Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Einlegung von Rechtsmitteln durch Fernschreiben
Leitsatz (redaktionell)
Die Einlegung von Rechtsmitteln durch Fernschreiben wird vom Bundesgerichtshof als dem für die Zivilgerichtsbarkeit zuständigen obersten Gerichtshof des Bundes seit geraumer Zeit zugelassen; ähnlich haben andere Gerichte hinsichtlich der Einlegung, ja sogar hinsichtlich der Begründung von Rechtsmitteln durch Telekopie oder Telebrief entschieden. Unter dem Gesichtspunkt des Zugangs zu den Gerichten kann aber die Begründung eines Rechtsmittels nicht anders behandelt werden als seine Einlegung.Die Verwerfung eines fernschriftlich begründeten Rechtsmittels als unzulässig verstößt daher gegen Art. 103 Abs. 1 GG
Normenkette
ZPO § 519 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Traunstein (Beschluss vom 22.03.1985; Aktenzeichen 6 S 3718/84) |
LG Traunstein (Urteil vom 20.02.1985; Aktenzeichen 6 S 3718/84) |
Tenor
Das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 20. Februar 1985 – 6 S 3718/84 – verletzt Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Tatbestand
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob eine Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen werden durfte, weil sie fernschriftlich begründet worden war.
I.
Für die Zulässigkeit der Berufung gegen erstinstanzliche Zivilurteile ist es unter anderem Voraussetzung, daß das Rechtsmittel binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt (§§ 516, 518 ZPO) und binnen eines Monats nach seiner Einlegung begründet wird (§ 519 ZPO). Gemäß § 519 Abs. 5 ZPO ist auf die Berufungsbegründung, einen bestimmenden Schriftsatz, folgende Vorschrift der Zivilprozeßordnung anzuwenden:
§ 130
Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:
1. bis 5. …
6. in Anwaltsprozessen die Unterschrift des Anwalts …
Im Anwaltsprozeß stellt die eigenhändige Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten einen notwendigen Teil bestimmender Schriftsätze, also auch der Berufungsbegründung dar (vgl. RGZ 31, 375 (377)). Die Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat von diesem Grundsatz aber mittlerweile erhebliche Ausnahmen zugelassen (vgl. unten B. II.).
II.
1. Im Ausgangsverfahren wurde der Beschwerdeführer auf Schadensersatz wegen mangelhafter Lieferung verklagt. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Dagegen legte der Beschwerdeführer Berufung ein. Diese wurde am letzten Tage der Begründungsfrist durch Fernschreiben begründet.
Das Landgericht Traunstein verwarf die Berufung als unzulässig. Zur Begründung führte es aus, daß die fernschriftliche Berufungsbegründung nicht den Formerfordernissen des § 519 Abs. 2 ZPO genüge. Nach dieser Vorschrift müsse sie als Schriftsatz eingereicht werden und dieser müsse von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Anwalt eigenhändig unterschrieben sein. Zwar lasse die Rechtsprechung die telegraphische und fernschriftliche Einlegung von Rechtsmitteln zu. Darin liege jedoch eine Abweichung von zwingenden Formvorschriften, die nur dort zu rechtfertigen sei, wo es dafür einen besonders gewichtigen Grund gebe. Daran fehle es bei der Berufungsbegründung, da die Begründungsfrist keine Notfrist sei und auf Antrag verlängert werden könne.
2. Der Beschwerdeführer beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und wiederholte zugleich die Berufungsbegründung. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde mit dem Hinweis auf eine in den Mitteilungen der Rechtsanwaltskammer abgedruckte Dienstanweisung des Präsidenten des Oberlandesgerichts München begründet, nach der zur Fristwahrung der Eingang von Fernschreiben bei der Fernmeldestelle des Gerichts genüge. Zudem wurde darauf hingewiesen, die Prozeßbevollmächtigten hätten sich vor Abgang des die Berufung begründenden Fernschreibens bei der Fernschreibstelle des Oberlandesgerichts erkundigt; dort habe man eine Berufungsbegründung im Fernschreibverkehr für zulässig erachtet.
Mit einem ebenfalls angegriffenen Beschluß wies das Landgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung mit der Begründung zurück, die Frist sei nicht unverschuldet versäumt. Die unrichtige Rechtsauffassung der Prozeßbevollmächtigten, man könne eine Berufung auch fernschriftlich begründen, beruhe auf einem vorzuwerfenden Rechtsirrtum. Die Rechtslage sei zumindest zweifelhaft, eine fernschriftliche Berufungsbegründung werde – wie schon im Endurteil ausgeführt – in der Kommentarliteratur überwiegend als unzulässig angesehen. In einem solchen Zweifelsfalle müsse der Rechtsanwalt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so handeln, wie es bei einer für seine Partei ungünstigen Entscheidung zur Wahrung ihrer Belange notwendig sei.
III.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, das Berufungsurteil verstoße gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Unter Berücksichtigung des Zusammenspiels von Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 2 und Art. 103 Abs. 1 GG seien die Gerichte gehalten, das einfache Verfahrensrecht so auszulegen, daß dem Bürger der Zugang zum Gericht nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werde. Das gelte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 40, 272 (275)) nicht nur für die erste, sondern auch für die folgenden Instanzen. Zwar gewähre Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, daß das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechtes ganz oder teilweise unberücksichtigt lasse. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liege ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG aber dann vor, wenn das Gericht eine Formvorschrift ersichtlich falsch anwende.
Die handschriftliche Unterzeichnung von Schriftsätzen habe nach Rechtsprechung und Schrifttum den Zweck, die schriftliche Mitteilung als vom Absender herrührende und von ihm zu verantwortende Erklärung zu kennzeichnen, die Echtheit des Schriftsatzes zu gewährleisten und ihn damit von einem bloßen Entwurf unterscheidbar zu machen. Dies werde auch durch ein Fernschreiben erreicht; denn in den Beförderungsvorgang könne nach Abgang des Schreibens kein Dritter eingreifen und ein bloßer Entwurf werde nicht durch Fernschreiber versandt.
Zu berücksichtigen sei auch das vom Bundesverfassungsgericht bestätigte Recht des Bürgers, eine Frist bis zu ihrer Grenze auszuschöpfen. Dafür sei es erforderlich, die technisch schnellste und zugleich sicherste Art der Nachrichtenübermittlung wählen zu können. Werde dies versagt, so werde der Zugang zum Gericht aus einem sachlich nicht mehr zu rechtfertigenden Grunde versperrt.
Zudem verstoße das angefochtene Urteil gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zufolge (BVerfGE 18, 224 (240)) sei eine Verletzung des Gleichheitssatzes dann anzunehmen, wenn bei einer im Fluß befindlichen Rechtsprechung eine Entscheidung derart die Bahnen organischer Fortentwicklung der Rechtsprechung verlasse, daß sie willkürlich erscheine. Dem Argument des Landgerichts, die Begründungsfrist könne verlängert werden, hält der Beschwerdeführer entgegen, die Fristverlängerung liege im Ermessen des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts und gegen eine Ablehnung durch ihn sei kein Rechtsmittel gegeben. Im übrigen müsse die Fristverlängerung schon vor Fristablauf beantragt werden; auch damit sei die volle Ausnutzung der Frist nicht gewährleistet.
Das Landgericht verletze den Gleichheitssatz ferner dadurch, daß es eine Berufungsbegründung mittels Telegram zulasse, eine Begründung durch Fernschreiben aber ablehne; zwei im wesentlichen vergleichbare Sachverhalte würden damit ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt.
Auch der Beschluß des Landgerichts, mit dem die Wiedereinsetzung versagt worden sei, verletze den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 103 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.
IV.
Zu der Verfassungsbeschwerde haben der Bundesminister der Justiz namens der Bundesregierung, das Bayerische Staatsministerium der Justiz und der Kläger des Ausgangsverfahrens Stellung genommen.
1. Der Bundesminister der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für zulässig und begründet. Die angegriffenen Entscheidungen seien mit Art. 103 Abs. 1 GG nicht vereinbar.
In den meisten Verfahrensordnungen sei die Schriftform für die Einlegung und Begründung von Rechtsmitteln ausdrücklich vorgeschrieben. Ein sachlicher Grund, bei der Verwendung von Telegrammen, Telekopien, Telebriefen und Fernschreiben zwischen der Einlegung und der Begründung von Rechtsmitteln zu unterscheiden, sei nicht ersichtlich. Die Mißbrauchsgefahr sei beim Fernschreiben sogar geringer als bei anderen Formen zugelassener Berufungsbegründungen. Die Möglichkeit einer Verlängerung der Frist für die Begründung sei kein ausschlaggebender Gesichtspunkt; ohnehin werde die Stellung des Rechtsmittelführers angesichts des Ermessens des Vorsitzenden nicht entscheidend verbessert.
2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für zulässig, aber unbegründet.
Das angegriffene Urteil verletze den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten.
Eine fernschriftliche Berufungsbegründung könne nicht fristwahrend wirken. Nach herrschender Meinung bedürfe es der Unterschrift unter dem Schriftsatz. Ein sachlicher Unterscheidungsgesichtspunkt zur Rechtsmitteleinlegung durch Telegramm oder Fernschreiben sei die Möglichkeit der Fristverlängerung. Wenn das Landgericht von dieser herrschenden Meinung nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers abgewichen sei, liege darin jedenfalls kein für Art. 103 GG relevantes Versperren oder sachlich nicht mehr zu rechtfertigendes Erschweren des Zuganges zur Rechtsmittelinstanz.
Auch das Willkürverbot sei nicht verletzt. Die vom Beschwerdeführer genannten Entscheidungen beträfen überwiegend die Einlegung, nicht die Begründung eines Rechtsmittels. Zudem befaßten sie sich zum Teil mit Revisions- und nicht mit Berufungsbegründungen. Die übrigen Entscheidungen seien wegen anderer Voraussetzungen oder Verfahrensgestaltungen nicht vergleichbar.
3. Der Kläger des Ausgangsverfahrens hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Die Fristversäumung sei hier verschuldet, weil die zugrundeliegende Rechtsanschauung unvertretbar sei. Im übrigen tritt er dem Tatsachenvorbringen des Beschwerdeführers in der Berufungsbegründung entgegen.
Entscheidungsgründe
B.
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
I.
1. Diese Vorschrift gebietet, daß sowohl die normative Ausgestaltung des Verfahrensrechts als auch das gerichtliche Verfahren im Einzelfall ein Ausmaß an rechtlichem Gehör eröffnen, das sachangemessen ist, um dem in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Rechtsstaatsprinzip (BVerfGE 54, 277 (291)) folgenden Erfordernis eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gerecht zu werden, und das den Beteiligten die Möglichkeit gibt, sich im Prozeß mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (vgl. BVerfGE 60, 305 (310)). Die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs muß aber den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen bleiben (BVerfGE 67, 208 (211)). Die Verletzung solcher Bestimmungen stellt nicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar, es sei denn, das Gericht hätte bei deren Auslegung oder Anwendung die Bedeutung oder Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör verkannt (vgl. BVerfGE 60, 305 (310 f.)). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Auslegung dieser Vorschriften durch die Fachgerichte zu einem Ergebnis führt, das – wäre es in einem einfachrechtlichen Gesetz enthalten – nach Art. 103 Abs. 1 GG zu dessen Nichtigerklärung durch das Bundesverfassungsgericht führen müßte.
2. Es ist Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob Rechtsmittel gegen Gerichtsentscheidungen statthaft sein sollen; das Grundgesetz selbst trifft dazu keine Bestimmungen (vgl. BVerfGE 4, 74 (94 f.); 11, 232 (233) m. w. N.; st. Rspr.). Sieht er allerdings ein Rechtsmittel vor, so ist er in der Ausgestaltung der Zugangs- und Zulässigkeitsvorschriften nicht völlig frei. Insbesondere darf er den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (BVerfGE 69, 381 (385) m. w. N.). Diese Grundsätze gelten nicht nur im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, für das sie in der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG eine besondere Stütze finden, sondern nach dem Rechtsstaatsprinzip auch im Verfahren vor den Zivilgerichten (vgl. BVerfGE 50, 1 (3); 52, 203 (207)). Entscheidend ist insbesondere, daß der Zugang zu den Gerichten allen Bürgern auf möglichst gleichmäßige Weise eröffnet wird. Die Grundsätze über die Einlegung und Begründung von Rechtsmitteln müssen sich daher durch ein besonderes Maß an Gleichheit, Klarheit und innerer Logik auszeichnen.
II.
Diesen Maßstäben werden die angegriffenen Gerichtsentscheidungen nicht gerecht.
Es kann in diesem Zusammenhang offenbleiben, ob der Gesetzgeber beim heutigen Stand der Nachrichtenübermittlungstechnik noch berechtigt wäre, die Begründung von Rechtsmitteln durch Fernschreiben generell für unzulässig zu erklären. Den Gerichten ist eine solche Gesetzesauslegung jedenfalls beim gegenwärtigen Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dieser Frage versagt. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen unter diesen Umständen den Grundsatz des gleichen Zugangs aller Bürger zu den Gerichten.
1. In der Rechtsprechung des Reichsgerichts, des Reichsarbeitsgerichts und der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist seit langem anerkannt, daß Rechtsmittel telegraphisch eingelegt werden können (vgl. etwa RGZ 139, 45 (47 f.); 151, 82 (86); RAGE 3, 252 ff.; BSGE 1, 243 (245); BVerwGE 3, 56 (57); BFHE 92, 438 (438 f.); BAG, NJW 1971, S. 2190; BGHZ 79, 314 (316, 318)); auch das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach telegraphisch erhobene Verfassungsbeschwerden als zulässig angesehen (vgl. etwa BVerfGE 4, 7 (12); 32, 365 (368)). In ähnlicher Weise ist die Rechtsmittelbegründung durch Telegramm von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als zulässig behandelt worden (vgl. etwa RGZ 141, 82 (86); BGHSt 31, 7 (8) m. w. N.; BGHZ 87, 63 (64 f.); anderer Ansicht OLG Stuttgart, VersR 1982, S. 1082). Unter diesen Umständen verstößt es gegen den Grundsatz des gleichen Zugangs zu den Gerichten, wenn die angegriffenen Entscheidungen ein Rechtsmittel, das durch Fernschreiben begründet worden ist, als unzulässig verwerfen. Der Zweck der gesetzlichen Formvorschriften, die Ernsthaftigkeit der Rechtsmittelbegründung durch eindeutige Identifizierung des dafür verantwortlichen Prozeßbevollmächtigten zu untermauern, wird durch die Verwendung eines Fernschreibanschlusses, zu dem nur die Angehörigen der jeweiligen Anwaltskanzlei Zugang haben, wesentlich besser gewahrt als bei der Aufgabe eines Telegramms, bei dem nach der Rechtsprechung nicht einmal das Aufgabeformular vom Prozeßbevollmächtigten eigenhändig unterschrieben sein muß.
2. Auch die Einlegung von Rechtsmitteln durch Fernschreiben wird vom Bundesgerichtshof als dem für die Zivilgerichtsbarkeit zuständigen obersten Gerichtshof des Bundes seit geraumer Zeit zugelassen (vgl. BGH, NJW 1966, S. 1077; BGH, NJW 1967, S. 2114; BGHZ 65, 10 (11); 87, 63 (65)); ähnlich haben andere Gerichte hinsichtlich der Einlegung, ja sogar hinsichtlich der Begründung von Rechtsmitteln durch Telekopie oder Telebrief entschieden (vgl. BFHE 136, 38 (41) m. w. N.; BAG, NJW 1984, S. 199 f.; BAG, DB 1987, S. 183 f.; vgl. ferner BGHZ 87, 63 (65)). Unter dem Gesichtspunkt des Zugangs zu den Gerichten kann aber die Begründung eines Rechtsmittels nicht anders behandelt werden als seine Einlegung. Der Berufungskläger kann zwar eine Verlängerung der Begründungsfrist beantragen (§ 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO), was hinsichtlich der Einlegungsfrist nicht möglich ist. Aber diese Fristverlängerung ist in das Ermessen des Gerichtsvorsitzenden gestellt und muß aus praktischen Gründen schon frühzeitig beantragt werden, wenn die Gefahr einer verspäteten Begründung vermieden werden soll. Bei dieser Sachlage vermag allein die Möglichkeit einer Fristverlängerung gemäß § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO eine Verschiedenbehandlung von Rechtsmitteleinlegung und Rechtsmittelbegründung, auf die sich das Landgericht im vorliegenden Falle gestützt hat, nicht zu rechtfertigen.
III.
Das angegriffene Urteil des Landgerichts verstößt gegen die genannten Grundsätze und ist daher aufzuheben. Damit ist der Beschluß, durch den die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt worden ist, gegenstandslos.
Fundstellen
BVerfGE, 228 |
NJW 1987, 2067 |