Leitsatz (amtlich)
Kein Ermessen bei Anwendung des RVO § 1293 Abs 2 - Treu und Glauben:
Der Senat schließt sich der Auffassung des 4. Senats an, wonach der Versicherungsträger die Leistung nach RVO § 1293 Abs 2 aF zu entziehen hat, wenn eine neue Prüfung ergibt, daß der Berechtigte nicht invalide ist. Dies schließt nicht aus, daß die Entziehung der Rente in besonders gelagerten Ausnahmefällen gegen Treu und Glauben verstoßen kann. Ein Rentenbezug von 3 Jahren allein rechtfertigt das Vertrauen auf den Fortbestand des Bewilligungsbescheides bei gleichbleibenden Verhältnissen für die Zukunft nicht.
Normenkette
RVO § 1293 Abs. 2; BGB § 242 Fassung: 1896-08-18
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 1955 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Die Beklagte hatte der am 15. September 1910 geborenen Klägerin, die zuletzt von 1947 bis 1949 als Büglerin in einer Wäscherei beschäftigt war, mit Bescheid vom 15. Mai 1950 Witwenrente aus der Invalidenversicherung ihres am 7. August 1943 gefallenen Mannes bewilligt. Die am 23. Juni 1953 von dem Facharzt der Inneren Abteilung des Städtischen Krankenhauses in Lüdenscheid Dr. H... vorgenommene Nachuntersuchung der Klägerin ergab: 1.) Unterleibsoperationsfolgen mit Verwachsungsbeschwerden, 2.) geringen Hochdruck, 3.) Star links. Der Gutachter nahm unter Verneinung von Invalidität der Klägerin an, sie sei fähig, mittelschwere Arbeiten im Stehen und im Sitzen zu verrichten. Auf Grund dieses Gutachtens entzog die Beklagte der Klägerin die Rente mit Ablauf des Monats August 1953 durch Bescheid vom 31. Juli 1953 unter Hinweis auf §§ 1293, 1296 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in Verbindung mit der Sozialversicherungsdirektive (SVD) Nr. 3.
Die Klägerin legte gegen den Entziehungsbescheid Berufung beim Oberversicherungsamt (OVA.) ein, die nach Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als Klage auf das Sozialgericht (SG.) Dortmund überging. Zur Begründung der Klage verwies sie auf ein Zeugnis Dr. F... vom 19. August 1953, wonach die Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit (MdE.) 50 v.H. betrage. Nach einem noch vom OVA. veranlaßten Gutachten des Facharztes für innere Krankheiten beim Städtischen Krankenhaus Dr. D... vom 14. Dezember 1953 war die Klägerin noch nicht als invalide anzusehen. Das SG. Dortmund holte ein nach stationärer Beobachtung erstattetes fachinternistisches Gutachten mit zusätzlichem gynäkologischen Gutachten ein. Der Sachverständige Professor Dr. W... Chefarzt der Inneren Abteilung des Kreiskrankenhauses H, kam in seinem Gutachten vom 15. Mai 1954 auf Grund stationärer Untersuchungen in der Zeit vom 10. bis 12. Mai 1954 zu dem Ergebnis, der Zustand der Klägerin sei so, daß Invalidität nicht ausreichend begründet werden könne. Die MdE. sei unter Berücksichtigung des gynäkologischen Zusatzgutachtens mit 40 bis 45 v.H. ausreichend bewertet.
Der Sachverständige Dr. W... Facharzt für Frauenkrankheiten und Geburtshilfe, Kreiskrankenhaus H./Lüdenscheid nahm in seinem Gutachten vom 13. Mai 1954 unter Berücksichtigung des gynäkologischen Befundes - verfrühtes Eintreten des Klimakteriums nach dreimaliger Unterleibsoperation - und des übrigen Körperzustandes für dauernd eine MdE. um 40 v.H. an. Der Klägerin sei leichte Arbeit im Sitzen zumutbar. Die Klägerin reichte noch eine von dem Facharzt für Augenkrankheiten Dr. H... ausgestellte Bescheinigung vom 18. September 1954 ein, wonach das in Außenschielstellung stehende linke Auge infolge einer dichten weißen Linsentrübung praktisch blind sei.
Das SG. wies die Klage ab, Es verneinte die Invalidität der Klägerin, hielt sie vielmehr trotz der wiederholten Unterleibsoperationen für fähig, die maßgebliche Lohnhälfte ohne Gefährdung ihrer Gesundheit durch zumutbare Arbeit (hauswirtschaftliche Tätigkeiten, z.B. als Wirtschafterin oder Putzhilfe) zu verdienen.
Die Klägerin legte gegen das Urteil des SG. vom 18. März 1955 Berufung ein. Während des Berufungsverfahrens wurde ihr die Witwenrente auf Grund des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes (SVAG) vom 3. Oktober 1955 (BGBl. I S. 653) - wegen Vollendung des 45. Lebensjahres - vom 1. Oktober 1955 an wieder bewilligt. Die Klägerin forderte deshalb nur noch Zahlung der Rente für die Zwischenzeit, vom Zeitpunkt der Entziehung an bis zu ihrer Wiederbewilligung zum 1. Oktober 1955. Das Landessozialgericht (LSG.) wies die Berufung der Klägerin - unter Zulassung der Revision - zurück: Da das Ausgangsgutachten, das zur Rentenbewilligung am 15. Mai 1950 geführt habe, fehle, könne das Gericht nicht entsprechend § 1293 Abs. 1 RVO a.F. prüfen, ob die Klägerin infolge einer wesentlichen Änderung in den Verhältnissen nicht mehr invalide sei. Die neuen Gutachten hätten aber ergeben, daß die Klägerin - was nach § 1293 Abs. 2 RVO a.F. auch genüge - jedenfalls im Zeitpunkte der Rentenentziehung nicht invalide gewesen sei. Die Vorschrift des § 1293 Abs. 2 RVO a.F. sei für das Gebiet der britischen Zone durch die SVD Nr. 3 wieder in Kraft gesetzt worden. Die Klägerin sei jedoch nicht invalide nach § 1256 RVO a.F. in Verbindung mit § 21 Abs. 5 SVAG und § 15 Abs. 1 der Zweiten DurchführungsVO zum SVAG. Kein ärztlicher Gutachter habe die Invalidität der Klägerin bejaht. Das Elektrokardiogramm weise nur geringe Veränderungen im Sinne einer Mangeldurchblutung der Coronarien auf. Die Erblindung des linken Auges, die in der Vorgeschichte des Gutachtens von Prof. W... ausdrücklich erwähnt sei, sei in der - sehr kurz gehaltenen - zusammenfassenden Beurteilung, die das Augenleiden allerdings nicht ausdrücklich erwähne, offensichtlich mit berücksichtigt. Die gynäkologisch bedingten Beschwerden erklärten sich durch das verfrühte Eintreten des Klimakteriums infolge dreimaliger Unterleibsoperation. Die Klägerin sei noch in der Lage, durch ihre Arbeit die maßgebende Lohnhälfte zu verdienen. Nach den gesamten Umständen sei ihr z.B. hauswirtschaftliche Arbeit zuzumuten.
Die Klägerin legte gegen das ihr am 9. März 1956 zugestellte Urteil mit einem am 5. April 1956 beim Bundessozialgericht (BSG.) eingegangenen Schriftsatz Revision ein. Sie beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin unter Aufhebung des Urteils des LSG. Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 1955 und der diesem Urteil zugrunde liegenden Vorentscheidungen die Witwenrente in gesetzlicher Höhe über den Entziehungstag hinaus bis zur Wiederbewilligung zu zahlen,
hilfsweise, die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG. zurückzuverweisen.
Mit der am 5. Mai 1956 beim BSG. eingegangenen Revision trägt die Klägerin vor, die Rentenentziehung sei nach SVD Nr. 3 in Verbindung mit § 1293 Abs. 2 RVO a.F. nicht möglich gewesen. Die SVD Nr. 3 habe nicht § 1293 Abs. 2 RVO a.F., sondern § 1293 Abs. 1 RVO a.F. wieder in Kraft gesetzt. Wie sich aus der SVD Nr. 1 ergebe, sei die Besatzungsmacht im Bereich der britischen Zone davon ausgegangen, daß die gesamte Sozialversicherung zum Erliegen gekommen sei und demnach auch sämtliche einschlägigen Vorschriften - die RVO wie alle übrigen Gesetze und Verordnungen - nicht mehr anwendbar gewesen seien. Mit den in Ziffer 1 der SVD Nr. 3 angeführten Bestimmungen, die vor dem Kriege galten, seien die bis zum Kriegsschluß geltenden Vorschriften gemeint gewesen. Offenbar habe sich das BSG. in seinem Urteil vom 9. Februar 1956 (BSG. 2 S. 188) nicht mit dem in der Rechtsprechung und im Schrifttum erörterten Einwand befaßt, daß die Sozialversicherungsdirektiven - wie das Vorwort des damaligen Präsidenten des Zentralamts für Arbeit ergebe - allgemein und die SVD Nr. 3 insbesondere nur eine Anweisung an die Versicherungsträger oder die Präsidenten der Landesversicherungsanstalten oder an den leitenden Beamten darstellten. - Von der Rechtslage abgesehen, stelle die Entziehung der Rente durch die Beklagte einen Ermessensmißbrauch dar, so daß ihr Entziehungsbescheid auch aus diesem Grunde aufzuheben sei. Selbst wenn die damalige Rentenbewilligung fehlerhaft gewesen wäre, so verstoße die Rücknahme dieses fehlerhaften Verwaltungsakts gegen Treu und Glauben, weil der Gesundheitszustand der Klägerin nach sämtlichen Gutachten, die seit der Entziehung erstattet worden seien, entweder als invaliditätsbedingend oder als unmittelbar an der Grenze der Invalidität liegend beurteilt worden sei; außerdem habe die Beklagte die Klägerin schon zwei Jahre nach Entziehung der Rente von sich aus wieder als invalide behandelt. Die Beklagte hätte aber für die Zwischenzeit, in der die gesundheitlichen Verhältnisse gleich geblieben seien, das Vertrauen der Klägerin in den Fortbestand der im Jahre 1950 bewilligten Rente nicht enttäuschen dürfen, zumal der Rentenbewilligung eingehende Untersuchungen vorangegangen seien. Die Entziehung der Rente stütze sich ausschließlich auf eine andere ärztliche Auffassung und verstoße deshalb gegen Treu und Glauben. Schließlich beruhe die Bestätigung der Rentenentziehung durch das Vordergericht auf einer unrichtigen Anwendung der §§ 1254, 1256 RVO a.F. Das Gericht habe es unterlassen zu prüfen, ob die Klägerin bei hauswirtschaftlicher Beschäftigung; in der Lage sei, die Mindestverdienstgrenze zu erreichen und ob sie wettbewerbsfähig sei.
Unter Verzicht auf weitere Äußerung, jedoch mit dem Hinweis, daß die in ihre Akten aufgenommenen Vorgutachten aus den Jahren 1947 und 1950 Photokopien aus den Akten des Versorgungsamts seien sowie daß sie die Witwenrente vom 1. Oktober 1955 an allein auf Grund des Dritten Änderungsgesetzes zum SVAG wieder bewilligt habe, hat die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Klägerin hat die Revision form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig begründet.
Die Revision ist, weil vom LSG. zugelassen (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG), zwar statthaft, sie ist aber nicht begründet.
Der erkennende Senat hat bereits entschieden, daß die Frage, ob eine vor dem Inkrafttreten des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) - hier mit Bescheid vom 31. Juli 1953 - entzogene Rente zu Recht entzogen worden ist, nach dem im Zeitpunkte der Entziehung maßgebenden Rechte zu prüfen ist; Art. 2 § 24 ArVNG steht dem nicht entgegen (vgl. SozR. RVO § 1293 a.F. Bl. A a 4 Nr. 5). In dieser Entscheidung hat der Senat auch ausgesprochen daß in einem schwebenden Leistungsstreit bei Rechtmäßigkeit des Entziehungsbescheides die Erwerbsfähigkeit erst vom 1. Januar 1957 an nach der neuen Vorschrift des § 1246 Abs. 2 RVO n.F. zu beurteilen ist. Da sich der Leistungsanspruch der Klägerin nur noch auf die Zeit bis zum 1. Oktober 1955 bezieht, ist er nach den vor Inkrafttreten des ArVNG geltendem Recht zu prüfen.
Die Beklagte hat der Klägerin die Rente entzogen, weil festgestellt sei, daß die Folgen der Unterleibsoperation mit Verwachsungsbeschwerden und der geringe Bluthochdruck sowie der Star auf dem linken Auge ihre Erwerbsfähigkeit nicht derart herabsetzen, daß sie als invalide anzusehen sei. Der Entziehungsbescheid stützt sich auf § 1293 RVO (a.F.) in Verbindung mit SVD Nr. 3. Nach dem Urteil des 1. Senats vom 9. Februar 1956 (BSG. 2 S. 188 [193]) ist Ziff. 1 der SVD Nr. 3, die sich auf die Vorschrift des § 1293 Abs. 2 RVO bezieht und die hier nach dem Wortlaut des Entziehungsbescheides in Frage kommt, nicht nur - wie die Klägerin meint - eine Verwaltungsanweisung, sondern sie ist unmittelbar verbindlicher Gesetzesinhalt, eine Norm des materiellen Rechts. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift für die Zeit, in der die Beklagte der Klägerin die Rente entzog, kann, wie auch der erkennende Senat schon entschieden hat (BSG. 3 S. 209 [214]), nicht in Frage gestellt werden. Die besonders auf die SVD Nr. 1 gestützte Annahme der Klägerin, alle Vorschriften der Sozialversicherung - die RVO wie alle übrigen Gesetze und Verordnungen - seien infolge des Zusammenbruchs nicht mehr anwendbar gewesen, die SVD Nr. 3 habe deshalb nur § 1293 Abs. 1 RVO wieder in Kraft setzen wollen, ist rechtsirrig. Nach der Proklamation des Kontrollrats Nr. 1 vom 30. August 1945 war die oberste Gewalt, die Deutschland als Ganzes anging, auf den Kontrollrat übergegangen (vgl. Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1945 S. 1), und der Kontrollrat setzte nicht die bis zum Zusammenbruch des Deutschen Reichs fortgeltende deutsche Rechtsordnung oder Teile derselben außer Kraft, sondern im einzelnen angeführte Gesetze - darunter befinden sich aber keine Gesetze der Sozialversicherung - und des weiteren allgemein nur solche Gesetze, deren "Anwendung Ungerechtigkeit oder ungleiche Behandlung verursachen würde" (vgl. Art. I und Art. II des Gesetzes Nr. 1 des Kontrollrats, Amtsbl. S. 3); Gesetze der Sozialversicherung fallen aber nicht unter die in Art. II des Kontrollratsgesetzes Nr. 1 geregelte Kategorie von Gesetzen.
Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, die Rentenentziehung sei ermessensmißbräuchlich und verstoße gegen Treu und Glauben. Allerdings darf ein Versicherungsträger, wie der 1. und der erkennende Senat bereits entschieden haben (a.a.O.), bei Entziehung einer Rente nicht gegen Treu und Glauben verstoßen; der 1. Senat hat diese Beurteilung auch neuerdings bestätigt, wobei er von seiner früheren Ansicht abgegangen ist, die Entziehung der Rente nach § 1293 Abs. 2 RVO stehe im Ermessen des Versicherungsträgers (vgl. Urteil vom 29.7.1958 - 1 RA 68/57 -). Auch der erkennende Senat hält an der früher von ihm vertretenen Ansicht, die Entziehung einer Rente nach SVD Nr. 3 Ziff. 1 in Verbindung mit § 1293 Abs. 2 RVO a.F. stehe im Ermessen des Versicherungsträgers, nicht fest; er schließt sich der Auffassung des 4. Senats an, wonach der Versicherungsträger die Leistung nach der genannten Vorschrift zu entziehen hat, wenn eine neue Prüfung ergibt, daß der Berechtigte nicht invalide ist (vgl. BSG., SozR. § 1293 RVO a.F. Bl. A a Nr. 7). Dies schließt nicht aus, daß die Entziehung der Rente in besonders gelagerten Ausnahmefällen gegen Treu und Glauben verstoßen kann. Ein solcher Verstoß liegt hier aber nicht vor. Ein Rentenbezug von drei Jahren allein rechtfertigt das Vertrauen auf den Fortbestand des Bewilligungsbescheides bei gleichbleibenden Verhältnissen für die Zukunft nicht. Übrigens trifft die von der Klägerin vorgetragene Behauptung nicht zu, daß sämtliche Gutachten, die nach der Entziehung erstattet worden seien, ihren Gesundheitszustand als invaliditätsbedingend oder unmittelbar an der Grenze der Invalidität liegend beurteilt hätten. Vielmehr bescheinigte nur der die Klägerin behandelnde Arzt Dr. F... (mit Zeugnis vom 19. August 1953), daß die Klägerin in ihrer Erwerbsfähigkeit um 50 v.H. gemindert sei. Die anderen Gutachten hingegen verneinen die Invalidität eindeutig. Auch die Entziehung der Rente wegen einer anderen ärztlichen Beurteilung kann nicht als Verstoß gegen Treu und Glauben angesehen werden. Eine solche Annahme verstieße gegen den Sinn und Zweck des § 1293 Abs. 2 RVO a.F. - Zutreffend hat die Beklagte darauf hingewiesen, daß sie die der Klägerin entzogene Rente nicht ohne besonderen Grund schon zwei Jahre nach dem Entzug wieder bewilligt habe; denn die Wiederbewilligung beruht auf einer neuen zwingenden gesetzlichen Vorschrift. Die Klägerin gehört einem Personenkreis an, der - mit Überschreitung des 45. Lebensjahres - neu rentenberechtigt geworden ist (vgl. Drittes Gesetz zur Änderung des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes, BGBl. I S. 653).
Die weitere Bemängelung der Klägerin, das LSG. habe es unterlassen zu prüfen, ob die Klägerin durch hauswirtschaftliche Beschäftigung in der Lage sei, die Mindestverdienstgrenze zu erreichen, ist unbegründet. Das Vordergericht hat festgestellt, daß die Klägerin "zum Beispiel" zumutbarerweise durch hauswirtschaftliche Tätigkeit die maßgebliche Lohnhälfte ohne Gefährdung ihrer Gesundheit verdienen könne. Mithin ist die Erwerbsfähigkeit in einem so bestimmten Rahmen geprüft worden, daß die Feststellung des LSG. hierzu auch die Annahme entsprechender Wettbewerbsfähigkeit in sich schließt.
Da die Revision der Klägerin demnach nicht begründet ist, muß sie zurückgewiesen werden (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen