(1) Grundsätze
Die Höhe der Erstattungsleistungen, die die BA an den Arbeitgeber nach § 4 AtG im Falle der Wiederbesetzung des freigemachten Arbeitsplatzes (DA 4.3) erbringt, wird zu Beginn des Erstattungsverfahrens in monatlichen Festbeträgen für die gesamte Förderdauer festgelegt (§ 12 Abs. 2 AtG). Diese Festbeträge werden nur angepasst, wenn sich das berücksichtigungsfähige Regelarbeitsentgelt (DA 3.1.1 Abs. 2) in einer bestimmten Größenordnung verringert (DA 4.2.3 Abs. 5).
(2) Die Festbeträge dienen ausschließlich der Festsetzung der Erstattungsleistungen. Die Ermittlung der gesetzlich erforderlichen Aufstockungsleistungen richtet sich demgegenüber nach DA 3.1.1 und DA 3.1.2. Die gesetzlich erforderlichen Aufstockungsbeträge können daher von den Förderfestbeträgen abweichen.
(3) Die Grundlage für die Festsetzung der Festbeträge bildet das Regelarbeitsentgelt im Basismonat zu Beginn der durchzuführenden Wiederbesetzung des freigemachten Arbeitsplatzes (DA Abs. 4 und 5). Enthält das Regelarbeitsentgelt variable Entgeltbestandteile (z.B. Grundvergütung, Zulagen), werden diese auf der Grundlage eines (zwölfmonatigen) Referenzzeitraums für die Erstattung auf Dauer besonders festgelegt (DA 4.2.1 Abs. 2 und 3, DA 4.2.2 Abs. 2 und 3, DA 4.2.3 Abs. 1).
(4) Basismonat
Wird die Altersteilzeitarbeit im kontinuierlichen Teilzeitmodell durchgeführt, erfolgt die Wiederbesetzung bereits zu Beginn der Altersteilzeit. In diesem Fall werden die Erstattungsleistungen auf der Basis des Regelarbeitsentgelts festgelegt, das der Arbeitnehmer für den ersten Monat der Altersteilzeit (Basismonat) zu beanspruchen hat. Bei einer im Blockmodell durchgeführten Altersteilzeitarbeit erfolgt die Wiederbesetzung hingegen erst mit Beginn der Freistellungsphase. Basismonat ist in diesem Fall daher der erste Monat der Freistellungsphase.
(5) Verspätete Wiederbesetzung
Erfolgt die Wiederbesetzung nicht am ersten, sondern erst im Laufe dieses Monats (für den Teilmonat erhält der Arbeitgeber die anteilige Leistung, vgl. DA 4.2.3 Abs. 4), ist Basismonat der auf den in DA Abs. 4 genannten folgende (volle) Abrechnungsmonat. Findet die Wiederbesetzung erst in einem späteren Monat statt und beginnt folglich das Erstattungsverfahren ebenfalls erst später, verschieben sich die Basismonate entsprechend. Gleiches gilt, wenn der Anerkennungsantrag (§ 12 Abs. 1 Satz 2) verspätet gestellt wird. Ein einmal festgelegter Basismonat bleibt auch bei Unterbrechung der Förderung (erneute Wiederbesetzung erst nach mehr als drei Monaten) maßgebend.
4.2.1 Berücksichtigung von Zulagen im Blockmodell
(1) Regelmäßige Zulagen (verstetigt in der Freistellungsphase)
Regelmäßige Zulagen, die zum Regelarbeitsentgelt gehören, in der Arbeitsphase monatlich in unterschiedlicher Höhe anfallen und in der Freistellungsphase in gleichbleibender Höhe gezahlt werden (sog. verstetigte Zulagen), sind im Basismonat mit dem Durchschnittswert anzusetzen, der sich aus dem Tarifvertrag oder aus dem Einzelarbeitsvertrag ergibt (Berücksichtigung nach arbeitsrechtlichen Vorgaben).
(2) Regelmäßige Zulagen (variabel in der Freistellungsphase)
Werden regelmäßige Zulagen in der Freistellungsphase in unterschiedlicher Höhe gezahlt (sog. variable Zulagen), sind diese als Regelarbeitsentgelt im Basismonat mit ihrem Durchschnittswert zu berücksichtigen. Hierfür ist ein Referenzzeitraum von zwölf Monaten zu bilden, der den Basismonat sowie die zurückliegenden elf Monate umfasst. Sind Entgeltabrechnungszeiträume ganz oder teilweise nicht mit Entgelt belegt, verändert sich der Zeitraum nicht. Das Gesamtergebnis der variablen Bezüge ist auch dann durch zwölf zu teilen, wenn Entgeltabrechnungszeiträume nicht mit Entgelt belegt sind. Volle Monate des Krankengeldbezuges mindern hingegen den Teilfaktor entsprechend (Beispiel: Zwei volle Monate Krankengeldbezug innerhalb des Referenzzeitraums führen dazu, dass das Gesamtergebnis durch zehn zu teilen ist).
(3) Unständige Zulagen
Unständige Zulagen, die nur in einzelnen Abrechnungsmonaten zum Regelarbeitsentgelt gehören (vgl. DA 3.1.1 Abs. 6), können nur dann in die Erstattung einbezogen werden, wenn sie im Basismonat sowie in den jeweiligen zurückliegenden drei Monaten erzielt worden sind. Die Höhe richtet sich nach dem Durchschnittswert des Referenzzeitraums von zwölf Monaten einschließlich des Basismonats (vgl. DA Abs. 2).
(4) Verstetigte Zulagen nur in der Freistellungsphase
Zulagen, die in der Arbeitsphase des Blockmodells nicht zum Regelarbeitsentgelt gehören, aber zur Hälfte in das Wertguthaben eingestellt und in der Freistellungsphase mit einem Durchschnittsbetrag in jedem Monat ausgezahlt werden, sind beim Regelarbeitsentgelt im Basismonat zu berücksichtigen. Die Höhe richtet sich auch hier nach dem arbeitsrechtlichen Durchschnittswert (vgl. DA Abs. 1). Entsprechendes gilt, wenn eine in der Arbeitsphase gewährte Einmalzahlung in der Freistellungsphase durch laufende, monatlich in gleicher Höhe zu zahlende Entgeltbestandteile ersetzt wird.
(5) Zulagen nur in d...