(1) 1Ein Anspruch der Patientinnen und Patienten auf Übergangspflege im Krankenhaus besteht nach § 39e Absatz 1 Satz 1 SGB V, wenn im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung erforderliche Leistungen der häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege, zur medizinischen Rehabilitation oder Pflegeleistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden können. 2Dabei ist der Anspruch auf Übergangspflege unabhängig davon, ob eine Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI besteht.

 

(2) 1Der Anspruch auf Übergangspflege besteht für längstens zehn Tage je Krankenhausbehandlung. 2Die Übergangspflege wird in dem Krankenhaus erbracht, in dem auch die Krankenhausbehandlung erfolgt ist.

 

(3) Die Übergangspflege im Krankenhaus umfasst gemäß § 39e Absatz 1 Satz 2 SGB V die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die Aktivierung der Versicherten, die Grund- und Behandlungspflege, ein Entlassmanagement, Unterkunft und Verpflegung sowie die im Einzelfall erforderliche ärztliche Behandlung.

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