Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Urteil vom 22.01.1997; Aktenzeichen 16 A 3177/95)

 

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 1997 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 720 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde der Kläger hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

Die von der Beschwerde im Hinblick auf privatbetriebene Kindergärten aufgeworfene Frage,

ob § 17 GTK NW insoweit mit höherrangigem Recht vereinbar ist, als diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut auch die Erhebung von Kindergartenbeiträgen bei solchen Eltern zuläßt, die Mitglied des privaten Trägers des Kindergartens sind,

ist aus bundesrechtlicher Sicht nicht klärungsbedürftig. Die Beschwerde räumt zunächst selbst ein, daß die als solche irrevisible – neben den von der Beschwerde nicht angesprochenen § 90 Abs. 1 Satz 1 KJHG tretende (vgl. hierzu Beschlüsse vom 13. April 1994 – BVerwG 8 NB 4.93 – Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 69, S. 8 ff., vom 28. Oktober 1994 – BVerwG 8 B 159.94 – Buchholz, a.a.O. Nr. 72, S. 26 und vom 14. Februar 1995 – BVerwG 8 B 19.95 – Buchholz, a.a.O. Nr. 73, S. 27 ff.) – Rechtsgrundlage des § 17 GTK NW (Fassung: 1991) eindeutig auch Beitragspflichten für den Besuch privatbetriebener Kindergärten begründet (vgl. u.a. § 13 Abs. 4 und § 18 Abs. 4 GTK); davon geht auch das Berufungsgericht aus. Die Beschwerde hält dementsprechend nicht etwa die Vorschrift des § 17 GTK als solche für klärungsbedürftig, sondern allein deren Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt einer Überschreitung der „Grenzen zulässiger Pauschalierung” durch die – vermeintlich unzulässige – abgabenrechtliche Gleichbehandlung von Nutzern öffentlicher Kindergärten und Nutzern privatbetriebener Kindertagesstätten, die neben dem öffentlichen Beitrag auch noch privatrechtliche Mitgliedsbeiträge zu entrichten hätten. In derartigen Fällen muß in der Beschwerdebegründung dargelegt werden, daß die Auslegung der gegenüber dem irrevisiblen Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten bundesverfassungsrechtlichen Vorschrift als solche ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. Beschluß vom 19. Juli 1995 – BVerwG 6 NB 1.95 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 S. 36 ≪43≫ m.w.N.); dabei ist auf die bereits vorliegende Rechtsprechung zu der Verfassungsnorm einzugehen. Ob die insoweit sehr knapp gehaltene Beschwerde dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt, bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil in der Sache im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG kein Klärungsbedarf ersichtlich ist.

Umfang und Bedeutung des allgemeinen Gleichheitssatzes im Abgabenrecht sind durch eine Vielzahl höchstrichterlicher Entscheidungen ebenso hinreichend umrissen wie Zulässigkeit und Grenzen von – im Ansatz gleichheitswidrigen – Pauschalierungen (vgl. u.a. Beschluß vom 28. März 1995 – BVerwG 8 N 3.93 – Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 75 S. 31 ≪36≫). Diese höchstrichterliche Rechtsprechung liegt dem Berufungsurteil ersichtlich zugrunde (vgl. BU S. 11 f.). Das Oberverwaltungsgericht hat auch die von der Beschwerde aufgeworfene Frage der gleichheitswidrigen „Doppelbelastung” von Nutzern privatbetriebener Kindergärten gesehen und erörtert (BU S. 13 f.). Seine Begründung, die zunächst unbestreitbare Mehrbelastung durch die zusätzlichen privaten Mitgliedsbeiträge halte sich im Rahmen des weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, ist – ohne daß es hierzu einer revisionsgerichtlichen Vertiefung bedürfte – auf der Grundlage des vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Landesrechts mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Denn der Gesetzgeber hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Auswirkungen dieser finanziellen Mehrbelastung dadurch (zumindest teilweise) aufgefangen, „daß er in § 18 Abs. 4 Satz 1 GTK eine Erhöhung der Zuschüsse zu den Betriebskosten auf mindestens 95 v.H. vorgesehen hat”; im übrigen könnten Nutzer privatbetriebener Kindergärten in stärkerem Maße als Nutzer öffentlicher Einrichtungen durch die unmittelbare Wahrnehmung der Rechte des Trägers Einfluß auf die Willensbildung und die Führung der Tageseinrichtung ausüben. Soweit die Beschwerde abschließend die „gänzlich schiefe Rechtsansicht (des Oberverwaltungsgerichts) zur Bedeutung der Rechtsgrundlage der erhobenen Beiträge” rügt, wendet sie sich ausschließlich gegen die inhaltliche Richtigkeit des Berufungsurteils, ohne eine klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts zu benennen. Damit kann die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht begründet werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13, 14 GKG.

 

Unterschriften

Dr. Silberkuhl, Sailer, Golze

 

Fundstellen

ZKF 1998, 16

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