Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtigkeitsfeststellungsklage. Öffentliche Last im Sinne des § 134 Abs. 2 BBauG. Duldungsbescheid. besonders schwerwiegender Fehler im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG. Folgen der Bestandskraft eines an einen Nichteigentümer gerichteten Erschließungsbeitragsbescheids
Leitsatz (amtlich)
Besonders schwerwiegend im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG sind nur solche Rechtsfehler, die deshalb mit der Rechtsordnung unter keinen Umständen vereinbar sein können, weil sie tragenden Verfassungsprinzipien oder den der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen widersprechen.
Ein im Widerspruch zu § 134 Abs. 1 Satz 1 BBauG an einen Nichteigentümer gerichteter Erschließungsbeitragsbescheid ist nicht nichtig (im Anschluß an Beschluß vom 5. Juli 1973 – BVerwG IV B 97.73).
Wird ein Grundstückseigentümer wegen eines Erschließungsbeitrags dinglich in Anspruch genommen (vgl. § 134 Abs. 2 BBauG), obgleich nach Maßgabe der §§ 133 f. BBauG eine persönliche Beitragspflicht nicht entstanden ist, liegt darin jedenfalls dann kein im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG besonders schwerwiegender Fehler, wenn der Beitragsbescheid infolge eines Versehens an einen Nichteigentümer ergangen ist, dieser ihn jedoch hat bestandskräftig werden lassen.
Normenkette
VwVfG § 44 Abs. 1; BBauG § 134 Abs. 2
Verfahrensgang
OVG Berlin (Urteil vom 03.06.1983; Aktenzeichen 2 B 151.82) |
VG Berlin (Urteil vom 17.09.1982; Aktenzeichen 13 A 437.81) |
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 3. Juni 1983 aufgehoben.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. September 1982 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens tragen die Kläger.
Tatbestand
I.
Die Kläger sind seit Juni 1981 Miteigentümer des Grundstücks Steinmeisterweg 17, das zuvor im Alleineigentum des Klägers zu 2 stand.
Nachdem der Steinmeisterweg im Jahre 1976 endgültig hergestellt worden war, zog der Beklagte durch Bescheide vom 22. November 1979 Anlieger dieser Straße zu Erschließungsbeiträgen heran. Der Kläger zu 2 erhielt keinen Bescheid. Statt dessen wurden dem Sohn der Kläger und Eigentümer des benachbarten Grundstücks Steinmeisterweg 17a, in einem Umschlag am 26. November 1979 zwei – an diesen adressierte – Erschließungsbeitragsbescheide zugestellt, von denen sich einer auf sein Grundstück (Steinmeisterweg 17a) und der andere auf das Grundstück seines Vaters (Steinmeisterweg 17) bezog. Gegen den letzteren Bescheid legte der Sohn der Kläger keinen Widerspruch ein. Im März 1980 mahnte der Beklagte den Kläger wegen einer angeblich rückständigen Erschließungsbeitragsrate. Der Kläger entgegnete, er sei nicht zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen worden; eine Heranziehung sei auch nicht mehr möglich, da die Erschließungsbeitragsforderung infolge Verjährung am 31. Dezember 1979 erloschen sei.
Am 5. Oktober 1981 erließ der Beklagte die dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Duldungsbescheide, die sich gegen beide Kläger gemeinsam richten und im wesentlichen wie folgt lauten:
“In dem Bescheid vom 22.11.1979 … ist Ihr Grundstück Steinmeisterweg 17 als beitragsbelastet festgestellt worden…. Der Erschließungsbeitrag für das Grundstück Steinmeisterweg 17 betrug …, so daß noch 10 890,40 DM verbleiben. (Hiervon sind) bisher zwei Jahresleistungen von insgesamt 1 098,40 DM fällig; die Zahlung steht noch aus. Da für den gesamten Beitrag … eine auf ihrem Grundstück Steinmeisterweg 17 ruhende öffentliche Last gemäß § 134 Abs. 2 BBauG entstanden ist, sind Sie verpflichtet, die Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück zu dulden. Aus diesen Gründen stellen wir zwecks Abwendung der Zwangsvollstreckung in Ihr Grundstück anheim, bis zum … den Betrag in Höhe von 1 098,40 DM … einzuzahlen. Sollte dieser Betrag bis zum genannten Zeitpunkt nicht eingegangen sein, würden wir die Vollstreckung in Ihr Grundstück anordnen. Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. …”
Die Kläger haben gegen diese Bescheide Widerspruch nicht eingelegt. Vielmehr haben sie – innerhalb der Widerspruchsfrist – Klage mit dem Antrag erhoben, die Nichtigkeit der Duldungsbescheide vom 5. Oktober 1981 festzustellen.
Durch Urteil vom 17. September 1982 hat das Verwaltungsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Duldungsbescheide seien nicht nichtig. Zwar litten die Bescheide an einem schweren Fehler insofern, als die Haftung des Grundstücks das Entstehen einer persönlichen Beitragspflicht voraussetze, an der es hier fehle. Der schwere Rechtsverstoß sei jedoch nicht offenkundig und führe daher nicht zur Nichtigkeit.
Durch Urteil vom 3. Juni 1983 hat das Berufungsgericht unter Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Die als Nichtigkeitsfeststellungsklage erhobene Klage sei gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig, sie sei überdies begründet. Die Duldungsbescheide des Beklagten vom 5. Oktober 1981 seien nichtig (§ 44 Abs. 1 VwVfG). Sie litten an einem besonders schwerwiegenden Fehler, dies sei bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig.
Grob fehlerhaft sei die Annahme des Beklagten, auf dem Grundstück Steinmeisterweg 17 habe im Zeitpunkt des Erlasses der Duldungsbescheide noch ein Erschließungsbeitrag als öffentliche Last geruht. Denn die Beitragsforderung des Beklagten sei mit Ablauf des 31. Dezember 1979 verjährt (§ 21 des Berliner Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 – GVBl. S. 516) und deshalb erloschen gewesen. Durch die Zustellung eines Erschließungsbeitragsbescheids an den Sohn der Kläger als Nichteigentümer habe eine Beitragspflicht der Kläger nicht begründet werden können.
Der grobe Fehler des Beklagten, dennoch von einer auf dem Grundstück ruhenden öffentlichen Last auszugehen und die Duldungsbescheide zu erlassen, wiege besonders schwer. Die Begründung öffentlicher Lasten durch Gesetz mit dem aus § 10 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 156 ZVG folgenden Vorrang der Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück im Falle der Zwangsversteigerung verleihe dieser Form der Pfandverstrickung besonderes Gewicht. Ohne strikte Abhängigkeit vom Bestehen einer Forderung könnten bei öffentlichen Lasten aus einer unzulässigen Pfandverwertung ungerechtfertigte Vorteile um so leichter gezogen werden, als § 54 GBO die Eintragung solcher Lasten in das Grundbuch ausschließe. Zum Schutz des jeweiligen Grundstückeigentümers oblägen daher dem Pfandgläubiger besondere Sorgfaltspflichten. Er habe das Bestehen einer persönlichen Schuld als unabdingbare Voraussetzung der Pfandhaftung vor der Pfandverwertung äußerst gründlich zu prüfen. Der Beklagte sei dieser Prüfungspflicht nicht nachgekommen.
Der schwere Fehler des Beklagten sei auch offenkundig. Das Gesetzesmerkmal der Offenkundigkeit sei nicht gleichbedeutend mit Allgemeinkundigkeit im Sinne der Erkennbarkeit für unbeteiligte Dritte. Die Offenkundigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG stelle vielmehr auf die Beteiligten bzw. die mit den näheren Umständen vertrauten Personen ab. Beteiligte im Sinne der §§ 13 VwVfG und 63 VwGO seien die Parteien des Verfahrens. Ihnen sei bekannt gewesen, daß eine persönliche Beitragsschuld nicht bestanden habe. Für den Beklagten und für die Kläger sei offenkundig gewesen, daß den Duldungsbescheiden vom 5. Oktober 1981 keine persönliche Beitragsschuld und keine öffentliche Last zugrunde gelegen habe.
Da somit die Nichtigkeitsfeststellungsklage Erfolg haben müsse, könne dahingestellt bleiben, ob der innerhalb der Widerspruchsfrist gestellte Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Duldungsbescheide für den Fall des Mißerfolgs der Nichtigkeitsfeststellungsklage in einen rechtzeitig erhobenen Widerspruch und eine Anfechtungsklage hätte umgedeutet werden können.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des beklagten Landes, mit der es die Verletzung des § 44 Abs. 1 VwVfG rügt.
Die Kläger treten der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er hält das angefochtene Urteil für im Ergebnis zutreffend.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Die Annahme des Berufungsgerichts, die an die Kläger gerichteten Duldungsbescheide vom 5. Oktober 1981 seien gemäß § 44 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253) – VwVfG – nichtig, beruht auf einer Verletzung dieser Vorschrift. Das ist nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisibel, obgleich die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes hier kraft Landesrechts (vgl. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 8. Dezember 1976 – GVBl. S. 2735 –) entsprechende Anwendung finden mit der Folge, daß § 44 Abs. 1 VwVfG insoweit als landesrechtliche Norm zu werten ist. Da die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht aus anderen Gründen im Ergebnis gehalten werden kann, ist unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Zurückweisung der Berufung der Kläger gegen das klagabweisende Urteil erster Instanz geboten (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO).
Die Klage richtet sich nach der – insoweit unmißverständlichen – Fassung des Klagantrags auf die Feststellung der Nichtigkeit der Duldungsbescheide. Mit diesem Inhalt ist sie, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Ob die Kläger ihre Rechte auch durch eine Gestaltungsklage (hier: Anfechtungsklage) oder Leistungsklage hätten verfolgen können, bedarf (insoweit) nicht der Entscheidung. Denn nach § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO schließt eine solche Möglichkeit nicht die Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts aus. Nichts zu erinnern ist ferner gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Kläger hätten ein Rechtsschutzinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO.
Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht hingegen, wenn es meint, die Duldungsbescheide vom 5. Oktober 1981 seien gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt nichtig, wenn “er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offenkundig ist”. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts leiden die hier zu beurteilenden Bescheide schon nicht an einem besonders schwerwiegenden Fehler im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG, so daß es auf das Merkmal der Offenkundigkeit im vorliegenden Fall nicht ankommt.
Das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Fehlers mit der Begründung bejaht, der Beklagte habe beim Erlaß der Duldungsbescheide vom 5. Oktober 1981 einen “groben” Fehler begangen, weil er zu Unrecht angenommen habe, das Grundstück der Kläger hafte dinglich aus einer öffentlichen Last (§ 134 Abs. 2 BBauG), obgleich eine persönliche Beitragsschuld der Kläger mangels Zustellung eines Erschließungsbeitragsbescheids an sie (§ 134 Abs. 1 BBauG) nicht entstanden sei und infolge Ablaufs der Frist für die (Festsetzungs-)Verjährung am 31. Dezember 1979 auch nicht mehr habe entstehen können. Dieser Fehler des Beklagten wiege besonders schwer. Durch die §§ 10 Abs. 1 Nr. 3, 156 ZVG werde einer durch Gesetz begründeten öffentlichen Last ein außerordentliches Gewicht verliehen. Angesichts dessen sei die Gemeinde als Pfandgläubigerin, zumal öffentliche Lasten durch § 54 GBO von einer Eintragung im Grundbuch ausgeschlossen seien, zum Schutz des jeweiligen Grundstückseigentümers verpflichtet, das Bestehen einer persönlichen Schuld als unabdingbare Voraussetzung der Pfandhaftung äußerst sorgfältig zu prüfen. Dieser Prüfungspflicht sei der Beklagte nicht nachgekommen.
Dieser Begründung des Berufungsgerichts liegt die mit § 44 Abs. 1 VwVfG nicht vereinbare Ansicht zugrunde, der Begriff “besonders schwerwiegend” beziehe sich in dieser Vorschrift auf das Fehlverhalten der Behörde, ja geradezu darauf, in welchem Maße dieses Fehlverhalten ihr vorzuwerfen, also gleichsam grob schuldhaft sei. Daß dieser Ansatz nicht zutrifft, macht bereits der Wortlaut des § 44 Abs. 1 VwVfG deutlich. Denn danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet. Der Fehler, von dem in dieser Vorschrift die Rede ist, bezieht sich also auf den Verwaltungsakt, nicht aber auf das Verhalten der Behörde. Dies wird bestätigt namentlich durch § 48 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG, der selbst durch (arglistige Täuschung, Drohung oder) Bestechung erwirkte Verwaltungsakte für nicht nichtig, sondern nur rücknehmbar erklärt. Überdies ist der Katalog der in § 44 Abs. 2 VwVfG aufgezählten Nichtigkeitsgründe als Auslegungshilfe für die Generalklausel des Absatzes 1 heranzuziehen (vgl. Amtliche Begründung des Entwurfs des Verwaltungsverfahrensgesetzes, BT-Drucks. 7/910, S. 64); dieser Katalog enthält keinen Tatbestand, der den Schluß erlaubte, daß das Verhalten der Behörde und der Grad ihres Verschuldens für die Beurteilung des Merkmals “besonders schwerwiegender Fehler” ausschlaggebend von Belang sein solle.
Das Berufungsurteil ist in diesem Punkt auch nicht – bei Anlegung des dem Gesetz entsprechenden Maßstabes – im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits vor Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes entschieden, ein Verwaltungsakt leide nur dann an einem besonders schweren Fehler, wenn er “mit der Rechtsordnung unter keinen Umständen vereinbar” sei (Urteile vom 11. Februar 1966 – BVerwG VII CB 149.64 – BVerwGE 23, 237 ≪238≫ und vom 16. Juli 1970 – BVerwG VIII C 23.68 – Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 8 S. 6 ≪7≫). Hingegen lasse “die Verletzung ≪selbst≫ einer wichtigen Rechtsbestimmung allein … den Fehler noch nicht als schwerwiegend erscheinen” (Urteil vom 26. August 1977 – BVerwG VII C 71.74 – Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 20 S. 24 ≪26≫). Hinsichtlich der Anforderungen an das Merkmal “besonders schwer(wiegend)” ist durch das Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Änderung eingetreten (vgl. Amtliche Begründung des Entwurfs des Verwaltungsverfahrensgesetzes, BT-Drucks. 7/910, S. 63). Nach wie vor ist daher “besonders schwerwiegend” nur ein Fehler, der den davon betroffenen Verwaltungsakt als schlechterdings unerträglich erscheinen, d.h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar sein läßt. An einem Fehler dieser Qualität leiden die hier zu beurteilenden Duldungsbescheide nicht.
Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß eine öffentliche Last im Sinne des § 134 Abs. 2 BBauG von dem Zeitpunkt an auf einem Grundstück ruht, in dem die sachliche Beitragspflicht (§ 133 Abs. 2 BBauG) für dieses Grundstück entstanden ist (vgl. Urteil vom 31. Januar 1975 – BVerwG IV C 46.72 – Buchholz 406.11 § 134 BBauG Nr. 2 S. 1 ≪5≫). Die öffentliche Last als ein durch Gesetz begründetes Grundpfandrecht gewährt dem Abgabengläubiger ein Befriedigungsrecht an dem haftenden Grundstück und verpflichtet den jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstücks, wegen einer auf diese Weise dinglich gesicherten persönlichen Schuld die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden (vgl. § 77 Abs. 2 Satz 1 AO). Beizupflichten ist daher dem Berufungsgericht, wenn es meint, daß die Inanspruchnahme aus einer öffentlichen Last im Sinne des § 134 Abs. 2 BBauG nur zulässig ist, wenn (über die sachliche Beitragspflicht hinaus) durch die Zustellung eines Erschließungsbeitragsbescheids eine persönliche Beitragspflicht entstanden und (noch) nicht wieder erloschen, daß also – mit anderen Worten – die öffentliche Last in dieser Richtung akzessorisch ist. Ein Duldungsbescheid, der unter Verstoß gegen diesen die öffentliche Last des § 134 Abs. 2 BBauG kennzeichnenden Grundsatz der Akzessorietät (“keine dingliche Haftung ohne persönliche Schuld”) ergangen ist, ist daher jedenfalls fehlerhaft. Weshalb ein solcher Fehler – einfach aus sich – jede dingliche Inanspruchnahme als in dem gekennzeichneten Sinne schlechterdings unerträglich erscheinen lassen sollte, ist nicht ersichtlich. Das mag jedoch im einzelnen auf sich beruhen. Auch wenn es sich nämlich von Fall zu Fall um einen “besonders schwerwiegenden Fehler” handelte, ließe sich daraus für den vorliegenden Fall Entscheidendes nicht herleiten. Denn es geht bei der hier gegebenen Konstellation gar nicht darum, daß eine Inanspruchnahme aus der öffentlichen Last ohne eine zuvor entstandene persönliche Schuld unzulässig ist. Hier vielmehr ist bereits vor Ablauf der Frist für die (Festsetzungs-)Verjährung eine persönliche Schuld entstanden, nämlich eine persönliche Schuld des Sohnes der Kläger. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die von den Klägern nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen worden und deshalb für den erkennenden Senat bindend sind (§ 137 Abs. 2 VwGO), hat der Beklagte nicht nur den das Grundstück des Sohnes der Kläger (Steinmeisterweg 17a), sondern irrtümlich zusätzlich auch den das seinerzeit allein seinem Vater gehörende Grundstück (Steinmeisterweg 17) betreffenden Erschließungsbeitragsbescheid vom 22. November 1979 an den Sohn der Kläger gerichtet und diesem beide Bescheide in einem Umschlag am 26. November 1979 zugestellt. Zwar ist ein an einen Nichteigentümer gerichteter Erschließungsbeitragsbescheid wegen eines Verstoßes gegen § 134 Abs. 1 BBauG fehlerhaft. Der Sohn der Kläger hat jedoch keinen Widerspruch eingelegt, so daß der – nicht etwa nichtige (so schon der Beschluß vom 5. Juli 1973 – BVerwG IV B 97.73 – Abdruck S. 2 f.) – Bescheid am 27. Dezember 1979 bestandskräftig geworden ist. Läßt aber – wie nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts der Sohn der Kläger – ein Nichteigentümer einen an ihn adressierten und ihm zugestellten Erschließungsbeitragsbescheid bestandskräftig werden, so wird die mit diesem Bescheid geltend gemachte (Erschließungsbeitrags-)Forderung zwar nicht vom Bundesbaugesetz, aber von der Bestandskraft des Bescheids gedeckt. Die Gemeinde ist infolge der Bestandskraft des Erschließungsbeitragsbescheids forderungsberechtigt; dem korrespondiert eine persönliche Schuld des Nichteigentümers.
Richtig gestellt lautet daher die Frage, von deren Beantwortung die Fehlerhaftigkeit der Duldungsbescheide und gegebenenfalls die graduelle Qualität des Fehlers abhängt, nicht dahin, ob eine dingliche Inanspruchnahme zulässig ist, obgleich es an einer persönlichen Schuld fehlt; sie lautet vielmehr, ob eine Inanspruchnahme aus der öffentlichen Last für eine vor Ablauf der (Festsetzungs-)Verjährung entstandene persönliche Schuld eines Nichteigentümers zulässig ist, sofern dieser Nichteigentümer den Erschließungsbeitragsbescheid hat bestandskräftig werden lassen. Diese Frage beantwortet sich – schon in der Ebene der “einfachen” Fehlerhaftigkeit eines Duldungsbescheids – keineswegs von selbst. Zu überlegen ist, ob der mit der Begründung der öffentlichen Last in § 134 Abs. 2 BBauG vom Gesetzgeber zugunsten der Gemeinden verfolgte Zweck die Annahme rechtfertigt, das belastete Grundstück solle nicht nur eine bis zum Eintritt der (Festsetzungs-)Verjährung entstandene persönliche Schuld gerade des Grundstückseigentümers sichern, sondern jede einschlägige vor Ablauf der Frist für die (Festsetzungs-)Verjährung entstandene, sich auf dieses Grundstück beziehende persönliche Schuld, wer auch immer (bestandskräftig) ihr Schuldner sein mag. Dem braucht hier nicht weiter nachgegangen zu werden. Auch wenn nämlich anzunehmen sein sollte, daß die öffentliche Last des § 134 Abs. 2 BBauG ausschließlich einen gegenüber dem Grundstückseigentümer bestehenden Erschließungsbeitragsanspruch sichern soll, führte das nicht dazu, daß die Duldungsbescheide vom 5. Oktober 1981 an einem besonders schwerwiegenden Fehler litten. Von einem Verstoß gegen tragende Verfassungsprinzipien oder gegen der Rechtsordnung immanente Wertvorstellungen kann nämlich schon deshalb keine Rede sein, weil der Gesetzgeber auch die – soeben beschriebene – andere Lösung hätte wählen können. Der auf den ersten Blick vielleicht naheliegende Einwand, daß es unangemessen, ja unerträglich sei, den Eigentümer für eine “fremde”, überhaupt nur infolge Bestandskraft “existente” persönliche Schuld haften zu lassen, ginge an der Sachlage vorbei. Denn der durch die Erschließung bewirkte Vorteil kommt jeweils dem Grundstück zugute; der Wert der Ausnutzbarkeit des Grundstücks und in der weiteren Folge sein Verkehrswert werden durch die hergestellte Erschließungsanlage gesteigert. Unter dem Blickwinkel des (sachlichen) Vorteils ist daher die Akzessorietät der dinglichen Schuld nahezu nur eine Hilfskonstruktion, so daß eine Lösung, die die Schuld unmittelbar nur an das Grundstück knüpfte, jedenfalls nicht für ganz unangemessen gehalten werden könnte. Das aber schließt die Annahme aus, die Duldungsbescheide vom 5. Oktober 1981 könnten, wenn sie fehlerhaft sein sollten, an einem besonders schwerwiegenden Fehler im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG leiden.
Das Berufungsgericht hat – vor dem Hintergrund seiner Beurteilung des Feststellungsantrags verständlich – offengelassen, ob die von den Klägern innerhalb der Widerspruchsfrist erhobene Nichtigkeitsfeststellungsklage für den Fall des Mißerfolgs dieses Antrags hilfsweise auch als Anfechtungsklage verstanden werden könne. Diese – nunmehr entscheidungserhebliche – Frage ist zu verneinen. Eine (den Klagantrag derart ausweitende) Umdeutung scheidet von vornherein aus. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Beschluß vom 25. Mai 1973 – BVerwG V C 069.72 – Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 24 S. 19) ist bei einer Rechtsmittelerklärung, die – wie hier – von einem Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigtem abgegeben worden ist, kein Raum für eine Umdeutung. Daran ist festzuhalten. Angesichts dessen kann nur zu prüfen sein, ob den Klägern durch eine entsprechende Auslegung ihres Klagantrages geholfen werden kann. Auch das ist nicht möglich. Es fehlt an allen tragfähigen Anhaltspunkten, annehmen zu dürfen, es sei der – zum Ausdruck gekommene – “wirkliche Wille” (vgl. § 133 BGB) der Kläger gewesen, daß neben der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Duldungsbescheide hilfsweise auch Anfechtungsklage erhoben werden solle. Die Klagebegründung, in der ausschließlich auf die Nichtigkeit der Bescheide abgehoben wird, und namentlich der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eindeutig formulierte Klageantrag, daß die Kläger mit ihrer Klage allein die Feststellung der Nichtigkeit der Duldungsbescheide erreichen wollen, gestatten nur den Schluß auf eine bewußt auf die Feststellung der Nichtigkeit beschränkte Klage. Das wird nicht nur durch das Verhalten der Kläger während des gesamten Verwaltungsstreitverfahrens bestätigt, sondern auch dadurch, daß sie – entgegen der den Duldungsbescheiden beigefügten Rechtsmittelbelehrungen – von der Einleitung eines (bei Anfechtungsklagen grundsätzlich erforderlichen) Vorverfahrens abgesehen, vielmehr sich sogleich unmittelbar an das Gericht gewendet haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Unterschriften
Prof. Dr. Weyreuther, Dr. David, Dr. Kleinvogel, Dr. Driehaus, Dr. Silberkuhl
Fundstellen