Die Zulässigkeit einer Datenverarbeitung bestimmt sich nach Art. 6 DSGVO. In der Jugendhilfe ist danach eine Datenverarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Das gilt für alle Verarbeitungsvorgänge, also insbesondere für Erheben, Speichern und Übermitteln von Daten.
1.1 Erheben von Daten
Nach der DSGVO gilt eine sog. "Informierte Datenerhebung".
Danach muss die Datenerhebung erstens zur Aufgabenerfüllung erforderlich sein und zweitens den Betroffenen mit einer Datenschutzerklärung über die Kontaktdaten des Verantwortlichen im Jugendamt und die des Datenschutzbeauftragten der Behörde sowie über den Zweck der Datenverarbeitung informieren. Wenn die Datenerhebung beim Betroffenen selbst nicht möglich ist, können die Daten bei Dritten erhoben werden.
Mit seiner Einwilligung können die Daten als Betroffenenerhebung erhoben werden.
1.2 Zusammenführen von Daten
Hat das Jugendamt Daten für unterschiedliche Aufgaben erhoben, darf es diese nur zusammenführen, wenn und solange dies wegen eines unmittelbaren Sachzusammenhangs erforderlich ist. Auch bei den verschiedenen Leistungsarten der Jugendhilfe ist das nur erlaubt, soweit es zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.
1.3 Übermitteln/Nutzen von Daten
Daten dürfen an Dritte übermittelt oder genutzt werden, wenn die Übermittlung oder Nutzung dem selben Zweck dient wie die Datenerhebung (Zweckbindungsgrundsatz).
Außerdem dürfen sie übermittelt werden, wenn es erforderlich ist, damit das Jugendamt eine seiner Aufgaben nach dem SGB VIII erfüllen kann ("eigennützige Übermittlung"), aber auch, damit ein anderer Sozialleistungsträger seine Aufgaben nach dem SGB erfüllen kann ("fremdnützige Übermittlung"), z. B. das Jobcenter oder der Rehaträger. Allerdings darf diese "fremdnützige Übermittlung" nicht erfolgen, wenn dadurch der Erfolg einer Leistung des Jugendamts vereitelt wird, z. B. wenn bei einer Trennungs- und Scheidungsberatung Daten an das Familiengericht übermittelt werden. Nachdem sie anonymisiert wurden, dürfen Sozialdaten vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Jugendhilfeplanung gespeichert oder genutzt werden.
Anonymisiert oder pseudonymisiert dürfen die Daten auch an eine Fachkraft außerhalb des Jugendamts, z.B zur Beurteilung einer Kindeswohlgefährdung, übermittelt werden.
Das Jugendamt kann Daten auch zur Strafverfolgung, z. B. wegen Betrugs oder Kindesmisshandlung, an die Justiz übermitteln.
Eine Übermittlung ist auch zulässig, wenn eine Übermittlungsbefugnis besteht, also insbesondere:
- im Rahmen der eingeschränkten Amtshilfe oder
- zur Anzeige einer geplanten Straftat oder
- an die Ausländerbehörde zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes oder
- nach richterlicher Anordnung zur Durchführung eines Strafverfahrens.
Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe
Sozialdaten, die einem Mitarbeiter des Jugendamts zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut wurden, dürfen nur weitergegeben oder übermittelt werden
- mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat;
- an das Familiengericht, damit es tätig werden kann, wenn angesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte;
- bei einem Zuständigkeitswechsel (Wechsel der Fallzuständigkeit im Jugendamt oder Wechsel der örtlichen Zuständigkeit), wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass das Kindeswohl gefährdet ist und die Daten notwendig sind, um das Gefährdungsrisiko abzuschätzen;
- an die Fachkräfte, die bei einer möglichen Gefahr für das Kindeswohl das Risiko abschätzen müssen;
- unter den Voraussetzungen, unter denen beispielsweise auch ein Arzt trotz seiner strafbewehrten Schweigepflicht dazu befugt wäre (z. B. wenn eine Gefahr für Leib und Leben des Kindes nicht anders abgewehrt werden kann);
wenn dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Vorhaben zur Erforschung möglicher politisch motivierter Adoptionsvermittlung in der DDR erforderlich ist.
Damit errichtet § 65 SGB VIII eine "Brandmauer" gegen Übermittlungen. Dies gilt auch, wenn ein Behördeninformant das Jugendamt über eine Kindesmisshandlung informiert und die Beschuldigten mit der Akteneinsicht den Namen des Informanten erfahren wollen.