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zwischen der KZBV und dem GKV-Spitzenverband
In der Fassung vom 25.04.2018, Datum des Inkrafttretens: 01.07.2018
Zuletzt geändert am 21.12.2021, mit Wirkung ab dem 01.01.2022
A. Gutachten
2. |
1Die Krankenkasse muss Behandlungspläne für implantologische Leistungen einschließlich der prothetischen Versorgung zur Abklärung ihrer Leistungspflicht begutachten lassen, wenn eine Ausnahmeindikation nach Abschnitt B Ziffer VII der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung (Behandlungsrichtlinie) in Betracht kommt. 2Der Versicherte ist hierüber zu unterrichten. 3In diesem Fall hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden, ob sie die Kosten für die Behandlung übernimmt. 4Kann die Krankenkasse die Frist nach Satz 3 nicht einhalten, teilt sie dies dem Versicherten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. 5Die Krankenkasse erteilt einem nach § 4 Absatz 3 BMV-Z bestellten Gutachter einen schriftlichen Auftrag. 6Die Krankenkasse sendet die Behandlungs- und Kostenplanung des Vertragszahnarztes an den Gutachter. 7Die Krankenkasse unterrichtet den Vertragszahnarzt über den Begutachtungsauftrag durch Übersendung des Vordruckes "Begutachtung von Implantaten einschließlich Suprakonstruktion (Zahnersatz)" gemäß Vordruck 7 der Anlage 14a zum BMV-Z in zweifacher Ausfertigung. |
7. |
Die Kosten der Begutachtung trägt grundsätzlich die Krankenkasse. |
8. |
Die KZBV und der GKV-Spitzenverband werten die Gutachten aus. |
B. Obergutachten
1. |
Der Vertragszahnarzt oder die Krankenkasse können ein Obergutachten bei der KZBV beantragen. |
2. |
Abschnitt A gilt entsprechend für das Obergutachterverfahren. |
3. |
Die Kosten des Obergutachtens trägt grundsätzlich der Antragsteller. |
C. Gutachtergebühren
2. |
Die Vertragspartner werden jährlich über eine Anpassung der Gebühren nach Nr. 1 für das Folgejahr verhandeln. |
3. |
Die baren Auslagen werden durch eine Kostenpauschal... |
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