Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anrechnung des Einkommens des nichtehelichen Lebensgefährten eines Hilfebedürftigen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
I.
1. Nach § 9 Abs. Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954 ≪2955≫) wird bei der Feststellung der Hilfebedürftigkeit eines Anspruchstellers, der in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, auch das Einkommen und Vermögen des Partners berücksichtigt. Partner in diesem Sinne sind nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstaben a bis c SGB II der Ehegatte, der nichteheliche Lebensgefährte und der Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG).
2. Die Beschwerdeführerin lebt in eheähnlicher Lebensgemeinschaft. Der für sie zuständige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende berücksichtigte das Einkommen ihres Partners. Die Beschwerdeführerin erhob hiergegen Widerspruch. Sie war der Auffassung, es verletze den Gleichheitssatz, dass das Einkommen des Partners nur bei verschiedengeschlechtlichen, eheähnlichen, nicht aber bei gleichgeschlechtlichen, lebenspartnerschaftsähnlichen Lebensgemeinschaften berücksichtigt werde. Zur Begründung verwies sie auf einen Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf (NJW 2005, S. 845 f.). Über den Widerspruch ist noch nicht entschieden.
Parallel begehrte die Beschwerdeführerin ohne Erfolg Eilrechtsschutz. Sozialgericht und Landessozialgericht waren der Ansicht, dass der Gleichheitssatz nicht verletzt sei. Das Bundesverfassungsgericht habe es in seinem Urteil vom 17. November 1992 (BVerfGE 87, 234) dem Gesetzgeber überlassen, zu entscheiden, welche Formen von Lebensgemeinschaften zum Schutze der Ehe als Bedarfsgemeinschaften anzusehen seien. Insbesondere habe es ausgeführt, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft in weitaus größerer Zahl vorkomme und sich als sozialer Typus deutlicher herausgebildet habe als andere Gemeinschaften; hierbei habe das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich auch die gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft genannt. Bei der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende habe der Gesetzgeber davon ausgehen dürfen, dass diese Umstände noch vorlägen. Die Anrechnung des Einkommens von nichtehelichen Partnern und Lebenspartnern solle eine Benachteiligung der Ehe verhindern. Aber auch bei einer Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Regelung könne die Beschwerdeführerin keinen Erfolg haben. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG könne hier nur durch eine Anrechnung des Partnereinkommens auch bei lebenspartnerschaftsähnlichen Lebensgemeinschaften beseitigt werden, nicht jedoch durch die Nichtanrechnung bei eheähnlichen.
3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. Zur Begründung verweist sie auf ihren Vortrag im Ausgangsverfahren. Weiterhin trägt sie vor, es sei ihr unzumutbar, den Ausgang des Widerspruchs- und eines etwaigen Klageverfahrens abzuwarten, da sie auf die Leistungen nach dem SGB II dringend angewiesen sei.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist unzulässig.
1. Hierbei kann offen bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde in ausreichender Weise begründet ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat zu einer Vorgängerregelung der angegriffenen Vorschrift bereits entschieden, dass die Ungleichbehandlung verschieden- und gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt (vgl. BVerfGE 87, 234 ≪235, 267≫); die Beschwerdeführerin hat nichts zu der Frage vorgetragen, ob und inwieweit sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit dieser Entscheidung in erheblicher Weise geändert haben.
2. Jedenfalls ist die Verfassungsbeschwerde nach § 90 Abs. 2 BVerfGG unzulässig. Sie genügt nicht dem aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG folgenden Grundsatz der formellen Subsidiarität.
a) Eine Verfassungsbeschwerde gegen die letztinstanzliche Entscheidung in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist grundsätzlich unzulässig, weil der Beschwerdeführer noch den Hauptsacherechtsweg beschreiten kann, um die behauptete Beschwer abzuwehren oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 86, 15 ≪22≫). Dies gilt nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der Beschwerdeführer gerade die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes rügt und das Hauptsacheverfahren keine ausreichenden Möglichkeiten bietet, der Grundrechtsverletzung abzuhelfen (vgl. BVerfGE 59, 63 ≪84≫; 79, 275 ≪278 f.≫; 104, 65 ≪71≫) oder wenn ihm die Erschöpfung des Hauptsacherechtswegs unzumutbar ist (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG; BVerfGE 86, 46 ≪49≫; vgl. auch BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, NVwZ 2005, S. 927 ≪928≫).
Die Beschwerdeführerin hat den Hauptsacherechtsweg noch nicht erschöpft. Sie wendet sich auch nicht spezifisch gegen eine verfassungsrechtlich relevante Beschwer im Eilrechtsverfahren, sondern allein gegen Regelungen des materiellen Rechts. Ein Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ist ihr auch zuzumuten; jedenfalls hat sie nicht ausreichend dargelegt, dass dies nicht der Fall sei (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Ihre Behauptung, sie sei auf die Leistungen angewiesen, reicht hierzu nicht aus. Es fehlen konkrete und gegebenenfalls belegte Angaben darüber, ob und aus welchen Gründen ihr nichtehelicher Lebensgefährte sie nicht für die Zeit bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache unterhalten kann.
b) Eine Vorab-Entscheidung nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG wegen allgemeiner Bedeutung scheidet aus.
Das Bundesverfassungsgericht ist zu Vorab-Entscheidungen nicht verpflichtet. Es hat vielmehr alle für und gegen eine vorzeitige Entscheidung sprechenden Umstände abzuwägen (vgl. BVerfGE 8, 222 ≪226 f.≫). Gegen eine Vorab-Entscheidung spricht es unter anderem, wenn die einfachrechtliche Lage und die tatsächlichen Auswirkungen einer gesetzlichen Regelung noch nicht ausreichend vorgeklärt sind und das Bundesverfassungsgericht daher genötigt wäre, auf ungesicherten Grundlagen weit reichende Entscheidungen zu treffen (vgl. BVerfGE 86, 15 ≪26 f.≫). Eine solche rechtliche und tatsächliche Klärung ist Aufgabe der Fachgerichte (vgl. BVerfGE 69, 122 ≪125≫).
Aus diesen Gründen ist es auch bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende unabdingbar, dass die fachnahen Sozialgerichte die relevanten tatsächlichen und rechtlichen Fragen klären und die einzelnen Regelungen des SGB II verfassungsrechtlich überprüfen (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 2005, 1642 ≪1643≫).
Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Um zu entscheiden, ob der Gesetzgeber nach Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet ist, eheähnliche und lebenspartnerschaftsähnliche Lebensgefährten bei der Einkommensanrechnung gleich zu behandeln, sind tatsächliche und rechtliche Feststellungen notwendig. So ist hierfür erheblich, ob diese Form des Zusammenlebens gegenüber der Situation von 1992, als das Bundesverfassungsgericht eine solche Gleichbehandlung nicht für notwendig erklärt hat (vgl. BVerfGE 87, 234 ≪267≫), einen inzwischen häufiger vorkommenden sozialen Typus bildet. Auch ist zunächst fachgerichtlich zu prüfen und zu entscheiden, ob die gesetzliche Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft Konsequenzen für die Behandlung der lebenspartnerschaftsähnlichen Lebensgemeinschaft hat (vgl. BVerfGE 105, 313 ≪314 f.≫).
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Steiner, Gaier
Fundstellen
Haufe-Index 1479216 |
NJW 2006, 895 |
FamRZ 2006, 470 |
NVwZ 2006, 816 |
NZS 2006, 201 |
info-also 2006, 186 |