zusammengefaßt werden. Auch dies spricht für eine in sich geschlossene Regelung innerhalb des neuen Systems der Rentenberechnung bei der Einbeziehung der Wiedergutmachung in die RVO.
Somit ist § 4 Abs. 1 und 3 NVG durch das ArVNG ersetzt und damit außer Kraft getreten (Art. 3 § 2 ArVNG). Daher ist im vorliegenden Fall die Verfolgungszeit als Ersatzzeit ohne Beiträge anzurechnen.
Es kann dahinstehen, ob für § 4 Abs. 5 NVG etwas anderes gilt, weil diese Vorschrift nicht eine Ersatzzeit, sondern eine Beitragszeit betrifft; denn dieser Fall liegt hier nicht vor.
Aus dem Hinweis in § 138 BEGSchlußG auf das NVG ergibt sich nichts anderes. Schon im BEG vom 18. September 1953 (§ 64) und vom 29. Juni 1956 (§ 138), also unter der Geltung der RVO aF, ist auf das NVG hingewiesen. Da das NVG durch die Neuregelungsgesetze nicht ausdrücklich und namentlich aufgehoben worden ist, brauchte der Hinweis in § 138 BEG im BEGSchlußG nicht geändert zu werden. § 138 BEGSchlußG ist im Zusammenhang mit Art. 3 §§ 1, 2 ArVNG zu verstehen. Danach treten die entsprechenden Bestimmungen des ArVNG an die Stelle geänderter Bestimmungen, soweit in anderen Vorschriften auf solche Bestimmungen verwiesen wird.
Gegen eine "Vermischung" von Berechnungsvorschriften des alten Rechts mit den Vorschriften für die Rentenberechnung nach neuem Recht durch Gewährung von Steigerungsbeträgen für Ersatzzeiten hat sich auch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. Januar 1967 - 11 RA 182/65 (SozR Art. 2 § 14 ArVNG Nr. 10 am Ende) ausgesprochen.
Die Vorschrift in Art. X des BEGSchlußG über die Wiedergutmachung bei Beitragserstattung wegen Heirat durch die Möglichkeit, Beiträge nachzuentrichten, betrifft einen besonderen Fall. Diese Begünstigung besagt nichts für die Art der Anrechnung von Verfolgungszeiten bei der Rentenberechnung.
Die Revision ist somit nicht begründet und zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen