Entscheidungsstichwort (Thema)
Abwicklungstätigkeit. Unfallversicherungsschutz
Leitsatz (redaktionell)
1. Zur Frage der alkoholbedingten Verkehrsuntüchtigkeit außerhalb des Straßenverkehrs.
2. Beim Führen eines Kraftfahrzeugs außerhalb des Straßenverkehrs kommt es nicht auf die Höhe der Blutalkoholkonzentration an. In diesen Fällen ist vielmehr entscheidend, ob bei der zur Unfallzeit ausgeübten Tätigkeit ein alkoholbedingter Leistungsabfall die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls gewesen ist oder andere, mit der Alkoholeinwirkung nicht zusammenhängende Umstände den Unfall wesentlich mitbedingt haben.
Orientierungssatz
1. Im Zusammenhang mit dem Verkauf des landwirtschaftlichen Unternehmens notwendige Abwicklungstätigkeiten werden vom Versicherungsschutz umfaßt.
2. Außerhalb des Straßenverkehrs gibt es so verschiedenartige Tätigkeiten mit unterschiedlichen Anforderungen an die Aufmerksamkeit, Geschicklichkeit, Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit eines Versicherten, daß schon aus diesem Grunde allgemeingültige Grenzwerte der Blutalkoholkonzentration nicht anzuwenden sind (hier: Rodungsarbeiten mit einem Motorschlepper).
Normenkette
RVO § 548 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1963-04-30, § 539 Abs. 2 Fassung: 1963-04-30
Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 20.05.1976; Aktenzeichen L 6 U 269/74) |
SG Stade (Entscheidung vom 10.10.1974; Aktenzeichen S 6 U 70/71) |
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 20. Mai 1976 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat den Klägerinnen auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin zu 1) ist die Witwe, die Klägerin zu 2) die Tochter des am 17. April 1970 tödlich verunglückten Arbeiters Hermann K (K.). Sie begehren Hinterbliebenenrente. Streitig ist, ob K. bei der unfallbringenden Tätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden hat und welcher Versicherungsträger zuständig ist.
K. wohnte mit seiner Familie bei seinem früheren Schwiegersohn Klaus von B (B.). Dessen Ehe mit einer Tochter des K. war zur Unfallzeit bereits geschieden. B. betrieb eine kleine Landwirtschaft, die er bis Ende des Jahres 1970 allmählich auflöste. In den Jahren 1968 und 1969 verkaufte er einen Obsthof von etwa 2 ha Größe in Teilstücken an verschiedene Interessenten als Baugelände, darunter durch notariellen Vertrag vom 15. September 1969 eine Parzelle von 600 qm an den Gemeindedirektor; die Übergabe war zum 1. November 1969 vereinbart; B. hatte sich verpflichtet, den vorhandenen Obstbaumbestand zu roden. Die Rodungsarbeiten führte er im März und April 1970 durch. Dabei geriet sein Motorschlepper (Traktor) am 17. April 1970 vormittags in eine neben einer Grabenböschung befindliche Vertiefung und fuhr sich fest. Am Nachmittag versuchte B. gemeinsam mit K., den Schlepper freizubekommen. Ein Flaschenzug wurde an der vorderen Zugöse des Schleppers und an einem noch stehenden Obstbaum angebracht. K. bestieg den Schlepper und fuhr an. Der Schlepper kam frei, geriet jedoch mit dem linken Vorderrad in eine andere Vertiefung an der Grabenböschung und kippte in den Graben, der mit Morast und Wasser gefüllt war. K. wurde unter dem Schlepper, der keinen Sturzbügel hatte, eingeklemmt und tödlich verletzt. Die Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von mindestens 2,03{0/00} für den Zeitpunkt des Todes.
Die beklagte landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft lehnte durch Bescheid vom 3. März 1971 eine Entschädigung ab, weil K. alkoholbedingt fahruntüchtig gewesen sei und ein nicht unter Alkoholeinfluß stehender Schlepperfahrer wahrscheinlich nicht verunglückt wäre; auch habe das Roden der Bäume mit dem landwirtschaftlichen Unternehmen des B. nicht mehr in einem inneren Zusammenhang gestanden.
Hiergegen richtet sich die Klage auf Gewährung von Sterbegeld, Überbrückungshilfe und Hinterbliebenenrente. Das Sozialgericht (SG) Stade hat nach Beweisaufnahme durch Urteil vom 10. Oktober 1974 die Klage abgewiesen: K. sei infolge Alkoholeinwirkung fahruntüchtig gewesen; es lasse sich nicht feststellen, ob auch betriebsbezogene Umstände für den Unfall ursächlich gewesen seien; zum Unfall sei es gekommen, weil K. geradeaus gefahren sei, statt die Vorderräder nach rechts einzuschlagen; dadurch sei der Schlepper erneut in eine Bodenwelle geraten und umgekippt; dieser Bedienungsfehler sei typisch für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit.
Nach Beiladung des Gemeindeunfallversicherungsverbandes (GUV) hat das Landessozialgericht (LSG) auf die Berufung der Klägerinnen die Beklagte antragsgemäß verurteilt, den Klägerinnen Hinterbliebenenrente zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Es sei zweifelhaft, ob B. zur Unfallzeit noch ein landwirtschaftliches Unternehmen betrieben habe. Dies brauche jedoch nicht geklärt zu werden, da er jedenfalls bis zur Abgabe seiner Grundstücke Ende 1969/Anfang 1970 landwirtschaftlicher Unternehmer gewesen und das bei dem Verkauf des Obsthofes als vertragliche Nebenpflicht übernommene Roden der Obstbäume als Abwicklungstätigkeit dem landwirtschaftlichen Unternehmen zuzurechnen sei. Es könne dahingestellt bleiben, ob K. bei den gelegentlich ausgeführten Arbeiten im Betrieb seines früheren Schwiegersohnes B. in einem Arbeitsverhältnis nach § 539 Abs 1 Nr 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) gestanden habe. Denn jedenfalls sei K. bei dem Versuch, den Motorschlepper freizubekommen, wie ein nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO Versicherter tätig geworden (§ 539 Abs 2 RVO). Bei dem tödlichen Unfall habe es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt. Der Versicherungsschutz sei nicht dadurch entfallen, daß K. zur Zeit des Unfalls unter erheblicher Alkoholeinwirkung gestanden habe. Denn K. sei trotz der festgestellten BAK von mindestens 2,03{0/00} noch fähig gewesen, bei den ihm obliegenden Verrichtungen eine ernstliche Arbeit zu leisten. Zwar sei sein Reaktionsvermögen durch den mittelschweren Rausch erheblich eingeschränkt gewesen, so daß er fahruntüchtig gewesen sei. Dieser Maßstab der Fahruntüchtigkeit gelte aber nur für den Straßenverkehr, nicht dagegen für den Betrieb eines Kraftfahrzeuges auf einer Acker- oder Gartenfläche. Daher gälten hinsichtlich der Aufhebung des Versicherungsschutzes infolge Alkoholgenusses im vorliegenden Falle nicht die strengeren Grundsätze für Kraftfahrer. Der Versicherungsschutz gehe nur verloren, wenn es an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis fehle; dies sei der Fall, wenn der Alkoholeinfluß die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls sei. Dies lasse sich nicht feststellen. Der Trecker habe kurz vor dem Sturz mit seinem Vorderteil etwas schräg nach links auf den Graben zu gestanden. Der Boden sei durch Nässe glitschig gewesen. Bei dieser Sachlage habe von vornherein die Gefahr bestanden, daß der Schlepper in den Graben abrutschte, und zwar auch ohne alkoholbedingte Beeinträchtigung. Der Trecker wäre vermutlich nicht umgestürzt, wenn K. unmittelbar nach dem Freikommen entweder Kupplung und Bremse bedient, oder aber den Trecker nach rechts gelenkt hätte. K. habe den Trecker nicht sofort nach rechts gelenkt. Auch habe er ihn nicht zum Stehen gebracht. Deshalb sei das Fahrzeug in den Graben gestürzt. Möglicherweise habe K. sich entschlossen gehabt, nach rechts zu lenken. Dann sei es wahrscheinlich, daß er diesen Entschluß infolge einer alkoholbedingten Herabsetzung seiner Reaktionsfähigkeit nicht verwirklichte. Es sei aber auch möglich, daß er das Fahrzeug abbremsen wollte. Dann sei es aber auch möglich, daß er hieran durch ein Abrutschen seiner glitschigen Stiefel von den Pedalen gehindert worden sei. Für ein solches Abrutschen sei die Alkoholeinwirkung als Ursache nicht erkennbar. Alle diese Möglichkeiten ständen gleichwertig nebeneinander, so daß sich nicht feststellen lasse, daß die Alkoholeinwirkung die rechtlich wesentliche Unfallursache gewesen sei. Die Beklagte sei deshalb zur Zahlung der Hinterbliebenenrente verpflichtet.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Die Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegt und zur Begründung vorgetragen: Das Roden der Obstbäume habe nicht dem - in der Auflösung begriffenen - landwirtschaftlichen Unternehmen gedient. B. habe insoweit lediglich eine im Kaufvertrag übernommene Verpflichtung erfüllt; dies sei als Wahrnehmung persönlicher Vermögensinteressen dem eigenwirtschaftlichen Bereich zuzurechnen. K. sei somit zur Unfallzeit nicht als oder wie ein Beschäftigter des landwirtschaftlichen Unternehmens tätig geworden. Jedenfalls aber sei der Versicherungsschutz wegen der Alkoholbeeinträchtigung entfallen. Bei einer BAK von 2,03{0/00} sei K. absolut fahruntüchtig gewesen. Die Auffassung des LSG, für den Betrieb eines Kraftfahrzeuges auf einer Acker- oder Gartenfläche gälten andere Maßstäbe, sei unzutreffend und führe zu sinnwidrigen Ergebnissen. Darüber hinaus habe das LSG verkannt, daß der Anspruchsteller die Folgen der Ungewißheit zu tragen habe, ob der Unfall außer durch Alkoholeinfluß auch durch betriebliche Umstände verursacht worden sei.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des SG Stade vom 10. Oktober 1974 zurückzuweisen.
Die Klägerinnen beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend und weisen darauf hin, daß K. als früherer Gastwirt täglich Alkohol getrunken habe, daher alkoholgewöhnt gewesen und bei einer BAK von 2,03{0/00} nicht fahruntüchtig gewesen sei.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Nach seiner Ansicht ist das Roden der Obstbäume noch den Abschlußarbeiten für die endgültige Auflösung des landwirtschaftlichen Unternehmens, nicht aber dem in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Privathaushalt zuzurechnen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Die Klägerinnen haben Anspruch auf Hinterbliebenenrente, da K. - der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Klägerin zu 2) - infolge eines Arbeitsunfalls gestorben ist (§§ 548, 590, 595 RVO).
K. verunglückte bei dem Versuch, den in einer Bodenvertiefung festgefahrenen Trecker seines früheren Schwiegersohnes B. freizubekommen. Mit Recht ist das LSG davon ausgegangen, daß K. hierbei eine Tätigkeit verrichtete, bei der er unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Den Feststellungen des LSG ist zwar nicht zu entnehmen, ob K. bei B. in einem ständigen Arbeits- oder Dienstverhältnis gestanden hat in dessen Ausführung er zur Unfallzeit tätig geworden ist. Dies bedarf jedoch keiner weiteren Klärung, weil K. die Arbeitstätigkeit für das Unternehmen des B. entweder als oder wie ein Beschäftigter nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO erbracht hat (§ 539 Abs 2 RVO).
Im Unfallzeitpunkt stand K. - bei einer BAK von mindestens 2,03 {0/00} - unter Alkoholeinwirkung. Alkoholgenuß schließt einen Arbeitsunfall aus, wenn es an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis fehlt. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bei - wie hier - unternehmensfremdem Alkoholgenuß immer der Fall, wenn der Versicherte derart betrunken ist, daß er zu keiner dem Unternehmen förderlichen Arbeit fähig ist (s Urteil des erkennenden Senats vom 25. November 1977 - 2 RU 55/77 -; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1.-8. Aufl, S 483 w und Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 548 Anm 70 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Nach den Feststellungen des LSG war K. trotz einer erheblichen Einschränkung seines Reaktionsvermögens noch in der Lage, bei den ihm obliegenden Verrichtungen eine ernstliche Arbeit zu leisten; seine Fähigkeit zu einer dem Unternehmen förderlichen Arbeit war somit nicht aufgehoben. Führt der Alkoholgenuß nur zu einem Leistungsabfall, besteht bei einem Unfall kein Versicherungsschutz, wenn es an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall fehlt, weil der alkoholbedingte Leistungsabfall die rechtlich allein wesentliche Bedingung des Unfalls ist (BSGE 13, 9, 11; Brackmann, aaO, S 484, 487 f; Lauterbach aaO). Da nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der Kausalzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall nur ausgeschlossen ist, wenn der alkoholbedingte Leistungsabfall die allein wesentliche Bedingung des Unfalls ist, werden grundsätzlich nicht jede durch den Alkohol herbeigeführte Minderung der Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit und jedes damit verbundene Absinken der Leistungsfähigkeit und der Arbeitsqualität als ein Leistungsabfall zu werten sein (BSG, Urteil vom 25. November 1977 - 2 RU 55/77 -). Dies entspräche nicht der in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätsnorm, nach der ein Arbeitsunfall auch anzunehmen ist, wenn die versicherte Tätigkeit nur eine von mehreren wesentlichen Bedingungen bildet.
Den tatsächlichen Feststellungen des LSG ist jedoch nicht zu entnehmen, daß bei K. ein alkoholbedingter Leistungsabfall vorgelegen hat und dieser die allein wesentliche Bedingung des Unfalls gewesen ist. Mit Recht hat das LSG nicht als entscheidend angesehen, daß K. bei der festgestellten BAK fahruntüchtig, dh nicht in der Lage war, ein Kraftfahrzeug im Verkehr sicher zu führen. Hierfür gelten zwar auf den allgemeinen Straßenverkehr abgestellte, wissenschaftlich gesicherte Grenzwerte. Außerhalb des Straßenverkehrs gibt es dagegen so verschiedenartige Tätigkeiten mit unterschiedlichen Anforderungen an die Aufmerksamkeit, Geschicklichkeit, Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit eines Versicherten, daß schon aus diesem Grunde allgemeingültige Grenzwerte der BAK nicht anzuwenden sind. Im vorliegenden Fall kommt es darauf an, ob bei der zur Unfallzeit ausgeübten Tätigkeit ein alkoholbedingter Leistungsabfall die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls gewesen ist oder ob andere, mit der Alkoholeinwirkung nicht zusammenhängende Umstände den Unfall wesentlich mitbedingt haben. Das LSG hat die Unfallsituation und das Verhalten des K. unmittelbar vor und während des Unfalls geprüft. Es hat dabei mit Recht berücksichtigt, daß ein etwaiges Fehlverhalten grundsätzlich nur dann als beweiskräftig für einen alkoholbedingten Leistungsabfall als die allein wesentliche Bedingung des Unfalls zu erachten ist, wenn es typisch für einen unter Alkoholeinfluß stehenden Versicherten ist und nicht ebensogut andere Ursachen haben kann, die ihren Grund nicht in einem vorausgegangenen Alkoholgenuß haben können. Das LSG hat festgestellt, daß ebensogut wie eine alkoholbedingte Fehlleistung ein Ausrutschen der glitschigen Stiefel von den Pedalen als unmittelbare Unfallursache in Betracht kommt und hierfür eine Alkoholeinwirkung als Ursache nicht erkennbar ist. Diese Feststellungen sind nicht angegriffen und deshalb für das BSG bindend (§ 163 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls liegen danach vor.
Zur Entschädigung ist die beklagte landwirtschaftliche BG verpflichtet. Das LSG hat zwar nicht geklärt - und nicht für klärungsbedürftig gehalten -, ob B., der jedenfalls bis zur Abgabe seiner Grundstücke landwirtschaftlicher Unternehmer gewesen ist, auch zur Unfallzeit dieses Unternehmen noch betrieben hat. Mit Recht ist das LSG davon ausgegangen, daß das beim Verkauf des Obsthofes Ende 1969 übernommene Roden der Obstbäume als eine Tätigkeit, die der Abwicklung des landwirtschaftlichen Unternehmens diente, dem Unternehmen noch anzurechnen ist (vgl BSGE 31, 203; SozR Nr 65 zu § 542 RVO aF; Brackmann aaO, S 485 b ff; Lauterbach aaO, § 548 Anm 54). Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie die Beklagte meint, die Rodungsarbeiten der Wahrnehmung von Vermögensinteressen des B. dienten. Wie der erkennende Senat (aaO) bereits näher dargelegt hat, würde dies die Zurechnung der von K. verrichteten Tätigkeiten zu dem noch in der Abwicklung befindlichen Unternehmen des B. nicht grundsätzlich ausschließen. Entscheidend ist vielmehr, daß - unbeschadet zivilrechtlicher Verpflichtungen - das Vorhandensein des Unternehmens, wie dies hier der Fall war, ein wesentlicher Anlaß für die Tätigkeit des K. gewesen ist und diese Tätigkeit auch für das Unternehmen Bedeutung hatte.
Die Revision der Beklagten ist hiernach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen