Im Fall einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls[1] muss das Jugendamt bestimmte Fachkräfte einschalten und die Gefahr gemeinsam mit ihnen beurteilen. Dazu ist es notwendig, dass alle Beteiligten die relevanten Daten kennen. Will das Jugendamt die Daten der Betroffenen übermitteln, muss es die allgemeinen Normen des Datenschutzes im SGB VIII und SGB X beachten.[2]

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