Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist nichts ersichtlich.
Die in den angegriffenen Entscheidungen vorgenommene Auslegung und Anwendung des § 85 Abs. 4b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2266), die die vertragszahnärztliche Honorarkürzung durch Abstaffelungen bei zunehmender Leistungsmenge betrifft (so genannte Punktwertdegression), ist als Berufsausübungsregelung am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen.
Der die Punktwertdegression rechtfertigende Zweck, die Qualität vertragszahnärztlicher Leistungen zu verbessern und die Beitragssatzstabilität und damit die Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung zu erhalten, ist ein ausreichend gewichtiger Grund des Gemeinwohls (vgl. BSGE 80, 223 ≪225 ff.≫). Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass dieser Zweck Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG rechtfertigt (vgl. BVerfGE 68, 193 ≪218≫; 70, 1 ≪29≫; Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2001 – 1 BvR 491/96 –, Altersgrenze für Ärzte, S. 21 des Umdrucks, im Internet unter der Adresse http://www.bundesverfassungsgericht.de abruffähig eingestellt).
Es ist nicht ersichtlich, dass über die bereits durch das Gesundheitsstrukturgesetz ergriffenen unterschiedlichen Kostendämpfungsmaßnahmen in den verschiedenen Bereichen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung hinaus (vgl. dazu im Einzelnen Beschluss des Ersten Senats vom 20. März 2001, a.a.O., S. 21 ff. des Umdrucks) im streitgegenständlichen Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung ein ebenso wirksames, aber weniger einschränkendes Mittel zur Verfügung gestanden hätte. Für die Vertragszahnärzte, deren Honorar im obersten Einkommensbereich liegt, wäre zwar eine lineare Punktwertabsenkung für alle über die Kassenzahnärztliche Vereinigung abgerechneten Punktwerte ein milderes Mittel gewesen, weil ihre Vergütung nicht progressiv, sondern linear gekürzt worden wäre. Der Gesetzgeber durfte aber von seiner Einschätzungs- und Gestaltungsprärogative (vgl. BVerfGE 81, 156 ≪192 f.≫; 90, 145 ≪173≫) Gebrauch machen; er hat aus plausiblen und nachvollziehbaren Erwägungen die umsatzstärksten Praxen zur Kostendämpfung herangezogen (vgl. BTDrucks 12/3608, S. 88).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
Unterschriften
Jaeger, Hömig, Bryde
Fundstellen
Haufe-Index 1033194 |
DStR 2002, 186 |
NVwZ-RR 2002, 802 |
ArztR 2002, 107 |
SGb 2002, 499 |