Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, gelten § 21 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Nummer 1 und 2 und § 65 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.

[1] § 66 geändert durch Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts. Anzuwenden für 2024.

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