Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
I.
Im fachgerichtlichen Verfahren begehrten die Beschwerdeführer Schadensersatz wegen der Verletzung von Beratungspflichten anlässlich des Erwerbs einer Immobilie.
Die Beschwerdeführer erwarben im Jahr 1996 eine Eigentumswohnung zu einem Kaufpreis von ca. 112.000 DM. Ungefähr in gleicher Höhe nahmen sie ein Finanzierungsdarlehen bei einer Bank auf. Im fachgerichtlichen Verfahren trugen die Beschwerdeführer vor, der für die Beklagte des Ausgangsverfahrens – im Folgenden: Beklagte – auftretende Berater, der auch das Darlehen vermittelt hatte, habe ihnen auf mehrmaliges Nachfragen zugesichert, der Immobilienerwerb werde für sie aufgrund steuerlicher Abschreibungsmöglichkeiten und der Mieteinnahmen kostenneutral bleiben. Tatsächlich würden ihren Mieteinnahmen nun aber monatlich Lasten in ungefähr doppelter Höhe gegenüber stehen.
Das Landgericht wies die Klage mit Urteil vom 4. September 2002 ab. Die Beschwerdeführer – so das Landgericht – hätten es nicht vermocht, eine Pflichtwidrigkeit des Beraters darzulegen und nachzuweisen. Auch könne nicht festgestellt werden, dass der Immobilienerwerb für die Beschwerdeführer wirtschaftlich nachteilig sei.
Mit Urteil vom 26. März 2003 wies das Oberlandesgericht die Berufung zurück. Bereits die Schlüssigkeit der Klage sei fraglich. Die Beschwerdeführer wollten die Immobilie behalten und aus ihr weiterhin Mieteinnahmen erzielen. Zusätzlich begehrten sie die Freistellung von den Darlehensverpflichtungen. Damit ziele ihre Klage auf die Erreichung eines finanziellen Vorteils ab. Dessen ungeachtet bestehe ein Schadensersatzanspruch nicht. Ein schuldhafter Beratungsfehler der Beklagten sei nicht feststellbar. Der Berater, dessen Handeln sich die Beklagte zurechnen lasse müsse, habe weder objektiv unrichtige noch unvollständige Angaben gemacht. Im Übrigen sei ein Schaden nicht substantiiert dargetan.
- Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG und einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot. Sie tragen vor, sie hätten mit Blick auf die Verfassungsverstöße auch bei dem Bundesgerichtshof einen Antrag auf Zulassung der Revision gestellt. Diesen hätten sie aber zwischenzeitlich zurückgenommen, denn nach der Neuregelung des Revisionsrechts könnten die von ihnen im Verfassungsbeschwerde-Verfahren vorgetragenen Rügen nicht zur Zulassung der Revision führen. Die angegriffenen Urteile seien aufzuheben. Die Fachgerichte hätten entscheidungserheblichen Vortrag und Beweisanträge übergangen und rechtliche Hinweise zur Schlüssigkeit der Klage nicht rechtzeitig erteilt. Ferner seien die Urteile in sich widersprüchlich und verstießen gegen Denkgesetze. Sie könnten daher auch unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots keinen Bestand haben.
Entscheidungsgründe
II.
Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor (vgl. dazu BVerfGE 90, 22 [24 ff.]). Die Verfassungsbeschwerde wirft keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Fragen auf (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist und damit keine Aussicht auf Erfolg hat.
Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG und das darin niedergelegte Gebot der Rechtswegerschöpfung entgegen. Dieses erfordert, dass ein Beschwerdeführer alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 73, 322 [325]; 81, 22 [27]; 95, 163 [171]; stRspr). Es ist daher geboten und einem Beschwerdeführer auch zumutbar, vor der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde die Statthaftigkeit einfachrechtlicher Rechtsbehelfe sorgfältig zu prüfen und von ihnen Gebrauch zu machen, wenn sie nicht offensichtlich unzulässig sind (vgl. BVerfGE 68, 376 [381]; stRspr).
Dieser Verpflichtung sind die Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Sie tragen zwar vor, zunächst mit einer Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision wegen der nun im Verfassungsbeschwerde-Verfahren beanstandeten Verfassungsverstöße begehrt zu haben. Sie haben ihre Nichtzulassungsbeschwerde aber später zurückgenommen und damit auf eine Sachentscheidung hierüber verzichtet. Damit haben die Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft.
Zwar tragen die Beschwerdeführer diesbezüglich vor, sie hätten die Nichtzulassungsbeschwerde deshalb zurückgenommen, weil das zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Revisionsrecht eine Zulassung der Revision wegen der vorgebrachten Verfassungsverstöße nicht ermögliche. Dieser Rechtsansicht kann aber unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 543 Abs. 2 ZPO in der seit 1. Januar 2002 geltenden Fassung (BGBl I 2001 S. 1887) nicht gefolgt werden.
Der Bundesgerichtshof hat vielmehr bereits wiederholt entschieden, dass die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Zulassung der Revision führen kann, weil in einem solchen Fall die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. März 2003 – V ZR 291/02 –, NJW 2003, S. 1943 [1946]; Urteil vom 18. Juli 2003 – V ZR 187/02 –, NJW 2003, S. 3205 [3206]). Darüber hinaus kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) in Betracht, wenn sich die angefochtene Entscheidung – wie die Beschwerdeführer auch für die hiesige meinen feststellen zu können – als objektiv willkürlich darstellt oder sie Verfahrensgrundrechte eines Beschwerdeführers verletzt, und wenn jeweils nicht zweifelhaft erscheint, dass das Bundesverfassungsgericht sie auf eine Verfassungsbeschwerde hin aufheben würde (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 – XI ZR 71/02 –, NJW 2003, S. 65 [67 f.]). Auch die Bundesregierung ging in der Begründung des Gesetzentwurfs zu der Neuregelung der Revisionszulassungsgründe ersichtlich davon aus, dass die Zulassungsgründe in § 543 Abs. 2 ZPO dem Revisionsgericht die Möglichkeit eröffnen sollen, auch über Revisionen zu entscheiden, die zwar eine Leitentscheidung nicht erfordern, gleichwohl aber eine Ergebniskorrektur wegen offenbarer Unrichtigkeit oder wegen der Verletzung eines Verfahrensgrundrechts geboten erscheinen lassen (vgl. BTDrucks 14/4722 S. 67 und 104).
Ob diese Absicht im Gesetz hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Januar 2004 – 1 BvR 864/03 –, Beschlussabdruck S. 6), kann für die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde unentschieden bleiben. Es lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass der zur Konkretisierung der in § 543 Abs. 2 ZPO enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe berufene Bundesgerichtshof (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Januar 2004, a.a.O., S. 8) Anträge auf Zulassung der Revision gegen objektiv willkürliche oder unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zustande gekommene Urteile mit der Begründung ablehnt, hierin liege kein Revisionszulassungsgrund. Nach der oben genannten bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist vielmehr das Gegenteil der Fall. Damit aber erfordert § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich die Einlegung der auf Zulassung der Revision gerichteten Beschwerde, denn diese ist in den Fällen (vermeintlich) objektiv willkürlicher oder unter Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte zustande gekommener Entscheidungen nicht offensichtlich aussichtslos.
Von einer weiter gehenden Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Steiner, Hohmann-Dennhardt
Fundstellen
Haufe-Index 1159820 |
NJW 2004, 3029 |