Für die steuerfinanzierte Eingliederungshilfe gilt weiterhin grundsätzlich das Nachrangprinzip, d. h. Eingliederungshilfe erhält nicht, wer die erforderlichen Leistungen von anderen, insbesondere von Rehabilitationsträgern erhält. Dementsprechend gilt, dass andere Träger von Sozialleistungen ihre Leistungen nicht unter Verweis auf die Eingliederungshilfe versagen dürfen. Dem o. a. Grundsatz der Trennung von Fachleistungen und Lebensunterhaltsleistungen folgend, bleiben auch die Leistungen anderer Rechtsbereiche zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende) sowie über die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII unberührt. Dasselbe gilt für die Vorschriften zur Hilfe und Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, zur Altenhilfe oder der Blindenhilfe.
Wichtige Abgrenzungsfragen bestehen zwischen den Leistungen der Eingliederungshilfe und den Leistungen der Pflegeversicherung bzw. der Hilfe zur Gesundheit und Hilfe zur Pflege.
Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen ist in § 13 SGB XI geregelt.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach dem SGB IX, die Leistungen zur Teilhabe nach dem SGB XIV und die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII bleiben danach durch die Leistungen der Pflegeversicherung unberührt, d. h. sie sind im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig. Danach ist die notwendige Hilfe in den Einrichtungen und Räumlichkeiten nach § 71 Abs. 4 SGB XI einschließlich der Pflegeleistungen durch die Eingliederungshilfe zu gewähren. Beim Zusammentreffen von Leistungen der Eingliederungshilfe mit Leistungen der Pflegeversicherung vereinbaren die zuständigen Träger (zuständige Pflegekasse und der für die Eingliederungshilfe zuständige Träger) mit Zustimmung des Leistungsberechtigten, dass im Verhältnis zum Pflegebedürftigen der für die Eingliederungshilfe zuständige Träger die (durch Bescheid der Pflegekasse festgestellten) Leistungen der Pflegeversicherung zu übernehmen hat und ihm die entsprechenden Kosten durch die Pflegekasse erstattet werden. Ziel ist die Leistungserbringung "aus einer Hand". Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind im Grundsatz weiterhin von der Bedürftigkeit abhängig. Von den Leistungsberechtigten wird deshalb im Rahmen gesetzlicher Grenzen gefordert, sich an den Leistungen zu finanziell zu beteiligen, d. h. aus ihrem Einkommen einen Beitrag aufzubringen bzw. ihr Vermögen einzusetzen.