Leitsatz (amtlich)
Der Berechnung des Krankenkassenbeitrags für einen Schlechtwettergeld-Empfänger, der grundsätzlich Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit hat, ist der allgemeine - nicht der nach RVO § 385 Abs 1 S 4 erhöhte - Beitragssatz auch hinsichtlich des Beitragsteils zugrunde zu legen, der für den Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem fiktiven Vollohn zu zahlen ist (AFG § 163 Abs 2 aF).
Normenkette
AFG § 163 Abs. 2 S. 2 Fassung: 1969-06-25; RVO § 385 Abs. 1 S. 4 Fassung: 1969-07-27
Tenor
Die Sprungrevision der Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 8. Oktober 1970 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Betrages, den die beklagte Bundesanstalt für Arbeit dem Kläger - einem Bauunternehmer - als die Hälfte seiner Aufwendungen an Krankenkassenbeiträgen für bei ihm beschäftigte Empfänger von Schlechtwettergeld (SWG) nach § 163 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) in der bis zum 30. April 1972 geltenden Fassung (aF) zu erstatten hat.
Der Kläger teilte dem Arbeitsamt (ArbA) Anfang Februar 1970 mit, daß die beigeladene Innungskrankenkasse (IKK) für SWG-Empfänger Beiträge nach dem erhöhten Beitragssatz (10,7 v. H. des Grundlohns), nicht - wie in seiner SWG-Abrechnungsliste für Januar 1970 irrtümlich vorausgesetzt - nach dem allgemeinen Beitragssatz (8,4 v. H. des Grundlohns) erhebe. Er beantragte dementsprechend die Erstattung der Hälfte seiner Aufwendungen nach dem erhöhten Beitragssatz. Das ArbA lehnte dies durch Bescheid vom 16. Februar 1970 mit der Begründung ab, seit dem 1. Januar 1970 gelte der allgemeine Beitragssatz für Versicherte, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts für mindestens sechs Wochen hätten; zu ihnen gehörten in der Regel auch die SWG-Empfänger. Der Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wurde mit Widerspruchsbescheid vom 2. April 1970 unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung an die Spitzenverbände der Krankenkassen vom 24. November 1969 - IV a 4 - 3216/69 - als unbegründet zurückgewiesen.
Das Sozialgericht (SG) Dortmund hat die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 8. Oktober 1970 abgewiesen. Es hat dazu ausgeführt: Der Kläger sei nach dem allgemeinen Beitragssatz beitragspflichtig, weil seine Arbeitnehmer im Krankheitsfall Anspruch auf Lohnfortzahlung hätten; die beklagte Bundesanstalt dürfe als Leistungsträger für das SWG, das bestimmungsgemäß Lohnersatz sei, nicht schlechtergestellt werden. Daß die Krankenversicherung der SWG-Empfänger einen Mehraufwand an Barleistungen erfordere, rechtfertige es mangels einer besonderen gesetzlichen Regelung nicht, den erhöhten Beitragssatz anzuwenden. In der Sozialversicherung entspreche die Beitragshöhe nicht immer dem Leistungsrisiko. Das Gesetz wolle die kranken SWG-Empfänger leistungsmäßig den gesunden gleichstellen, ohne daß hierdurch beitragsmäßig eine Sonderbelastung eintreten solle. Das SG hat die Berufung zugelassen.
Die Beigeladene, die sich vor dem SG dem Antrag des Klägers auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide angeschlossen hatte, hat mit Einwilligung der übrigen Beteiligten Sprungrevision eingelegt. Sie rügt unrichtige Anwendung materiellen Rechts mit folgenden Ausführungen: Es sei zwar richtig, daß die bei dem Kläger beschäftigten Arbeitnehmer dem Grunde nach Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts für sechs Wochen hätten und daher nicht zu dem Personenkreis gehörten, für den nach § 385 Abs. 1 Satz 4 der Reichsversicherungsordnung (RVO) der Beitrag zur Krankenversicherung zu erhöhen sei. Komme es aber zum Bezug von SWG, so müsse man unterscheiden zwischen dem Versicherungsverhältnis, das auf der Beschäftigung beruhe, und demjenigen, das auf eben diesem SWG-Bezug beruhe. Die erkrankten Versicherten hätten während des witterungsbedingten Arbeitsausfalls keinen üblichen uneingeschränkten Lohnfortzahlungsanspruch, weil sie auch bei Arbeitsfähigkeit nicht arbeiten und daher durch die Krankheit keinen Entgeltanspruch verlieren könnten. Für sie sei in § 164 Abs. 2 AFG eine eigenständige Anspruchsgrundlage geschaffen worden, wonach sie Krankengeld in Höhe des SWG erhielten; dieses auch in den ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit zu zahlende Krankengeld könne sogar höher sein als das nach den allgemeinen Vorschriften zu gewährende.
Es liege somit ein "gespaltenes" Versicherungsverhältnis vor. Hiernach sei es gerechtfertigt, den für SWG-Bezugszeiten zu entrichtenden Beitrag nach § 385 Abs. 1 Satz 4 RVO in gleicher Weise zu erhöhen wie den Beitrag für Versicherte ohne Anspruch auf Lohnfortzahlung. Das gebiete auch eine entsprechende Anwendung des § 157 Abs. 2 AFG aF, der für die Krankenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld (Alg), Arbeitslosenhilfe (Alhi) oder Unterhaltsgeld (Uhg) den erhöhten Beitragssatz vorschreibe.
Die Beigeladene beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und der Klage stattzugeben.
Der Kläger hat in der Revisionsinstanz keinen Antrag gestellt.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für richtig und führt dazu aus: Schon der Wortlaut des § 164 Abs. 2 AFG gehe davon aus, daß auch während des SWG-Bezuges dem Grunde nach Anspruch auf Lohnfortzahlung bestehe; nur die Höhe des Arbeitsentgelts ändere sich beim Eintritt witterungsbedingten Arbeitsausfalls. Die Voraussetzung für die Erhöhung des Beitrags nach § 385 Abs. 1 Satz 4 RVO sei daher nicht gegeben. Es gelte vielmehr der allgemeine Beitragssatz für Versicherte mit Anspruch auf Lohnfortzahlung. Der erhöhte Beitragssatz sei nur noch anzuwenden, wenn das Gesetz es - wie in § 157 Abs. 2 AFG für Bezieher von Alg, Alhi und Ulg - besonders anordne. Daß das Krankengeld für SWG-Empfänger höher sein könne als das regelmäßige, habe der Gesetzgeber bewußt in Kauf genommen; der kranke Arbeiter solle im Falle von Kurzarbeit oder witterungsbedingtem Arbeitsausfall im Ergebnis die gleichen Leistungen erhalten wie der gesunde.
II
Die Revision konnte nach § 161 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als Sprungrevision unmittelbar beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegt werden, weil das SG die Berufung gegen sein Urteil vom 8. Oktober 1970 prozeßordnungsmäßig zugelassen hat (§ 150 Nr. 1 SGG). Die Revision ist mit Einwilligung der übrigen Beteiligten form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Beigeladene ist auch berechtigt, das - vom Kläger selbst nicht angegriffene - Urteil des SG selbständig anzufechten, da sie sich dabei im Rahmen der Anträge des Klägers hält (§ 75 Abs. 4 SGG; BSG 2, 289; 6, 160). Sie ist durch das angefochtene Urteil sowohl formell als auch materiell beschwert; sie ist mit ihrem Antrag unterlegen und hat ein berechtigtes Interesse am Obsiegen des Klägers. Sie hat zu gewärtigen, daß der Kläger, wenn das angefochtene Urteil rechtskräftig wird, die Rückerstattung von Beitragsteilen verlangen oder die Entrichtung der Beiträge in der von ihr für richtig gehaltenen Höhe verweigern wird. Rechtliche und wirtschaftliche Interessen der Beigeladenen werden daher durch das angefochtene Urteil beeinträchtigt.
Die somit zulässige Revision ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen; der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig.
Nach § 163 Abs. 1 AFG aF bemißt sich der Krankenversicherungsbeitrag für Empfänger von Kurzarbeitergeld (Kug) oder SWG nach dem Arbeitsentgelt, das nach den §§ 68 und 77 AFG aF der Bemessung des Kug oder des SWG für die Arbeitsstunde zugrunde zu legen ist, und nach der Zahl der Arbeitsstunden, die der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall am Ausfalltag innerhalb der Arbeitszeit geleistet hätte, also nach dem fiktiven Vollohn. Nach § 163 Abs. 2 Satz 1 AFG aF trägt der Arbeitgeber den Teil des Beitrages, der für den Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und jenem fiktiven Vollohn zu zahlen ist, und zwar auch dann, wenn - bei vollem Arbeitsausfall - kein Arbeitsentgelt erzielt wird. Von diesen Aufwendungen des Arbeitgebers erstattet die Bundesanstalt dem Arbeitgeber nach Satz 2 der Vorschrift die Hälfte. Ihre Erstattungspflicht kann sich - worüber die Beteiligten auch nicht streiten - nur auf die erbrachten Aufwendungen beziehen, zu denen der Arbeitgeber nach Grund und Höhe rechtlich verpflichtet ist, nicht etwa auf von ihm zu Unrecht entrichtete oder anerkannte Beiträge. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt also davon ab, ob die Beigeladene den nach § 163 Abs. 2 Satz 1 AFG aF vom Kläger als Arbeitgeber zu tragenden Beitragsteil zu Recht nach dem erhöhten Beitragssatz bemessen hat. Diese Frage hat das SG zu Recht verneint.
Da die für die Krankenversicherung der Kug- und SWG-Empfänger maßgebenden §§ 162 bis 164 AFG keine besondere Regelung über den Beitragssatz enthalten, gelten insoweit nach § 162 Abs. 2, § 155 Abs. 2 AFG die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung. Nach § 385 Abs. 1 Satz 1 RVO haben die gesetzlichen Krankenkassen die Beiträge so zu bemessen, daß sie für die zulässigen Kassenausgaben ausreichen. Da vor dem 1. Januar 1970 der Versicherte ohne Anspruch auf Lohnfortzahlung den Regelfall darstellte, war der sofortige Anspruch auf Kranken- oder Hausgeld das typische Barleistungsrisiko der gesetzlichen Krankenversicherung. Dementsprechend war auch der allgemeine Beitragssatz der Kassen auf dieses Risiko abgestimmt; für Versicherte, die während der Krankheit Arbeitsentgelt erhielten, schrieb § 189 Abs. 1 Satz 2 RVO aF einen besonderen ermäßigten Beitragssatz vor. Das Gesetz über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle (LFZG) und über Änderungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung (KVÄndG) vom 27. Juli 1969 (BGBl I 946), das mit den hier einschlägigen Vorschriften am 1. Januar 1970 in Kraft getreten ist, hat das bisherige Verhältnis von Regel und Ausnahme dahin umgekehrt, daß den Regelfall nunmehr der Versicherte mit Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts für mindestens sechs Wochen darstellt, während der Versicherte mit vor Ablauf von sechs Wochen einsetzendem Anspruch auf Barleistungen zum Ausnahmefall geworden ist. Demgemäß hat sich auch § 385 Abs. 1 Satz 1 RVO in seiner Bedeutung verändert. Der allgemeine Beitragssatz orientiert sich nicht mehr am Versicherten mit sofortigem Anspruch auf Barleistungen, sondern am Versicherten mit Anspruch auf Lohnfortzahlung, entspricht also praktisch dem ermäßigten Beitragssatz des früheren Rechts (vgl. die Übergangsregelung in Art. 4 § 5 des Gesetzes vom 27. Juli 1969). An die Stelle des weggefallenen § 189 Abs. 1 Satz 2 RVO ist - gleichsam mit umgekehrtem Vorzeichen - der neu eingefügte § 385 Abs. 1 Satz 4 RVO getreten, wonach für Versicherte, die bei Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts für mindestens sechs Wochen haben, der Beitrag zu erhöhen ist. Das betrifft aber Versicherte, denen nach der Art ihres Arbeitsverhältnisses grundsätzlich kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für mindestens sechs Wochen zusteht, namentlich also kurzfristig oder geringfügig beschäftigte Arbeiter (§ 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 LFZG). Sie belasten die Krankenkassen von vornherein und dauernd mit erhöhten Risiken, weil sie bei Arbeitsunfähigkeit regelmäßig schon vor Beginn der siebten Woche Barleistungen erhalten und dazu noch entsprechend länger beitragsfrei sind (§ 383 Abs. 1 RVO). Wie indessen Arbeiter des Baugewerbes im allgemeinen, so gehören nach den Feststellungen des SG auch die im vorliegenden Fall betroffenen Arbeiter des Klägers nicht zu diesem Personenkreis. Ihr durch das Arbeitsverhältnis begründeter Anspruch auf Lohnfortzahlung für sechs Wochen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 LFZG) haftet dem Arbeitsverhältnis als solchem an und bleibt auch während eines SWG-Bezuges bestehen. Da allerdings nach dem Lohnausfallprinzip des LFZG der kranke Arbeiter lediglich Anspruch auf das bei Arbeitsfähigkeit erzielte Arbeitsentgelt hat und auch einem gesunden Arbeiter an Schlechtwettertagen mit Arbeitsausfall kein oder doch kein voller Lohnanspruch zusteht, entfällt an Ausfalltagen auch für den kranken Arbeiter ganz oder teilweise die Entgeltfortzahlung. Dieses Ergebnis beruht aber nicht auf der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, sondern auf der arbeitsrechtlichen Schlechtwetter-Regelung; es ändert daher nichts am Fortbestehen des Lohnfortzahlungsanspruchs auch während der Schlechtwetterzeit. Weil der Versicherte dennoch während dieser Zeit im Ergebnis kein oder doch kein volles Entgelt bezieht, lebt sein Anspruch auf Barleistungen aus der Krankenversicherung nach § 189 Satz 1 RVO grundsätzlich wieder auf; nach der Sonderregelung des § 164 Abs. 2 AFG erhält er neben dem - verminderten oder auf Null reduzierten - Arbeitsentgelt "als" Krankengeld den SWG-Betrag, den er bei Arbeitsfähigkeit erhalten würde. Der diese Vorschrift einleitende Nebensatz "Solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle besteht" bestätigt die oben dargelegte Auffassung, daß das Gesetz vom Fortbestehen dieses Anspruchs ausgeht. Aus der weiter oben angeführten Sonderregelung des § 163 Abs. 2 AFG aF über den für Ausfallzeiten zu entrichtenden Beitragsteil und der vorerwähnten Sonderregelung des § 164 Abs. 2 AFG über die Leistungshöhe will die Beigeladene ein "gespaltenes Versicherungsverhältnis" herleiten. Selbst wenn man diese Auffassung teilen würde, könnte dies doch nicht zu dem von der Beigeladenen gezogenen Schluß führen, daß für den "abgespaltenen" Teil des Versicherungsverhältnisses der erhöhte Beitragssatz nach § 385 Abs. 1 Satz 4 RVO zu gelten habe. Die Regelung des § 163 AFG aF geht nach Ansicht des Senats gerade von der beitragsrechtlichen Einheit des Versicherungsverhältnisses aus. Die Höhe des Beitrags für Empfänger von Kug oder SWG richtet sich nämlich (§ 163 Abs. 1) nach dem fiktiven Vollohn, der den am Ausfalltage tatsächlich erzielten Kurzlohn einschließt. Der rechnerische Unterschiedsbetrag, für den allein auch nach Ansicht der Beigeladenen der höhere Beitragssatz in Betracht käme, betrifft also nur, wie es auch eingangs des § 163 Abs. 2 AFG aF ausdrücklich heißt, einen "Teil des Beitrages", während § 385 Abs. 1 Satz 4 RVO die Bemessung des Beitrags, nicht aber unselbständiger Beitragsteile regelt. Hätte der Gesetzgeber für diesen Beitragsteil einen besonderen Beitragssatz gelten lassen wollen, so hätte er das bei der Sonderregelung des § 163 Abs. 2 AFG aF zum Ausdruck gebracht. Daß er das nur versehentlich unterlassen hätte, erscheint ausgeschlossen, weil er in den unmittelbar voraufgehenden Vorschriften der §§ 155 bis 161 AFG, welche die Krankenversicherung der Empfänger von Alg, Alhi und Uhg betreffen, ausdrücklich die Anwendung des erhöhten Beitragssatzes für diesen Personenkreis angeordnet hat (§ 157 Abs. 2 AFG aF). Der Gesetzgeber hat auch das erhöhte Risiko nicht übersehen, das den Krankenkassen. aus der Versicherung der SWG-Empfänger dadurch erwächst, daß diese trotz bestehenden Lohnfortzahlungsanspruchs bei Arbeitsunfähigkeit ihren Lohnersatz zumindest teilweise aus der Krankenversicherung erhalten. Eine entsprechende Verpflichtung der Kassen entsteht z. B. auch dann, wenn im Einzelfall den Versicherten ein Verschulden an seiner Arbeitsunfähigkeit trifft (§ 1 Abs. 1 Satz 1 LFZG) oder er an einem Arbeitskampf teilnimmt (vgl. BSG 33, 254, 260). Auch hier müssen die den Kassen erwachsenden zusätzlichen Belastungen mit dem allgemeinen Beitragssatz aufgefangen werden. Im Vergleich zu diesen - aus der Sicht der Krankenversicherung zufällig eintretenden - Tatbeständen ist allerdings die Belastung durch SWG-Empfänger fühlbarer, weil sie in gewisser Regelmäßigkeit und jeweils bei einer stärkeren Gruppe von Versicherten auftritt. Dieser faktischen Mehrbelastung hat aber der Gesetzgeber dadurch abschließend Rechnung getragen, daß er den Kassen Beiträge nicht nur vom tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt, sondern vom fiktiven Vollohn und damit praktisch auch für die entgeltlose Ausfallzeit zugestanden hat. Zu einer Ergänzung dieser Sonderregelung dahin, daß für diesen Beitragsteil auch noch der erhöhte Beitragssatz anzuwenden sei, bieten Wortlaut und Systematik des Gesetzes keine Stütze; sie rechtfertigen vielmehr den Umkehrschluß aus § 157 Abs. 2 AFG aF, daß hier der "für Versicherte mit sofortigem Anspruch auf Krankengeld geltende Beitragssatz" nicht anzuwenden ist.
Die Revision ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen