Leitsatz (redaktionell)
1. Für den Unfallversicherungsschutz ist es unerheblich, ob der Weg zur und von der Arbeitsstätte mit einem Verkehrsmittel zurückgelegt und ob dieses für die gesamte Wegstrecke benutzt wird.
Der Unfallversicherungsschutz geht im allgemeinen nicht verloren, wenn für den Weg zwischen Arbeitsstätte und Wohnung nicht die kürzeste Verbindung gewählt wird, vorausgesetzt, der Versicherte verfolgt mit der Zurücklegung des Weges keine andere Absicht, als nach Hause bzw zur Arbeitsstätte zu gelangen.
Eine Unterbrechung des unfallversicherten Weges für die Dauer einer privaten Besorgung und damit eine Unterbrechung des Unfallversicherungsschutzes tritt grundsätzlich ein, wenn der öffentliche Verkehrsraum, in dem sich der Versicherte bei der Zurücklegung des Weges bewegt, verlassen wird; ob die Unterbrechung des Weges geringfügiger Natur war, ist im allgemeinen unerheblich.
Eine Verurteilung dem Grunde nach (SGG § 130 S 1) darf nur dann vorgenommen werden, wenn die begründete Wahrscheinlichkeit besteht, daß ein Leistungsanspruch in bestimmbarer Höhe gegeben ist.
Beabsichtigt bei der Rückkehr von seinem Betriebe nach Hause jemand auf unfallrechtlich noch geschütztem Umwege, zur Erledigung persönlicher Einkäufe unbestritten einen weiteren, nicht mehr geschützten Weg einzuschlagen, vor dessen Begehen er von einem Unfall betroffen wird, so ändert dies nichts am Weiterbestehen des Unfallschutzes.
2. Verfolgt die KK einen Leistungsanspruch des Versicherten gegen den Unfallversicherungsträger in eigenem Namen (RVO § 1511), so besteht zwischen KK und Versichertem notwendige Streitgenossenschaft; der im Sozialgerichtsverfahren säumig gebliebene Versicherte ist mithin als durch die KK vertreten anzusehen und kann im Laufe des Verfahrens Rechtsmittel einlegen.
Normenkette
RVO § 543 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1942-03-09; SGG § 130 Fassung: 1953-09-03; RVO § 1511 Fassung: 1925-07-14
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Dezember 1965 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Die Klägerin zu 1) begab sich am 30. Oktober 1961 nach Arbeitsschluß von ihrer in S gelegenen Arbeitsstätte nach Hause. Ihre Wohnung befand sich damals in S-W., A.-straße .... Die Klägerin zu 1) fuhr von der Arbeitsstätte mit der Straßenbahn bis zum B Platz. Statt dort in eine andere Linie umzusteigen, wollte sie - wie sie dies häufig tat, da ihr der Arzt wegen ihrer Zuckerkrankheit Bewegung verordnet hatte - zu ihrer Wohnung zu Fuß gehen. Der kürzeste Weg dorthin führt vom B Platz in nordwestliche Richtung quer durch dessen Anlagen und weiter durch die C.-straße; hier ist eine kurze recht starke Steigung zu überwinden. Die Klägerin zu 1) ging indessen meist die nach Westen führende B.-straße entlang und bog dann nach rechts in die rechtwinklig (von Norden her) darauf zustoßende A.-straße ein; hier pflegte sie ihre Einkäufe zu machen. Um nach Hause zu gelangen, brauchte die Klägerin zu 1) die B.-straße, auf deren nördlichen Gehsteig sie nach dem Verlassen der Straßenbahn am Berliner Platz zwangsläufig kam, nicht zu überqueren. Dies tat sie jedoch am Unfalltag, weil sie in einer südlich von der B.-straße in einer Nebenstraße gelegenen Ölmühle einkaufen wollte. Beim Überqueren der B.-straße wurde die Klägerin zu 1) von einem Kraftwagen überfahren. Sie wurde in bewußtlosem Zustand mit Gehirnerschütterung. Platzwunden im Gesicht und unter dem Verdacht auf einen Schädelbasisbruch in das ...-Hospital eingeliefert. Dort wurde sie im Wege eines berufsgenossenschaftlichen Heilverfahrens bis zum 6. Dezember 1961 stationär und anschließend bis zum 23. Februar 1962 ambulant behandelt. Die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) S - Klägerin zu 2) - zahlte ihr für die Dauer der stationären Behandlung Hausgeld und anschließend bis zum 25. Februar 1962 Krankengeld; außerdem kam sie für die Kosten des Transports ins Krankenhaus auf. Vom 16. März 1962 an wurde die Klägerin zu 1) wegen ausstrahlender Schmerzen im Nackenbereich erneut arbeitsunfähig krank geschrieben. Diese Beschwerden führte Prof. Dr. R. im Nachschaubericht vom 29. März 1962 auf Nervenwurzelreizerscheinungen der Halswirbelsäule zurück; er verneinte insoweit einen ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall vom 30. Oktober 1961.
Die Beklagte versagte durch Bescheid vom 21. Dezember 1962 der Klägerin zu 1) die begehrte Unfallentschädigung, weil sie auf ihrem üblichen Heimweg die verkehrsreiche B.-straße nicht hätte überqueren müssen, ihr Heimweg sie somit nicht an die Unfallstelle geführt habe; beim Überqueren der B.-straße habe sie sich sogar in entgegengesetzter Richtung von ihrem Heimweg, also auf einem sogenannten Abweg, befunden. Eine Durchschrift dieses Bescheides übersandte die Beklagte der Klägerin zu 2) mit dem Hinweis, daß sie deren Ersatzansprüche ablehne; sie verlangte ihrerseits von der Klägerin zu 2) Ersatz der von ihr aufgewendeten Heilbehandlungskosten.
Hierauf haben die Verletzte und die AOK beim Sozialgericht (SG) Stuttgart Klage mit dem Antrag erhoben, die Beklagte zu verurteilen, die Folgen des Unfalls vom 30. Oktober 1961 nach Maßgabe der Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigen. Das SG hat durch Urteil vom 13. Juli 1964 die Klagen abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin zu 2) Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Erstgerichts sowie den Bescheid der Beklagten aufzuheben und diese zu verurteilen, anläßlich des Unfalls der Klägerin zu 1) die für Arbeitsunfälle vorgesehenen gesetzlichen Leistungen zu gewähren.
Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat durch Urteil vom 13. Dezember 1965 die Entscheidung des SG sowie den Bescheid der Beklagten aufgehoben und diese dem Grunde nach verurteilt, unter Anerkennung des Unfalls der Klägerin zu 1) als Arbeitsunfall die gesetzlichen Leistungen zu bewilligen.
Zur Begründung hat es ausgeführt: Durch die Berufung der Klägerin zu 2) sei das angefochtene Urteil des Erstgerichts gegenüber der Klägerin zu 1) nicht rechtskräftig geworden; diese sei auch am Berufungsverfahren beteiligt. Die Klägerin zu 1) habe im Zeitpunkt ihres Unfalls nach der damals maßgebenden Vorschrift des § 543 der Reichsversicherungsordnung (in der bis zum 30.6.63 geltenden Fassung - RVO aF) unter Versicherungsschutz gestanden. Unschädlich sei, daß sie vom Berliner Platz aus ihren Heimweg zu Fuß fortgesetzt habe, obwohl sie mit der Straßenbahn eher nach Hause gekommen wäre. Da ihr die Wahl, ein Verkehrsmittel zu benutzen, freistehe, komme es auf ihre sonstigen Beweggründe (ärztlich erwünschte Bewegung, Besorgung von Einkäufen) nicht an. Der von der Klägerin üblicherweise benutzte Weg stelle zwar nicht die kürzeste Verbindung zwischen dem Berliner Platz und ihrer damaligen Wohnung dar. Ein älterer Mensch könne jedoch einen etwas längeren Heimweg vorziehen, um auf diese Weise eine beschwerliche Steigung - wie sie die kürzere Wegstrecke aufweise - zu vermeiden. Normalerweise hätte die Klägerin zu 1) jedoch bei den gegebenen Verkehrsverhältnissen auf dem nördlichen Gehsteig der B.-straße ihren Heimweg zurücklegen müssen. Um - zu privaten, somit unversicherten Zwecken - die südlich davon gelegene Ölmühle aufzusuchen, habe sie einen Umweg machen müssen. Dieser erscheine unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die B.-straße ohnehin nicht der kürzeste Weg zur Wohnung der Klägerin zu 1) sei, nicht so unwesentlich, daß der gesamte Weg über die Ölmühle nach der Verkehrsauffassung noch als Heimweg angesehen werden könne. Der Versicherungsschutz hätte nach dem Verlassen der B.-straße vielmehr erst wieder eingesetzt, wenn die Klägerin zu 1) ihren vermutlichen Heimweg wieder erreicht haben würde. Im Zeitpunkt des Unfalls habe sich die Klägerin zu 1) aber noch auf der B.-straße, und zwar auf deren nördlicher Hälfte, befunden. Der Versicherungsschutz werde nicht schon bei einer Richtungsänderung, sondern erst beim Verlassen des als Heimweg benutzten Straßenzuges unterbrochen. Dies gelte auch dann, wenn die Verletzte ohne den zu eigenwirtschaftlichen Zwecken unternommenen Umweg an die Unfallstelle gar nicht gelangt wäre, denn es sei ohne rechtliche Bedeutung, welche Straßenseite sie für den Heimweg benutze und aus welchen Gründen sie die Straße überschreite. Auf ihre Absicht, in welcher Weise sie den Weg danach habe fortsetzen wollen, komme es nicht an, weil sie ihren Entschluß noch hätte ändern können und auch nicht festgestellt werden könne, wie sie den Weg wirklich fortgesetzt haben würde, wenn sich der Unfall nicht ereignet hätte. Die Klägerin zu 1) habe sich sonach noch auf dem Heimweg befunden, als sie verunglückt sei. Das Urteil des SG sei deshalb aufzuheben und die Beklagte zur Leistung zu verurteilen gewesen. Da die Leistungen im einzelnen erst noch festzustellen seien, sei eine Verurteilung der Beklagten dem Grunde nach geboten gewesen. Das LSG hat die Revision zugelassen.
Die Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegt und es im wesentlichen wie folgt begründet: Die Klägerin zu 1) habe im Zeitpunkt ihres Unfalls die B.-straße ausschließlich zwecks einer eigenwirtschaftlichen, somit unversicherten Besorgung überquert. Sie habe sich deshalb in diesem Zeitpunkt, obwohl der Unfall sich im örtlichen Bereich einer von ihr üblicherweise für den Heimweg benutzten Straße ereignet habe, nicht mehr auf dem Weg von der Arbeitsstätte befunden. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin zu 1) ihren Entschluß, zur Ölmühle zu gehen, jederzeit habe ändern können, so daß der Versicherungsschutz gegeben sei, solange sie sich noch auf der B.-straße aufgehalten habe, sei reichlich theoretischer Natur, wenig wirklichkeitsnahe und jedenfalls in der vorliegenden Sache nicht sachentsprechend.
Die Klägerinnen halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Klagen abzuweisen.
Die Klägerinnen beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
II
Beteiligte im Revisionsverfahren sind nicht nur die AOK Stuttgart - Klägerin zu 2) -, welche der durch den Unfall verletzten Klägerin zu 1) wegen dessen Folgen Haus- und Krankengeld gewährt sowie die Kosten ihres Transports ins Krankenhaus getragen hat, sondern auch die Klägerin zu 1). Zwar hat allein die Klägerin zu 2) gegen das ihr und der Klägerin zu 1) nachteilige Urteil des SG Berufung eingelegt. Da die Klägerin zu 2) aber auch im Verfahren des zweiten Rechtszuges allein den Leistungsanspruch der Verletzten geltend gemacht hat (§ 1511 RVO), somit nur auf Gewährung von Leistungen an die Klägerin zu 1) klagen und über diesen Anspruch im Verhältnis zwischen Unfallversicherungsträger, Krankenkasse und Unfallverletztem nur einheitlich entschieden werden kann, besteht zwischen den Klägerinnen notwendige Streitgenossenschaft (§ 74 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -, § 62 der Zivilprozeßordnung). Infolgedessen war die im Berufungsverfahren säumig gebliebene Klägerin zu 1) hinsichtlich der Rechtsmitteleinlegung als durch die Klägerin zu 2) vertreten anzusehen. Die Klägerin zu 1) ist daher am Berufungs- wie auch am Revisionsverfahren weiterhin beteiligt (Urteile des erkennenden Senats vom 21. September 1960 - 2 RU 12/60 - und vom 26. Juli 1963 - 2 RU 16/62; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand 15.5.67, Band I, S. 234 w I mit weiteren Nachweisen).
Die Revision ist insofern begründet, als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist.
Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings den Versicherungsschutz nach § 543 Abs. 1 Satz 1 RVO aF im Zeitpunkt des Unfalls der Klägerin zu 1) bejaht. Es hat zutreffend angenommen, daß die Klägerin zu 1) den Versicherungsschutz nicht bereits deshalb verloren hat, weil sie vom Berliner Platz aus, statt in eine andere Straßenbahn umzusteigen, zu Fuß nach Hause gehen wollte und hierbei nicht den kürzesten Weg, nämlich durch die Anlagen des Berliner Platzes und die C.-straße, genommen, sondern die B.-straße entlang gegangen ist, um dann in die A.-straße einzubiegen, auf der sie zu ihrer Wohnung gelangt wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BSG 20, 219, 221) steht es dem Versicherten frei, ob er für die Zurücklegung des Weges von der Arbeitsstätte ein Verkehrsmittel und dieses für die gesamte Wegstrecke benutzen will. Ebensowenig geht der Versicherungsschutz im allgemeinen verloren, wenn für den Weg zwischen Arbeitsstätte und Wohnung nicht die kürzeste Verbindung gewählt wird, vorausgesetzt, daß der Versicherte mit der Zurücklegung des Weges keine andere Absicht verfolgt als nach Hause zu gelangen (BSG 4, 219, 222; SozR Nr. 21, 33 zu § 543 RVO aF; Urteile des erkennenden Senats vom 31.7.1964 - 2 RU 29/61, veröffentlicht in Praxis 1964, 543 - und vom 22.9.1966 - 2 RU 202/63). Ob die Klägerin zu 1) auch noch auf dem Weg zur Ölmühle, wozu sie die B.-straße hätte überqueren und von dieser nach links in eine Seitenstraße - also in ihrem Heimweg entgegengesetzte Richtung - hätte gehen müssen, unter Unfallversicherungsschutz gestanden oder es sich hier nicht mehr um einen geringfügigen Umweg gehandelt hätte (vgl. BSG 4, 219, 222), kann dahingestellt bleiben. Auch wenn man mit dem Berufungsgericht auf diesem Wege den Versicherungsschutz verneint, der dorthin angetretene Weg somit, da der Rückweg von der Ölmühle die Klägerin zu 1) wieder auf ihren üblichen Heimweg geführt hätte, eine Unterbrechung des Weges von der Arbeitsstätte bedeutet hätte, hat das LSG mit Recht angenommen, daß die Klägerin zu 1) ihren Heimweg noch nicht unterbrochen hatte, als sie verunglückte.
Zwar hat die Klägerin zu 1) die Fahrbahn der B.-straße in der Absicht betreten, zwecks Erledigung einer privaten Besorgung den zu ihrer Wohnung eingeschlagenen Weg zu verlassen. Durch die Hinwendung auf ein bestimmtes Ziel ist aber nach Lage des vorliegenden Falles nicht bereits eine Unterbrechung des Weges von der Arbeitsstätte eingetreten. Die Klägerin zu 1) hat sich nämlich im Zeitpunkt des Unfalls noch in dem räumlichen Bereich, in dem sie sich bisher in Richtung zu ihrer Wohnung bewegt hatte, befunden. Ein Beschäftigter, der von der Arbeit zu Fuß nach Hause geht, muß grundsätzlich nicht auf der Seite der Straße bleiben, die seiner Wohnung näher liegt; er verliert den Versicherungsschutz nicht, wenn er auf die andere Seite der Straße geht, um dort z. B. kurz Schaufensterauslagen zu betrachten, obwohl er sich dadurch - streng genommen - von dem Ziel seines Weges entfernt (RVA, EuM 30, 321; SozR Nr. 28 zu § 543 RVO aF). Eine - mit dem Verlust des Versicherungsschutzes für die Dauer der privaten Besorgung verbundene -Unterbrechung des versicherten Weges tritt grundsätzlich erst ein, sobald der öffentliche Verkehrsraum, in dem sich der Versicherte zwecks Zurücklegung des Heimweges bewegt, verlassen ist; dabei macht es im allgemeinen keinen Unterschied, ob die Unterbrechung wegen der privaten Angelegenheit geringfügiger Natur gewesen wäre - was das LSG bei der Klägerin zu 1) verneint hat - oder nicht (BSG 20, 219; 22, 7, 9 ff; Urteile des erkennenden Senats vom 9.12.1964 - 2 RU 133/63, veröffentlicht in SGb 1965, 56 - und vom 26.5.1966 - 2 RU 245/63). Das Urteil des erkennenden Senats vom 16.4.1957 - 2 RU 157/55 - (SozR Nr. 5 zu § 543 RVO aF Aa 3) - steht, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, dem nicht entgegen, weil in dieser Streitsache der Unfall sich nicht im Bereich der Straße ereignet hatte. Die Klägerin zu 1) ist indessen auf der B.-straße, somit noch im räumlichen Bereich ihres Heimweges verunglückt.
Die Meinung der Beklagten, welche als rechtserheblich ansieht, daß die Klägerin zu 1) in diesem Zeitpunkt ein vom Endpunkt ihres Heimweges abweichendes Ziel angesteuert habe, müßte dazu führen, daß bei einer - nicht nur theoretisch denkbaren, sondern angesichts der Vielfalt des Lebens ohne weiters möglichen - plötzlichen Änderung einer solchen Absicht, beispielsweise wenn sich die Klägerin zu 1) während des Überquerens der B.-straße entschlossen hätte, ein auf der anderen Straßenseite gelegenes Schaufenster zu betrachten und die Ölmühle ein anderes Mal aufzusuchen, der Versicherungsschutz vom Augenblick der Sinnesänderung an wieder aufleben würde. Bei einer solchen Betrachtungsweise würden indessen - objektiv in der Regel nicht erfaßbare -Vorstellungen des Versicherten für die rechtliche Beurteilung ein zu großes Übergewicht erlangen (ähnlich das Urteil des erkennenden Senats vom 28.2.1964 - 2 RU 225/60). In der Praxis würde es auf eine mehr oder weniger geschickte Darstellung des Verletzten über seine Absichten im Zeitpunkt des Unfalls ankommen, ob der Versicherungsschutz zu bejahen und Unfallentschädigung zu gewähren ist. Sofern die äußeren Umstände dafür sprechen, daß der Versicherte sich auf dem Weg von der Arbeitsstätte befindet, wovon im allgemeinen auszugehen ist, solange er sich auf einer in Richtung zu seiner Wohnung führenden Wegstrecke bewegt, können diesem Vorhaben entgegenstehende bloße Beweggründe in der Regel keine rechtserhebliche Bedeutung mit der Folge gewinnen, daß die Zurücklegung des Weges mit der betrieblichen Tätigkeit nicht mehr in innerem Zusammenhang steht.
Das LSG hat deshalb mit Recht den Unfallversicherungsschutz im Zeitpunkt des Unfalls der Klägerin zu 1) bejaht. Es hat jedoch zu Unrecht die Beklagte dem Grunde nach verurteilt, der Klägerin zu 1) Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Ein Grundurteil (§ 130 Satz 1 SGG) darf nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur ergehen, wenn die begründete Wahrscheinlichkeit besteht, daß ein Leistungsanspruch in einer Mindesthöhe gegeben ist (SozR Nr. 4 § 130 SGG). Ob die Klägerin zu 1) über den Zeitpunkt hinaus, bis zu dem ihr Krankengeld gewährt worden ist, noch Ansprüche auf Unfallentschädigung gegen die Beklagte hat, kann zweifelhaft sein. Das LSG hat insoweit keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Dem Senat ist somit eine Entscheidung hierüber nicht möglich. Deshalb war das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben. Die Sache war zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Urteil des Berufungsgerichts vorbehalten.
Fundstellen