Verfahrensgang
OLG Dresden (Beschluss vom 05.03.2002; Aktenzeichen 3 Ss 49/02) |
LG Dresden (Urteil vom 20.11.2001; Aktenzeichen 8 Ns 103 Js 10653/00) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪24 ff.≫). Sie ist unbegründet.
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unter-schiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Will-kürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfGE 88, 5 ≪12≫; 88, 87 ≪96≫; 101, 54 ≪101≫). Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (BVerfGE 1, 14 ≪52≫; stRspr, vgl. etwa BVerfGE 89, 132 ≪141≫; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 – 2 BvL 17/99 –, BGBl I 2002 S. 1305).
Diesem Maßstab wird § 266a StGB bei der Bestimmung des Begriffs “Arbeitgeber” gerecht. Eine gesetzliche Differenzierung nach der Gewinnerzielungsabsicht ist deshalb nicht erforderlich, weil ausschlaggebendes Kriterium für die Gleichbehandlung der verschiedenen “Arbeitgeber” nicht die Ausrichtung des Unternehmens, sondern die Tatsache der Anstellung sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer ist. § 266a StGB flankiert die sozialrechtlichen Bestimmungen der Beitragszahlungs-pflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung. Diese entsteht gemäß § 22 Abs. 1 i.V.m. §§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 7 Abs. 1 SGB IV allein durch die versicherungspflichtige Beschäftigung eines Arbeitnehmers gegen Entgelt. Ob der Arbeitgeber Gewinn erzielt oder dies beabsichtigt, ist irrelevant und spielt demzufolge auch bei § 266a StGB keine Rolle. Die Norm schützt in erster Linie das Interesse der Solidargemeinschaft an der Sicherstellung des Aufkommens der Mittel für die Sozialversicherung (vgl. BGHZ 144, 311 ff.; Tröndle/Fischer, StGB, 50. Auflage, § 266a Rn. 2 m.w.N.). Hierauf hat das Landgericht zu Recht und in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise sorgfältig begründet hingewiesen.
Eine Bereicherungsabsicht wird allerdings ebenso wie die ehrenamtliche Tätigkeit im vorliegenden Fall im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein. Diesem Erfordernis sind die Fachgerichte in ausreichender Weise nachgekommen.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Hassemer, Osterloh, Mellinghoff
Fundstellen