Bei der Ausgestaltung der Privatnutzung handelt es sich um ein Entgeltsystem, welches grundsätzlich Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG auslöst. Dabei ist die Entscheidung des Arbeitgebers, ob er überhaupt Dienstwagen mit privater Nutzungsmöglichkeit gewähren will, mitbestimmungsfrei. Der Betriebsrat kann daher nur eine "teilmitbestimmte "Betriebsvereinbarung im Hinblick auf das "Wie" der Leistung i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erzwingen.[1]

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