Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellungsklage. Subsidiarität. Unterlassungsklage. Erledigung. Schadensersatzklage. Fortsetzung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht. gleichzeitige Erhebung der Unterlassungs- und der Schadensersatzklage
Leitsatz (amtlich)
Eine gegen rechtswidriges Verwaltungshandeln gerichtete Unterlassungsklage kann nicht nach ihrer Erledigung mit dem Ziel fortgesetzt werden, zur Förderung eines beim Zivilgericht anhängigen Schadensersatzprozesses die Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns feststellen zu lassen, wenn die Schadensersatzklage gleichzeitig mit der Unterlassungsklage und damit unabhängig von deren möglicher Erledigung erhoben worden ist.
Normenkette
VwGO § 43 Abs. 2, § 113 Abs. 1 S. 4
Verfahrensgang
Bayerischer VGH (Entscheidung vom 04.06.1999; Aktenzeichen 7 B 99.358) |
VG München (Entscheidung vom 11.11.1998; Aktenzeichen M 29 K 97.5200) |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Juni 1999 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Die Klägerin, die bis Ende 1997 ein Unternehmen für Dienstleistungen im Bereich der Elektronischen Datenverarbeitung betrieben hat, wendet sich gegen eine ihre frühere Geschäftstätigkeit betreffende Pressemitteilung der beklagten Landeskirche.
Zur Geschäftstätigkeit der Klägerin gehörte der Vertrieb und die nachfolgende Betreuung eines von einer anderen Firma entwickelten Datenverarbeitungsprogramms für Arztpraxen.
Am 16. Mai 1997 erschien in der Zeitschrift „Medical Tribune” ein Beitrag, in dem die Klägerin als „Christusbetrieb” der Glaubensgemeinschaft „Universelles Leben” bezeichnet und die Frage aufgeworfen wurde, ob „Psycho-Sekten in der Praxis-EDV spionieren” könnten. Daraufhin gab zwei Tage später der Sektenbeauftragte der Beklagten eine Pressemitteilung mit der Überschrift „Sicherheitslücke in ärztlicher Praxis-EDV – Patientendaten im Zugriff der Psychosekte ‚Universelles Leben’” heraus, in der er über den Inhalt des zuvor erschienenen Zeitschriftenbeitrags berichtete und die „Aufklärungsarbeit” der Zeitschrift begrüßte. Die Pressemitteilung wurde in mehreren Tageszeitungen aufgegriffen. Am 20. Mai 1997 wurde zu demselben Thema ein Interview des Sektenbeauftragten in einem privaten Hörfunkprogramm gesendet.
Mit Schreiben vom 29. Mai 1997 kündigte der Vertriebspartner des EDV-Programms die Geschäftsbeziehungen mit der Klägerin unter Hinweis auf die Veröffentlichungen über die Geschäftstätigkeit der Klägerin.
Daraufhin hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Klage erhoben mit dem Antrag, der Beklagten die Wiederholung von sieben in der Pressemitteilung enthaltenen Äußerungen, darunter der Äußerung, dass sich „Patientendaten im Zugriff der Sekte Universelles Leben” befänden, zu untersagen. Darüber hinaus hat sie die Feststellung beantragt, dass die Beklagte ihr den Schaden zu ersetzen habe, der ihr dadurch entstehe, dass Vertragspartner mit Rücksicht auf Berichte über die betreffenden Äußerungen oder den Artikel in der Zeitschrift „Medical Tribune” die Geschäftsbeziehung beenden oder eine Geschäftsbeziehung nicht aufnehmen würden. Diesen Feststellungsantrag hat die Klägerin sodann durch den Antrag ersetzt, die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe eines vom Gericht zu schätzenden Betrages, mindestens von einer Million DM, zu verurteilen. Hinsichtlich dieses Antrags hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 6. Oktober 1998 den Rechtsstreit an das Landgericht München I verwiesen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 11. November 1998 hat die Klägerin die Unterlassungsklage in Bezug auf fünf der beanstandeten Äußerungen der Beklagten zurückgenommen. Hinsichtlich der beiden verbleibenden, in der Überschrift der Pressemitteilung enthaltenen Aussagen hat sie hilfsweise zu ihrem Unterlassungsbegehren die Feststellung begehrt, dass diese Äußerungen rechtswidrig gewesen seien.
Mit Urteil vom 11. November 1998 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Äußerung der Beklagten „Patientendaten im Zugriff der Psychosekte ‚Universelles Leben’” rechtswidrig gewesen sei; die weitergehende Klage hat es abgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 4. Juni 1999 die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Der Feststellungsantrag der Klägerin sei unzulässig, weil er gegenüber der Schadensersatzklage subsidiär sei (§ 43 Abs. 2 VwGO). Der Vorrang der Leistungsklage gegenüber der Feststellungsklage gelte auch dann, wenn – wie hier – die Leistungsklage in einem anderen Gerichtszweig anhängig sei. Demgemäß habe das mit der Schadensersatzklage der Klägerin seit dem Verweisungsbeschluss vom 6. Oktober 1998 befasste Landgericht als Vorfrage zu prüfen, ob sich der Sektenbeauftragte der Beklagten gegenüber der Klägerin rechtswidrig verhalten habe. Für die nach der Verweisung der Schadensersatzklage erstmals hilfsweise erhobene Feststellungsklage bleibe daneben kein Raum mehr. Selbst wenn aber die Feststellungsklage als zulässig anzusehen wäre, müsste sie als nicht begründet abgewiesen werden, weil die Äußerung „Patientendaten im Zugriff der Psychosekte ‚Universelles Leben’” nicht rechtswidrig gewesen sei. Soweit die Äußerung Tatsachenbehauptungen enthalte, erweise sie sich als wahr. Bei der wegen des Meinungscharakters der Äußerung erforderlichen Güter- und Interessenabwägung ergebe sich, dass der Sektenbeauftragte der Beklagten eine Verknüpfung zwischen seiner Einschätzung der Glaubensgemeinschaft „Universelles Leben” als einer gefährlichen Vereinigung, der Eigenschaft der Klägerin als „Christusbetrieb” und deren Tätigkeit in einem hochsensiblen Bereich wie dem der Verwaltung von Patientendaten habe herstellen dürfen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt. Sie hält ihren Feststellungsantrag entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs für zulässig, weil die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie sinnvoll und geboten gewesen sei. Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Sache seien rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht habe bei seiner Abwägung wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen. Der Sektenbeauftragte der Beklagten habe mit der Veröffentlichung der Pressemitteilung vom 18. Mai 1997 ihr Unternehmen vernichten wollen. Dieses mit Erfolg verwirklichte Vorhaben sei durch nichts zu rechtfertigen gewesen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie stimmt den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zu.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat den nach rechtskräftiger Teilabweisung der Klage durch das Verwaltungsgericht im Berufungs- und Revisionsverfahren allein noch anhängigen Antrag der Klägerin auf Feststellung, dass die Beklagte ihr gegenüber nicht zu der Äußerung „Patientendaten im Zugriff der Psychosekte ‚Universelles Leben’” berechtigt gewesen sei, zu Recht als unzulässig beurteilt. Der Zulässigkeit dieses Antrags steht die Subsidiarität der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 VwGO entgegen.
1. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Feststellungsklage unzulässig, wenn der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Die Vorschrift will unnötige Feststellungsklagen vermeiden, wenn für die Rechtsverfolgung eine andere sachnähere und wirksamere Klageart zur Verfügung steht (vgl. Urteil vom 7. September 1989 – BVerwG 7 C 4.89 – Buchholz 415.1 Kommunalrecht Nr. 93 S. 55 f. m.w.N.). Der dem Kläger zustehende Rechtsschutz soll aus Gründen der Prozessökonomie auf ein einziges Verfahren, nämlich dasjenige, das seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird, konzentriert werden (vgl. Urteil vom 25. April 1996 – BVerwG 3 C 8.95 – Buchholz 418.61 Tierkörperbeseitigungsgesetz Nr. 12 S. 18 f.). Wegen der prinzipiellen Gleichwertigkeit der Rechtswege gilt diese Zielsetzung „rechtswegübergreifend”, d.h. auch dann, wenn die mit der Feststellungsklage konkurrierende Klage vor dem Zivilgericht zu erheben oder bereits erhoben ist (vgl. Urteil vom 18. Oktober 1985 – BVerwG 4 C 21.80 – 406.11 § 1 BBauG Nr. 28 S. 27). Da es der Klägerin nach der Einstellung ihres Geschäftsbetriebes zum Ende des Jahres 1997 erklärtermaßen nur noch darum geht, von der Beklagten wegen der für rechtswidrig gehaltenen Pressemitteilung vom 18. Mai 1997 Schadensersatz zu erlangen, wird sie von der Verwaltungsgerichtsordnung zur Erreichung dieses Ziels auf die beim Landgericht anhängige Schadensersatzklage verwiesen. Dieses Gericht hat, soweit dies zur Entscheidung über den geltend gemachten Schadensersatzanspruch erforderlich ist, in eigener Verantwortung zu klären, ob die schadensverursachende Pressemitteilung rechtmäßig oder rechtswidrig war. Einer Klärung derselben Frage (auch) im Verwaltungsrechtsweg bedarf es nicht. Vielmehr geht die von den Zivilgerichten zu entscheidende Schadensersatzklage der Feststellungsklage der Klägerin gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor.
2. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist ihr Feststellungsantrag nicht abweichend von dem nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO bestehenden Vorrang der Schadensersatzklage ausnahmsweise deswegen zulässig, weil er aus einem erledigten Unterlassungsantrag hervorgegangen ist und diesen Antrag mit geändertem Inhalt fortsetzt.
Allerdings hält das Bundesverwaltungsgericht in Fällen, in denen zunächst beim Verwaltungsgericht wegen eines für rechtswidrig gehaltenen Verwaltungshandelns mit einer Leistungs- oder Feststellungsklage primärer Rechtsschutz begehrt worden ist, dieses Begehren sich aber nach Klageerhebung erledigt hat und deshalb gegen den Beklagten nur noch ein Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden kann, den Kläger in Anlehnung an die Regelung über die sog. Fortsetzungsfeststellungsklage in § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO für berechtigt, das Klageverfahren mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns fortzusetzen, um sich auf diese Weise die bisherigen Ergebnisse des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für den nachfolgenden Schadensersatzprozess vor dem Zivilgericht nutzbar zu machen (vgl. BVerwGE 100, 83 ≪89 ff.≫; 92, 172 ≪174 ff.≫). Um einen solchen Fall handelt es sich – wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend erkannt hat – hier indes nicht, weil die Klägerin die Klage auf Schadensersatz nicht erst im Zusammenhang mit der Erledigung ihres Begehrens nach primärem Rechtsschutz erhoben, sondern beide Klagen von vornherein miteinander verbunden hat. Der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt die Vorstellung zugrunde, dass der Schadensersatzprozess vor dem Zivilgericht dem auf primären Rechtsschutz zielenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren zeitlich (zumindest im Wesentlichen) nachfolgt, und zwar deshalb, weil durch eine nachträgliche Veränderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse sich das anfängliche Rechtsschutzbegehren erledigt hat und der Kläger damit auf einen Anspruch auf Schadensausgleich zurückgeworfen ist. In solchen Fällen verlangt der dem Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 VwGO zugrunde liegende Gedanke der Prozessökonomie nicht, das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu beenden und den Kläger zur Erlangung des beanspruchten Schadensersatzes auf das Verfahren vor dem Zivilgericht zu verweisen; im Gegenteil entspricht es diesem Gedanken, das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des vom Kläger bekämpften Verwaltungshandelns fortzusetzen, damit die vom Verwaltungsgericht dazu schon gewonnenen Erkenntnisse in den nachfolgenden Schadensersatzprozess einfließen können. Anders verhält es sich jedoch dann, wenn der Kläger – wie hier – bereits gleichzeitig mit der gegen das Verwaltungshandeln gerichteten Unterlassungsklage und damit unabhängig von einem erledigenden Ereignis auch eine Klage auf Schadensersatz erhoben hat. In derartigen Fällen ist es nicht gerechtfertigt, dem Kläger wegen einer Erledigung der Unterlassungsklage mit Blick auf den anhängigen Schadensersatzprozess in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO den Übergang zu einer (Fortsetzungs-)Feststellungsklage zu gestatten, weil dann der in § 43 Abs. 2 VwGO bestimmte Vorrang der Leistungsklage vor der Feststellungsklage in sein Gegenteil verkehrt würde.
Danach kommt der Klägerin die dem Feststellungsantrag vorangegangene Unterlassungsklage nicht zugute, weil sie die Beklagte bereits gleichzeitig mit dieser Klage und damit unabhängig von deren späterer Erledigung auf Schadensersatz verklagt hat. Deshalb ist es auch ohne Belang, dass die Schadensersatzklage erst mehr als ein Jahr nach ihrer Erhebung beim Verwaltungsgericht von diesem an das Landgericht verwiesen worden und durch diese verspätete Verweisung möglicherweise ein Zeitvorsprung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entstanden ist.
3. Auch die sonstigen Einwände, die die Klägerin gegen die Anwendung des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO erhebt, sind nicht begründet. In dem von ihr genannten Urteil vom 13. Juli 1977 – BVerwG 6 C 96.75 – (BVerwGE 54, 177 ≪179≫) hat es das Bundesverwaltungsgericht lediglich für denkbar gehalten, dass die einmal erhobene Feststellungsklage zulässig bleibt, wenn erst im Nachhinein die Möglichkeit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage entsteht (vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Januar 1987 – I ZR 230/85 – BGHZ 99, 340, für den Fall der nachträglichen Erhebung einer Leistungsklage umgekehrten Rubrums mit gleichem Streitgegenstand bei Entscheidungsreife der Feststellungsklage); demgegenüber war im vorliegenden Fall die Schadensersatzklage zum Zeitpunkt des Übergangs der Klägerin auf die Feststellungsklage bereits seit langem anhängig. Ebenso wenig kann die Klägerin sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berufen, derzufolge Feststellungsklagen, die von Privatpersonen gegen den Bund, die Länder oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts anstelle einer an sich gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorrangigen Leistungsklage erhoben werden, gleichwohl regelmäßig deswegen zulässig sind, weil bei solchen Beklagten angesichts ihrer verfassungsrechtlich verankerten Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) vermutet werden kann, dass sie das ergehende Feststellungsurteil unabhängig von dessen mangelnder Vollstreckbarkeit respektieren werden (vgl. BVerwGE 36, 179 ≪181 f.≫; seitdem stRspr). Diese Rechtsprechung ist schon deshalb nicht einschlägig, weil die Klägerin neben der verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage auch eine – allerdings vor dem Zivilgericht anhängige – Leistungsklage betreibt. Abgesehen davon ist Grundlage der erwähnten Rechtsprechung die Erwartung, dass sich der Streit zwischen den Beteiligten nach dem Ergehen des beantragten Feststellungsurteils auch ohne ein entsprechendes gerichtliches Handlungsgebot endgültig erledigen wird. Dies setzt voraus, dass die erstrebte Feststellung, wird sie antragsgemäß getroffen, typischerweise geeignet ist, den zwischen den Beteiligten bestehenden Streit endgültig auszuräumen. Davon kann jedoch keine Rede sein, wenn sie – wie hier – nur ein Teilelement des Leistungsanspruchs betrifft und sich der Streit zwischen den Parteien auch auf die weiteren vom Feststellungsausspruch nicht erfassten tatbestandlichen Elemente des Leistungsanspruchs erstreckt.
4. Da der Feststellungsantrag der Klägerin unzulässig ist, bedarf es zur Entscheidung des Rechtsstreits keiner Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Pressemitteilung vom 18. Mai 1997; darüber hat, wie dargelegt, das Landgericht zu befinden. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs, mit denen dieser die umstrittene Äußerung der Beklagten als rechtmäßig bewertet hat, sind für das Landgericht nicht verbindlich. Denn die Klage ist, soweit sie im Berufungsverfahren noch anhängig war, bereits vom Verwaltungsgerichtshof mit Recht als unzulässig abgewiesen worden; infolgedessen stellen sich seine Ausführungen zur Sache lediglich als nicht entscheidungstragende ergänzende Hinweise an die Parteien dar, die nicht geeignet waren, an der Rechtskraft des Urteils teilzunehmen. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 11, 222 ≪223 f.≫; Urteil vom 27. November 1957 – IV ZR 121/57 – NJW 1958, 384) darf eine Klage wegen der Verschiedenheit der Rechtskraftwirkung einer Prozess- und einer Sachabweisung nicht zugleich aus prozessrechtlichen und aus sachlich-rechtlichen Gründen abgewiesen werden; aus diesem Grund ist eine von der Vorinstanz der Prozessabweisung beigegebene Sachbeurteilung bei der Bestimmung des maßgeblichen Urteilsinhalts als nicht geschrieben zu behandeln (ebenso Gottwald in Münchener Kommentar zur ZPO, Bd. 1, 1992, § 322 Rn. 161; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, Bd. 4, Teilband 1, 1998, § 322 Rn. 149). Das trifft auch für die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Rechtmäßigkeit der umstrittenen Äußerung zu. Der hiervon abweichenden Rechtsauffassung des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, der mit Blick auf ein dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vergleichbares, ebenfalls die Klage sowohl als unzulässig als auch als unbegründet bezeichnendes (Feststellungs-)Urteil angenommen hat, dass das Zivilgericht beim Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die darin enthaltene Sachbeurteilung gebunden sei (Beschluss vom 11. November 1991 – BVerwG 4 B 190.91 – Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 237), vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Auf diese Problematik kommt es indes für die hier zu treffende Revisionsentscheidung nicht an. Werden nämlich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Sache entgegen dem zuvor Gesagten und in Übereinstimmung mit dem 4. Senat als potentiell rechtskraftfähig angesehen, macht der erkennende Senat von seiner Befugnis Gebrauch, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs in ein Prozessurteil umzuwandeln und die Klage als unzulässig abzuweisen (arg. § 144 Abs. 4 VwGO). Auch in diesem Fall wird die Klägerin durch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Sache in dem bevorstehenden Schadensersatzprozess vor dem Landgericht nicht beschwert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Unterschriften
Dr. Franßen, Dr. Bardenhewer, Gödel, Kley, Herbert
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 12.07.2000 durch Gallin Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 558336 |
NJW 2001, 530 |
BVerwGE, 306 |
NVwZ 2000, 1411 |
NVwZ 2000, 902 |
DÖV 2001, 297 |
JuS 2001, 514 |
ZUM-RD 2001, 273 |
BayVBl. 2001, 154 |
DVBl. 2001, 308 |
LL 2001, 207 |
VA 2001, 45 |