Rz. 15

Die Vorschrift setzt weiter voraus, dass der Auszubildende die Verhinderung nicht verschuldet hat. Auch beim Verschuldensbegriff ist an das Verständnis im EFZG anzuknüpfen. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG liegt Verschulden in diesem Sinne vor, wenn in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstoßen wird.[1] Das Verhalten muss demzufolge besonders leichtfertig, also grob fahrlässig oder vorsätzlich sein.[2] Diese Voraussetzungen dürften während der Corona-Pandemie bei Reisen in ein sogenanntes Risikogebiet erfüllt gewesen sein, jedenfalls dann, wenn mit einer behördlichen Quarantäneanordnung nach Rückkehr zu rechnen war und die Ausbildung dann wegen einer tatsächlich angeordneten Quarantäne ausfällt.[3] Bei jugendlichen Auszubildenden ist bei der Prüfung des Verschuldens deren Entwicklungsstand zu berücksichtigen.[4]

 

Rz. 16

Im Falle, dass ein Dritter es zu vertreten hat, dass der Auszubildende an der Berufsausbildung verhindert ist, muss näher betrachtet werden, ob gegen diesen Schadensersatzforderungen bestehen. Ist dies der Fall, kann der Ausbildende entsprechend § 6 EFZG die Fortzahlung der Vergütung davon abhängig machen, dass ihm der Auszubildende diese Schadensersatzansprüche abtritt.[5]

[1] BAG, Urteil v. 18.3.2015, 10 AZR 99/14; Taubert, BBiG, § 19 Rz. 41; ErfK/Schlachter, BBiG, § 19 Rz. 6.
[2] BAG, Urteil v. 18.3.2015, 10 AZR 99/14; Taubert, BBiG, § 19 Rz. 41.
[3] Vgl. auch Taubert, BBiG, § 19 Rz. 41.
[4] Taubert, BBiG, § 19 Rz. 42.
[5] Taubert, BBiG, § 19 Rz. 23.

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