Verfahrensgang
LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 11.01.2010; Aktenzeichen L 10 B 1479/08 AS PKH) |
SG Potsdam (Beschluss vom 03.06.2008; Aktenzeichen S 27 AS 3484/07) |
Tenor
1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird stattgegeben.
2. Der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Januar 2010 – L 10 B 1479/08 AS PKH – und der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 3. Juni 2008 – S 27 AS 3484/07 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes und werden aufgehoben.
3. Die Sache wird zur Entscheidung an das Sozialgericht Potsdam zurückverwiesen.
4. Das Land Berlin und das Land Brandenburg haben dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten.
5. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 EUR (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
Tatbestand
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein sozialgerichtliches Verfahren, wonach die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts mit der Begründung versagt wurde, die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit liege im Bagatellbereich.
I.
1. Der alleinstehende, unter Betreuung stehende Beschwerdeführer bewohnt eine 28,94 qm große Wohnung zur Miete. Im fachgerichtlich streitgegenständlichen Zeitraum von November 2006 bis April 2007 hatte er für die Heizkosten eine monatliche Vorauszahlung in Höhe von 57 EUR an den Vermieter zu leisten. Der Grundsicherungsträger berücksichtigte hingegen lediglich monatliche Heizkosten in Höhe von 50 EUR (Bescheid vom 7. November 2006; Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2007). Aus den Faktoren „Jahresbedarf des jeweiligen Energieträgers (161,8 kWH)”, „Brennstoffpreis (0,064 Euro)” und „tatsächliche Wohnungsgröße (28,94 qm)” errechne sich an sich insoweit sogar nur ein angemessener monatlicher Bedarf von 24,97 EUR. Aus Bestandsschutzgesichtspunkten sei für die Heizkosten allerdings ein monatlicher Betrag in Höhe von 50 EUR angesetzt worden.
2. Mit der beim Sozialgericht erhobenen Klage, über die noch nicht entschieden ist, begehrt der Beschwerdeführer unter Abänderung des Verwaltungsaktes vom 7. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2007 die Bewilligung von weiteren Leistungen für Unterkunft und Heizung für November 2006 bis April 2007 in Höhe von monatlich jeweils 7 EUR, mithin insgesamt 42 EUR.
a) Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts lehnte das Sozialgericht mit Beschluss vom 3. Juni 2008 ab. Dem Beschwerdeführer stehe keine Prozesskostenhilfe zu, da jemand, der aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Kosten für einen Prozess tragen müsste, angesichts des geringen Wertes der durchzusetzenden Ansprüche und bei offenem Ausgang dieses Verfahrens diesen gerichtskostenfreien Prozess mit anwaltlicher Hilfe vernünftigerweise nicht führen würde. Damit sei es nicht erforderlich, den unbemittelten Beschwerdeführer in den Stand zu versetzen, einen Rechtsanwalt ohne Beachtung des Verhältnisses des Wertes der durchzusetzenden Position zum Kostenrisiko beauftragen zu können.
b) Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Landessozialgericht mit Beschluss vom 11. Januar 2010, der am Folgetag zugestellt wurde, zurück. Ein Rechtsanwalt könne nach Maßgabe des § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO nur beigeordnet werden, wenn und soweit Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts solle durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein Unbemittelter hinsichtlich der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend einem Bemittelten gleichgestellt werden. Die Gewährung der staatlichen Hilfe solle indessen nicht dazu führen, dass ein Unbemittelter Rechtsschutz in einer Form oder einem Umfang in Anspruch nehme, die der Bemittelte sich bei Abwägung von Kosten und Nutzen versagen müsste oder würde. Zu berücksichtigen sei daher auch, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. In Anlegung dieses Maßstabes sei die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht gerechtfertigt. Denn die wirtschaftliche Bedeutung des beim Sozialgericht anhängigen Rechtsstreits liege mit 42 EUR im Bagatellbereich. Ein Bemittelter würde bei Abwägung dieses Betrages mit dem Kostenrisiko – allein die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) betrage zwischen 40 und 460 EUR – von der Beauftragung eines Rechtsanwalts Abstand nehmen.
3. Der Beschwerdeführer stellte am 3. Februar 2010 beim Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts. Hierüber wurde mit Beschluss vom 24. August 2010 antragsgemäß entschieden. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 20. September 2010 zugestellt.
4. Mit seiner am 28. September 2010 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
Die angefochtenen Entscheidungen verletzten ihn in seinem Recht auf Rechtsschutzgleichheit. Das Landessozialgericht zitiere zwar eine in diesem Zusammenhang ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, verkenne jedoch deren wesentlichen Inhalt. Entgegen der Ansicht von Sozialgericht und Landessozialgericht sei das Gebot der „Waffengleichheit” im Sozialgerichtsverfahren nicht an einen vom erkennenden Gericht festzulegenden Mindestwert oder an eine vom objektivierten Kläger anzustellende Kosten-/Nutzenanalyse geknüpft. Das Bundesverfassungsgericht habe hinsichtlich der Rechtsschutzgleichheit vielmehr darauf abgestellt, ob die Sach- und Rechtslage von solchem Schwierigkeitsgrad sei, dass ein bemittelter Rechtsuchender sich anwaltlicher Hilfe bediene. Vorliegend weise das Klageverfahren im Einzelnen einen solchen Grad der Schwierigkeit auf, dass auch ein Bemittelter einen Rechtsanwalt eingeschaltet hätte. Das Landessozialgericht habe sich ferner nicht mit den einfachgesetzlichen Regelungen von § 73a Abs. 1 SGG und § 114 ZPO auseinandergesetzt. Eine Anwendung oder Auslegung der Regelung des § 73a SGG, der die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei geringen Streitwerten nicht vorsehen würde, sei nicht erfolgt. Des Weiteren berücksichtige das Landessozialgericht nicht, dass er um existenzsichernde Leistungen streite. Auch habe das Landessozialgericht verkannt, dass es sich bei der Prozesskostenhilfe um Hilfe in besonderen Lebenslagen handele.
5. Die Regierungen der Länder Brandenburg und Berlin hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akten des Ausgangsverfahrens sind beigezogen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 93b Satz 1 BVerfGG zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG statt.
1. Das Bundesverfassungsgericht hat die hierfür maßgeblichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 81, 347 ≪356 f.≫ m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Februar 1997 – 1 BvR 1440/96 –, NJW 1997, S. 2103 f.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Dezember 2001 – 1 BvR 391/01 –, NZS 2002, S. 420; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Juni 2007 – 1 BvR 681/07 –, NJW-RR 2007, S. 1713 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 2009 – 1 BvR 439/08 –, juris).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Wegen der erst nach Ablauf der Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG eingelegten Verfassungsbeschwerde wird dem Beschwerdeführer antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Zur Vermeidung der Benachteiligung von Mittellosen ist einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entsprechen, wenn der mittellose Beschwerdeführer innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes stellt und alle für die hierüber zu ergehende Entscheidung wesentlichen Angaben macht und die erforderlichen Unterlagen vorlegt. Wird dann über seinen Antrag erst nach Ablauf der Monatsfrist entschieden, hat der Beschwerdeführer die Fristüberschreitung wegen seiner finanziellen Bedürftigkeit nicht im Sinne von § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG verschuldet (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Februar 2000 – 2 BvR 106/00 –, NJW 2000, S. 3344; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2010 – 1 BvR 290/10, 1 BvR 291/10 –, juris). Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Beschwerdeführer hat schließlich nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes binnen zwei Wochen die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und eine hinreichend begründete Verfassungsbeschwerde erhoben. Soweit er dieser nicht nochmals die bereits mit dem Prozesskostenhilfegesuch eingereichten Anlagen zum Verfahren beigefügt hat, ist dies unerheblich. Wurden diese, wie hier geschehen, zusammen mit jenem Antrag binnen der Monatsfrist zur Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 Abs. 1 BVerfGG vorgelegt, liegt schon keine Fristversäumung vor. Eine Rechtshandlung muss insoweit nicht nachgeholt werden.
3. Die Verfassungsbeschwerde ist auch im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet. Die Beschlüsse des Sozialgerichts und Landessozialgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).
a) Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet, gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81, 347 ≪356≫; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Oktober 2008 – 1 BvR 2310/06 –, NJW 2009, S. 209 ≪210≫). Mit dem Institut der Prozesskostenhilfe ermöglicht der Gesetzgeber auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten.
b) Zwar ist das Verfahren vor den Sozialgerichten ohne Anwaltszwang und gerichtskostenfrei ausgestaltet. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist hier jedoch insofern von Bedeutung, als der Unbemittelte durch die Beiordnung des Rechtsanwalts und dessen Befriedigung durch die Staatskasse von dessen Vergütungsansprüchen freigestellt wird (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG). Dem Unbemittelten ist daher gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt dann beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
c) Den Rechtsbegriff der Erforderlichkeit, dessen Auslegung und Anwendung in erster Linie den Fachgerichten obliegt, haben Sozialgericht und Landessozialgericht in einer Weise ausgelegt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruht (vgl. BVerfGE 81, 347 ≪358≫ m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Juni 2007 – 1 BvR 681/07 –, NJW-RR 2007, S. 1713 f.).
aa) Die Erforderlichkeit im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO beurteilt sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach der Fähigkeit des Beteiligten, sich mündlich und schriftlich auszudrücken (vgl. BVerfGE 63, 380 ≪394≫). Entscheidend ist, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Davon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn im Kenntnisstand und in den Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Februar 1997 – 1 BvR 1440/96 –, NJW 1997, S. 2103 f.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Juni 2007 – 1 BvR 681/07 –, NJW-RR 2007, S. 1713 f.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 2009 – 1 BvR 439/08 –, juris Rn. 17).
bb) Diese Maßstäbe stellt das Landessozialgericht der Prüfung der Erforderlichkeit zwar voran, trägt ihnen jedoch nachfolgend nicht hinreichend Rechnung. Das Landessozialgericht wie auch das Sozialgericht reduzieren die Frage, ob die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, auf eine ausschließliche Beurteilung des Verhältnisses von Streitwert und Kostenrisiko. Beide lassen dabei außer Betracht, dass Bewertungsmaßstab für die Frage der Beiordnung eines Rechtsanwalts vornehmlich ist, ob die besonderen persönlichen Verhältnisse dazu führen, dass der Grundsatz der Waffengleichheit zwischen den Parteien verletzt ist (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Juni 2007 – 1 BvR 681/07 –, NJW-RR 2007, S. 1713 ≪1714≫). Im Übrigen erscheint es keinesfalls fernliegend, dass ein Bemittelter auch verhältnismäßig hohe Rechtsanwaltskosten nicht scheut, wenn er mit einem Obsiegen und der Erstattung seiner Aufwendungen rechnet.
Die Ausführungen des Landessozialgerichts rechtfertigen auch nicht den Schluss, dass hinsichtlich Kenntnisstand und Fähigkeiten der Prozessparteien kein Ungleichgewicht besteht. Zwar ist nichts dafür ersichtlich, dass der unter Betreuung stehende Beschwerdeführer unter solchen Beeinträchtigungen leidet, die ihm eine Prozessführung zusätzlich erschweren. Zu berücksichtigen ist aber, dass dem Beschwerdeführer rechtskundige und prozesserfahrene Vertreter einer Behörde gegenüberstehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 2009 – 1 BvR 439/08 –, juris Rn. 18). In einem solchen Fall wird ein vernünftiger Rechtsuchender regelmäßig einen Rechtsanwalt einschalten, wenn er nicht ausnahmsweise selbst über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um das Verfahren in jedem Stadium durch sachdienlichen Vortrag und Anträge effektiv fördern zu können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 2009 – 1 BvR 439/08 –, juris Rn. 18). Ferner gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass rechtliche Kenntnisse und Fähigkeiten im vorliegenden Fall ausnahmsweise keine Relevanz haben.
d) Die angegriffenen Beschlüsse des Sozialgerichts und Landessozialgerichts beruhen auf dem Verfassungsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass die Gerichte bei der erforderlichen Beachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe in der Sache zu einer anderen Entscheidung gelangt wären.
4. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der Beschwerdeführer hat nachvollziehbar dargetan, dass der Wert des fachgerichtlichen Streitgegenstandes für ihn von existentieller Bedeutung ist.
5. Weiterhin steht nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer auch im Fall einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben würde (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫).
Zwar haben die beiden für das Grundsicherungsrecht zuständigen Senate des Bundessozialgerichts mittlerweile Grundsätze zur Angemessenheit der Höhe der Heizkosten herausgebildet (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 36/08 R –, BSGE 104, 41 ≪43 ff.≫; BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 70/08 R –, juris Rn. 18 f.). Danach sind jedoch Leistungen für Kosten, die im Zusammenhang mit der Heizung entstehen, grundsätzlich in Höhe der tatsächlich angefallenen Aufwendungen zu erbringen, so dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung selbst unter Berücksichtigung mittlerweile ergangener höchstrichterlicher Rechtsprechung weiterhin Aussicht auf Erfolg bietet.
6. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
7. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG.
Unterschriften
Kirchhof, Schluckebier, Baer
Fundstellen