Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
“Wann besteht konkreter Jugendhilfebedarf, der ein Handeln im Rahmen der Zuständigkeit nach § 86d SGB VIII erfordert?”,
lässt auch in der konkretisierenden Formulierung
“Genügt zur Auslösung der Verpflichtung zum Tätigwerden nach § 86d SGB VIII, dass das Jugendamt die anspruchsbegründenden Fakten kennt oder entsteht diese Verpflichtung erst dann, wenn die Hilfe unmittelbar realisiert werden soll?
keine in einem Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung erkennen, die für die Entscheidung des Rechtsstreites erheblich sein könnte. Soweit eine Beantwortung nach den nicht mit beachtlichen Revisionsrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erheblich werden kann, hängt sie maßgeblich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer fallübergreifenden, abstrakten Beantwortung.
Es ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass auch nach § 86d SGB VIII lediglich die im Einzelfall notwendige und sachgerechte Hilfe zu gewähren ist; eine nach Art und Ausrichtung im Zeitpunkt ihrer Erbringung objektiv nicht auf einen konkreten jugendhilferechtlichen Bedarf bezogene und daher nicht zur konkreten Bedarfsdeckung erforderliche Hilfe ist auch nach § 86d SGB VIII nicht zu erbringen. Auf der Grundlage dieses rechtlichen Ansatzes, der von der Klägerin nicht bestritten wird und in Bezug auf den grundsätzlicher Klärungsbedarf nicht geltend gemacht ist, hatte das Berufungsgericht u.a. zu prüfen, ob der Klägerin für die in der Zeit bis zum 24. September 1999 aufgewendeten Kosten einer Kontaktaufnahme und eines Probewohnens einer Jugendlichen in der Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung W.… deswegen nach § 89c Abs. 1 SGB VIII ein Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Beklagten zusteht, weil sie diese Kosten im Rahmen einer Verpflichtung nach § 86d SGB VIII aufgewendet hat. Wenn das Berufungsgericht eine Verpflichtung der Klägerin zum vorläufigen Tätigwerden nach § 86d SGB VIII schon mangels eines insoweit konkreten Hilfebedarfs des Personensorgeberechtigten oder der Jugendlichen verneint hat, wirft dies keine revisionsgerichtlich klärungsfähigen Fragen auf. Denn diese Bewertung gründet nicht in den in den von der Klägerin aufgeworfenen Fragen bezeichneten Unterscheidungen, sondern in Besonderheiten des Einzelfalles. Das Berufungsgericht hat hierzu u.a. ausgeführt, dass zwar davon auszugehen gewesen sei, dass die seinerzeit noch minderjährige Jugendliche, die sich zu diesem Zeitpunkt schon seit mehreren Monaten wegen einer schweren emotionalen Entwicklungsstörung mit psychosomatischen Begleiterscheinungen in vollstationärer Krankenhausbehandlung befand, nach ihrer Entlassung einer vollstationären Unterbringung bedurfte und insoweit ein konkreter Hilfebedarf bestand und dass auch ein wirksamer Antrag der Amtspflegerin vorlag. Es ist indes weiterhin davon ausgegangen, dass die örtliche Zuständigkeit der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt im Sinne des § 86d SGB VIII ohne weiteres festgestanden hätte (auch wenn sie zwischen den Beteiligten später rechtlich umstritten gewesen sein mag) und sich eine Pflicht der Klägerin zum vorläufigen Tätigwerden nach § 86d SGB VIII allenfalls daraus hätte ergeben können, dass der Beklagte als zuständiger örtlicher Träger trotz akutem Hilfebedarfs der Jugendlichen nicht in der erforderlichen Weise tätig geworden sei. Dies sei deswegen nicht der Fall, weil eine Entlassung der Jugendlichen aus der stationären Krankenhausbehandlung, wie sich u.a. aus einem Fachgespräch vom 27. Juli 1999 sowie Arztberichten vom 9. August 1999 und 3. September 1999 ergeben habe, in absehbarer Zeit nicht zu erwarten gewesen sei, hiervon zunächst auch die Klägerin selbst ausgegangen sei und bei dieser Sachlage, die bei objektiver Betrachtung ein sofortiges Handeln nicht erforderte, für die wenige Tage vor Vollendung des 18. Lebensjahres als Hilfe zur Erziehung nach § 30 SGB VIII beantragte und von der Klägerin auch so eingeschätzten Maßnahme, die nur noch für wenige Tage in Betracht gekommen sei, ein zum vorläufigen Tätigwerden verpflichtender konkreter Hilfebedarf nicht bestanden habe, die durchgeführte Maßnahme jedenfalls nicht objektiv erforderlich zur Deckung eines akut bestehenden konkreten Bedarfs für eine Hilfe zur Erziehung gewesen sei.
Das Berufungsgericht hat mithin einen Hilfebedarf nicht schlechthin verneint, sondern mit einzelfallbezogenen Erwägungen einen konkreten Hilfebedarf verneint, der gerade zu einem vorläufigen Tätigwerden verpflichtete. Soweit die Klägerin der Bewertung des Berufungsgerichts entgegentritt, wendet sie sich der Sache nach gegen die Richtigkeit der einzelfallbezogenen Sachverhaltswürdigung; dies rechtfertigt eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht.
Die von der Beschwerde als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage zur rechtlichen Einordnung des “Probewohnens”, nämlich
“Ist Probewohnen in einer Einrichtung mit zuvor erfolgter Kontaktaufnahme, das dem Zweck der Vorbereitung einer stationären erzieherischen Hilfe dient, eine Maßnahme nach den §§ 27 ff SGB VIII, für die eine eigenständige jugendhilferechtliche Verpflichtung im Sinne des § 86d SGB VIII bestehen kann?”,
rechtfertigt die Zulassung der Revision ebenfalls nicht; sie stellte sich – wie auch die Klägerin erkennt – als entscheidungserheblich nur und erst dann, wenn die tatsächlich durchgeführte Maßnahme entgegen der Bewertung des Berufungsgerichts jugendhilferechtlich notwendig und sachgerecht gewesen wäre.
Die von der Beschwerde mit Blick auf die Kosten der fast einjährigen stationären Unterbringung der Jugendlichen in einer Therapieeinrichtung aufgeworfene Frage
“Wann beginnt eine Leistung?”
genügt bereits nicht den Anforderungen, die gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung einer in einem Revisionsverfahren klärungsfähigen abstrakten Rechtsfrage zu stellen sind.
Dem Vorbringen der Klägerin, für den Beginn der Leistung sei hier als maßgeblichen Zeitpunkt nicht auf die Unterbringung in der Therapieeinrichtung selbst, sondern auf den Zeitpunkt des Antrages auf Hilfe zur Erziehung nach § 27 ff. SGB VIII bzw. die vorbereitenden Maßnahmen abzustellen, so dass mit dem tatsächlichen Beginn der stationären Unterbringung am 28. September 1999 die zuvor begründete Zuständigkeit des Beklagten gemäß § 86a Abs. 4 SGB VIII unabhängig davon erhalten geblieben sei, ob die auf die Anträge vom 3. und 9. September bereits vor dem 24. September geleistete Hilfe (Probewohnen) rechtmäßig erfolgt sei, ist eine revisionsgerichtlicher Klärung zugängliche oder bedürftige Frage auch nicht sinngemäß zu entnehmen. Es bedarf nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um zu klären, dass eine als Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII erbrachte und zuständigkeitsrechtlich nach § 86a Abs. 2 SGB VIII zu beurteilende Hilfe nicht dadurch zu einer nach § 86a Abs. 4 SGB VIII zu beurteilenden (fortgesetzten) Hilfe wird, dass der Antrag bereits vor Eintritt der Volljährigkeit gestellt wurde. Die Frage, welche Bedeutung dem Zeitpunkt der Antragstellung für den Leistungsbeginn im Allgemeinen beizumessen ist, stellt sich jedenfalls dann nicht in entscheidungserheblicher Weise, wenn es um Kostenerstattung für eine Hilfe für junge Volljährige geht, Volljährigkeit aber bei Antragstellung noch nicht vorlag. Keiner revisionsgerichtlichen Klärung bedarf auch, dass – wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat – vor Eintritt der Volljährigkeit erbrachte vorbereitende Leistungen, für welche die Voraussetzungen eines vorläufigen Tätigwerdens nach § 86d SGB VIII gerade nicht vorgelegen haben, nicht geeignet sind, gemäß § 86a Abs. 4 SGB VIII die Zuständigkeit festzuschreiben; sie sind deswegen auch nicht Teil eines einheitlichen, ununterbrochenen Hilfeprozesses, an welchen der Begriff der “Leistung” anknüpft (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Januar 2004 – BVerwG 5 C 9.03 –).