Zusammenfassung
Digitale Gesundheitsanwendungen sind Medizinprodukte niedriger Risikoklasse, die dazu bestimmt sind, bei den Versicherten oder in der Versorgung durch Leistungserbringer die Erkennung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten oder die Erkennung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen zu unterstützen. Dabei handelt es sich insbesondere um sog. Gesundheits-Apps ("App auf Rezept").
§ 33a SGB V normiert den Rechtsanspruch der GKV-Versicherten auf bestimmte digitale Gesundheitsanwendungen. Das dafür zu erstellende Verzeichnis erstattungsfähiger digitaler Gesundheitsanwendungen basiert auf § 139e SGB V. Dort befindet sich im Absatz 8 auch die Verordnungsermächtigung für die "Digitale-Gesundheitsanwendungen-Verordnung" (DiGAV).
Die vertraglichen Regelungen – insbesondere zur Vergütung – enthält § 134 SGB V.
1 Versorgung
Digitale Gesundheitsanwendungen werden nur nach einer auf die Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgerichteten Prüfung ihrer
- Sicherheit,
- Funktionstauglichkeit,
- Qualität,
- Datenschutz und -sicherheit
eine GKV-Leistung. Außerdem muss deren positive Versorgungseffekte durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) festgestellt sein. Liegt dies vor, erfolgt eine Aufnahme in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen und die Kostenübernahme ist möglich.
2 Anspruchsvoraussetzungen
Ein Leistungsanspruch besteht, wenn entweder
- der behandelnde Arzt oder der behandelnde Psychotherapeut eine Verordnung ausstellt ("App auf Rezept") oder
- die Krankenkasse die Anwendung genehmigt hat.
Für die Genehmigung ist vom Versicherten das Vorliegen der medizinischen Indikation, für welche die digitale Gesundheitsanwendung entwickelt wurde, nachzuweisen.
3 Kostenübernahme
Da GKV-Versicherte die "Gesundheits-Apps" häufig selbst über die "üblichen" Download-Wege auf ihre digitalen Medien laden werden, besteht die Möglichkeit der Kostenerstattung bis zur Höhe der Vertragspreise nach § 134 SGB V.
Wählen Versicherte digitale Gesundheitsanwendungen mit Funktionen oder Anwendungsbereichen, die über die im Verzeichnis über digitale Gesundheitsanwendungen genannten Bereiche hinausgehen, besteht gleichwohl Anspruch auf Kostenerstattung in Höhe der Vertragspreise.
Auch eine Sachleistungsgewährung ist möglich, wenn die Krankenkasse die digitalen Gesundheitsanwendungen dem Versicherten zur Verfügung stellt oder wenn der Leistungsanbieter alle Voraussetzungen für die Leistungsgewährung prüft und dann mit der Krankenkasse abrechnet.
Ein Leistungsanspruch besteht auch, wenn es sich bei der digitalen Gesundheitsanwendung um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode handelt. Einer Richtlinie nach § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V bedarf es nicht. Kein Leistungsanspruch besteht für Gesundheitsanwendungen, welche ausgeschlossene oder negativ beurteilte Leistungen enthalten.